BGH Urteil vom 07.12.2006 – IX ZR 37/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. Dezember 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Der Steuerberater haftet auch für einen durch fehlerhafte Beratung schuldhaft verur-
sachten Verzögerungsschaden des Mandanten, sofern die Vermeidung eines ent-
sprechenden Nachteils zum Inhalt der übernommenen Vertragspflichten gehörte.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar
2004 und der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom
19. März 2003, berichtigt mit Beschluss vom 15. Mai 2003, inso-
weit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist.
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht
wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin, eine Molkereigenossenschaft, wollte auf ihrem ehemaligen
Betriebsgrundstück einen Gebäudekomplex mit 83 Wohnungen, mehreren Lä-
den und einer Gewerbeeinheit errichten. Ein Teil der Wohnungen sollte zur De-
ckung der Bau- und Finanzierungskosten verkauft, die restlichen Wohnungen
sollten vermietet werden. Der Buchgewinn aus der Veräußerung der Grund-
stücksanteile sollte möglichst nach § 6b EStG von den Herstellungskosten der
zur Vermietung vorgesehenen Wohn- und Gewerbeeinheiten abgezogen wer-
den oder eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Der beklagte Verband,
der die Klägerin in Steuerfragen beriet, vertrat in einem Schreiben vom 1. Au-
gust 1997 die Auffassung, das Vorhaben könne durch die Klägerin selbst um-
gesetzt werden, ohne dass steuerliche Nachteile entstünden, empfahl aber, ein
Auskunftsersuchen an das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Klägerin beauftragte zusätzlich den Steuerberater K. , der zur Si-
cherung der Steuervorteile des § 6b EStG ein aufwändigeres Modell für erfor-
derlich hielt. Danach sollte die Klägerin als Alleingesellschafterin eine GmbH-
Tochter gründen und ihr den zum Verkauf bestimmten Miteigentumsanteil an
dem Grundstück veräußern. Außerdem war die Gründung einer GmbH & Co.
KG mit der Klägerin als alleiniger Kommanditistin und der GmbH-Tochter als
Komplementärin vorgesehen. Die Klägerin sollte den restlichen Miteigentums-
anteil in die KG einbringen. GmbH und KG sollten zur Errichtung der Anlage
eine Bauherrengemeinschaft bilden. Die GmbH sollte ihre Wohneinheiten ver-
äußern, die KG ihre Einheiten vermieten. Am 20. August beantragte K. beim
zuständigen Finanzamt dazu eine verbindliche Auskunft. Mit notarieller Urkunde
vom 4. September 1997 errichtete die Klägerin die vorgesehene GmbH.
Am 20. Oktober 1997 nahmen Vertreter des beklagten Verbandes an
einer Sitzung des Vorstands der Klägerin teil. Sie empfahlen, die Anfrage K.
zurückzuziehen und ein ihrem eigenen Vorschlag entsprechendes Auskunftser-
suchen zu stellen. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 3 : 1 könne die Klägerin das
Bauvorhaben auch selbst verwirklichen. Bis die Antwort des Finanzamts vorlie-
ge, dürfe keine Teilungserklärung abgegeben oder der Vertrag mit dem Gene-
ralunternehmer geschlossen werden, weil andernfalls die Steuervergünstigung
des § 6b EStG entfallen könne. Bei einem früheren Baubeginn müsse der zu
veräußernde Teil des Grundstücks auf eine Tochtergesellschaft übertragen
werden.
Die Klägerin ließ ihre Anfrage zurücknehmen. Am 30. Oktober 1997 er-
hielt sie die Abriss- sowie die Baugenehmigung. Am 3. November 1997 bean-
tragte der Beklagte für die Klägerin eine verbindliche Auskunft, ob für den auf
die anteilige Veräußerung des Grund und Bodens entfallenden Gewinn eine
Rücklage gemäß § 6b EStG gebildet und auf die zu aktivierenden Herstellungs-
kosten der im Eigentum der Klägerin verbleibenden Wohneinheiten angerech-
net werden könne, wenn diese selbst als Bauherrin auftrete. Die Klägerin, die
am 15. Dezember 1997 mit den Rohbauarbeiten beginnen wollte, traf in der
Folge Sicherungsmaßnahmen, ließ das Grundstück abräumen und begann mit
der Erschließung. Am 17. Dezember 1997 ließ sie eine auf das Modell des Be-
klagten abgestimmte Teilungserklärung beurkunden.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997, das der Klägerin am 8. Januar
1998 zuging, beschied das Finanzamt die Anfrage des Beklagten abschlägig.
Am 12. Februar 1998 wiederholte der Steuerberater K. seine ursprüngliche
Anfrage, die am 20. Februar 1998 positiv beschieden wurde. Die Bauarbeiten
wurden am 28. Februar 1998 aufgenommen.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, sie falsch beraten und dadurch ei-
ne Bauverzögerung um 77 Tage verursacht zu haben. Sie verlangt Schadens-
ersatz für die Kosten der dem Vorschlag des Beklagten entsprechenden Tei-
lungserklärung, für Baumehrkosten und für den Mietausfall infolge der verspäte-
ten Fertigstellung des Objekts in einer Gesamthöhe von 490.816,99 € nebst
Zinsen. Die Tochtergesellschaften der Klägerin haben mit Erklärung vom 25.
Februar 2002 ihre etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten an
die Klägerin abgetreten.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für gerecht-
fertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zu-
rückgewiesen. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt die Kläge-
rin ihren Klageantrag weiter, der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Nur die Revision der Klägerin hat Erfolg
I.
Revision des Beklagten
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin
ergebe sich aus der Abtretung. Der Beklagte habe seine Pflicht zu einer risiko-
losen steuerlichen Beratung dadurch verletzt, dass er der Klägerin die Rück-
nahme des Auskunftsersuchens des Steuerberaters K. empfohlen habe,
statt dessen Bescheidung abzuwarten. Dadurch sei der Klägerin dem Grunde
nach ein Verzögerungsschaden entstanden, den der Beklagte zu ersetzen ha-
be. Das ist im Ergebnis richtig.
1. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund eines An-
spruchs vorab entscheiden, wenn dieser nach Grund und Betrag streitig ist und
lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Dabei muss
es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich sein, dass der
Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2005 – II ZR
144/03, WM 2005, 1624, 1625; v. 10 März 2005 – VII ZR 220/03, BGH-Report
2005, 932; v. 12. Februar 2003 – XII ZR 324/98, WM 2003, 1919, 1921). Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist der Beklagte der
Klägerin in einer noch zu klärenden Höhe zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungserklärungen vom 25. Februar
2002 auch hinsichtlich derjenigen Schäden aktivlegitimiert, die nicht bei ihr,
sondern bei der GmbH und der KG entstanden sind. Die Tochtergesellschaften
waren in den Schutzbereich des zwischen den Parteien bestehenden Bera-
tungsvertrags einbezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs können Dritten aus einem zwischen anderen Personen geschlosse-
nen Vertrag Rechte erwachsen, die den Charakter vertraglicher Ansprüche ha-
ben und die sich in ihrem Inhalt nach den zwischen den anderen Personen ge-
troffenen vertraglichen Abmachungen bestimmen. Voraussetzung ist, dass der
Dritte bestimmungsgemäß mit der unzureichend erbrachten vertraglichen Leis-
tung in Berührung und durch sie zu Schaden gekommen ist, aber keine eigenen
vertraglichen Ansprüche gegen den Schädiger hat (BGHZ 70, 327, 329; BGH,
Urt. v. 22. Juli 2004 – IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827). Im vorliegenden
Fall mussten sich Verzögerungen bei der Umsetzung des Konzeptes des Steu-
erberaters K. notwendig zum Nachteil der Tochtergesellschaften der Kläge-
rin auswirken, welche als Bauherrengemeinschaft auftreten und die Vermietung
übernehmen sollten. Das war den Vertretern des Beklagten bekannt, die der
Klägerin am 20. Oktober 1997 die (vermeintlichen) Vorteile des eigenen Kon-
zeptes erläuterten und sie dadurch zur Rücknahme der ersten Anfrage veran-
lassten. Sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche stehen der GmbH und
der KG nicht zu.
3. Der Beklagte hat die ihm obliegenden Beratungspflichten verletzt. Er
hat am 20. Oktober 1997 erklärt, die Klägerin könne das Bauvorhaben mit einer
Wahrscheinlichkeit von 3 : 1 auch in eigener Person verwirklichen, ohne steuer-
liche Nachteile zu befürchten, insbesondere die Anwendung des § 6b EStG auf
den Gewinn aus der anteiligen Veräußerung des Grundstücks in Frage zu stel-
len. Dies entsprach nicht dem damaligen Stand der Steuerrechtsprechung und
den einschlägigen Steuerrichtlinien und Erlassen (vgl. BGHZ 145, 256, 263;
BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 – IX ZR 127/04, WM 2005, 2345).
a) Voraussetzung für den Abzug des bei der Veräußerung des Grund
und Bodens entstandenen Gewinns von den Herstellungskosten der neu errich-
teten, zur Vermietung vorgesehenen Wohneinheiten oder zur Bildung einer den
Gewinn mindernden Rücklage war nach § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG in der seiner-
zeit geltenden Fassung, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der
Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen
einer inländischen Betriebsstätte gehörten. Anlagevermögen bilden diejenigen
Wirtschaftsgüter, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (vgl. § 247
Abs. 2 HGB). Gemäß Abschnitt R 32 Abs. 1 Satz 7 und 8 EStR 1996 bleibt ein
Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, so
lange Anlagevermögen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert, auch
wenn bereits vorbereitende Maßnahmen zu seiner Veräußerung getroffen wor-
den sind. Bei Grundstücken des Anlagevermögens, die bis zu ihrer Veräuße-
rung unverändert genutzt werden, ändert eine zum Zwecke der Veräußerung
vorgenommene Parzellierung des Grund und Bodens oder die Aufteilung eines
Gebäudes in Eigentumswohnungen nichts an der Zugehörigkeit zum Anlage-
vermögen (BMF v. 29. Oktober 1979, BStBl I 1979, 639; v. 13. Juli 1992 , DStR
1992, 1060; ebenso für den Fall der Parzellierung BFHE 110, 348; 197, 109;.
a.A. bei Aufteilung eines zum Anlagevermögen gehörenden Mietshauses in Ei-
gentumswohnungen allerdings noch BFHE 114, 354).
Nach Ansicht des Beklagten führte die geplante Bebauung des Grund-
stücks deshalb nicht zu einer Nutzungsänderung, weil das Grundstück zuvor
Träger eines dem Anlagevermögen zuzurechnenden Bauwerks, nämlich des
ehemaligen Betriebsgebäudes gewesen war. Die Errichtung eines neuen Ge-
bäudes zum Zwecke der Aufteilung in Wohnungseigentum und der Veräuße-
rung zahlreicher Einheiten ist jedoch schon vom Wortlaut des zitierten BMF-
Schreibens nicht gedeckt. Sie steht den dort genannten Beispielsfällen der Par-
zellierung eines unbebauten Grundstücks oder der Aufteilung eines bereits vor-
handenen Gebäudes in Eigentumswohnungen nicht gleich.
b) Der Beklagte hat außerdem die Rechtsprechung des Bundesfinanz-
hofs zum gewerblichen Grundstückshandel und den darauf beruhenden ge-
meinsamen Bund-Länder-Erlass der Finanzverwaltung vom 20. Dezember 1990
(BStBl I 1990, 884) nicht hinreichend berücksichtigt. Veräußert ein Steuerpflich-
tiger Wohneinheiten, die er auf eigenen Grundstücken errichtet hat, liegt regel-
mäßig ein Gewerbebetrieb vor, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstel-
lung mehr als drei Objekte an verschiedene Erwerber veräußert werden (BFHE
130, 34, 37; 148, 480, 482; 150, 418; BMF v. 20.12.1990, aaO Tz. 17 f). Der
enge zeitliche Zusammenhang muss dabei nur zwischen der Errichtung und der
Veräußerung der Wohneinheiten bestehen. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs des
Grundstücks und darauf, ob dieses zuvor mit einem anderen Gebäude bebaut
war, kommt es nicht an (BFHE 160, 249, 251). Bei einem gewerblichen Grund-
stückshandel, der spätestens mit der Errichtung der Wohnungen beginnt, sind
die zur Bebauung und anschließenden Veräußerung bestimmten Grundstücke
Umlaufvermögen (BFHE 95, 219; 151, 399; 163, 382, 385 f; 164, 381, 384;
BFH/NV 1987, 646, 648; 1993, 225, 226; vgl. auch BMF v. 20.12.1990, aaO Tz.
27 unter 1a).
Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Abgrenzung zwischen privater
Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel, weil ohnehin alle
Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln waren (§ 1
Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 KStG, § 17 Abs. 2 GenG, § 238 Abs. 1 HGB). Ent-
scheidend war, ob das Grundstück trotz der Bebauung mit einer Wohnungsei-
gentumsanlage in der Absicht, zahlreiche Wohneinheiten zu veräußern, noch
im Anlagevermögen der Klägerin bleiben würde; denn die angestrebte Anwen-
dung des § 6b EStG setzte eine Veräußerung aus dem Anlagevermögen vor-
aus (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Diese Frage war klar zu verneinen. Mit der Aufbe-
reitung und Erschließung des Grundstücks, spätestens aber mit der Errichtung
der Wohnungen zum Zwecke des Verkaufs wäre ein gewerblicher Grund-
stückshandel der Klägerin anzunehmen gewesen; damit wäre das dafür einge-
setzte Betriebsvermögen – insbesondere der zum Verkauf bestimmte Miteigen-
tumsanteil am Grundstück – zwingend als Umlaufvermögen zu qualifizieren
gewesen (vgl. auch BFHE 200, 304).
c) Aufgabe des Beklagten war es, die Klägerin durch ausreichende Be-
lehrung über die Voraussetzungen des § 6b EStG in die Lage zu versetzen,
eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. BGHZ 129,
386, 396; BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 – IX ZR 167/02, WM 2004, 472; v.
20. Oktober 2005 – IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346). Er hätte sie also
darauf hinweisen müssen, dass sich mit dem von ihm vorgeschlagenen Kon-
zept die Steuervergünstigung des § 6b EStG aus Rechtsgründen nicht errei-
chen ließ, statt eine Zustimmung des zuständigen Finanzamts mit einer Wahr-
scheinlichkeit von 3 : 1 in Aussicht zu stellen. Er hätte außerdem erläutern müs-
sen, dass das Finanzamt nur einen bestimmt – nicht alternativ – gefassten
Antrag auf Erteilung einer Auskunft mit Bindungswirkung bescheiden würde
(vgl. BMF v. 24. Juni 1987, BStBl I, 474), dass also die den Vorschlag des
Steuerberaters K. betreffende Anfrage und ein weiterer, auf seinen eigenen
Vorschlag bezogener Antrag nicht gleichzeitig gestellt werden konnten. Dann
hätte die Klägerin entscheiden können, ob sie im Hinblick auf die geringeren
Kosten des Vorschlags des Beklagten gleichwohl die Anfrage K. zurückzie-
hen und eine neue, dem Vorschlag des Beklagten entsprechende Anfrage an
das zuständige Finanzamt richten sollte; den damit im (sehr wahrscheinlichen)
Fall des Scheiterns der Anfrage verbundenen Verlust an Zeit und Geld hätte sie
den möglichen Einsparungen im (unwahrscheinlichen) Fall einer Zustimmung
des Finanzamts gegenüber stellen können. Infolge der unrichtigen Auskunft des
Beklagten fehlte ihr jedoch eine ausreichende Entscheidungsgrundlage.
3. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht zunächst für
sein Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR
106/95, WM 1996, 1832, 1835; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005,
999). Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht
zu vertreten hat.
4. Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines steuerlichen Bera-
ters für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen
Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten, insbeson-
dere wie der Mandant auf eine zutreffende Belehrung reagiert hätte und wie
seine Vermögenslage dann wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v.
23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 476; v. 29. September 2005
- IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164, 165). Hier folgt bereits aus der Vermu-
tung beratungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 17. Mai
1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110 [Steuerberater]; Fischer in Zuge-
hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1004 ff),
dass die Klägerin bei vollständiger Aufklärung über die Steuerrechtslage und
die höchst geringe Wahrscheinlichkeit, eine den Vorschlag des Beklagten billi-
gende verbindliche Auskunft des Finanzamts zu erreichen, die Anfrage des
Steuerberaters K. nicht zurückgezogen hätte. In diesem Fall hätte die Ant-
wort des Finanzamts auf die das Modell K. betreffende Anfrage nicht erst am
20. Februar 1998 vorgelegen. Das Bauvorhaben hätte entsprechend früher be-
gonnen und beendet werden können; die auf das Modell des Beklagten bezo-
gene Teilungserklärung vom 17. Dezember 1997 wäre nicht beurkundet wor-
den.
5. Die geltend gemachten Schadenspositionen – insbesondere die be-
haupteten „Verzögerungsschäden“ – fallen schließlich auch in den Schutzbe-
reich der verletzten Beratungspflicht.
a) Der steuerliche Berater hat nur für solche Nachteile einzustehen, die
im Schutzbereich der verletzten vertraglichen Pflichten liegen. Zu ersetzen sind
solche Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht
übernommen wurde (vgl. zur Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 –
IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; v. 21. September 1995 – IX ZR 228/94,
NJW 1996, 48, 51).
b) Die Klägerin wollte den bei der anteiligen Veräußerung des Grund-
stücks anfallenden Gewinn gemäß § 6b EStG auf die Herstellungskosten der
nicht zum Verkauf bestimmten Wohneinheiten anrechnen können. Ziel der Be-
ratung, die sie in Anspruch nahm, war es also, Steuern zu sparen. Ein Schaden
in Form einer unnötig hohen Steuerlast ist der Klägerin durch die unrichtige
Auskunft des Beklagten nicht entstanden. Nachdem die negative Antwort des
Finanzamts vorlag, konnte sie ihr Vorhaben in der vom Steuerberater K. vor-
geschlagenen Form verwirklichen, welche die Anwendung des § 6b EStG er-
möglichte.
c) Bei der Beratung am 20. Oktober 1997 ging es jedoch nicht nur um die
Vermeidung einer hohen Steuerlast. Das den steuerlichen Zielen der Klägerin
entsprechende Konzept des Steuerberaters K. lag bereits vor. Es stand auch
schon ein konkreter Zeitplan im Raum. Die Klägerin, die ein umfangreiches ge-
werbliches Objekt errichten wollte, legte aus wirtschaftlichen Gründen Wert auf
einen möglichst frühzeitigen Baubeginn. Mitte Dezember 1997 sollten die Bau-
arbeiten beginnen. Beides war den Vertretern des Beklagten bekannt. Sie
wussten außerdem, dass die Einholung einer verbindlichen Auskunft des Fi-
nanzamts über die Realisierbarkeit ihres eigenen Vorschlags die Rücknahme
des bereits gestellten Antrags und im Fall einer negativen Antwort des Finanz-
amts eine Verzögerung des Bauvorhabens zur Folge haben würde. Zu ihren
Pflichten gehörte es damit auch, die Aufnahme der Bauarbeiten nicht durch die
steuerliche Abklärung eines Gestaltungsvorschlags zu verzögern, der kaum
eine Aussicht auf eine Billigung durch das Finanzamt hatte. Da die Vertrags-
pflichten des Beklagten somit erkennbar den Schutz des Interesses der Kläge-
rin an der Vermeidung aller bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht sinnvoll
erscheinender Verzögerungen umfasste, hat er auch für diejenigen Schäden
einzustehen, die daraus entstanden sind, dass die Anfrage K. erst nach der
Erledigung der zweiten, auf den Vorschlag des Beklagten bezogenen Anfrage
neu gestellt und beantwortet werden konnte.
II.
Revision der Klägerin
Nach Ansicht des Berufungsgericht trifft die Klägerin ein hälftiges Mitver-
schulden, weil sie einerseits bereits Anfang August 1997 eine dem Rat des Be-
klagten entsprechende Auskunft habe einholen können, andererseits im Okto-
ber 1997 dem Rat des Beklagten zur Rücknahme des Auskunftsantrags K.
keine Folge habe leisten dürfen. Das ist rechtlich unhaltbar.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der
Berater, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte verletzt hat,
gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten regelmäßig nicht geltend
machen, diesen treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut
und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGHZ 134, 100, 114 f;
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 – IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v.
6. Februar 2003 – IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141). Das gilt auch im vorlie-
genden Fall. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen zu werden, der (unrichtigen)
Auskunft des Beklagten vertraut zu haben, sie könne das geplante Bauvorha-
ben mit einer Wahrscheinlichkeit von 3 : 1 auch in eigener Person verwirklichen,
und daraufhin die erste Anfrage zurückgezogen zu haben. Daran, dass die
Antwort des Finanzamts auf die Anfrage des Steuerberaters K. erst am 20.
Februar 1998 vorlag, trifft sie folglich kein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB).
2. Eine andere Frage ist die des Mitverschuldens im Rahmen der haf-
tungsausfüllenden Kausalität (§ 254 Abs. 2 BGB). Das gilt insbesondere hin-
sichtlich der Kosten der Teilungserklärung vom 17. Dezember 1997. Die Vertre-
ter des Beklagten hatten am 20. Oktober 1997 darauf hingewiesen, dass die
Teilungserklärung nicht beurkundet werden dürfe, bevor die Antwort des Fi-
nanzamts vorliege. Diesen Rat hat die Klägerin missachtet. Gleiches gilt hin-
sichtlich der Baumehrkosten. Dem Protokoll vom 20. Oktober 1997 nach hatten
die Vertreter des Beklagten auch erklärt, bis zur Antwort des Finanzamts dürfe
keinesfalls ein Vertrag mit dem Generalunternehmer abgeschlossen werden;
die Mehrkosten sollen jedoch auf eine „Bauunterbrechung“ zurückzuführen
sein. Ob und in welchem Umfang die Klägerin insoweit ein Mitverschulden trifft,
ist jedoch erst im Betragsverfahren zu prüfen. Dass es sich um Ansprüche aus
abgetretenem Recht der GmbH und der KG handelt, steht der Annahme eines
Mitverschuldens nicht entgegen, weil die Tochtergesellschaften sich ein etwai-
ges Verschulden der Klägerin gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen
müssten (§ 254 Abs. 2 Satz 2 BGB).
III.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben, soweit zum Nachteil
der Klägerin entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur
wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte
Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif
ist, trifft der Senat eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kla-
ge ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Landgericht wird im Betragsverfah-
ren zu klären haben, ob und in welcher Höhe durch die Rücknahme des ersten
Antrags auf eine verbindliche Auskunft Schäden entstanden sind und ob sich
die Klägerin insoweit ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.03.03- 26 O 12960/99 -
OLG München, Entscheidung vom 14.01.04- 15 U 2791/03