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BGH Beschluß vom 18.02.2003 – XI ZB 10/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZB 10/02

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2003

in der Kostensache

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 18. Februar 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

16. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-

fahren beträgt 434,45

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde

ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten

die Reisekosten ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erstattet

verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Zuziehung

eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechts-

anwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder ver-

klagte Partei im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentspre-

(cid:0)

chender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91

Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002

- VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 399 f. und vom 12. Dezember 2002

- I ZB 29/02, Umdr. S. 5, 6).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn

schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß

ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erfor-

derlich sein wird (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO S. 400).

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Beschwerdege-

richt hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es für die Klägerin angesichts

der Besonderheiten des Falles kein Routinegeschäft gewesen ist, den

Beklagten im Wege der Klage aus der von ihm übernommenen Bürg-

schaft in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage war es auch aus

Sicht der Klägerin, einer über eine Rechtsabteilung verfügenden Bank,

ohne weiteres denkbar, daß eine sachgerechte und ihre Interessen voll-

ständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechung tatsächli-

cher oder rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten erforder-

lich machen würde.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen