Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.03.2004 – I ZB 28/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. März 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Unterbevollmächtigter

Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch, das die Zuziehung eines

am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts

als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-

wendig erscheinen läßt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angese-

hen werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilung

verfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten.

BGH, Beschl. v. 25. März 2004 - I ZB 28/03 - LG Dortmund

AG Kamen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der

9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. September

2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 160,08

Gründe

I. Die Klägerin hat als Versicherer der D. Spedition GmbH die Be-

klagte aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht auf Schadensersatz we-

gen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Transportauftrags in Anspruch

genommen. Sie hat einer an ihrem Geschäftssitz Hamburg ansässigen Rechts-

anwältin Hauptvollmacht erteilt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung vor

dem Amtsgericht Kamen hat ein dort ansässiger Rechtsanwalt in Untervoll-

(cid:0)

macht wahrgenommen. Die Klägerin, die mit ihrer Klage in vollem Umfang er-

folgreich war, hat Festsetzung ihrer Kosten einschließlich der Kosten des Un-

terbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 728,24

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:5)(cid:13)(cid:14)(cid:8)

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit Beschluß vom 14. Juli

2003 die der Klägerin zu erstattenden Kosten in Höhe von 568,16

(cid:2)(cid:5)(cid:16)(cid:17)(cid:8)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:2)(cid:5)(cid:16)(cid:17)(cid:2)(cid:14)(cid:8)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:8)

Dabei hat sie neben den Gerichtskosten nur die Kosten eines am Sitz des Pro-

zeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts sowie eine Informationspauschale in

Höhe von 15

erstattungsfähige Kosten angesehen. Gegen diesen Be-

(cid:4)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:16)

schluß, der ihr am 31. Juli 2003 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am sel-

ben Tage sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige

Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht

zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Klägerin ihren Kostenfestsetzungs-

antrag hinsichtlich der Kosten des Unterbevollmächtigten weiterverfolgt.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-

ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauf-

tragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 BRAGO) entstanden

sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002

- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03,

Umdr. S. 5). Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der

Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch

die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des

Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden, die ansonsten bei

der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden

(cid:0) (cid:15) (cid:0)

und als solche erstattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899). Reisekosten

des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht

erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des

Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte be-

auftragt werden müssen.

Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall,

wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten fest-

steht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder

-verteidigung nicht erforderlich sein wird (BGH NJW 2003, 898, 901; Beschl. v.

10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger

Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Aus-

wärtiger Rechtsanwalt IV). Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich

sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das

über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH

WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).

2. Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze im Ausgangspunkt nicht

verkannt. Es ist allerdings von der Entbehrlichkeit eines eingehenden Mandan-

tengesprächs ausgegangen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob die Kläge-

rin über eine die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Zur Begründung

hat es angeführt, es sei unerheblich, ob die Klägerin über eine eigene Rechts-

abteilung verfüge, welche die Sache bearbeitet habe, weil ihr jedenfalls die Ein-

richtung einer solchen zuzumuten sei. Es könne einer Partei nicht erlaubt wer-

den, den Aufwand für an sich einzustellendes geschultes Personal auf ihre je-

weilige Prozeßgegner abzuwälzen, indem sie sich sogenannter Hausanwälte

bediene und deren Kosten als Verkehrsanwälte erstattet verlange.

Dieser Auffassung kann, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, nicht

zugestimmt werden. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß des angefochtenen

Beschlusses entschieden, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäfts-

ort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-

dig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist, wenn ein Haft-

pflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, son-

dern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort

beauftragt (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, Umdr. S. 7/8). Dies folgt

daraus, daß es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisa-

tion des Unternehmens der Partei ankommt und nicht darauf, welche Organisa-

tion das Gericht für zweckmäßig hält (BGH aaO). Der Prozeßgegner hat es hin-

zunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten

eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten

einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten.

3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an

das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Fest-

stellungen dazu trifft, ob schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Hauptbevoll-

mächtigten feststand, daß ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforder-

lich sein werde, weil die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die

die Sache bearbeitet hat. Sollte die Klägerin nicht über eine eigene Rechtsab-

teilung verfügen, kann ein eingehendes persönliches Mandantengespräch auch

dann entbehrlich gewesen sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet

worden ist, die in der Lage waren, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässi-

gen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Davon kann

auszugehen sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um

rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Selbst bei Vor-

handensein einer Rechtsabteilung kann eine sachgerechte und die Interessen

der Partei vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechung

tatsächlicher und rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten allerdings

erforderlich machen, wenn der zu beurteilende Fall Besonderheiten aufweist

und es sich daher nicht um ein Routinegeschäft handelt (vgl. BGH, Beschl. v.

18.2.2003 - XI ZB 10/02, JurBüro 2003, 427 = AnwBl 2003, 311).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann