BGH Beschlüsse vom 17.02.2004 – XI ZB 37/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 17. Februar 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluß
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
21. Oktober 2003 aufgehoben und der Kostenfestset-
zungsbeschluß des Landgerichts Ravensburg vom
8. April 2003 - 2 O 354/02 - dahingehend abgeändert,
daß der Beklagte der Klägerin über die in diesem Be-
schluß festgesetzten Kosten hinaus weitere 76,39
nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 19. März 2003 zu erstatten hat.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfah-
ren beträgt 76,39
(cid:0)
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Festsetzung
weiterer 76,39
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:6)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:7)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:11)(cid:6)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:15)(cid:4)(cid:15)(cid:11)(cid:6)(cid:16)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:7)
(cid:23)(cid:28)(cid:11)(cid:29)(cid:17)(cid:30)(cid:19)(cid:28)(cid:21)(cid:15)(cid:4)(cid:15)(cid:11)(cid:6)(cid:16)(cid:31)(cid:23) (cid:7)"!$#(cid:6)(cid:7)(cid:15)(cid:7)%(cid:4)(cid:15)(cid:11)(cid:6)&’(cid:21))((cid:29)*
(cid:0)(cid:27)(cid:26)
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
Satz 1 und § 25 Abs. 2 BRAGO von dem Beklagten die geltend ge-
machten Reisekosten ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
erstattet verlangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Zuzie-
hung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen
Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder
verklagte Partei im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentspre-
chender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002
- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900, vom 12. Dezember 2002 - I ZB
29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02,
NJW 2003, 1534, vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003,
311, vom 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, vom 9. Oktober
2003 - VII ZB 45/02, BGHReport 2004, 70, 71 und vom 11. November
2003 - VI ZB 41/03, Umdruck S. 6).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn
schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß
ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erfor-
derlich sein wird. Dies kommt in Betracht bei gewerblichen Unternehmen,
die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet
hat (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 aaO S. 901, vom 10. April
2003 aaO S. 2028 und vom 9. Oktober 2003 aaO S. 71).
Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes liegen
hier - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht vor. Bei
den im Rechtsstreit zu behandelnden Fragen - Schadensersatzhaftung
einer Bank wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer
finanzierten
Immobilienfondsbeteiligung sowie Voraussetzungen und
Rechtsfolgen des Widerrufs des zu diesem Zweck geschlossenen Kredit-
vertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz - handelt es sich um sehr
komplexe, rechtlich schwierige Fragen, die im Zeitpunkt der Anspruchs-
begründung am 22. Oktober 2002 noch nicht umfassend durch die
Rechtsprechung geklärt waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November
2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 ff. sowie - im Streitfall handelt es
sich um einen Personalkredit - Urteile vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02,
WM 2003, 1762 ff., zum Abdruck
in BGHZ vorgesehen, und vom
23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.). Im Hinblick
darauf war es für die Klägerin kein Routinegeschäft, den Beklagten aus
dem Darlehen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt umso mehr, weil der zu
beurteilende Fall des finanzierten Erwerbs von Anteilen an einer Immobi-
lienfondsgesellschaft exemplarischen Charakter hatte und damit für die
Klägerin von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war.
Bei dieser Sachlage war es auch aus der Sicht einer über eine
Rechtsabteilung verfügenden Bank naheliegend, daß eine sachgerechte
und ihre Interessen vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche
Besprechung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbe-
vollmächtigten erforderlich machen würde (vgl. auch Senat, Beschluß
vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl