Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 17.02.2004 – XI ZB 37/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 17. Februar 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluß

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

21. Oktober 2003 aufgehoben und der Kostenfestset-

zungsbeschluß des Landgerichts Ravensburg vom

8. April 2003 - 2 O 354/02 - dahingehend abgeändert,

daß der Beklagte der Klägerin über die in diesem Be-

schluß festgesetzten Kosten hinaus weitere 76,39

nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit

dem 19. März 2003 zu erstatten hat.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfah-

ren beträgt 76,39

(cid:0)

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen

zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Festsetzung

weiterer 76,39

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:6)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:7)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:11)(cid:6)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:15)(cid:4)(cid:15)(cid:11)(cid:6)(cid:16)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:7)

(cid:23)(cid:28)(cid:11)(cid:29)(cid:17)(cid:30)(cid:19)(cid:28)(cid:21)(cid:15)(cid:4)(cid:15)(cid:11)(cid:6)(cid:16)(cid:31)(cid:23) (cid:7)"!$#(cid:6)(cid:7)(cid:15)(cid:7)%(cid:4)(cid:15)(cid:11)(cid:6)&’(cid:21))((cid:29)*

(cid:0)(cid:27)(cid:26)

91

Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3

Satz 1 und § 25 Abs. 2 BRAGO von dem Beklagten die geltend ge-

machten Reisekosten ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

erstattet verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Zuzie-

hung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen

Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder

verklagte Partei im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentspre-

chender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91

Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002

- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900, vom 12. Dezember 2002 - I ZB

29/02, NJW 2003, 901, 902, vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02,

NJW 2003, 1534, vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003,

311, vom 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, vom 9. Oktober

2003 - VII ZB 45/02, BGHReport 2004, 70, 71 und vom 11. November

2003 - VI ZB 41/03, Umdruck S. 6).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn

schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß

ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erfor-

derlich sein wird. Dies kommt in Betracht bei gewerblichen Unternehmen,

die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet

hat (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 aaO S. 901, vom 10. April

2003 aaO S. 2028 und vom 9. Oktober 2003 aaO S. 71).

Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes liegen

hier - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht vor. Bei

den im Rechtsstreit zu behandelnden Fragen - Schadensersatzhaftung

einer Bank wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer

finanzierten

Immobilienfondsbeteiligung sowie Voraussetzungen und

Rechtsfolgen des Widerrufs des zu diesem Zweck geschlossenen Kredit-

vertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz - handelt es sich um sehr

komplexe, rechtlich schwierige Fragen, die im Zeitpunkt der Anspruchs-

begründung am 22. Oktober 2002 noch nicht umfassend durch die

Rechtsprechung geklärt waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November

2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 ff. sowie - im Streitfall handelt es

sich um einen Personalkredit - Urteile vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02,

WM 2003, 1762 ff., zum Abdruck

in BGHZ vorgesehen, und vom

23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.). Im Hinblick

darauf war es für die Klägerin kein Routinegeschäft, den Beklagten aus

dem Darlehen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt umso mehr, weil der zu

beurteilende Fall des finanzierten Erwerbs von Anteilen an einer Immobi-

lienfondsgesellschaft exemplarischen Charakter hatte und damit für die

Klägerin von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war.

Bei dieser Sachlage war es auch aus der Sicht einer über eine

Rechtsabteilung verfügenden Bank naheliegend, daß eine sachgerechte

und ihre Interessen vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche

Besprechung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbe-

vollmächtigten erforderlich machen würde (vgl. auch Senat, Beschluß

vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl