Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.03.2003 – VIII ZR 333/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. März 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZVG § 151

Der Zwangsverwalter eines Grundstücks hat die Betriebskosten für ein Mietobjekt auch für solche Abrechnungszeiträume abzurechnen, die vor seiner Bestellung lie- gen, sofern eine etwaige Nachforderung von der als Beschlagnahme geltenden An- ordnung der Zwangsverwaltung erfaßt wird (§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB; §§ 21, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG).

Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet ist, hat er auch ein etwaiges Vorauszahlungsguthaben an den Mieter auszuzahlen; dies gilt auch dann, wenn ihm die betreffenden Vorauszahlungen nicht unmittelbar zugeflossen sind.

BGH, Urteil vom 26. März 2003 - VIII ZR 333/02 - LG Berlin

AG Lichtenberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62

des Landgerichts Berlin vom 30. September 2002 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind seit 1997 Mieter einer Wohnung in dem Anwesen N.

straße in B. . Nach dem Mietvertrag sind sie verpflichtet, neben der

Grundmiete einen monatlichen Betriebskostenvorschuß in Höhe von 269,19 DM

sowie einen Heiz- und Warmwasserkostenvorschuß von 131,25 DM zu zahlen.

Über die geleisteten Vorschüsse ist nach § 3 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 des Miet-

vertrages jährlich zum Stichtag 31. Dezember bzw. 1. Januar abzurechnen.

Mit Beschluß vom 20. Januar 1999 ordnete das Amtsgericht Berlin-

Lichtenberg die Zwangsverwaltung für das Grundstück an und bestellte den

Beklagten als Zwangsverwalter.

Am 1. August 2000 erstellte die noch vom Vermieter beauftragte Haus-

verwaltung eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998, die für die Kläger

ein Guthaben in Höhe von 1.999,75 DM ausweist. Eine Abrechnung über die

Heiz- und Warmwasserkostenvorschüsse wurde bisher nicht erstellt. Die Kläger

sind der Auffassung, der Beklagte sei ihnen gegenüber sowohl zur Auszahlung

des festgestellten Guthabens als auch zur Abrechnung der übrigen Neben-

kosten und zur Erstattung eines sich daraus ergebenden Guthabens verpflich-

tet.

Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Er wendet ein, er sei nicht

passiv legitimiert, weil der Abrechnungszeitraum 1998 vor seiner Bestellung als

Zwangsverwalter bereits abgelaufen gewesen sei und weil die Kläger im übri-

gen an ihn keine Vorschüsse gezahlt hätten.

Das Amtsgericht hat dem Zahlungsantrag im wesentlichen - bis auf einen

Teil der Zinsen - stattgegeben; den weiteren Klageantrag hat es als Stufenklage

behandelt und durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, die von den Klägern

geforderte Abrechnung zu erstellen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Be-

klagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision

verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Werde die Zwangsverwaltung über ein Grundstück angeordnet, so unter-

liege eine Nebenkostennachforderung des Vermieters ebenso wie rückständige

Mietforderungen der Beschlagnahme. Ergebe die Abrechnung dagegen ein

Guthaben des Mieters, so sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Zwangsver-

walter nicht seinerseits zur Auszahlung dieses Guthabens verpflichtet sein sol-

le. Die im vorliegenden Fall von der Hausverwaltung erstellte Abrechnung sei

auch gegenüber dem Beklagten wirksam; daß die Beschlagnahme nicht in dem

entsprechenden Abrechnungsjahr erfolgt sei, sei unerheblich. Im Verhältnis

zum Mieter komme es auch nicht darauf an, ob dem Zwangsverwalter Neben-

kostenvorschüsse zugeflossen seien.

Der Beklagte sei auch verpflichtet, die Abrechnung über die Heiz- und

Warmwasserkosten zu erstellen. Die Abrechnung von Nebenkosten gehöre zu

seinen Verwalteraufgaben, und zwar auch dann, wenn sie den Zeitraum vor

Anordnung der Zwangsverwaltung betreffe. Ergebe diese Abrechnung eine

Nachforderung, so werde diese von der Beschlagnahme umfaßt und der

Zwangsverwalter habe gemäß § 152 Abs. 1 ZVG für die Geltendmachung der

Forderung zu sorgen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Frage, in welchem Umfang ein Zwangsverwalter zur Abrechnung von

Nebenkosten für die vor seiner Bestellung liegende Zeit verpflichtet ist, wird in

Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Von ihrer Klärung

hängt auch die Entscheidung ab, ob die Kläger vom Beklagten die Auszahlung

des Betriebskostenguthabens verlangen können.

1. Nach einer Ansicht stellt der Zeitpunkt der Bestellung des Zwangsver-

walters eine Zäsur dar; danach hat der Zwangsverwalter Nebenkosten nur für

den Zeitraum nach seiner Bestellung abzurechnen und auszugleichen (so z.B.

AG Berlin-Neukölln, GE 1992, 271; ebenso wohl AG Berlin-Schöneberg, GE

1990, 1091; Eckert in Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-,

Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1523). Nach anderer Meinung hat der

Zwangsverwalter die Nebenkosten für den gesamten laufenden Abrechnungs-

zeitraum abzurechnen, in welchen seine Bestellung fällt. Eine Aufspaltung der

Abrechnung in die Zeitspanne vor und nach seiner Bestellung findet insofern

nicht statt. Soweit er danach abzurechnen hat, ist er auch verpflichtet, eine et-

waige Nachforderung geltend zu machen bzw. ein Guthaben an den Mieter

auszukehren, und zwar auch dann, wenn dieser die Vorauszahlungen in zuläs-

siger Weise noch an den Vermieter erbracht hat (so insbesondere OLG Ham-

burg, NJW-RR 1990, 151 = MDR 1990, 248 = ZIP 1990, 320 = GE 1990, 41; LG

Berlin, GE 1990, 1083; AG Berlin-Wedding, GE 1998, 360; AG Spandau, GE

1990, 1091; Dassler/Schiffhauer/ Gerhardt/Muth, Zwangsversteigerungsgesetz,

12. Aufl., § 152 Rdnr. 35; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., Vor

§§ 535, 536 Rdnr. 160; Schmidt-Futterer/Langenberg aaO, § 546 Rdnr. 351;

Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl., § 152 Rdnr. 9.9; ebenso wohl

LG Berlin, GE 1998, 743 und 2000, 1327). Nach einer dritten Auffassung, die

mit der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Meinung übereinstimmt, ist der

Zwangsverwalter nicht nur für den bei seiner Bestellung laufenden, sondern

auch für zurückliegende Abrechnungszeiträume zuständig, soweit die entspre-

chenden Nebenkostenabrechnungen fällig und noch nicht erledigt sind (Haar-

meyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 2. Aufl., § 6 ZwVerwVO

Rdnr. 19; dies., Handbuch zur Zwangsverwaltung, S. 90 Rdnr. 39).

2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

a) Nach § 152 Abs. 1 ZVG hat der Zwangsverwalter das Recht und die

Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück

in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benut-

zen; Ansprüche, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, hat er geltend zu

machen. An bestehende Miet- und Pachtverträge ist er gebunden (§ 152 Abs. 2

ZVG). Im einzelnen gelten für die Zwangsverwaltung die Bestimmungen über

die Anordnung der Zwangsversteigerung (§§ 15-27 ZVG) entsprechend, soweit

sich nicht aus den §§ 147-151 ZVG etwas anderes ergibt (§ 146 Abs. 1 ZVG).

So gilt die Anordnung der Zwangsverwaltung als Beschlagnahme des Grund-

stücks, und zwar in demselben Umfang wie bei einer Hypothek (§ 20 ZVG); je-

doch erstreckt sich bei der Zwangsverwaltung die Beschlagnahme - anders als

bei der Zwangsversteigerung (§ 21 Abs. 2 ZVG ) - auch auf die Miet- und

Pachtzinsforderungen (§ 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG).

b) Aus dem so umschriebenen Aufgabenbereich des Zwangsverwalters

folgt zunächst, daß der Verwalter nicht nur die laufenden, sondern in bestimm-

tem Umfang auch rückständige Mietzinsforderungen einzuziehen hat. Denn auf

diese Forderungen erstreckt sich bei der Belastung des Grundstücks mit einer

Hypothek die Haftung des Grundstücks, sofern die Rückstände nicht länger als

ein Jahr fällig sind (§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB); demzufolge werden sie auch

von der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfaßt

(§§ 21, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG; Dassler/Schiffhauer/Gerhadt/Muth aaO § 148

Rdnr. 10; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur Zwangsverwal-

tung, S. 90 Rdnr. 39; dies., Zwangsverwaltung, § 6 ZwVerwVO Rdnr. 19). Für

Nebenkostenforderungen, auch soweit sie vereinbarte Vorauszahlungen

betreffen, gilt nichts anderes. Auch sie stellen das Entgelt für bestimmte

(Neben-)Leistungen des Vermieters dar, das der Verwalter zugunsten der Haf-

tungsmasse einzuziehen hat (ebenso Eckert aaO, Rdnr. 1521; Stöber aaO,

§ 148 Rdnr. 2.3). Soweit Nebenkosten nicht oder nicht in ausreichender Höhe

gezahlt worden sind und deshalb mit einer Nachforderung zu rechnen ist, ergibt

sich die Verpflichtung zur Geltendmachung dieser Forderung unmittelbar aus

§ 152 Abs. 1, 2. HS. ZVG. Da die Höhe einer etwaigen Nachforderung aber nur

durch eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zu ermitteln ist, obliegt

die Erstellung dieser Abrechnung dem Verwalter jedenfalls insoweit, als eine

mögliche Nachforderung der Beschlagnahme unterliegt. Diese Voraussetzung

ist hier erfüllt.

c) Eine Nebenkostennachforderung wird nach der Rechtsprechung des

Senats erst in dem Zeitpunkt fällig, in welchem die entsprechende Abrechnung

des Vermieters dem Mieter zugeht (BGHZ 113, 188, 191 ff.). Eine etwaige Ne-

benkostennachforderung für einen zurückliegenden Abrechnungszeitraum ist

daher durch den Zwangsverwalter einzuziehen, und als zwingende Vorberei-

tungsmaßnahme hierfür ist die Abrechnung zu erstellen. War der Beklagte hier-

nach aber verpflichtet, die Abrechnung vorzunehmen, dann umfaßte diese Ver-

pflichtung auch den Ausgleich des sich aus der Abrechnung ergebenden Sal-

dos, und zwar unabhängig davon, ob er zugunsten des Beklagten als Verwalter

der Haftungsmasse (anstelle des Vermieters) oder zugunsten der Kläger als

Mieter bestand (Schmidt-Futterer/Langenberg aaO, § 546 Rdnr. 351; Haar-

meyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO S. 91, Rdnr. 41). Im letzteren Fall kann es

wegen der Einheitlichkeit der Abrechnung auch nicht darauf ankommen, ob der

Beklagte die noch vom Vermieter bzw. von der von diesem beauftragten Haus-

verwaltung vereinnahmten Nebenkostenvorauszahlungen erhalten hat (OLG

Hamburg aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth aaO, § 152 Rdnr. 35; Stöber

aaO § 152 Rdnr. 9.9).

An diesem Ergebnis ändert sich schließlich auch dadurch nichts, daß die

Abrechnung noch von der Hausverwaltungsfirma, die bisher im Auftrag des

Vermieters tätig geworden war, vorgenommen worden ist. Einwände gegen die

inhaltliche Richtigkeit der Rechnung hat der Beklagte nicht vorgebracht.

d) Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Beklagte nicht nur zur

Auszahlung des bisher ermittelten Nebenkostenguthabens der Kläger, sondern

auch zur Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen für

das Jahr 1998 und zum Ausgleich bzw. zur Einziehung eines sich daraus erge-

benden Saldos verpflichtet.

III.

Nach alledem haben die Vorinstanzen die Klage sowohl hinsichtlich des

Zahlungsantrages als auch bezüglich des Antrages auf Erteilung einer Abrech-

nung über die Heiz- und Warmwasserkosten zu Recht als begründet angese-

hen. Die Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen