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BGH Beschluß vom 25.06.2004 – IXa ZB 44/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 44/03

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2004

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZwVerwVO § 25; ZwVwV § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3

Dem Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegende Miet- oder Pachtrückstände, die

von dem Zwangsverwalter nicht eingezogen werden, können wegen Mißverhältnis-

ses zwischen der Mindestvergütung und der entfalteten außergerichtlichen Inkasso-

tätigkeit eine Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung gebieten, auch wenn die

Rückstände bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung aufgelaufen waren. Diese

Erhöhung ist schon für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 nach den in § 18

Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV geregelten Grundsätzen auf 20 v.H. der Einzugsvergü-

tung zu bemessen.

BGH, Beschluß vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 44/03 - LG Stuttgart

AG Ludwigsburg

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von

Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll

am 25. Juni 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-

schluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom

25. November 2002 geändert:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird unter Zurückwei-

sung des Rechtsmittels im übrigen die Vergütung des Beteiligten

zu 1) für das Jahr 2000 auf 489,47 € zuzüglich 8,24 € Erst

attung

von Fahrauslagen sowie 79,63 € Ersatz von Umsatzsteuer, zu-

sammen 577,34 € (= 1.129,18 DM), festgesetzt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verwor-

fen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, so-

weit sie die Festsetzung für das Jahr 2000 betrifft, im übrigen wird

sie als unzulässig verworfen.

Von den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen

die Beteiligte zu 2) 79 v.H. und der Beteiligte zu 3) 21 v.H.

Der Beteiligte zu 1) hat 58 v.H. der außergerichtlichen Kosten des

Beteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Be-

teiligten zu 1) 90 v.H. und den Beteiligten zu 2) und 3) jeweils

5 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) zur

Last.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

1.720,78 € (= 3.365,55 DM).

Gründe:

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2) ordnete das Amtsgericht Ludwigsburg

am 1. Dezember 2000 die Zwangsverwaltung des vorbezeichneten Grundbe-

sitzes an, welcher aus Büroflächen im Teileigentum sowie vier Tiefgaragen-

stellplätzen besteht. Zum Zwangsverwalter wurde der Beteiligte zu 1) bestellt,

der das Objekt am 14. Dezember 2000 in Besitz nahm. Die Räumlichkeiten und

Stellplätze waren einer gewerblichen Mieterin überlassen, die monatlich eine

Grundmiete von 6.850 DM, Nebenkostenvorauszahlung von 370 DM und Um-

satzsteuererstattung von 1.155,20 DM schuldete. Diese Zahlungen waren seit

Jahresmitte 2000 rückständig. Nachdem der Zwangsverwalter trotz schriftlicher

Aufforderung keine Zahlungen der Mieterin erlangte, wurde die Zwangsverwal-

tung am 2. Februar 2002 infolge Antragsrücknahme der Beteiligten zu 2) auf-

gehoben.

Der Beteiligte zu 1) beantragte, seine Vergütung nach § 24 ZwVerwVO

nebst Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer auf 4.168,69 DM für das Jahr

2000 und auf 1.285,43 DM für das Jahr 2001 festzusetzen. Die Beteiligte zu 2)

wendete gegen die Vergütungsforderung für das Jahr 2000 ein, daß in ihre

Bemessung Mietrückstände aus der Zeit vor Anordnung der Zwangsverwaltung

nicht einzubeziehen seien. Der Gesamtumfang der Verwaltertätigkeit rechtferti-

ge auch keinesfalls die insgesamt beanspruchten 5.454,12 DM. Der Beteiligte

zu 3) meinte, die Vergütung bestimme sich nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO, weil

Mieten nicht eingezogen worden seien. Daraus ergebe sich ein Gesamtvergü-

tungsanspruch des Zwangsverwalters für die Jahre 2000 und 2001 von nur

215,90 DM. Dieser Auffassung schloß sich die Beteiligte zu 2) an.

Das Amtsgericht setzte die Vergütung des Zwangsverwalters antrags-

gemäß fest. Das Landgericht ermäßigte auf die sofortigen Beschwerden der

Beteiligten zu 2) und 3) die Festsetzung für das Jahr 2000 einschließlich barer

Auslagen von 16,12 DM und Ersatz von Umsatzsteuer in Höhe von 110,78 DM

auf insgesamt 803,16 DM. Für das Jahr 2001 bestätigte es die Festsetzung

des Amtsgerichts unter Berichtigung eines Rechenfehlers von 0,01 DM.

Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteilig-

ten zu 1) mit dem Ziel, die amtsgerichtliche Festsetzung wiederherzustellen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde

ist nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässig, soweit sie die Vergütungsfest-

setzung für das Jahr 2000 angreift. Sie ist dagegen unzulässig, soweit sie sich

auch gegen die Vergütungsfestsetzung für das Jahr 2001 wendet; denn für die-

sen Gegenstand fehlt es dem Beteiligten zu 1) an einer Beschwer. Die Festset-

zung der Vorinstanzen entspricht seinem Antrag.

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Verfahren der Rechts-

beschwerde von Amts wegen zu prüfen. Da die sofortige Beschwerde der Be-

teiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28. Mai

2001 nach § 793 Abs. 1, § 577 Abs. 2 ZPO a.F. verfristet war, ist dieses

Rechtsmittel auf die insoweit begründete Rechtsbeschwerde des Beteiligten

zu 1) als unzulässig zu verwerfen. Die angefochtene Entscheidung des Amts-

gerichts wurde der Beteiligten zu 2) am 22. Mai 2001 zugestellt. Die hiergegen

gerichtete - als Erinnerung bezeichnete - sofortige Beschwerde vom 1. Juni

2001 ist erst am 6. Juni 2001, mithin um einen Tag verspätet, bei dem Amtsge-

richt Ludwigsburg eingegangen.

Gegenüber der Änderung der erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzung

auf die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist die Rechtsbe-

schwerde des Beteiligten zu 1) teilweise begründet und führt insoweit nach

§ 577 Abs. 5 ZPO zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

ausgeführt, der Zwangsverwalter könne keine Vergütung auf der Grundlage

von Mietrückständen fordern, die bereits vor Anordnung der Zwangsverwaltung

aufgelaufen seien. Dagegen habe er nach diesem Zeitpunkt entstandene Miet-

forderungen auch dann im Sinne von § 24 Abs. 1 ZwVerwVO "eingezogen",

wenn sein Inkassoversuch mißlungen sei; denn es komme vergütungsrechtlich

nicht auf den Erfolg der Mühewaltung an.

2. In beiden Vorfragen hat das Beschwerdegericht die hier nach § 25 der

Zwangsverwalterverordnung

(ZwVwV) vom 19. Dezember 2003

(BGBl. I

S. 2804) noch anwendbare Verordnung über die Geschäftsführung und die

Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185

- ZwVerwVO) rechtsfehlerhaft ausgelegt.

a) Die Rechtsverfolgung des Zwangsverwalters erstreckt sich nach § 8

ZwVwV auch auf die Rückstände an Mieten oder Pachten, die im Jahre vor der

Anordnung der Zwangsverwaltung fällig geworden und von der Beschlagnah-

mewirkung gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1, §§ 21 ZVG, 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB

erfaßt sind. Die Verpflichtung des Verwalters zur Geltendmachung solcher For-

derungen einschließlich der Nebenkosten folgt jedoch auch bereits unmittelbar

aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG und war daher schon vor Inkrafttreten der

Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 geltendes Recht (vgl.

BGH, Urt. v. 26. März 2003 - VIII ZR 333/02, ZfIR 2003, 528, 529). Erstreckt

sich die Rechtsverfolgung des Zwangsverwalters - wie hier - auf die Einforde-

rung von Mietrückständen aus der Zeit vor dem Anordnungsbeschluß, die dem

Zwangsverwaltungsbeschlag unterliegen, kann bei der Berechnung der

Zwangsverwaltervergütung entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes

dieser Teil der Verwaltertätigkeit nicht außer Betracht gelassen werden. Er

muß vielmehr in gleicher Weise vergütungswirksam sein wie die (erfolglose)

Einforderung von Rückständen, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung

fällig geworden sind.

b) Bei Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt wer-

den, erhält der Verwalter von den im Kalenderjahr eingezogenen Beträgen

nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ZwVerwVO in der Auslegung des Bundesgerichtshofs

vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) von den ersten 1.500 € 9 v.H., von

dem Mehrbetrag bis zu 3.000 € 8 v.H., von dem weiteren Mehrbetrag bis zu

4.500 € 7 v.H. und von dem darüber hinausgehenden Betr ag 6 v.H. Die Min-

destvergütung des Zwangsverwalters gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO beträgt

nach Inbesitznahme des Grundstücks für jedes angefangene Kalenderjahr

90 €.

Wie die Systematik der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember

2003 bestätigt, sind nicht realisierte Mietforderungen im Einklang mit dem

Wortlaut von § 24 Abs. 1 ZwVerwVO nach dieser Bestimmung nicht vergü-

tungswirksam. In den nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV eigen-

ständig geregelten Fällen vertraglich geschuldeter, nicht eingezogener Mieten

oder Pachten kannte das hier noch anwendbare alte Vergütungsrecht außer

der Mindestvergütung des § 24 Abs. 3 ZwVerwVO nur eine Mißverhältnisvergü-

tung gemäß § 25 ZwVerwVO (vgl. auch den Senatsbeschluß in der Sache IXa

ZB 30/03 vom heutigen Tage, z.V.b., unter II. 4.).

c) Nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO hätte der Beteiligte zu 1) für das Jahr

2000 nur einen Anspruch auf die Mindestvergütung von 90 €. Nach § 18 Abs. 1

Satz 2 und 3 ZwVwV stünden dem Rechtsbeschwerdeführer als Vergütung auf-

grund der geschuldeten, aber nicht eingezogenen Mieten der Monate Juli bis

bis Dezember 2000 von zusammen 25.693,03 € insgesamt 20 v.H . der Vergü-

tung zu, die er bei Einziehung dieser Mieten erhalten hätte.

Die neuen Vorschriften erhalten für die Vergütung des Zwangsverwalters

den direkten Bezug zur verwalteten Masse und setzen einen Anreiz, Außen-

stände möglichst effektiv beizutreiben. Der Sockel von 20 v.H. will zugleich si-

chern, daß auch erfolglose Maßnahmen des Verwalters für den Regelfall an-

gemessen vergütet werden (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 16). Sie erreichen die-

ses Ziel jedenfalls für die Versendung von Mahnschreiben durch den Zwangs-

verwalter und andere außergerichtliche Inkassobemühungen. Zusätzliche Tä-

tigkeit hat auch der Beteiligte zu 1) im Beschwerdefall zur Beitreibung der Miet-

rückstände nicht entfaltet. Nach dem gesetzlichen Regelungsauftrag des

§ 152a ZVG ist die Abstufung des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV in dieser

Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann auf die Bemessung eines

Mißverhältniszuschlages nach § 25 ZwVerwVO für erfolglose Versuche des

Mietinkassos entsprechend übertragen werden.

Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZwVwV sind zwar für den

Abrechnungszeitraum 2000 noch nicht unmittelbar anzuwenden. Sie bezeich-

nen aber das Ausmaß des Mißverhältnisses, welches es gebietet, über die

Mindestvergütung des § 24 Abs. 3 ZwVerwVO hinaus nach § 25 ZwVerwVO

eine höhere Vergütung zuzubilligen. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß

vom 27. Februar 2004 (IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382 m.Anm. Haarmeyer)

ausgesprochen, daß die wirtschaftlichen und aufwandsbezogenen Bemes-

sungsgrößen der Zwangsverwaltervergütung für Abrechnungszeiträume nach

dem 31. Dezember 2003 angesichts der in den letzten Jahren weitgehend kon-

stant gebliebenen Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Gel-

tung beanspruchen können. Dieser Befund bezog sich seinerzeit zwar nur auf

die Stundensatzvergütung gemäß § 26 ZwVerwVO. Er liegt jedoch für die

mietertragsbezogene Vergütung nicht anders

(vgl. dazu auch den

Senatsbeschluß vom heutigen Tage - IXa ZB 30/03, z.V.b.) und muß gleichfalls

für die Beurteilung eines etwaigen Mißverhältnisses zwischen dem

Mindesthonorar des Zwangsverwalters nach § 24 Abs. 3 ZwVerwVO und einer

angemessenen Abgeltung seiner Mühewaltung für den erfolglos gebliebenen

Mieteneinzug herangezogen werden.

Der Mißverhältniszuschlag gemäß § 25 ZwVerwVO für den Abrech-

nungszeitraum des Jahres 2000 hat danach bei erfolglos geltend gemachten

Forderungen in Höhe von 25.693,03 € auszugehen von eine r Einzugsvergü-

tung, die sich wie folgt errechnet:

1.500,00 € mit 9 v.H. =

1.500,00 € mit 8 v.H. =

1.500,00 € mit 7 v.H. =

135,00 €

120,00 €

105,00 €

21.193,03 € mit 6 v.H. =

1.271,58 €

Grundbetrag zusammen

1.631,58 €.

Multipliziert mit dem Steigerungsfaktor von 1,5 (vgl. heutiger Senatsbe-

schluß - IXa ZB 30/03, z.V.b.) ergibt sich daraus eine hypothetische Einzugs-

vergütung von 2.447,37 € im Abrechnungszeitraum 2000. Hi ervon steht dem

Beteiligten zu 1) entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV als Mißverhältnis-

vergütung gemäß § 25 ZwVerwVO ein Anteil von 20 v.H. zu, in welchem das

Mindesthonorar gemäß § 24 Abs. 3 ZwVerwVO aufgeht.

Zu der hiernach errechneten Vergütung von 489,47 € kom men hinzu die

Erstattung unstreitiger Fahrkosten von 8,24 € und der Er satz der Umsatzsteuer

gemäß § 23 ZwVerwVO in Höhe von 79,63 €, welches einen Festsetzungsbe-

trag

für den Abrechnungszeitraum 2000 von

insgesamt 577,34 €

(= 1.129,18 DM) ergibt.

III.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde folgt aus dem für das Jahr

2000 geforderten und vom Amtsgericht festgesetzten Gesamtbetrag von

2.131,42 € abzüglich der dem Beteiligten zu 1) vom Land gericht zugebilligten

410,64 € mit 1.720,78 €. Für das Beschwerdeverfahren ver

bleibt es bei der

zutreffenden Wertfestsetzung des Landgerichts.

Raebel v. Lienen Kessal-Wulf

Roggenbuck Zoll