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BGH Urteil vom 28.11.2002 – VII ZR 270/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 28. November 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ZPO §§ 301, 256 Abs. 2; BGB § 643

a) Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Ent-

scheidungen ausgeschlossen ist.

b) Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in geeigneten Fällen in der Berufungs-

instanz dadurch beseitigt werden, daß über eine Vorfrage ein Zwischenfeststel-

lungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht.

c) Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gemäß § 643 Abs. 1 BGB kann nur

durch einen bevollmächtigten Vertreter wirksam erfolgen.

d) Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen

Vertreters ist wirkungslos.

BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2001 aufgehoben,

soweit der Feststellungsantrag Erfolg hatte und die Widerklage in

Höhe eines Betrages von 1.606.508,47 DM (1.424.917,81 DM und

113.288,85 DM sowie Pos. C. II. 1. k) und l) über 3.472,21 DM

und 1.209,60 DM und Pos. C. II. 2. f) über 63.620 DM) abgewie-

sen und die Berufung zurückgewiesen worden ist.

Der Antrag

festzustellen,

daß

der Nachunternehmer-

Bauwerkvertrag der Parteien vom 6./26. Juli 1994 mit Ablauf des

22. Oktober 1996 geendet hat, wird abgewiesen.

Im übrigen

(Abweisung der Widerklage

in Höhe von

1.606.508,47 DM) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte beauftragte die Klägerin als Nachunternehmerin mit den

Gewerken Heizung, Sanitär, Lüftung und Elektro für ein Bauvorhaben in L.

. Während der Bauausführung vereinbarten die Parteien ca. 130 Nachträge

über Mehr- und Minderleistungen. Es kam zu Streitigkeiten über den geschul-

deten Leistungsumfang, den geschuldeten Werklohn und Abschlagszahlungen.

Die Klägerin errechnete eine Vergütung von 8.119.316,70 DM und forderte am

2. Oktober 1996 mit Frist zum 10. Oktober 1996 eine Sicherheit nach § 648a

BGB in dieser Höhe. Die Beklagte bezifferte mit Schreiben vom 16. Oktober

1996 die Werklohnforderung mit 1.981.352,68 DM und bot eine Bürgschaft über

2.000.000 DM an. Die Klägerin setzte am gleichen Tag eine Nachfrist bis zum

22. Oktober 1996 und drohte die Kündigung an. Die Schreiben der Klägerin

vom 2. und 16. Oktober 1996 waren von dem nicht allein vertretungsberechtig-

ten Prokuristen H. unterzeichnet. Am 23. Oktober 1996 teilte die Klägerin der

Beklagten mit, daß der Vertrag mit Fristablauf als aufgehoben gelte und erklärte

zur Klarstellung die Kündigung aus wichtigem Grund. Die Beklagte bot am glei-

chen Tag eine Bürgschaft über 4.000.000 DM an. Die Klägerin lehnte diese und

die Fortführung der Arbeiten am 28. Oktober 1996 ab.

Die Klägerin hat mit der Klage Werklohn in Höhe von 10.104.744,44 DM

und einen behaupteten Kündigungsschaden von 1.051.988,69 DM verlangt.

Aufgrund eines Zwischenvergleichs hat die Beklagte eine Abschlagszahlung

von 1 Mio. DM gezahlt. Die Beklagte hat mit der Widerklage Rückzahlung der

1 Mio. DM, die nach ihrer Behauptung entstandenen Mehrkosten durch die

Kündigung von 1.424.917,81 DM und 113.288,85 DM sowie Kosten für Ersatz-

vornahme, Mängelbeseitigung und Sonstiges von 202.235,69 DM, insgesamt

2.740.442,35 DM, verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Widerklage

abgewiesen, soweit mit ihr ein Betrag von 1.740.442,35 DM verlangt worden ist.

Die Berufung der Beklagten blieb, abgesehen von einer Verurteilung der Kläge-

rin zur Zahlung von 6.167,50 DM, erfolglos. Auf die Anschlußberufung der Klä-

gerin hat das Berufungsgericht

festgestellt, daß der Nachunternehmer-

Bauwerkvertrag der Parteien vom 6./26. Juli 1994 mit Ablauf des 22. Oktober

1996 geendet hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklagean-

trag auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung in Höhe von weiteren

1.606.508,47 DM; sie beantragt die Aufhebung des Zwischenfeststellungsurteils

und insoweit Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung des Urteils

zu dessen Aufhebung, zur Abweisung des Feststellungsantrages und im übri-

gen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht hält das Teilurteil für unzulässig, jedoch den Man-

gel für geheilt durch das Zwischenfeststellungsurteil. Der Zwischenfeststel-

lungsantrag sei begründet. Der Vertrag sei von der Klägerin mit Ablauf des

22. Oktober 1996 wirksam beendet worden. Eine wirksame Frist- und Nachfrist-

setzung hinsichtlich der Sicherheitsleistung scheitere nicht daran, daß der Un-

terzeichner der entsprechenden Schreiben, der Prokurist H., nicht allein vertre-

tungsberechtigt gewesen sei. Beide Fristsetzungen seien mit Schreiben vom

28. Oktober 1996 konkludent genehmigt worden. Das Schreiben sei von zwei

Prokuristen unterschrieben, die gemeinsam vertretungsbefugt gewesen seien.

Die Genehmigung wirke gemäß § 184 Abs. 1 BGB zurück.

Soweit die Beklagte Mehrkosten für die Fertigstellung in Höhe von

1.424.917,81 DM und 113.288,85 DM verlange, sei die Widerklage unbegrün-

det, weil die Klägerin den Vertrag berechtigterweise aufgehoben habe. Gleiches

gelte für die Positionen k), l), o) und p) aus der Zusammenstellung der Kosten

für Ersatzvornahme, Mängelbeseitigung und Sonstiges. Die restliche Widerkla-

ge sei nur in Höhe von 6.167,50 DM begründet. Den unter der Position f) gel-

tend gemachten Mietzins und die Nebenkosten für Bürocontainer in Höhe von

63.620 DM habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Sie hätte näher darle-

gen müssen, was die Parteien als Entgelt für die Nutzung der Bürocontainer

vereinbart hätten, bzw. wie die abgerechneten Beträge zustande gekommen

seien.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.

Der Verfahrensfehler eines unzulässigen Teilurteils durch das Landge-

richt ist durch das Zwischenfeststellungsurteil geheilt (1.). Die Zwischenfest-

stellungsklage ist unbegründet (2.). Soweit die Widerklage mit der Revision

weiterverfolgt wird, ist sie zu Unrecht abgewiesen worden (3.).

1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß das vom Landge-

richt erlassene Teilurteil unzulässig war. Denn das Landgericht hat im Rahmen

der teilweisen Abweisung des Widerklageantrags zugleich darüber entschieden,

daß der Vertrag nach § 643 Satz 2 BGB i.V.m. § 648a Abs. 5 BGB aufgehoben

ist, und damit über eine Vorfrage, die für den noch nicht entschiedenen Teil des

Rechtsstreits von Bedeutung blieb. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden,

wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist,

wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abwei-

chender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Im

Rahmen des § 301 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von bloßen Ur-

teilselementen, die nicht in Rechtskraft erwachsen, ausgeschlossen werden.

Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im

weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH, Urteil

vom 13. April 2000 - I ZR 220/97, NJW 2000, 3716; Urteil vom 5. Dezember

2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 jeweils m.w.N.).

b) Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in geeigneten Fällen in der

Berufungsinstanz dadurch beseitigt werden, daß über die Vorfrage ein Zwi-

schenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht, durch das die Mög-

lichkeit eines Widerspruchs zwischen dem Teilurteil und dem Schlußurteil aus-

geräumt wird (Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 301 Rdn. 13 und Zöller/Gummer,

a.a.O., § 525 Rdn. 8).

c) Von dieser Möglichkeit hat das Berufungsgericht verfahrensrechtlich

zutreffend Gebrauch gemacht.

aa) Die Klage festzustellen, daß der Nachunternehmer-Bauvertrag der

Parteien vom 6./26. Juli 1994 mit Ablauf des 22. Oktober 1996 geendet hat, ist

zulässig. Zwischen den Parteien war der Fortbestand des Vertrages nach dem

Ablauf der mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 gesetzten Nachfrist zur Lei-

stung einer Sicherheit streitig. Sie stritten damit um ein Rechtsverhältnis im

Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat die weiteren Zulässig-

keitsvoraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage rechtsfehlerfrei festge-

stellt. Angriffe dagegen erhebt die Revision insoweit nicht.

bb) Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Zwischenfeststellungs-

ausspruch darüber, daß der Vertrag mit dem 22. Oktober 1996 geendet habe,

könne widersprüchliche Entscheidungen zwischen dem Teilurteil und dem

Schlußurteil nicht vollständig vermeiden, weil nicht darüber entschieden werde,

inwieweit die Parteien ein Verschulden an der Vertragsaufhebung treffe. Sie

verkennt, daß über die Frage des Verschuldens in dem Teilurteil nicht entschie-

den worden ist. Vielmehr ist lediglich die Berechtigung der Aufhebung des Ver-

trages gemäß § 643 Satz 2 BGB i.V.m. § 648a Abs. 5 BGB Gegenstand des

Urteils. Auch soweit die Widerklage abgewiesen wurde, spielte die Frage des

Verschuldens keine Rolle.

Nach der Beendigung des Zwischenfeststellungsstreits über die Frage,

ob der Vertrag zum 22. Oktober 1996 aufgehoben wurde, scheiden Widersprü-

che zwischen dem Teilurteil und einem Schlußurteil aus. Das gilt auch für die

Schlußentscheidung über den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag

von 1 Mio. DM. Dieser ist Teil der Abrechnung, über die noch nicht entschieden

worden ist.

Die Revision hat nicht dargelegt, daß Widersprüche zwischen Teilurteil

und Schlußurteil insoweit zu besorgen sind, als im Rahmen der Abrechnung

über den Leistungsstand zur Zeit der Aufhebung des Vertrags entschieden

werden muß und sowohl die Werklohnforderung als auch die mit der Widerkla-

ge geforderten Ansprüche auf Ersatz der Mehrkosten wegen der Kündigung

von diesem Leistungsstand abhängen. Die Gefahr von Widersprüchen insoweit

ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen der Vorinstanzen.

2. Der Zwischenfeststellungsantrag ist jedoch entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts unbegründet.

Der Nachunternehmer-Bauwerkvertrag der Parteien vom 6./26. Juli 1994

hat nicht mit Ablauf des 22. Oktober 1996 geendet. Eine derartige Aufhebung

des Vertrages kommt nur gemäß § 643 Satz 2 BGB i.V.m. § 648a Abs. 5 BGB

durch Ablauf der Frist aus dem Schreiben des Prokuristen der Klägerin H. vom

16. Oktober 1996 in Betracht. Das Schreiben des Prokuristen H. konnte diese

Wirkung nicht herbeiführen.

a) Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist eine Willenserklärung,

der nach fruchtlosem Fristablauf Gestaltungswirkung zukommt, weil danach die

beiderseitigen Erfüllungsansprüche erlöschen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai

1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 366). Sie kann deshalb nur durch einen

bevollmächtigten Vertreter wirksam abgegeben werden.

Gesamtvertretung verlangt die Mitwirkung der dafür bestimmten Ge-

samtvertreter. Es reicht aus, daß ein Gesamtvertreter nach außen handelt,

wenn er intern die Zustimmung des anderen Gesamtvertreters dazu hat

(MünchKomm/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 86 f.; RGZ 81, 325 ff.).

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, daß ein Gesamtvertreter eine

Erklärung allein abgibt und der andere Gesamtvertreter diese Erklärung nach-

träglich analog § 177 Abs. 1 BGB - gegebenenfalls i.V.m. § 180 Satz 2 BGB -

genehmigt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, NJW 2001, 3183).

Eine derartige Genehmigung kommt jedoch bei einer Erklärung, mit der eine

Frist gesetzt wird, nicht uneingeschränkt in Betracht. Hat die Fristsetzung Ge-

staltungswirkung dadurch, daß nach Fristablauf die gegenseitigen Verpflichtun-

gen aus dem Vertrag erlöschen, muß die Genehmigung jedenfalls bis zum Ab-

lauf der gesetzten Frist erfolgen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR

214/90, BGHZ 114, 360, 366; Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR 401/98,

BGHZ 143, 41, 46). Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung

eines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos (BGH, Urteil vom 15. April 1998

- VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3060).

b) Auf dieser Grundlage liegt eine wirksame Fristsetzung mit Kündi-

gungsandrohung der Klägerin nicht vor.

aa) Der Prokurist H. war nicht allein vertretungsberechtigt. Ihm war Pro-

kura in der Weise erteilt worden, daß er in Gemeinschaft mit einem Geschäfts-

führer oder zusammen mit einem anderen Prokuristen zur Vertretung der Ge-

sellschaft berechtigt war.

bb) Die Genehmigung aus dem Schreiben vom 28. Oktober 1996 konnte

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr zu einer wirksamen

Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung führen. Gleiches gilt für eine etwai-

ge Genehmigung aus dem von einem Handlungsbevollmächtigten unterschrie-

benen Schreiben vom 23. Oktober 1996, so daß es nicht darauf ankommt, ob

dessen Genehmigung ausgereicht hätte.

cc) Zu Unrecht vertritt die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung die Auf-

fassung, sie habe vorgetragen, andere Gesamtvertreter hätten in die Fristset-

zung mit Kündigungsandrohung vor Fristablauf eingewilligt.

Eine derartige Einwilligung oder Genehmigung innerhalb der Frist hat die

Klägerin ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schrift-

sätze nicht vorgetragen. Die Beklagte hatte bereits im ersten Rechtszug nach

einem Hinweis des Landgerichts im Schriftsatz vom 14. Januar 2000 darauf

hingewiesen, die Klägerin habe nicht behauptet, der Prokurist H. sei im Innen-

verhältnis bevollmächtigt gewesen. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getre-

ten. Sie hat vielmehr nach dem abermaligen Vortrag der Beklagten in der Be-

rufungsinstanz, der Prokurist H. habe nicht die erforderliche Vertretungsmacht

gehabt, lediglich darauf hingewiesen, daß dessen Erklärungen durch das von

zwei Prokuristen unterschriebene Schreiben vom 28. Oktober 1996 genehmigt

worden seien.

Aus den von der Revisionserwiderung zitierten Schreiben vom 23. und

28. Oktober 1996 ergibt sich keine Einwilligung. Aus ihnen geht nur hervor, daß

die Verfasser zum Zeitpunkt der Schreiben mit dem Vorgehen des Prokuristen

H. einverstanden waren. Aus den Schreiben läßt sich weder entnehmen, daß

sie im maßgeblichen Zeitpunkt mit der Angelegenheit befaßt waren, noch, daß

sie vor Ablauf der Frist zugestimmt hätten.

3. Soweit die Widerklage in der Revision weiterverfolgt wird, hält ihre

Abweisung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Widerklage auf Zah-

lung von 1.424.917,81 DM Mehrkosten wegen Neuvergabe der Restgewerke an

Fremdunternehmen und 113.288,85 DM infolge der Aufhebung des Vertrages

entstandener eigener Mehrkosten allein darauf, daß die Klägerin das Vertrags-

verhältnis mit Wirkung zum 22. Oktober 1996 berechtigterweise beendet habe.

Das hat keinen Bestand, weil die Klägerin das Vertragsverhältnis nicht zum

22. Oktober 1996 wirksam aufgehoben hat.

b) Gleiches gilt für die Widerklage, soweit unter den Positionen C. II. 1. k)

und l) Kosten für die Vervielfältigung von Ausführungsplänen für Fremdunter-

nehmen (3.472,21 DM) und für baubegleitende TÜV-Prüfungen (1.209,60 DM)

geltend gemacht werden, die durch die Vertragsaufhebung entstanden sein

sollen.

c) Die Revision ist auch begründet, soweit die Widerklage hinsichtlich der

Position C. II. 2. f) über 63.620 DM abgewiesen worden ist. Das Berufungsge-

richt hat den Sachvortrag der Beklagten nicht ausgeschöpft.

aa) Die Beklagte hat in der Berufung vorgetragen, es sei vereinbart wor-

den, daß die Beklagte der Klägerin ein Baustellenbüro und für die gewerblichen

Arbeiten Wohncontainer mietweise zur Verfügung stelle. Sie hat auf die Rech-

nungen aus der Anlage 9 Bezug genommen. Die Anlage 9 enthält Rechnungen,

aus denen sich ergibt, welche Miete monatlich für Büro und Container berech-

net wird, und die Rechnung für die Nebenkosten mit Belegen.

bb) Danach ist der Abschluß eines Mietvertrages schlüssig vorgetragen.

Die geltend gemachte Miete ergibt sich aus den in der Anlage 9 vorgelegten

Rechnungen. Die Beklagte hat allerdings nicht ausdrücklich vorgetragen, daß

diese Miete auch vereinbart worden sei. Diese Behauptung ergibt sich jedoch

aus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags. Unzutreffend ist die Auffassung

des Berufungsgerichts, der Anlage 9 sei nicht zu entnehmen, wie die Beträge

zustande kommen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich der geltend

gemachte Betrag von 63.620 DM als Summe der Nettobeträge.

cc) Die insoweit erfolgte Abweisung der Widerklage kann nicht deshalb

Bestand haben, weil die Beklagte ihre Behauptung, der berechnete Mietzins sei

vereinbart worden, nicht unter Beweis gestellt hätte, wie die Revisionserwide-

rung geltend macht. Das Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung der

Zeugen Kö., S. und Kr. bezieht sich auf die gesamte Vereinbarung, also auch

auf die Vereinbarung des in Rechnung gestellten Mietzinses.

III.

Der Senat konnte über den Feststellungsantrag abschließend entschei-

den, weil insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren. Da Feststel-

lungen zu den mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen und Einre-

den fehlen, ist es dem Senat nicht möglich, ein Grundurteil zu erlassen und die

Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka