BGH Urteil vom 28.11.2002 – VII ZR 270/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 28. November 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
a) Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Ent-
scheidungen ausgeschlossen ist.
b) Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in geeigneten Fällen in der Berufungs-
instanz dadurch beseitigt werden, daß über eine Vorfrage ein Zwischenfeststel-
lungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht.
c) Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gemäß § 643 Abs. 1 BGB kann nur
durch einen bevollmächtigten Vertreter wirksam erfolgen.
d) Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen
Vertreters ist wirkungslos.
BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2001 aufgehoben,
soweit der Feststellungsantrag Erfolg hatte und die Widerklage in
Höhe eines Betrages von 1.606.508,47 DM (1.424.917,81 DM und
113.288,85 DM sowie Pos. C. II. 1. k) und l) über 3.472,21 DM
und 1.209,60 DM und Pos. C. II. 2. f) über 63.620 DM) abgewie-
sen und die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Der Antrag
festzustellen,
daß
der Nachunternehmer-
Bauwerkvertrag der Parteien vom 6./26. Juli 1994 mit Ablauf des
22. Oktober 1996 geendet hat, wird abgewiesen.
Im übrigen
(Abweisung der Widerklage
in Höhe von
1.606.508,47 DM) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte beauftragte die Klägerin als Nachunternehmerin mit den
Gewerken Heizung, Sanitär, Lüftung und Elektro für ein Bauvorhaben in L.
. Während der Bauausführung vereinbarten die Parteien ca. 130 Nachträge
über Mehr- und Minderleistungen. Es kam zu Streitigkeiten über den geschul-
deten Leistungsumfang, den geschuldeten Werklohn und Abschlagszahlungen.
Die Klägerin errechnete eine Vergütung von 8.119.316,70 DM und forderte am
2. Oktober 1996 mit Frist zum 10. Oktober 1996 eine Sicherheit nach § 648a
BGB in dieser Höhe. Die Beklagte bezifferte mit Schreiben vom 16. Oktober
1996 die Werklohnforderung mit 1.981.352,68 DM und bot eine Bürgschaft über
2.000.000 DM an. Die Klägerin setzte am gleichen Tag eine Nachfrist bis zum
22. Oktober 1996 und drohte die Kündigung an. Die Schreiben der Klägerin
vom 2. und 16. Oktober 1996 waren von dem nicht allein vertretungsberechtig-
ten Prokuristen H. unterzeichnet. Am 23. Oktober 1996 teilte die Klägerin der
Beklagten mit, daß der Vertrag mit Fristablauf als aufgehoben gelte und erklärte
zur Klarstellung die Kündigung aus wichtigem Grund. Die Beklagte bot am glei-
chen Tag eine Bürgschaft über 4.000.000 DM an. Die Klägerin lehnte diese und
die Fortführung der Arbeiten am 28. Oktober 1996 ab.
Die Klägerin hat mit der Klage Werklohn in Höhe von 10.104.744,44 DM
und einen behaupteten Kündigungsschaden von 1.051.988,69 DM verlangt.
Aufgrund eines Zwischenvergleichs hat die Beklagte eine Abschlagszahlung
von 1 Mio. DM gezahlt. Die Beklagte hat mit der Widerklage Rückzahlung der
1 Mio. DM, die nach ihrer Behauptung entstandenen Mehrkosten durch die
Kündigung von 1.424.917,81 DM und 113.288,85 DM sowie Kosten für Ersatz-
vornahme, Mängelbeseitigung und Sonstiges von 202.235,69 DM, insgesamt
2.740.442,35 DM, verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Widerklage
abgewiesen, soweit mit ihr ein Betrag von 1.740.442,35 DM verlangt worden ist.
Die Berufung der Beklagten blieb, abgesehen von einer Verurteilung der Kläge-
rin zur Zahlung von 6.167,50 DM, erfolglos. Auf die Anschlußberufung der Klä-
gerin hat das Berufungsgericht
festgestellt, daß der Nachunternehmer-
Bauwerkvertrag der Parteien vom 6./26. Juli 1994 mit Ablauf des 22. Oktober
1996 geendet hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklagean-
trag auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung in Höhe von weiteren
1.606.508,47 DM; sie beantragt die Aufhebung des Zwischenfeststellungsurteils
und insoweit Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung des Urteils
zu dessen Aufhebung, zur Abweisung des Feststellungsantrages und im übri-
gen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 7 EGZPO).
I.
Das Berufungsgericht hält das Teilurteil für unzulässig, jedoch den Man-
gel für geheilt durch das Zwischenfeststellungsurteil. Der Zwischenfeststel-
lungsantrag sei begründet. Der Vertrag sei von der Klägerin mit Ablauf des
22. Oktober 1996 wirksam beendet worden. Eine wirksame Frist- und Nachfrist-
setzung hinsichtlich der Sicherheitsleistung scheitere nicht daran, daß der Un-
terzeichner der entsprechenden Schreiben, der Prokurist H., nicht allein vertre-
tungsberechtigt gewesen sei. Beide Fristsetzungen seien mit Schreiben vom
28. Oktober 1996 konkludent genehmigt worden. Das Schreiben sei von zwei
Prokuristen unterschrieben, die gemeinsam vertretungsbefugt gewesen seien.
Die Genehmigung wirke gemäß § 184 Abs. 1 BGB zurück.
Soweit die Beklagte Mehrkosten für die Fertigstellung in Höhe von
1.424.917,81 DM und 113.288,85 DM verlange, sei die Widerklage unbegrün-
det, weil die Klägerin den Vertrag berechtigterweise aufgehoben habe. Gleiches
gelte für die Positionen k), l), o) und p) aus der Zusammenstellung der Kosten
für Ersatzvornahme, Mängelbeseitigung und Sonstiges. Die restliche Widerkla-
ge sei nur in Höhe von 6.167,50 DM begründet. Den unter der Position f) gel-
tend gemachten Mietzins und die Nebenkosten für Bürocontainer in Höhe von
63.620 DM habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Sie hätte näher darle-
gen müssen, was die Parteien als Entgelt für die Nutzung der Bürocontainer
vereinbart hätten, bzw. wie die abgerechneten Beträge zustande gekommen
seien.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.
Der Verfahrensfehler eines unzulässigen Teilurteils durch das Landge-
richt ist durch das Zwischenfeststellungsurteil geheilt (1.). Die Zwischenfest-
stellungsklage ist unbegründet (2.). Soweit die Widerklage mit der Revision
weiterverfolgt wird, ist sie zu Unrecht abgewiesen worden (3.).
1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß das vom Landge-
richt erlassene Teilurteil unzulässig war. Denn das Landgericht hat im Rahmen
der teilweisen Abweisung des Widerklageantrags zugleich darüber entschieden,
daß der Vertrag nach § 643 Satz 2 BGB i.V.m. § 648a Abs. 5 BGB aufgehoben
ist, und damit über eine Vorfrage, die für den noch nicht entschiedenen Teil des
Rechtsstreits von Bedeutung blieb. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden,
wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist,
wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abwei-
chender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Im
Rahmen des § 301 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von bloßen Ur-
teilselementen, die nicht in Rechtskraft erwachsen, ausgeschlossen werden.
Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im
weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH, Urteil
vom 13. April 2000 - I ZR 220/97, NJW 2000, 3716; Urteil vom 5. Dezember
2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 jeweils m.w.N.).
b) Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in geeigneten Fällen in der
Berufungsinstanz dadurch beseitigt werden, daß über die Vorfrage ein Zwi-
schenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht, durch das die Mög-
lichkeit eines Widerspruchs zwischen dem Teilurteil und dem Schlußurteil aus-
geräumt wird (Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 301 Rdn. 13 und Zöller/Gummer,
a.a.O., § 525 Rdn. 8).
c) Von dieser Möglichkeit hat das Berufungsgericht verfahrensrechtlich
zutreffend Gebrauch gemacht.
aa) Die Klage festzustellen, daß der Nachunternehmer-Bauvertrag der
Parteien vom 6./26. Juli 1994 mit Ablauf des 22. Oktober 1996 geendet hat, ist
zulässig. Zwischen den Parteien war der Fortbestand des Vertrages nach dem
Ablauf der mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 gesetzten Nachfrist zur Lei-
stung einer Sicherheit streitig. Sie stritten damit um ein Rechtsverhältnis im
Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat die weiteren Zulässig-
keitsvoraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage rechtsfehlerfrei festge-
stellt. Angriffe dagegen erhebt die Revision insoweit nicht.
bb) Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Zwischenfeststellungs-
ausspruch darüber, daß der Vertrag mit dem 22. Oktober 1996 geendet habe,
könne widersprüchliche Entscheidungen zwischen dem Teilurteil und dem
Schlußurteil nicht vollständig vermeiden, weil nicht darüber entschieden werde,
inwieweit die Parteien ein Verschulden an der Vertragsaufhebung treffe. Sie
verkennt, daß über die Frage des Verschuldens in dem Teilurteil nicht entschie-
den worden ist. Vielmehr ist lediglich die Berechtigung der Aufhebung des Ver-
trages gemäß § 643 Satz 2 BGB i.V.m. § 648a Abs. 5 BGB Gegenstand des
Urteils. Auch soweit die Widerklage abgewiesen wurde, spielte die Frage des
Verschuldens keine Rolle.
Nach der Beendigung des Zwischenfeststellungsstreits über die Frage,
ob der Vertrag zum 22. Oktober 1996 aufgehoben wurde, scheiden Widersprü-
che zwischen dem Teilurteil und einem Schlußurteil aus. Das gilt auch für die
Schlußentscheidung über den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag
von 1 Mio. DM. Dieser ist Teil der Abrechnung, über die noch nicht entschieden
worden ist.
Die Revision hat nicht dargelegt, daß Widersprüche zwischen Teilurteil
und Schlußurteil insoweit zu besorgen sind, als im Rahmen der Abrechnung
über den Leistungsstand zur Zeit der Aufhebung des Vertrags entschieden
werden muß und sowohl die Werklohnforderung als auch die mit der Widerkla-
ge geforderten Ansprüche auf Ersatz der Mehrkosten wegen der Kündigung
von diesem Leistungsstand abhängen. Die Gefahr von Widersprüchen insoweit
ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen der Vorinstanzen.
2. Der Zwischenfeststellungsantrag ist jedoch entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts unbegründet.
Der Nachunternehmer-Bauwerkvertrag der Parteien vom 6./26. Juli 1994
hat nicht mit Ablauf des 22. Oktober 1996 geendet. Eine derartige Aufhebung
des Vertrages kommt nur gemäß § 643 Satz 2 BGB i.V.m. § 648a Abs. 5 BGB
durch Ablauf der Frist aus dem Schreiben des Prokuristen der Klägerin H. vom
16. Oktober 1996 in Betracht. Das Schreiben des Prokuristen H. konnte diese
Wirkung nicht herbeiführen.
a) Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist eine Willenserklärung,
der nach fruchtlosem Fristablauf Gestaltungswirkung zukommt, weil danach die
beiderseitigen Erfüllungsansprüche erlöschen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai
1991 - VIII ZR 214/90, BGHZ 114, 360, 366). Sie kann deshalb nur durch einen
bevollmächtigten Vertreter wirksam abgegeben werden.
Gesamtvertretung verlangt die Mitwirkung der dafür bestimmten Ge-
samtvertreter. Es reicht aus, daß ein Gesamtvertreter nach außen handelt,
wenn er intern die Zustimmung des anderen Gesamtvertreters dazu hat
(MünchKomm/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 86 f.; RGZ 81, 325 ff.).
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, daß ein Gesamtvertreter eine
Erklärung allein abgibt und der andere Gesamtvertreter diese Erklärung nach-
träglich analog § 177 Abs. 1 BGB - gegebenenfalls i.V.m. § 180 Satz 2 BGB -
genehmigt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, NJW 2001, 3183).
Eine derartige Genehmigung kommt jedoch bei einer Erklärung, mit der eine
Frist gesetzt wird, nicht uneingeschränkt in Betracht. Hat die Fristsetzung Ge-
staltungswirkung dadurch, daß nach Fristablauf die gegenseitigen Verpflichtun-
gen aus dem Vertrag erlöschen, muß die Genehmigung jedenfalls bis zum Ab-
lauf der gesetzten Frist erfolgen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - VIII ZR
214/90, BGHZ 114, 360, 366; Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR 401/98,
BGHZ 143, 41, 46). Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung
eines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos (BGH, Urteil vom 15. April 1998
- VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3060).
b) Auf dieser Grundlage liegt eine wirksame Fristsetzung mit Kündi-
gungsandrohung der Klägerin nicht vor.
aa) Der Prokurist H. war nicht allein vertretungsberechtigt. Ihm war Pro-
kura in der Weise erteilt worden, daß er in Gemeinschaft mit einem Geschäfts-
führer oder zusammen mit einem anderen Prokuristen zur Vertretung der Ge-
sellschaft berechtigt war.
bb) Die Genehmigung aus dem Schreiben vom 28. Oktober 1996 konnte
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr zu einer wirksamen
Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung führen. Gleiches gilt für eine etwai-
ge Genehmigung aus dem von einem Handlungsbevollmächtigten unterschrie-
benen Schreiben vom 23. Oktober 1996, so daß es nicht darauf ankommt, ob
dessen Genehmigung ausgereicht hätte.
cc) Zu Unrecht vertritt die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung die Auf-
fassung, sie habe vorgetragen, andere Gesamtvertreter hätten in die Fristset-
zung mit Kündigungsandrohung vor Fristablauf eingewilligt.
Eine derartige Einwilligung oder Genehmigung innerhalb der Frist hat die
Klägerin ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schrift-
sätze nicht vorgetragen. Die Beklagte hatte bereits im ersten Rechtszug nach
einem Hinweis des Landgerichts im Schriftsatz vom 14. Januar 2000 darauf
hingewiesen, die Klägerin habe nicht behauptet, der Prokurist H. sei im Innen-
verhältnis bevollmächtigt gewesen. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getre-
ten. Sie hat vielmehr nach dem abermaligen Vortrag der Beklagten in der Be-
rufungsinstanz, der Prokurist H. habe nicht die erforderliche Vertretungsmacht
gehabt, lediglich darauf hingewiesen, daß dessen Erklärungen durch das von
zwei Prokuristen unterschriebene Schreiben vom 28. Oktober 1996 genehmigt
worden seien.
Aus den von der Revisionserwiderung zitierten Schreiben vom 23. und
28. Oktober 1996 ergibt sich keine Einwilligung. Aus ihnen geht nur hervor, daß
die Verfasser zum Zeitpunkt der Schreiben mit dem Vorgehen des Prokuristen
H. einverstanden waren. Aus den Schreiben läßt sich weder entnehmen, daß
sie im maßgeblichen Zeitpunkt mit der Angelegenheit befaßt waren, noch, daß
sie vor Ablauf der Frist zugestimmt hätten.
3. Soweit die Widerklage in der Revision weiterverfolgt wird, hält ihre
Abweisung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Widerklage auf Zah-
lung von 1.424.917,81 DM Mehrkosten wegen Neuvergabe der Restgewerke an
Fremdunternehmen und 113.288,85 DM infolge der Aufhebung des Vertrages
entstandener eigener Mehrkosten allein darauf, daß die Klägerin das Vertrags-
verhältnis mit Wirkung zum 22. Oktober 1996 berechtigterweise beendet habe.
Das hat keinen Bestand, weil die Klägerin das Vertragsverhältnis nicht zum
22. Oktober 1996 wirksam aufgehoben hat.
b) Gleiches gilt für die Widerklage, soweit unter den Positionen C. II. 1. k)
und l) Kosten für die Vervielfältigung von Ausführungsplänen für Fremdunter-
nehmen (3.472,21 DM) und für baubegleitende TÜV-Prüfungen (1.209,60 DM)
geltend gemacht werden, die durch die Vertragsaufhebung entstanden sein
sollen.
c) Die Revision ist auch begründet, soweit die Widerklage hinsichtlich der
Position C. II. 2. f) über 63.620 DM abgewiesen worden ist. Das Berufungsge-
richt hat den Sachvortrag der Beklagten nicht ausgeschöpft.
aa) Die Beklagte hat in der Berufung vorgetragen, es sei vereinbart wor-
den, daß die Beklagte der Klägerin ein Baustellenbüro und für die gewerblichen
Arbeiten Wohncontainer mietweise zur Verfügung stelle. Sie hat auf die Rech-
nungen aus der Anlage 9 Bezug genommen. Die Anlage 9 enthält Rechnungen,
aus denen sich ergibt, welche Miete monatlich für Büro und Container berech-
net wird, und die Rechnung für die Nebenkosten mit Belegen.
bb) Danach ist der Abschluß eines Mietvertrages schlüssig vorgetragen.
Die geltend gemachte Miete ergibt sich aus den in der Anlage 9 vorgelegten
Rechnungen. Die Beklagte hat allerdings nicht ausdrücklich vorgetragen, daß
diese Miete auch vereinbart worden sei. Diese Behauptung ergibt sich jedoch
aus dem Gesamtzusammenhang des Vortrags. Unzutreffend ist die Auffassung
des Berufungsgerichts, der Anlage 9 sei nicht zu entnehmen, wie die Beträge
zustande kommen. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich der geltend
gemachte Betrag von 63.620 DM als Summe der Nettobeträge.
cc) Die insoweit erfolgte Abweisung der Widerklage kann nicht deshalb
Bestand haben, weil die Beklagte ihre Behauptung, der berechnete Mietzins sei
vereinbart worden, nicht unter Beweis gestellt hätte, wie die Revisionserwide-
rung geltend macht. Das Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung der
Zeugen Kö., S. und Kr. bezieht sich auf die gesamte Vereinbarung, also auch
auf die Vereinbarung des in Rechnung gestellten Mietzinses.
III.
Der Senat konnte über den Feststellungsantrag abschließend entschei-
den, weil insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten waren. Da Feststel-
lungen zu den mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen und Einre-
den fehlen, ist es dem Senat nicht möglich, ein Grundurteil zu erlassen und die
Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dressler
Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka