Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.04.2003 – III ZR 38/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. April 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Cb, Fe; § 852 Abs. 1 a.F.; VermG § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1;

DDR: StHG §§ 1, 4, 5 Abs. 1

a) Zur Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, wenn der

spätere Käufer eines im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit der

Treuhandanstalt bereits bestandskräftig restituierten Grundstücks die

unzutreffende Auskunft erhalten hat, über die Anmeldung vermögens-

rechtlicher Ansprüche sei nichts bekannt.

b) Zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB und des

Staatshaftungsanspruchs aus § 1 StHG in einem solchen Falle.

BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufge-

hoben.

Die Berufung des Klägers zu 2 gegen das Schlußurteil des Land-

gerichts Leipzig - 8. Zivilkammer - vom 28. Juni 2001 wird zurück-

gewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu 2 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger zu 2 macht aus eigenem und abgetretenem Recht des frühe-

ren Klägers zu 1 gegen den beklagten Landkreis Schadensersatzansprüche

wegen einer Falschauskunft geltend.

Die Kläger beabsichtigten, auf dem von der früheren Treuhandanstalt

(seit dem 1. Januar 1995: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-

gaben; im folgenden nur: Treuhandanstalt) zum Verkauf angebotenen, in der

sächsischen Gemeinde B. gelegenen Grundstück mit der Flurstücks-

nummer 144 ökologische Landwirtschaft zu betreiben. Auf Vorsprache des Klä-

gers zu 1, bei der er seine Kaufabsichten offenlegte, teilte ihm das Amt zur Re-

gelung offener Vermögensfragen des Landkreises L. , des Rechtsvorgän-

gers des Beklagten, am 14. August 1992 mit, daß bezüglich dieses Grund-

stücks Ansprüche gemäß der Verordnung über die Anmeldung vermögens-

rechtlicher Ansprüche "zur Zeit nicht erkennbar" seien.

Am 12. März 1993 schlossen die Kläger mit der Treuhandanstalt einen

notariellen Kaufvertrag über dieses im Grundbuch noch als Eigentum des Vol-

kes eingetragene Grundstück ab. Gemäß § 8 des Vertrags konnte für den Fall,

daß vor Eigentumsumschreibung Anmeldungen im Sinne des Vermögensge-

setzes nachträglich bekannt werden sollten, jede Vertragspartei vom Vertrag

zurücktreten, wenn (unter anderem) "etwaige auf dem Vermögensgesetz beru-

hende Hindernisse für den Eigentumsübergang nicht binnen sechs Monaten

nach Bekanntwerden der Anmeldung" ausgeräumt seien.

Bereits vor Abschluß des Kaufvertrags, nämlich am 22. Juli 1992, war

ein am 16. Juni 1992 zugunsten der Alteigentümer ergangener Rückgabebe-

scheid des auskunftsgebenden Amts zur Regelung offener Vermögensfragen

des Landkreises L. bestandskräftig geworden, den die früheren Eigentü-

mer des 1970 in Volkseigentum überführten Kaufgrundstücks beantragt hatten.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 teilte der Urkundsnotar den Klä-

gern mit, daß das Grundstück bestandskräftig restituiert worden sei. Im Laufe

des Jahres 1994 versuchten die Kläger vergeblich, mit den Restitutionsgläubi-

gern eine Einigung über den Erwerb des Grundstücks zu erzielen. Mit Schrei-

ben vom 2. Mai 1995 trat die Treuhandanstalt vom Kaufvertrag zurück.

Der Kläger zu 2 verlangt von dem Beklagten Ersatz der von ihm und

dem Kläger zu 1 in Erwartung des künftigen Erwerbs des Kaufgrundstücks ge-

tätigten - vergeblichen - Aufwendungen von insgesamt 190.000 DM.

Bereits am 4. August 1994 hatte der spätere Prozeßbevollmächtigte der

Kläger Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Landkreis L. geltend ge-

macht, die der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 8. März

1995 abgelehnt hatte. Nachdem auf ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts

vom 28. Juli 1995, in dem der Landkreis zum Erlaß einer nach § 5 des Staats-

haftungsgesetzes beschwerdefähigen Entscheidung aufgefordert worden war,

keine Reaktion erfolgt war, haben die Kläger am 19. Februar 1996 vor dem

Verwaltungsgericht L. mit dem Ziel Klage erhoben, daß über ihr Begehren

"durch rechtsmittelfähigen Bescheid entschieden" werde. Nach Verweisung des

Rechtsstreits hat das Landgericht durch - rechtskräftiges - Teilurteil vom

18. Dezember 1997 diese Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

als unzulässig abgewiesen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 27. No-

vember 1997 gestellte und später nur noch von dem Kläger zu 2 aufrechter-

haltene Antrag, für die Erhebung einer Zahlungsklage in Höhe von 190.000 DM

nebst Zinsen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist vom Landgericht durch Be-

schluß vom 10. Mai 1999 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

worden. Noch vor der - teilweise stattgebenden - Entscheidung des Oberlan-

desgerichts über die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Kläger zu 2 mit

Schriftsatz vom 4. Juni 1999 Zahlungsklage gegen den Beklagten erhoben.

Das Landgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung

für durchgreifend erachtet und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des

Klägers zu 2 hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch unter Vorbehalt

der Entscheidung über das mitwirkende Verschulden der Kläger zu 1 und 2

dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehrt der Be-

klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

1.

Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen,

daß die im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen tätigen Bediensteten

des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängers dadurch, daß sie dem Kläger

zu 1 am 14. August 1992 die Auskunft erteilten, bezüglich des Grundstücks

Flurstücksnummer 144 seien Restitutionsansprüche "zur Zeit nicht erkennbar",

schuldhaft Amtspflichten verletzt haben, die ihnen gegenüber den Klägern als

geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.

Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und voll-

ständig zu geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponie-

ren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf des-

sen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - III ZR

191/00 - NVwZ 2002, 373, 374 m.w.N.). Die Anfrage des Klägers zu 1 hatte

erkennbar zum Ziel abzuklären, ob einem käuflichen Erwerb des im Grundbuch

noch als Eigentum des Volkes eingetragenen Grundstücks in den Vorschriften

des Vermögensgesetzes angelegte Hindernisse entgegenstehen. Der Erwerb

förmlich noch als Volkseigentum ausgewiesenen Grundbesitzes war aber er-

sichtlich nicht nur dann in Frage gestellt, wenn noch nicht verbeschiedene Re-

stitutionsanträge anhängig waren, sondern auch dann, wenn - wie hier - derar-

tigen Anträgen zwar schon bestandskräftig stattgegeben worden war, die Um-

schreibung des Eigentumsübergangs im Grundbuch aber noch nicht vollzogen

war.

2.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellte die dem Kläger zu 1 er-

teilte Auskunft - vorbehaltlich der näheren Prüfung eines Mitverschuldens - ei-

ne ausreichende "Verläßlichkeitsgrundlage" für die umfangreichen, im Vorgriff

auf den erwarteten Eigentumserwerb getätigten Aufwendungen (u.a. Erdarbei-

ten, Errichtung von Bauwerken) der Kläger dar. Diese Auffassung begegnet

Bedenken.

a) Nach dem im Zeitpunkt des notariellen Kaufvertragsschlusses gelten-

den Recht bedurften die Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrecht-

liche Vertrag hierüber einer behördlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1

Buchst. a der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1477). Konnte die Genehmi-

gung nicht sofort erteilt werden, weil ein Antrag auf Rückübertragung des

Grundstücks nach § 30 VermG anhängig war, war nach § 1 Abs. 5 GVO das

Genehmigungsverfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung

über den Restitutionsantrag auszusetzen.

Die Amtspflicht, bei Vorliegen einer Anmeldung vermögensrechtlicher

Ansprüche die notwendige Genehmigung des Kaufvertrags nicht sogleich zu

erteilen, bestand nach der Rechtsprechung des Senats auch gegenüber den

Käufern eines restitutionsbelasteten Grundstücks. Diese sollten davor bewahrt

werden, im Vertrauen darauf, daß zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung

kein Restitutionsverfahren anhängig war und deshalb gegen die Gültigkeit bzw.

Durchführbarkeit des Kaufvertrags keine Bedenken bestanden, Aufwendungen

zu machen und Dispositionen zu treffen, die sich später als nutzlos oder

schädlich herausstellen (Senatsurteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 -

WM 1999, 1124, 1126 f).

b) Diese Zusammenhänge dürfen bei der Prüfung der Frage, inwieweit

die am Kauf eines Grundstücks interessierten Kläger in schutzwürdiger Weise

auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der über vorliegende Anmeldungen oder

Verbescheidungen vermögensrechtlicher Ansprüche erteilten Negativ-Auskunft

vertrauen und diese zur Grundlage von Vermögensdispositionen machen

durften, nicht außer acht gelassen werden. Der Umstand, daß das Gesetz ein

besonderes förmliches Verfahren bereit hält, das dem Käufer eines Grund-

stücks in Gestalt einer Grundstücksverkehrsgenehmigung die notwendige Pla-

nungssicherheit gewähren soll, führt dazu, daß der durch die allgemeine Amts-

pflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte gewährte Schutz entsprechend einge-

schränkt wird. Dies ist nicht erst, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine

Frage des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB, sondern eine solche

der objektiven Reichweite des durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermö-

gensschutzes (vgl. Senatsurteile BGZ 117, 83, 90; 134, 268, 283 ff; 149, 50,

53).

c) Ob und inwieweit nach dem Gesagten die den Käufern gegebene

Falschauskunft überhaupt eine Ersatzpflicht hinsichtlich der geltend gemachten

Schadenspositionen zu begründen vermochte, kann dahinstehen, da das Be-

rufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

II.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein auf die den Klägern er-

teilte Falschauskunft gestützter Amtshaftungsanspruch nicht verjährt, weil erst

durch den von der Treuhandanstalt erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag das

Scheitern dieses Vertrags endgültig festgestanden und damit nach § 852

Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 839

Abs. 1 Satz 1 BGB begonnen habe; die Verjährung sei dadurch, daß die Kläger

in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. November 1997

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Zah-

lungsklage gestellt hätten, rechtzeitig nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt

worden.

Dem ist nicht zu folgen.

1.

Die dreijährige Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt, wenn der

Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er-

langt. Solche Kenntnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, vorhanden,

wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsa-

chen eine Schadensersatzklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - zu

erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsa-

chen Erfolgsaussicht hat (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252 ff und vom

23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3360).

2.

Den Klägern war, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht

erst nach dem Vertragsrücktritt der Treuhandanstalt, sondern bereits nach Er-

halt der Mitteilung, daß das Kaufgrundstück bestandskräftig an die Alteigentü-

mer restituiert worden war, also bereits im Dezember 1993, die Erhebung einer

Feststellungsklage zumutbar. Denn bereits zu diesem frühen Zeitpunkt stand

endgültig fest, daß der Kaufvertrag vom 12. März 1993 gescheitert war.

a) Ein Kaufvertrag, der bis zur Erteilung einer behördlichen Genehmi-

gung, etwa nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes, schwe-

bend unwirksam ist, wird erst mit der rechtsbeständigen Verweigerung der Ge-

nehmigung endgültig unwirksam mit der Folge, daß das Scheitern des Vertrags

grundsätzlich erst zu diesem Zeitpunkt feststeht. Solange nicht wenigstens ein

Vertragsteil eine gestaltende Erklärung des Inhalts, daß er am Vertrag nicht

mehr festhalten wolle, abgibt, ist dabei aus Gründen der Rechtsklarheit ohne

Belang, wie lange dieser Schwebezustand andauert und wie wahrscheinlich

oder unwahrscheinlich - etwa mit Blick auf die behördliche Praxis bei inhaltlich

vergleichbaren Verträgen - es ist, daß die Genehmigung erteilt oder versagt

wird. Das bedeutet, daß selbst dann, wenn mit der Versagung der nachge-

suchten Genehmigung zu rechnen ist, bis zur bestandskräftigen Verweigerung

der Genehmigung oder bis zum Rücktritt vom Vertrag erst eine Vermögensge-

fährdung vorliegt, die zivilrechtlich noch nicht einem Schaden gleichsteht (vgl.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650 f).

Wendet man die Grundsätze, die in der vom Berufungsgericht als Beleg

für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des

IX. Zivilsenats zum Schadenseintritt bei genehmigungsbedürftigen Grund-

stücksgeschäften entwickelt worden sind, auf die Kaufverträge an, die nach der

Grundstücksverkehrsordnung genehmigt werden mußten, so bedeutet dies:

Verkauft ein Verfügungsberechtigter ein in seinem Eigentum stehendes "resti-

tutionsbelastetes" Grundstück, so kann von einem endgültigen Scheitern des

genehmigungsbedürftigen Vertrags und damit vom Eintritt eines Schadens erst

dann ausgegangen werden, wenn dem Restitutionsantrag bestandskräftig statt-

gegeben bzw. die Genehmigung nach § 1 GVO bestandskräftig versagt wird

oder - was hier allein in Frage kommt - vor der Entscheidung der Behörde eine

Vertragspartei von dem ihr gerade für diesen Fall eingeräumten vertraglichen

Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Dies ist grundsätzlich auch dann nicht anders

zu beurteilen, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage die Kaufvertragspar-

teien mit der Rückgabe des Grundstücks und der anschließenden Versagung

der Genehmigung rechnen mußten.

b) Die vorliegend zu beurteilende Konstellation ist indes, wie die Revisi-

on zu Recht geltend macht, entscheidend anders gelagert.

Im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses war das von den Alteigentü-

mern in Gang gesetzte Restitutionsverfahren bereits zu ihren Gunsten be-

standskräftig abgeschlossen. Mit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbe-

scheids am 16. Juni 1992 hatten die Restitutionsgläubiger nach § 34 Abs. 1

VermG ungeachtet der noch ausstehenden Berichtigung des Grundbuchs das

Eigentum am Grundstück erworben. Demnach hat die Treuhandanstalt durch

den notariellen Vertrag vom 12. März 1993 nicht ein eigenes Grundstück mit

der Maßgabe verkauft, daß die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags

und die Durchführbarkeit des dinglichen Vollzugsgeschäfts (Übereignung) vom

Ausgang eines Restitutionsverfahrens abhing; Kaufgegenstand war vielmehr

ein fremdes Grundstück. An dieser rechtlichen Bewertung hätte auch die Er-

teilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nichts ändern können.

c) Nach § 6 Nr. 2 des notariellen Vertrags hatten die Kaufvertragspartei-

en - rechtlich bedenkenfrei - die Sach- und Rechtsmängelhaftung und damit

auch die an sich bei anfänglichem Unvermögen bestehende "Verkäufergaran-

tiehaftung" (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 306 [a.F.] Rn. 9 f)

ausgeschlossen. Ausgehend von dieser Vertragslage traf die Treuhandanstalt

von vornherein keine Pflicht zur (Wieder-)Beschaffung des restituierten Kauf-

grundstücks. Es bedurfte daher nicht erst des Rücktritts vom Vertrag, um einen

unter der Rechtsbedingung der Erteilung der behördlichen Genehmigung ste-

henden, gegen die Treuhandanstalt gerichteten Anspruch auf Übereignung des

Grundeigentums zu Fall zu bringen.

Das haben im übrigen die Kläger zunächst ebenso gesehen, da sie be-

reits mit Schreiben vom 4. August 1994, also geraume Zeit vor dem Rücktritt

der Treuhandanstalt vom Vertrag, ihre Amtshaftungsansprüche angemeldet

hatten.

d) Die erforderliche Kenntnis vom endgültigen Scheitern des Kaufver-

trags hatten die Kläger bereits mit Erhalt der Mitteilung über die bestandskräfti-

ge Restitution des Grundstücks und nicht erst, wie das Landgericht gemeint

hat, nachdem die mit den Restitutionsgläubigern durchgeführten Einigungsver-

suche ergebnislos abgebrochen worden waren. Da der Treuhandanstalt, wie

erwähnt, keine Verschaffungspflichten hinsichtlich des Eigentums am Kauf-

grundstück oblagen, war es - entsprechend dem tatsächlichen Geschehens-

ablauf - allein Sache der Kläger, eine Verständigung mit den in ihre frühere

Rechtsposition wieder eingerückten Alteigentümern zu erreichen. Die diesbe-

züglichen Bemühungen der Kläger zielten daher im Kern, wie die Revision zu-

treffend ausführt, nicht darauf ab, den Vertrag mit der Treuhandanstalt doch

noch "zu retten", sondern waren darauf gerichtet, das Grundstück von dem tat-

sächlichen Eigentümer käuflich zu erwerben. Hätten diese Ankaufsbemühun-

gen Erfolg gehabt, so hätte damit allenfalls nur eine bereits als Schaden anzu-

sehende Verschlechterung der Vermögenslage im Nachhinein wieder beseitigt

werden können (vgl. BGHZ 100, 228, 231 f m.w.N.).

Wenn insoweit die - anwaltlich vertretenen - Kläger die Rechtslage an-

ders beurteilt haben sollten, spielte dies für den Beginn der Verjährung keine

Rolle. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann Rechtsunkenntnis nur aus-

nahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben (Senatsurteile BGHZ 138,

247, 252 und vom 23. März 2000 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht

vor.

e) Eine etwaige Haftung der Treuhandanstalt aus culpa in contrahendo,

die die Kläger von Anfang an für nicht gegeben erachtet haben, würde, wie das

Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Haftung des Landkreises

nicht berühren. Die Haftung der Treuhandanstalt wäre keine anderweitige Er-

satzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, da insoweit die öffentli-

che Hand - und zwar auch und gerade dann, wenn die Haftung mehrerer öf-

fentlich-rechtlicher Körperschaften in Rede steht - wirtschaftlich als "ein Gan-

zes" anzusehen ist und danach eine aus Amtspflichtverletzung in Anspruch

genommene öffentliche Körperschaft den Geschädigten nicht auf einen ande-

ren, gleich wie gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen kann,

der demselben Tatsachenkreis entspringt (vgl. Senatsurteile BGHZ 62, 394,

396 f; 135, 354, 368 sowie MünchKomm-BGB/Papier, 3. Aufl., § 839 Rn. 306).

Es bedurfte daher nicht erst der Abklärung der im Verhältnis zur Treuhandan-

stalt bestehenden Haftungslage, um den Klägern die für den Beginn der Ver-

jährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. notwendige Kenntnis zu verschaffen (vgl.

insoweit Senatsurteil BGHZ 121, 65, 71 m.w.N.).

III.

Das Berufungsurteil kann mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht

erhalten werden. Es ist aufzuheben. Ausgehend davon, daß die Verjährung der

Schadensersatzansprüche der Kläger im Dezember 1993 mit dem Erhalt der

Mitteilung, daß das Kaufgrundstück bestandskräftig restituiert worden ist, be-

gonnen hat, ist die Sache im Sinne des Beklagten entscheidungsreif; die von

diesem erhobene Einrede der Verjährung greift durch.

1.

Grundlage einer Haftung des Beklagten wegen der erteilten Falschaus-

kunft bezüglich der "Restitutionslage" des Kaufgrundstücks sind sowohl § 839

BGB, Art. 34 GG als auch § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR in

der Fassung des Einigungsvertrags (StHG; vgl. Senatsurteile BGHZ 142, 259,

273 f; 143, 18, 23). Zwar ist das Staatshaftungsgesetz in Sachsen nach

§ 2 Abs. 1 des sächsischen Rechtsbereinigungsgesetzes vom 17. April 1998

(GVBl. S. 151) mit Ablauf des 30. April 1998 außer Kraft getreten; dies betrifft

aber nach § 4 des Gesetzes nicht solche Rechtsverhältnisse, die - wie hier -

zum Stichzeitpunkt bereits entstanden waren.

Beide miteinander konkurrierenden Ansprüche sind freilich hinsichtlich

der Frage der Verjährung unterschiedlich zu beurteilen.

2.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß hinsichtlich des

Schadensersatzanspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG die Verjährung nach

§ 203 Abs. 2 BGB a.F. durch die Stellung eines Prozeßkostenhilfeantrags im

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. November

1997 gehemmt wurde. Die weitere - vom Berufungsgericht offengelassene -

Frage, ob die Verjährung durch die Erhebung der "Verbescheidungsklage" vom

19. Februar 1996 vor dem Verwaltungsgericht nach § 209 Abs. 1 BGB a.F.

unterbrochen worden ist, ist zu verneinen.

Ziel dieses in Form einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO

geltend gemachten Begehrens war es, einen "rechtsmittelfähigen Bescheid"

über den Schadensersatzanspruch der Kläger zu erlangen. Ein derartiges be-

hördliches Vorverfahren ist jedoch nur im Staatshaftungsgesetz vorgesehen

(§ 5 StHG). Demgemäß konnte diese auf Erlaß eines Verwaltungsakts gerich-

tete Klage ihrem Streitgegenstand nach nur die Verjährung des Anspruchs aus

§ 1 Satz 1 StHG unterbrechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR

183/98 - NJW 2000, 2678, 2679).

b) Ob, was das Berufungsgericht ebenfalls offengelassen hat, aufgrund

des Schreibens der Kläger vom 4. August 1994 gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F.

die Verjährung des Anspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG gehemmt worden ist,

braucht nicht entschieden zu werden. Die Hemmung der Verjährung wäre je-

denfalls bereits Anfang März 1995 wieder entfallen, weil der Haftpflichtversi-

cherer des Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1995 die Schadensregulie-

rung endgültig abgelehnt hatte, und hätte deshalb die Anspruchsverjährung

nicht verhindert:

Bei einem Beginn der Verjährung im Dezember 1993 wäre ohne ein die

Verjährung hemmendes Ereignis die Verjährung im Dezember 1996 eingetre-

ten. Bei einem Stillstand der Verjährung von sieben Monaten (Anfang August

1994 bis Anfang März 1995) wäre die Verjährungsfrist im Juli 1997 abgelaufen.

Folglich war bei Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs am 27. November

1997 in jedem Fall die Verjährung bereits eingetreten.

3.

Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG verjährt gemäß § 4 Abs. 1 StHG in-

nerhalb eines Jahres. Die Verjährung, für die im übrigen die allgemeinen Vor-

schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, wird nach § 4 Abs. 3 Satz 1

StHG durch Stellung eines Antrags auf Schadensersatz gemäß § 5 Abs. 1

StHG unterbrochen.

a) Eine Unterbrechung der Verjährung nach dieser besonderen Bestim-

mung des Staatshaftungsgesetzes ist, was das Berufungsgericht von seinem

Rechtsstandpunkt aus nicht zu prüfen brauchte, durch das Schreiben vom

4. August 1994, mit dem die Kläger durch einen Rechtsanwalt "Haftpflichtan-

sprüche wegen Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB" anmel-

deten, nicht erfolgt.

Dieses Schreiben ist seinem klaren Wortlaut nach nur auf den Amtshaf-

tungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG beschränkt. Eine derartige Begren-

zung des Anspruchsverlangens ist durchaus sinnvoll. Wenn - wie hier - Scha-

densersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG und § 1 StHG nebeneinan-

der in Betracht kommen, liegt es vielfach im Interesse des Geschädigten,

gleich auf einer Schadensregulierung auf der ausschließlichen Grundlage des

bürgerlich-rechtlichen Amtshaftungsrechts zu bestehen. In materiell-rechtlicher

Hinsicht sind beide Anspruchsgrundlagen zwar im wesentlichen gleichwertig;

ein Vorgehen (auch) auf der Grundlage des Staatshaftungsgesetzes ist jedoch

wegen des insoweit vorgeschriebenen "Verwaltungsvorverfahrens" (Antrag auf

Schadensersatz, Beschwerde gegen die ablehnende Verwaltungsentschei-

dung, Klage bei Zurückweisung der Beschwerde) umständlich und zeitraubend.

Richtet daher bei dieser Sachlage ein anwaltlich vertretener Geschä-

digter an eine passivlegitimierte Körperschaft ein ausschließlich auf § 839

BGB, Art. 34 GG gestütztes Schadensersatzbegehren, so kann, wie bereits das

Landgericht zutreffend erkannt hat, bei verständiger Würdigung dieses Schrei-

bens aus Sicht der Behörde nicht von der Stellung eines Schadensersatzan-

trags im Sinne des § 5 StHG ausgegangen werden.

Der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nach Zurück-

weisung des Schadensersatzbegehrens durch den Haftpflichtversicherer des

Beklagten nicht - wie es aufgrund des Schreibens vom 4. August 1994 allein

konsequent gewesen wäre - sogleich Schadensersatzklage vor den Zivilge-

richten erhoben, sondern - ausgehend vom Regelungskonzept des Staatshaf-

tungsgesetzes - zunächst unter Hinweis auf § 5 StHG eine beschwerdefähige

Entscheidung verlangt und anschließend "Verbescheidungsklage" erhoben hat,

rechtfertigt keine andere Beurteilung.

b) Da das Schreiben vom 4. August 1994 die Verjährung des Anspruchs

aus § 1 Abs. 1 StHG nicht unterbrochen hatte, war dieser Anspruch bereits

verjährt, als der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli

1995 den Beklagten zum Erlaß einer beschwerdefähigen Entscheidung auffor-

derte.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke