Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.06.2004 – III ZR 335/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Juni 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

a) Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks nach § 31 Abs. 2 VermG über den Eingang eines Restitutionsantrags zu informie- ren, will auch den Restitutionsantragsteller im Blick auf das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor einem Erlöschen des Rückübertragungsan- spruchs und einer Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung schützen (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 143, 18).

b) Der Verfügungsberechtigte ist nach § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet, sich zeitnah vor einer vorgesehenen Verfügung nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung zu erkundigen.

BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 E; DDR: StHG § 2

c) Wird ein Grundstück unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mit einem Grundpfandrecht belastet und beruht dies sowohl auf einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen seine Vergewisserungspflicht (§ 3 Abs. 5 VermG) als auch auf einer Amtspflichtverletzung der Behörde, die den Verfügungs- berechtigten nicht nach § 31 Abs. 2 VermG unterrichtet hat, kann es dem Restituti- onsantragsteller grundsätzlich nicht zugemutet werden, den Verfügungsberechtig- ten vor der Bestandskraft des Rückgabebescheids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auf Beseitigung der Belastung, Schadensersatz oder Sicherstel- lung in Anspruch zu nehmen.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03 -

OLG Brandenburg LG Brandenburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2003

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 meldete für sich und ihre Schwester, die ihre Rechte

später an den Kläger zu 2 abgetreten hat, mit Schreiben vom 16. September

1990 und 19. Januar 1991 bei der Beklagten vermögensrechtliche Ansprüche

wegen eines Grundstücks an, das ihrem Vater im Jahre 1954 im Zusammen-

hang mit einer strafrechtlichen Verurteilung entzogen worden war. Auf das er-

ste Schreiben fertigte die Beklagte am 8. November 1990 eine Eingangsbestä-

tigung für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; das zweite Schrei-

ben ging ihr am 7. März 1991 zu. Mit Schreiben vom 11. Februar 1991 hatte

die

damalige

Verfügungsberechtigte,

die

P.

C. mbH, u.a. wegen dieses Grundstücks bei der Beklagten

nachgefragt, ob vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden seien

bzw. Rückübertragungsansprüche vorlägen, was die Beklagte mit Schreiben

vom 5. März 1991 verneinte. Im Oktober 1991 und August 1992 bewilligte die

Verfügungsberechtigte die Eintragung von Gesamtgrundschulden, die im Juli

1992 und Januar 1993 u.a. zu Lasten des hier in Rede stehenden Grundstücks

im Grundbuch eingetragen wurden. Am 8. Februar 1993 hob das Bezirksgericht

Potsdam im Rehabilitierungsverfahren das gegen den Vater der Klägerin er-

gangene Urteil auf. Durch Bescheid vom 2. Mai 1996 wurde das Grundstück

den Klägern zurückübertragen. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch der Ver-

fügungsberechtigten wurde durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung

offener Vermögensfragen vom 9. Januar 1998 zurückgewiesen. Der Restituti-

onsbescheid ist seit dem 23. Februar 1998 bestandskräftig. Bereits im Mai

1997 wurde die Liquidation der Verfügungsberechtigten beschlossen, nachfol-

gend das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.

Die Kläger machen geltend, daß es zu der dinglichen Belastung des

später restituierten Grundstücks nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte die

Verfügungsberechtigte über die Anmeldung des Restitutionsanspruchs infor-

miert hätte. Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt, die beiden Grund-

schulden zur Löschung zu bringen, hilfsweise die für die grundbuchliche Lö-

schung erforderlichen Kosten zu zahlen, die den Grundschulden zugrundelie-

gende Hauptforderung der Gläubigerin abzulösen und die Kläger von jeglicher

Verpflichtung aus diesen Grundschulden freizustellen sowie hilfsweise an sie

zur Ablösung der Grundpfandrechte sowie der zugrundeliegenden Hauptforde-

rung 1.089.250 DM nebst 18% Zinsen seit dem 27. Dezember 1999 zu zahlen.

Das Landgericht hat dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag entsprochen

und die weitergehenden Klageanträge abgewiesen. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht

davon ausgegangen, die der Verfügungsberechtigten erteilte Auskunft vom

5. März 1991, es liege kein vermögensrechtlicher Antrag vor, sei in bezug auf

das später den Klägern zurückgegebene Grundstück fehlerhaft gewesen. Da-

bei haben die Vorinstanzen offengelassen, ob der Antrag der Klägerin vom

16. September 1990 auf die Restitution des Grundstücks oder lediglich auf eine

Entschädigung gerichtet gewesen sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts

habe wegen der unklaren Anspruchsrichtung für das Amt zur Regelung offener

Vermögensfragen jedenfalls die Verpflichtung bestanden, das Begehren näher

aufzuklären. Bis zu dieser Aufklärung habe der Verfügungsberechtigten nicht

geantwortet werden dürfen, es liege kein vermögensrechtlicher Antrag vor.

Darüber hinaus habe nach Eingang des Schreibens vom 19. Januar 1991 bei

der Beklagten am 7. März 1991 die Pflicht bestanden, die unmittelbar zuvor

abgegebene - im Hinblick auf das nunmehr eindeutig geäußerte Rückgabebe-

gehren offenkundig unzureichende - Auskunft zu korrigieren. Auch unabhängig

von der am 5. März 1991 erteilten Auskunft sei die Beklagte nach § 31 Abs. 2

VermG in der Fassung des Einigungsvertrages und derjenigen vom 18. April

1991 (BGBl. I S. 957) verpflichtet gewesen, die Verfügungsberechtigte über

das Schreiben vom 19. Januar 1991 zu informieren. Gegen diese Beurteilung,

in der das Berufungsgericht zutreffend die Verletzung einer gegenüber den

Klägern bestehenden Amtspflicht erblickt, die Schadensersatzansprüche nach

§ 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG und nach § 1 des in Brandenburg fortgeltenden

Staatshaftungsgesetzes der DDR begründen kann, bestehen keine Bedenken.

2.

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der von den Klägern gel-

tend gemachte Schaden werde auch vom Schutzzweck des § 31 Abs. 2 VermG

erfaßt. Das steht im Einklang mit dem Senatsurteil vom 21. Oktober 1999

(BGHZ 143, 18). In dieser Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, der

mit dem Unterlassungsgebot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bezweckte Schutz

des Anmelders hänge im praktischen Ergebnis weitgehend davon ab, daß der

Verfügungsberechtigte von der Stellung eines Rückgabeantrags Kenntnis er-

halte. Unter Bezugnahme auf die Erläuterung zu den Anlagen des Einigungs-

vertrages hat der Senat ausgeführt, § 31 Abs. 2 VermG solle sicherstellen, daß

diejenigen, die derzeit nutzungs- bzw. verfügungsberechtigt seien, schnellst-

mögliche Kenntnis von der Antragstellung erlangten. Für die Rechtsträger sei

dies deshalb erforderlich, weil der Umfang ihrer Verfügungsbefugnis gemäß

§ 3 Abs. 3 und 4 nach Ablauf der Anmeldefrist davon abhängig sei, ob ein An-

trag gestellt worden sei oder nicht (vgl. BT-Drucks. 11/7831 S. 14). Die Be-

nachrichtigung nach § 31 Abs. 2 VermG diene primär dem Anliegen, die

Rechtsposition des Restitutionsberechtigten zu stärken (BGHZ 143, 18, 23 f).

Demgegenüber ist die Revisionserwiderung der Auffassung, für den

Schutz vor dinglichen Verfügungen bestehe ein spezieller Schutzmechanis-

mus, gegen den die Beklagte nicht verstoßen habe. Für die Auflassung und die

Bestellung von Erbbaurechten sowie die entsprechenden schuldrechtlichen

Verträge sei bei möglicherweise restitutionsbelasteten Grundstücken eine ho-

heitliche Genehmigung erforderlich, so daß das Verfügungsverbot insoweit

quasi dinglich gesichert sei. Für alle übrigen dinglichen Belastungen sei der

Verfügungsberechtigte dagegen nur schuldrechtlich verpflichtet, sich vorher

beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem Eingang von Re-

stitutionsanträgen zu erkundigen. Damit sei der Restitutionsberechtigte faktisch

auf die Redlichkeit des Verfügungsberechtigten angewiesen. Eine Haftung der

Beklagten komme nur in Betracht, wenn sie auf eine Nachfrage des Verfü-

gungsberechtigten, mit der dieser sich zeitnah vor einer Verfügung nach dem

Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung erkundige, eine falsche

Auskunft erteile.

Diese Erwägungen vermögen an der allgemeinen Schutzrichtung der

Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG jedoch nichts zu ändern. Richtig ist,

daß das Vermögensgesetz in unterschiedlichen Zusammenhängen Vorkehrun-

gen vorgesehen hat, um den Anspruch des Restitutionsberechtigten zu si-

chern. Insoweit ist neben der Mitteilungspflicht der Behörde nach § 31 Abs. 2

VermG die Pflicht des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 5 VermG zu nen-

nen, sich zeitnah vor einer Verfügung darüber zu vergewissern, daß keine An-

meldung im Sinn des § 3 Abs. 3 VermG vorliegt. Dem läßt sich indes entneh-

men, daß es dem Gesetzgeber darauf ankam, die Position eines restitutionsbe-

rechtigten Antragstellers möglichst wirkungsvoll zu schützen. Hiermit stünde es

nicht in Einklang, der Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG einen geringe-

ren Schutzumfang oder ihrer Beachtung nur deshalb geringeres Gewicht

beizumessen, weil auch den Verfügungsberechtigten eine Pflicht zur Vergewis-

serung trifft.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 10. April

2003 (III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353). In diesem Fall, der nicht unmittelbar die

Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG betraf, sondern - nach bereits voll-

zogener Restitution - die unrichtige Auskunft gegenüber einem Kaufanwärter,

bezüglich des Kaufgrundstücks seien vermögensrechtliche Ansprüche zur Zeit

nicht erkennbar, hat der Senat entschieden, daß der durch die allgemeine

Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte gewährte Schutz entsprechend

eingeschränkt werde, wenn ein Gesetz ein besonderes förmliches Verfahren

bereithalte, das dem Käufer eines Grundstücks in Gestalt einer Grundstücks-

verkehrsgenehmigung die notwendige Planungssicherheit gewähren solle (aaO

S. 354). Diese Grundsätze wirken sich im vorliegenden Fall nicht aus. Denn

zum einen unterliegt die bloße Belastung eines Grundstücks durch Bestellung

einer Grundschuld nicht der besonderen Genehmigungspflicht nach der

Grundstücksverkehrsordnung, zum anderen geht es hier auch nicht um An-

sprüche des Verfügungsberechtigten als des unmittelbaren Empfängers der

Auskunft, sondern um solche des Restitutionsberechtigten, der auf eine Erfül-

lung der Mitteilungspflicht und zutreffende Auskünfte angewiesen ist, damit

einer Gefährdung seines Restitutionsanspruchs entgegengewirkt wird.

Daß das Berufungsgericht auf dieser Grundlage angenommen hat, eine

Beachtung dieser Amtspflichten durch die Beklagte hätte den eingetretenen

Schaden verhindert, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wird die-

se Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt, daß auch der Verfügungsbe-

rechtigten vorgeworfen werden muß, sich nicht zeitnah vor der Bestellung der

Grundpfandrechte nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung

erkundigt zu haben. Da die Anmeldefristen zu diesem Zeitpunkt noch nicht ab-

gelaufen waren, durfte sie sich nämlich auf den Fortbestand der ihr am 5. März

1991 erteilten Auskunft nicht verlassen. Dieser Pflichtverstoß räumt aber nicht

aus, daß auch die der Beklagten vorzuwerfende Amtspflichtverletzung den ein-

getretenen Schaden der Kläger verursacht hat.

3.

Das Berufungsgericht hat die Klage gleichwohl abgewiesen, weil die

Kläger in der Vergangenheit versäumt hätten, eine anderweitige Ersatzmög-

lichkeit wahrzunehmen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2 StHG). Bei Erhebung der

Amtshaftungsklage habe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht bestanden,

weil Ansprüche gegen die in die Gesamtvollstreckung gefallene Verfügungsbe-

rechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätten durchgesetzt werden können.

Dies gelte auch für den Anspruch nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG auf Befrei-

ung von dem Grundpfandrecht. Die Kläger hätten jedoch nicht zu widerlegen

vermocht, daß sie ab Mitte 1994, als ihnen die Eintragung der Belastungen

bereits bekannt gewesen sei, bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Ver-

fügungsberechtigten Ersatzansprüche gegen diese hätten durchsetzen können.

Sie hätten ihren Anspruch zunächst auf eine Beseitigung der Belastung richten

und nachrangig den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen können. Hilfs-

weise hätten sie ihren Antrag auf eine Hinterlegung des zur Ablösung der

Grundschulden erforderlichen Geldbetrages bis zum erfolgreichen Abschluß

des vermögensrechtlichen Verfahrens richten können.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hin-

sicht stand.

a) Ist innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfristen ein Antrag nach § 30

VermG gestellt, ist der Verfügungsberechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG

verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung

langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten

zu unterlassen. Mit diesem Unterlassungsgebot soll insbesondere einem Erlö-

schen des Rückübertragungsanspruchs durch Verfügungen über den Vermö-

genswert vorgebeugt und eine Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung ver-

hindert werden (vgl. BGHZ 126, 1, 5; Senatsurteil BGHZ 136, 57, 61). Zwi-

schen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten entsteht durch die

Antragstellung ein gesetzliches Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen

Treuhand aufweist (vgl. BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil BGHZ 137, 183,

186). Wenn die Verfügungssperre auch nicht die Rechtsmacht des Verfü-

gungsberechtigten begrenzt, über den Vermögenswert wie ein Eigentümer zu

verfügen, so begründet sie doch eine schuldrechtliche Pflichtenbindung ge-

genüber dem Restitutionsantragsteller. Da die Verfügungssperre dem Schutz

des Berechtigten vor seinen Rückübertragungsanspruch gefährdenden oder

erschwerenden Maßnahmen des Verfügungsberechtigten dient, hat sie sich

gerade in einem Zeitraum zu bewähren, der der Rückgabeentscheidung vo-

rausgeht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß eine abschließende Ent-

scheidung über die Berechtigung des Restitutionsantragstellers noch nicht vor-

liegt, andererseits eine solche aber auch nicht abgewartet werden kann, soll

der mögliche Restitutionsanspruch des Berechtigten nicht durch Maßnahmen

des Verfügungsberechtigten vereitelt oder ausgehöhlt werden.

Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Be-

rechtigte das Unterlassungsgebot auf dem Zivilrechtsweg gegen den Verfü-

gungsberechtigten durchsetzen kann (vgl. BGHZ 124, 147; 126, 1). Im Rahmen

eines solchen Streitverfahrens - sei es im Wege einstweiliger Verfügung, sei es

in der Hauptsache - hat das Zivilgericht nicht in allen Einzelheiten zu prüfen, ob

der Rückgabeanspruch des Berechtigten begründet ist. Diese Frage ist nicht

vorgreiflich im Sinn des § 148 ZPO; eine Aussetzung eines solchen Rechts-

schutzverfahrens bis zur Entscheidung über den Rückgabeantrag vor dem Amt

zur Regelung offener Vermögensfragen würde das Unterlassungsgebot gera-

dezu unterlaufen. Nur dann, wenn ein Rückübertragungsantrag offensichtlich

unbegründet ist (vgl. die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO entnommene Wertung)

oder wenn ein Ausschlußgrund nach den §§ 4, 5 VermG offensichtlich eingreift,

gebieten es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine am Eigentums-

schutz orientierte Gesetzesauslegung, den Verfügungsberechtigten beim Ge-

brauch seines Eigentums oder seiner Verfügungsmacht von den Beschränkun-

gen des § 3 Abs. 3 Satz 1 freizuhalten (vgl. BGHZ 126, 1, 9, 10 f).

b) Daß die Verfügungsberechtigte hier nach Stellung des Rückgabean-

trags objektiv nicht berechtigt war, das Grundstück mit zwei Gesamtgrund-

schulden zu belasten, ist nicht weiter streitig. Es liegt auf der Hand, daß der

Vermögenswert durch diese beiden Grundschulden, die zunächst bis zu einem

Betrag von 13 Mio. DM bestellt worden waren, den Wert des hier in Rede ste-

henden Grundstücks aushöhlten, wenn nicht weit überschritten. Wäre den Klä-

gern eine entsprechende Belastungsabsicht der Verfügungsberechtigten recht-

zeitig bekannt geworden, hätten sie ohne weiteres Unterlassung einer solchen

Maßnahme verlangen können.

c) Verletzt der Verfügungsberechtigte das ihm auferlegte Unterlas-

sungsgebot, macht er sich, wenn ihm - wie hier - ein schuldhafter Verstoß ge-

gen die zeitnah zur vorgesehenen Belastung des Grundstücks vorzunehmende

Erkundigung über das Vorliegen einer Anmeldung vorzuwerfen ist, wegen posi-

tiver Vertragsverletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses oder nach § 823

Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, der zugunsten des Berechtigten

ein Schutzgesetz darstellt, schadensersatzpflichtig (vgl. BGHZ 128, 210, 215;

Senatsurteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - VIZ 1999, 346, 347). Hat der

Rückgabeantrag Erfolg, besteht der Schaden des Berechtigten darin, daß er

den Vermögenswert nicht, wie es bei Beachtung des Unterlassungsgebots der

Fall gewesen wäre, frei von Belastungen zurückerhält. Danach kann der Be-

rechtigte nach § 249 Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 249 Abs. 1 BGB) im Wege

der Naturalrestitution Befreiung von der Belastung verlangen; es kommt auch

ein Anspruch auf Geldersatz nach Maßgabe des § 250 Satz 2 BGB in Betracht

(vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1992, 2221, 2222).

Ferner steht dem Berechtigten in einem solchen Fall der besondere verschul-

densunabhängige Anspruch nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG zur Verfügung,

der den Besteller des Grundpfandrechts verpflichtet, den Berechtigten in dem

Umfang von dem Grundpfandrecht zu befreien, in dem es gemäß den Absätzen

5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Hier käme wohl eine vollständige Befreiung

von der Belastung in Betracht, weil der durch die Grundschulden gesicherte

Kredit nicht dem Grundstück der Kläger zugute gekommen ist (vgl. § 16 Abs. 5

Satz 4 VermG). Darüber hinaus wird durch § 16 Abs. 10 Satz 4 VermG die Mit-

wirkung der kreditgebenden Bank sichergestellt.

d) Daß den Klägern die vorbeschriebenen Rechte - vom Anspruch nach

§ 16 Abs. 10 Satz 3 VermG abgesehen - bereits vor der Rückgabeentschei-

dung gegen den Verfügungsberechtigten mit der Aussicht auf eine erfolgreiche

Durchsetzung zustanden, wird vom Berufungsgericht hingegen zu Unrecht an-

genommen. Jedenfalls waren die Kläger nicht gehalten, weitläufige, unsichere

oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen die Verfügungsbe-

rechtigte einzuschlagen (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, 126).

aa) Betrachtet man den für die Kläger nach der Belastung des Grund-

stücks eingetretenen Schaden nach dem vom Berufungsgericht offenbar ins

Auge gefaßten Ziel, noch vor Rückgabe des Grundstücks die Belastung wieder

zu beseitigen, liegt das Verlangen nach Naturalrestitution prinzipiell nahe. Es

würde auch dem Interesse des Restitutionsantragstellers entsprechen, einen

solchen Anspruch alsbald durchzusetzen. Das beruht vor allem auf der Erwä-

gung, daß die Durchsetzung eines solchen Anspruchs letztlich von der Bonität

des Bestellers des Grundpfandrechts abhängt, auch soweit der Anspruch erst

nach der Rückgabe des Vermögenswerts nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG

durchgesetzt werden soll. Es kommt hier hinzu, daß aus der damaligen Sicht

der Kläger, die seit Mitte 1994 über die Belastung informiert waren, Ersatz nur

beim Verfügungsberechtigten gesucht werden konnte, weil ihnen die Amts-

pflichtverletzungen der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt wa-

ren.

Läßt man einmal außer Betracht, daß die Kläger vor der Restitution nur

eine Aussicht darauf hatten, das Grundstück wieder zurückzuerhalten, hätte

der Anspruch auf Naturalrestitution überhaupt nur Erfolg haben können, wenn

die kreditgebende Bank an einer solchen Lösung mitgewirkt hätte. In diesem

Zusammenhang weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Kreditgeberin

die Grundschulden wirksam erworben hat und nicht ohne weiteres verpflichtet

war, an einer Enthaftung des Grundstücks mitzuwirken. Eine entsprechende

gesetzlich ausgestaltete Mitwirkungspflicht traf sie erst im Anschluß an die Re-

stitution nach § 16 Abs. 10 Satz 4 VermG. Es kommt hinzu, was das Beru-

fungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daß

sich die Verfügungsberechtigte, wie sich aus den Gründen des Restitutions-

und des Widerspruchsbescheids ergibt, gegen eine Restitution auch aus dem

Gesichtspunkt gewandt hat, die Enthaftung des Grundstücks nicht bewirken zu

können.

bb) Hätten die Kläger wegen der daher anzunehmenden Weigerung der

Verfügungsberechtigten, das Grundstück von der Belastung zu befreien, nach

§ 250 Satz 2 BGB Ersatz in Geld verlangt, erscheint die rechtliche Begründet-

heit eines solchen Anspruchs ebenfalls nicht unzweifelhaft. Wie das Beru-

fungsgericht nicht verkennt, war vor der Bestandskraft der Restitutionsent-

scheidung, soweit es um die Kläger geht, nur deren vermögensrechtlicher An-

spruch, dessen Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VermG)

vielfach spekulativer Charakter zukommt (vgl. BGHZ 132, 306, 310), durch die

Belastung in seinem Wert gemindert. Zwar traf die Belastung auch das Grund-

stück; dieses stand aber noch im Eigentum der Verfügungsberechtigten. Mag

man auch die Belastung als solche in dem einen wie in dem anderen Fall

gleich bewerten, liefe eine Geldzahlungspflicht des Verfügungsberechtigten an

den Berechtigten in gewisser Weise - anders als das bloße Unterlassungsge-

bot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG in seiner sichernden Funktion - auf eine Vor-

wegnahme der Restitutionsentscheidung hinaus; denn würde der Rückgabean-

trag abgelehnt, erwiese sich, daß den Restitutionsantragsteller ungeachtet der

Belastung in Wirklichkeit kein Schaden getroffen hat. Die Grenzlinie zwischen

dem nur den Restitutionsanspruch sichernden Unterlassungsgebot und der erst

durch die bestandskräftige Rückgabeentscheidung bewirkten Zuweisung des

Vermögenswerts (vgl. hierzu BGHZ 128, 210, 215; Senatsurteile BGHZ 137,

183, 186; 140, 355, 359 f) würde bei einer solchen Beurteilung möglicherweise

überschritten. Es dürfte daher naheliegen, daß ein mit einem solchen Anspruch

befaßtes Zivilgericht das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzen würde, um

nicht eine weittragende Entscheidung zu treffen, die sich im Falle eines erfolg-

losen Rückgabeantrags als unzutreffend erwiese. Ist zudem die Mitwirkung der

kreditierenden Bank nicht gesichert, verfügte der Restitutionsberechtigte bei

Annahme und Durchsetzung eines Anspruchs nach § 250 Satz 2 BGB über

erhebliche Geldmittel, ohne daß damit die Rückführung der Belastung sicher-

gestellt wäre. Eine solche Lösung wäre daher auch aus der Sicht des Verfü-

gungsberechtigten Bedenken ausgesetzt.

cc) Unter diesen Umständen würden für eine Pflicht der Verfügungsbe-

rechtigten, den Klägern durch Hinterlegung, Stellung einer Bürgschaft, wie die

Revisionserwiderung meint, oder in anderer Weise Sicherheit zu leisten, um

die Enthaftung des Grundstücks nach der Restitution unter Mitwirkung der kre-

ditgebenden Bank (§ 16 Abs. 10 Satz 4 VermG) vorzunehmen, sachliche

Gründe sprechen. Geht man nämlich von der den Restitutionsanspruch si-

chernden Funktion der Verfügungssperre aus, würde eine solche Lösung den

Interessen beider Seiten gerecht: Der Verfügungsberechtigte, der die Verfü-

gungssperre nicht beachtet hat, müßte die notwendige Sicherheit durch sein

freies Vermögen stellen; hätte der Restitutionsantrag keinen Erfolg, fiele die

Sicherheit wieder an ihn zurück. Im anderen Fall könnte sich der Restitutions-

berechtigte aus der Sicherheit befriedigen. Es fehlt indes an einer entspre-

chenden rechtlichen Grundlage. Wollte man entsprechende Grundsätze aus

der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG für das Schuldverhältnis zwischen

dem Restitutionsantragsteller und dem Verfügungsberechtigten entwickeln,

handelte es sich um einen Akt richterlicher Rechtsfortbildung, von dem die Klä-

ger bei ihrer Entscheidung, den Ausgang des vermögensrechtlichen Verfah-

rens abzuwarten, nicht ausgehen konnten. Auch der in der mündlichen Revisi-

onsverhandlung erörterte Versuch, im Wege einstweiliger Verfügung eine vor-

läufige Sicherstellung zu erreichen, war den Klägern nicht zumutbar.

Angesichts dieser Unsicherheiten kann den Klägern nicht vorgeworfen

werden, sie hätten vor der Restitutionsentscheidung eine anderweitige Ersatz-

möglichkeit nicht in Anspruch genommen.

4.

Nach allem kann die Abweisung der Klage nicht bestehen bleiben. Das

Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, in welcher Höhe

die nach der Neuordnung der Belastungen vom 29. März 2001 hier streitge-

genständliche Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 1a über 1.089.250,00 DM valu-

tiert. Dabei besteht Gelegenheit, sich mit dem Einwand der Revisionserwide-

rung auseinanderzusetzen, angesichts der nur dinglichen Belastung des Ei-

gentums könne der Schaden nicht über den Wert des Grundstücks ohne die

schadensstiftende Belastung hinausgehen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann