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BGH Urteil vom 03.03.2005 – III ZR 186/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. März 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

FStrG § 9a Abs. 1 und 3; BGB § 839 (Cb; Fe)

Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Bauge-

nehmigung für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grund-

stück auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a

Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a

Abs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht be-

gonnen worden ist.

BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 186/04 - OLG Dresden

LG Dresden

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Februar 2004 wird zu-

rückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete

Urteil aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Dresden vom 5. Juni 2003 teilweise abgeändert

und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin

Schadensersatz für ab dem 10. März 1995 veranlaßte Aufwen-

dungen verlangt.

Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewie-

sen.

Die weitergehende Anschlußrevision der Klägerin wird zurückge-

wiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren

bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Landeshauptstadt aus Amtshaftung we-

gen unzureichender Unterrichtung über die Festlegung eines Planungsgebiets

nach dem Bundesfernstraßengesetz und die Vorbereitungen dazu in Anspruch.

Die Klägerin beabsichtigte die Bebauung von zwei seinerzeit in ihrem

Eigentum stehenden Flurstücken. Das Ortsamt P. (Bauaufsicht) der Be-

klagten erteilte unter dem 12. August 1994 einen positiven Bauvorbescheid für

drei Mehrfamilienhäuser und ein Zweifamilienhaus. Am 21. September 1994

beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Mehrfamiliengebäude auf

dem Flurstück 3/1 und unter dem 14. Oktober 1994 für das Zweifamilienhaus

auf dem Flurstück 3/3.

Die Parzellen liegen in der Nähe der künftigen Bundesautobahn A 17

Sachsen-Böhmen. Das staatliche Autobahnamt Sachsen plante den Bau einer

Anschlußstelle, durch die im Ergebnis die Grundstücke der Klägerin tangiert

wurden. Das Autobahnamt übersandte dem Stadtplanungsamt der Beklagten

die Durchschrift eines Schreibens vom 24. November 1994, mit dem einer an-

deren kommunalen Körperschaft nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG Gelegenheit

zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets ge-

währt wurde. Der Beklagten wurde hiervon "im Hinblick auf die noch nicht end-

gültig geklärte Zubringerproblematik informell" Kenntnis gegeben und eine Er-

klärung "außerhalb des Verfahrens" anheim gestellt.

Das Ortsamt P. erteilte unter dem 6. Dezember 1994 die Baugeneh-

migung für die Mehrfamilienhäuser. Für das Zweifamilienhaus wurde das An-

zeigeverfahren (§ 62b der Sächsischen Bauordnung vom 26. Juli 1994,

SächsGVBl. S. 1401 ff) durchgeführt. Die Klägerin richtete an die Beklagte eine

Bauanzeige, die dieser am 6. Dezember 1994 zuging.

Am 2. Februar 1995 bat das Autobahnamt das Stadtplanungsamt förm-

lich um Stellungnahme zu den Planungsabsichten und setzte hierfür eine Frist

bis zum 10. März 1995.

Unter dem 27. Februar und 24. April 1995 erteilten die zuständigen

Dienststellen der Beklagten der Klägerin die Genehmigungen zum Fällen von

Bäumen auf dem Flurstück 3/1 und zur Errichtung einer Grundstückseinfahrt.

Nachdem das Autobahnamt die Beklagte unter dem 19. April 1995 an

die Erledigung des Schreibens vom 2. Februar 1995 erinnert hatte, nahm diese

unter dem 26. April 1995 Stellung zu den Planungen. Hierbei verwies sie auch

auf die der Klägerin erteilten Baugenehmigungen.

Nach Durchführung von archäologischen Grabungsarbeiten auf den

Grundstücken der Klägerin erteilte das Ortsamt P. unter dem 14. Novem-

ber 1995 die auf Erd- und Rohbauarbeiten bis zur Oberkante des Kellers be-

grenzte Baufreigabe für die Mehrfamilienhäuser.

Am 28. November 1995 erließ das Regierungspräsidium Dresden eine

Rechtsverordnung über die Festlegung eines Fernstraßenplanungsgebietes, in

das auch die Grundstücke der Klägerin einbezogen waren. Unter dem 30. No-

vember 1995 unterrichtete das Regierungspräsidium die Beklagte von der

Rechtsverordnung und bat um örtliche Bekanntmachung, die jedoch zunächst

unterblieb. Die Verordnung wurde am 19. Februar 1996 im Sächsischen Ge-

setz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Die ei-

gentlichen Bauarbeiten der Klägerin hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht be-

gonnen. Im Amtsblatt der Beklagten wurde die Verordnung erst am 17. August

1997 bekannt gegeben.

Mit Datum vom 10. Oktober 1996 zeigte die Klägerin der Beklagten den

Baubeginn auf dem Flurstück 3/1 an. Im Hinblick auf die Festlegung des Pla-

nungsgebiets verfügte die Bauaufsichtsbehörde am 25. November 1996 fern-

mündlich und am 29. November 1996 schriftlich einen Baustopp. Die Klägerin

versuchte vergeblich, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9a Abs. 5 FStrG

für die Fortführung ihres Bauvorhabens zu erlangen. Widerspruch und Klage

gegen die Versagung der Ausnahmegenehmigung blieben erfolglos.

Die Klägerin hat zwischenzeitlich die Flurstücke an die Bundesrepublik

Deutschland veräußert und eine Entschädigung nach dem Bundesfernstraßen-

gesetz erhalten. Sie verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz für

Aufwendungen, die sie ihrem Vorbringen zufolge im Vertrauen auf die Bauge-

nehmigung und die Baufreigabe getätigt hat und die sich als nutzlos herausge-

stellt haben, weil die Fernstraßenplanungsabsichten der Realisierung ihres

Bauvorhabens entgegenstehen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 614.159,14 € und auf Feststel-

lung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von einer

Forderung über 5.729,33 € gerichtete Klage dem Grund e nach für gerechtfer-

tigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf den Ersatz von Auf-

wendungen, die ab dem 20. Februar 1996 (Inkrafttreten der Verordnung über

die Festlegung des Planungsgebiets) veranlaßt wurden, beschränkt und die

Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten

hat der Senat zugelassen. Die Klägerin hat Anschlußrevision mit dem Ziel der

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils eingelegt.

Entscheidungsgründe

Revision und Anschlußrevision sind zulässig. Das Rechtsmittel der Klä-

gerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die Revision der Be-

klagten zurückzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt: Das Landgericht habe durch ein Grundurteil entscheiden dürfen, da

sämtliche für den Grund des Anspruchs der Klägerin maßgeblichen Fragen

geklärt seien. Die Beklagte habe ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin

verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihrer aus § 9a Abs. 4 Satz 1 FStrG

folgenden Veröffentlichungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Hierbei handele

es sich um eine Pflicht, die den Kommunen als eigene obliege. Ferner habe die

Beklagte eine allgemeine Hinweispflicht getroffen, die Klägerin von dem Eintritt

der Veränderungssperre aufgrund der Verordnung vom 28. November 1995 zu

informieren. Beide Unterrichtungspflichten beträfen jedoch erst den Zeitraum

ab dem Inkrafttreten der Veränderungssperre. Zum einen bestehe eine hinrei-

chende Konkretisierung der Pläne und damit die Betroffenheit der im Pla-

nungsgebiet liegenden Grundstücke erst mit Erlaß der Verordnung gemäß § 9a

Abs. 3 FStrG. Zum anderen habe der Gesetzgeber Informationspflichten erst

ab dem Zeitpunkt der Festlegung eines Planungsgebiets vorgesehen. Die For-

derung der Klägerin sei auch nicht verjährt, da ein Schaden der Klägerin erst

festgestanden habe, als sie ihr Vorhaben endgültig habe aufgeben müssen.

Dies sei solange nicht der Fall gewesen, wie das Klageverfahren wegen der

Ausnahmegenehmigung noch anhängig und das Planfeststellungsverfahren

nicht eingeleitet gewesen seien.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

1.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte der Klä-

gerin gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG wegen Verletzung ei-

ner Hinweispflicht auf Schadensersatz haftet. Allerdings besteht ein Anspruch

der Klägerin auch für Aufwendungen, die sie vor Inkrafttreten der Verände-

rungssperre erbracht hat, und zwar für die Zeit ab dem 10. März 1995.

Die Bediensteten der Beklagten traf zu dem Zeitpunkt, in dem sie ge-

genüber dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festle-

gung des Planungsgebiets abzugeben hatten, die Pflicht, die Klägerin auf die

Möglichkeit hinzuweisen, daß ihre Grundstücke von einer Veränderungssperre

nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG betroffen werden könnten. Zwar

bestand zu dieser Zeit keine besondere auf gesetzlichen Bestimmungen beru-

hende Hinweispflicht. Jedoch war die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen

gehalten, der Klägerin die Gefahr des Eintritts einer Veränderungssperre auf-

zuzeigen. Gegen diese Pflicht haben die Bediensteten der Beklagten fahrlässig

verstoßen und so einen Vermögensschaden der Klägerin herbeigeführt.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B.: Urteile vom

9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - NVwZ 2004, 638, 639; vom 7. Dezember

1995 - III ZR 141/94 - WM 1996, 1015, 1017 f; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 -

NJW 1994, 2415, 2417; vom 17. September 1970 - III ZR 4/69 - JZ 1971, 227,

228; vom 5. April 1965 - III ZR 11/64 - NJW 1965, 1226, 1227; vom 6. April

1960 - III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244 f jew. m.w.N. sowie BGHZ 15, 305, 312;

siehe auch Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 159 ff), daß

besondere tatsächliche Lagen zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen

können und er insbesondere nicht "sehenden Auges" zulassen darf, daß der

Bürger Schaden erleidet, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinweis, eine

Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die

Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Den Beamten trifft eine

solche Aufklärungs- oder Belehrungspflicht, die sich auch auf mit einiger Wahr-

scheinlichkeit bevorstehende Änderungen der Rechtslage bezieht (Senatsurteil

vom 6. April 1960 aaO, S. 1245), wenn er bei Wahrnehmung seiner dienstli-

chen Aufgaben erkennt oder erkennen muß, daß ein Bürger, der in einer be-

sonderen Rechtsbeziehung zu einer Behörde steht, einem Schadensrisiko aus-

gesetzt ist, dem durch einen kurzen Hinweis zu begegnen ist (so insbesondere

Senatsurteile vom 9. Oktober 2003 aaO, 7. Dezember 1995 aaO, S. 1017 und

17. September 1970 aaO). Allerdings besteht keine drittgerichtete Amtspflicht,

sich ohne konkreten Anlaß mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäfti-

gen und sie umfassend zu beraten, um sie gegebenenfalls vor Schaden zu be-

wahren. Erst wenn der Bürger in eine besondere Beziehung zu einer Behörde

tritt, besteht für ihre Bediensteten nach Treu und Glauben Veranlassung, in

diesem Rahmen seine Belange zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 7. De-

zember 1995 aaO, S. 1017 f).

b) Ein solcher Fall liegt hier vor.

aa) Die Klägerin stand mit der Beklagten aufgrund der Baugenehmi-

gung und der Bauanzeige in einer rechtlichen Sonderverbindung. Diese exi-

stierte auch noch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte gegenüber dem Auto-

bahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung eines Planungs-

gebiets abzugeben hatte, da die Vorhaben nicht abgeschlossen und weitere

Genehmigungen und Freigaben zur Umsetzung der Baumaßnahme erforderlich

waren.

bb) Die Beklagte hatte aufgrund der angeforderten Stellungnahme kon-

kreten Anlaß, sich mit der baurechtlichen Position der Klägerin zu befassen.

Das Autobahnamt benötigte zur ordnungsgemäßen Vorbereitung seiner Ent-

scheidung über die Festlegung des Planungsgebiets die Information, ob für

potentiell betroffene Grundstücke Baugenehmigungen vorlagen. Für Bauanzei-

gen im vereinfachten Verfahren gilt - auch in bezug auf die nachfolgenden Aus-

führungen - Entsprechendes. Die mit der Festlegung eines Planungsgebiets

eintretende Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG

erfaßt genehmigte und begonnene Maßnahmen nicht (§ 9a Abs. 1 Satz 2

FStrG). Zur Feststellung, in welchem Maß die Festlegung eines Planungsge-

biets den erwünschten Zweck, die Sicherung der Planaufstellung (Mar-

schall/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 9a Rn. 13), erreichen

kann, ist es deshalb erforderlich, Kenntnis von den im betroffenen Gebiet erteil-

ten Baugenehmigungen zu erhalten. Aber auch mit Blick auf die Grundstücke,

für die zwar Baugenehmigungen vorliegen, die jedoch unter die Veränderungs-

sperre fallen, weil das Vorhaben zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht

begonnen ist, muß die Behörde Kenntnis von den Baugenehmigungen haben.

Gemäß § 9a Abs. 2 FStrG haben die Grundstückseigentümer eine Verände-

rungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG nur vier Jahre entschädigungslos hinzu-

nehmen. Die anschließende Entschädigung setzt voraus, daß der Eigentümer

in der Ausübung einer zulässigen Nutzung behindert ist und er die Absicht hat-

te, von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (Marschall/Kastner

aaO, Rn. 9). Bei Vorliegen einer Baugenehmigung kann regelmäßig sowohl

von der Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücks zur Bebauung als auch von

einem entsprechenden Nutzungswillen des Eigentümers ausgegangen werden.

Auf die vierjährige Frist, innerhalb deren der Eigentümer die Veränderungs-

sperre nach § 9a Abs. 1 FStrG ohne Entschädigung zu dulden hat, ist die Dau-

er der infolge der Festlegung eines Planungsgebiets eintretenden Verände-

rungssperre anzurechnen (§ 9a Abs. 3 Satz 7 FStrG). Bereits mit dieser Ver-

änderungssperre wird damit die möglicherweise in eine Entschädigungspflicht

mündende Frist in Gang gesetzt. Die Behörde muß daher, um die Risiken einer

eventuell später zu leistenden Entschädigung abschätzen zu können, bereits

vor der Entscheidung über die Festlegung eines Planungsgebiets davon

Kenntnis haben, ob und gegebenenfalls für welche potentiell von der Verände-

rungssperre betroffenen Grundstücke möglicherweise nicht mehr durchführba-

re Baugenehmigungen erteilt sind.

Die Beklagte hat dem Rechnung getragen und in ihrem Schreiben an

das Autobahnamt vom 26. April 1995 die der Klägerin erteilte Baugenehmigung

mitgeteilt. Die dort verwendete Flurnummer 4/2 ist nach dem unwidersprochen

gebliebenen Vortrag der Klägerin lediglich eine unschädliche Falschbezeich-

nung. Der Hinweis war entgegen der Ansicht der Beklagten aus den vorge-

nannten Gründen nicht überobligatorisch.

cc) Die der Klägerin drohende Gefahr, daß die ihr gehörenden Flurstük-

ke unter die Veränderungssperre fallen würden, war zum Zeitpunkt der gegen-

über dem Autobahnamt abzugebenden Stellungnahme zu der beabsichtigen

Planungsgebietfestlegung auch hinreichend konkret. Das Vorhaben der für den

Autobahnbau zuständigen Behörden war entgegen der Auffassung der Beklag-

ten und des Berufungsgerichts in diesem Stadium über bloße Planungsvor-

überlegungen hinaus gediehen. Die Planungsabsichten waren sowohl dem

Grunde nach als auch bezogen auf die betroffenen Grundstücke verfestigt. Be-

reits aus der Tatsache, daß die Beklagte nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG ange-

hört wurde, folgt, daß die Ausweisung des Planungsgebiets ernsthaft beabsich-

tigt war. Die Betroffenheit der Parzellen ergab sich hinreichend deutlich aus

den Anlagen zu dem Schreiben des Autobahnamts vom 2. Februar 1995. Das

Amt hatte entsprechend Nummer 4 Abs. 1 der Richtlinien für die Festlegung

von Planungsgebieten nach dem Bundesfernstraßengesetz des Bundesmini-

steriums für Verkehr vom 14. April 1976 (PlaGeR - VKBl. 1976, 370) das vor-

gesehene Planungsgebiet zeichnerisch und konkret auf die umfaßten

Grundstücke bezogen ausgewiesen. Die Beklagte kann sich nicht darauf beru-

fen, daß - wie sie behauptet - die Pläne dem Schreiben vom 2. Februar 1995

nicht beigefügt waren. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätten die Bedienste-

ten der Beklagten mit Rücksicht auf die ihnen vom Autobahnamt gesetzte Frist

sogleich die Nachsendung der fehlenden Unterlagen veranlassen müssen.

Weiterhin kann die Beklagte nicht damit gehört werden, aus den Plänen

sei die Betroffenheit der Parzellen nicht klar zu erkennen gewesen. Dies steht

in Widerspruch zu der Tatsache, daß sie ausweislich ihrer Stellungnahme vom

26. April 1995 die Einbeziehung der der Klägerin gehörenden Flurstücke in das

vorgesehene Planungsgebiet erkannt hat.

Daß die genaue Trassenführung noch nicht feststand, ist ebenfalls ohne

Bedeutung. Für die Festlegung eines Planungsgebiets, das erst die Planung

selbst sichern soll, muß die Linienführung der Bundesfernstraße (§ 16 Abs. 2

FStrG) noch nicht feststehen (siehe Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 PlaGeR; vgl. auch

Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung

des Bundesfernstraßengesetzes vom 25. Oktober 1960, BT-Drucks. 3/2159,

S. 10).

dd) Bei der gebotenen Abklärung der baurechtlichen Situation mußte es

sich den mit der Stellungnahme betrauten Bediensteten der Beklagten auf-

drängen, daß die Klägerin Gefahr lief, hohe Investitionen zu tätigen, die durch

den absehbaren Eintritt der Veränderungssperre nutzlos zu werden drohten, da

die Baugenehmigung die Verläßlichkeitsgrundlage für kostspielige Aufwendun-

gen darstellte (vgl. insoweit Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO, S. 638).

Weil die Baugenehmigung seinerzeit jüngeren Datums und mit der Festlegung

des Planungsgebiets alsbald zu rechnen war, konnten die Mitarbeiter der Be-

klagten auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, daß die Vor-

haben der Klägerin nicht mehr unter die bevorstehende Veränderungssperre

fallen würden, weil die Baumaßnahmen bereits begonnen sein würden (§ 9a

Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dem drohenden Schaden ließ sich durch einen Hinweis

auf die mögliche Festlegung des Planungsgebiets und die in diesem Fall ein-

tretende Veränderungssperre begegnen. Ein solcher Hinweis war ohne

Schwierigkeiten zeitgleich mit der Abgabe der Stellungnahme gegenüber dem

Autobahnamt zu erteilen, zumal ausweislich des Schreibens der Beklagten vom

26. April 1995 nur für vier Flurstücke Baugenehmigungen vorlagen. Ohne Be-

lang ist, ob im Verhältnis zur Klägerin die Bauaufsichtsbehörde und in Bezie-

hung zum Autobahnamt das Stadtplanungsamt der Beklagten zuständig war.

Die Bediensteten dieser Organisationseinheit hätten jedenfalls die für die Bau-

aufsicht zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zur Unterrichtung der Klägerin

veranlassen müssen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 - NJW

1990, 245, 246 f und vom 7. Dezember 1995 aaO, S. 1018 f).

ee) (1) Der Hinweis hätte der Klägerin nicht erst am 26. April 1995, dem

Datum der Erklärung gegenüber dem Autobahnamt, sondern spätestens am

10. März 1995 erteilt werden müssen. Den Bediensteten der Beklagten oblag

es, die Klägerin in einem Zug mit der Stellungnahme zu der beabsichtigten

Festlegung des Planungsgebiets zu unterrichten. Das Autobahnamt hatte der

Beklagten hierfür mit dem Schreiben vom 2. Februar 1995 Zeit bis zum

10. März 1995 gegeben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß diese

Frist unangemessen kurz war. Die pflichtwidrige Verzögerung, mit der die Be-

klagte die angeforderte Stellungnahme abgab, kann nicht zu Lasten der Kläge-

rin gehen.

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte ein Hinweis auf die Überle-

gungen zum Autobahnbau jedoch nicht bereits bei Erteilung der Baugenehmi-

gung oder gar schon zusammen mit dem Bauvorbescheid gegeben werden

müssen. Es ist nicht vorgetragen, daß sich die Absichten der für den Auto-

bahnbau zuständigen Stellen bereits vor der Anhörung der Beklagten nach

§ 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG für diese erkennbar inhaltlich, örtlich und zeitlich so

verdichtet hatten, daß im Bereich der fraglichen Flurstücke ernsthaft mit einer

alsbaldigen Veränderungssperre gerechnet werden mußte, durch die die Rea-

lisierung genehmigter Bauvorhaben verhindert werden würde.

(a) Insbesondere hilft der Klägerin der von ihr insoweit in Bezug ge-

nommene Bebauungsplan Nr. 74 aus dem Jahr 1993 nicht weiter. Er enthält

hinsichtlich der Autobahnplanung für das Gebiet, in dem die klägerischen

Flurstücke liegen, den Hinweis, daß konkrete Ausbaupläne noch nicht

vorlägen, weil der Trassenverlauf der Autobahn Sachsen-Böhmen noch

abzuwarten sei.

(b) Die Klägerin macht weiter geltend, es sei fehlerhaft gewesen, die

Bundesrepublik Deutschland nicht an dem Baugenehmigungsverfahren zu be-

teiligen. Auch dies ist unbehelflich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die

Überlegungen der für den Autobahnbau zuständigen Behörde bereits im Zeit-

punkt der möglicherweise notwendigen Stellungnahme zu den Bauvorhaben

der Klägerin hinsichtlich des Verlaufs und des Umfangs des Planungsgebiets

verfestigt waren. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß die Beklagte aufgrund

einer Stellungnahme bereits hinreichend sicher mit dem Eintritt der Verände-

rungssperre für die Parzellen der Klägerin hätte rechnen müssen. Hiergegen

sprechen überdies auch die nachfolgenden Erwägungen.

(c) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin nach Zugang

der Durchschrift des Schreibens des Autobahnamts vom 24. November 1994

an die Verwaltungsgemeinschaft "G. " bei der Gemeindeverwaltung

G. , mithin bei Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Dezember 1994

oder sogleich nach Eingang der Bauanzeige am selben Tag, über eine dro-

hende Veränderungssperre zu unterrichten. Aus der Zuschrift geht hervor, daß

die Überlegungen des Autobahnamts über die Festlegung eines

Planungsgebiets im Stadtgebiet der Beklagten noch nicht die erforderliche Rei-

fe dafür erlangt hatten, daß hinreichende Anhaltspunkte für die Betroffenheit

der Flurstücke von einer konkret drohenden Veränderungssperre bestanden.

Vielmehr gab das Autobahnamt zu erkennen, daß seine Vorüberlegungen zu

der Frage der Gestaltung des Zubringers noch nicht abgeschlossen waren. Die

Beklagte konnte deshalb noch nicht erkennen,

in welchem Maß die

Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin wahrscheinlich war. Die Klägerin

hat auch nicht vorgetragen, daß

ihre Grundstücke - für die Beklagte

erkennbar -

in allen vom Autobahnamt erwogenen Varianten vom

Planungsgebiet erfaßt sein würden.

(3) Weiterhin mußte die Beklagte die Klägerin auch nicht sogleich nach

Zugang des Schreibens des Autobahnamts vom 2. Februar 1995 oder während

der laufenden Erarbeitung der Stellungnahme auf die Möglichkeit des Eintritts

einer Veränderungssperre hinweisen. Der Beklagten muß eine angemessene

Zeit zur sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zugebilligt werden. Die

vom Autobahnamt für die Abgabe der Erklärung zu der beabsichtigten Pla-

nungsgebietsausweisung gesetzte Frist bis zum 10. März 1995 war auch nicht

so weiträumig, daß die Bediensteten der Beklagten die Unterrichtung der Klä-

gerin in der laufenden Bearbeitung vorzuziehen hatten.

ff) Die hiernach bestehende Unterrichtungspflicht der Beklagten wird

nicht durch die in § 9a Abs. 4 FStrG statuierte Pflicht, auf die Festlegung eines

Planungsgebiets in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen, verdrängt. Diese

Vorschrift enthält keine abschließende Regelung über die im Zusammenhang

mit der Festlegung von Planungsgebieten bestehenden Informationspflichten

der öffentlichen Hand. Eine derartige, die allgemeine Hinweispflicht einschrän-

kende Bestimmung kommt in Betracht, wenn das Gesetz ein besonderes Ver-

fahren bereithält, das die Wahrung der schutzwürdigen Informationsinteressen

Dritter gewährleisten soll (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 -

VIZ 2003, 353, 354). § 9a Abs. 4 FStrG soll, wie sich aus dem Anwendungsbe-

reich der Bestimmung ergibt, die schutzwürdigen Informationsbelange der

Festlegungsbetroffenen jedoch nicht in einem solchen Umfang wahren, daß

ihm ein abschließender Charakter beigelegt werden kann, der den Rückgriff

auf die allgemeine Hinweispflicht ausschließt. Die in § 9a Abs. 4 FStrG be-

stimmte Hinweispflicht betrifft nur die erfolgte, nicht aber die drohende Festle-

gung eines Planungsgebiets und dient der Unterrichtung aller hiervon betroffe-

nen Eigentümer, mithin auch derjenigen, denen gegenüber bislang keine mit

der baulichen Nutzung der Grundstücke zusammenhängenden Pflichten der

Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast bestanden. § 9a Abs. 4 FStrG

ist damit weder geeignet noch dazu bestimmt, Grundstückseigentümer, die

aufgrund einer Baugenehmigung über eine Verläßlichkeitsgrundlage für Inve-

stitionen verfügen, vor Aufwendungen zu schützen, die infolge einer zunächst

drohenden und später eintretenden Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3

Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG nutzlos werden.

c) Da die Notwendigkeit, die Klägerin von der beabsichtigten Festlegung

des Planungsgebiets zu unterrichten, bei einer sorgfältigen und im erforderli-

chen Maß vorausschauenden Führung der Amtsgeschäfte erkennbar war, han-

delten die Bediensteten der Beklagten fahrlässig. Deren Verschulden ist nicht

ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht eine Hinweispflicht vor Inkrafttreten

der Veränderungssperre verneint hat. Zwar trifft einen Beamten in der Regel

kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die

Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (z.B.: Senat in BGHZ 117,

236, 250; Urteile vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - BGHR BGB § 839

Abs. 1 Satz 1, Verschulden 30, und vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - aaO,

Verschulden 24; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 216). Hierbei handelt es sich je-

doch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie gilt unter anderem dann nicht,

wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Ge-

sichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 6. Februar 1997

und 21. Oktober 1993 aaO; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 218). Das Berufungs-

gericht hat bei seinen Erwägungen, mit denen es eine allgemeine Hinweis-

pflicht der Bediensteten der Beklagten verneint hat, den wesentlichen Aspekt

außer acht gelassen, daß in dem Planungsgebiet nach § 9a Abs. 3 FStrG die

genaue Trassenführung der vorgesehenen Bundesfernstraße noch nicht fest-

stehen muß (Nummer 2 Abs. 2, Satz 2 PlaGeR) und das Planungsgebiet

größer als für die spätere Linienführung erforderlich sein kann (Nummer 3

PlaGeR). Dementsprechend werden von der Veränderungssperre nach § 9a

Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG vielfach auch solche Grundstücke erfaßt, die

von der späteren Straßenführung nicht berührt werden. Es war deshalb für die

Hinweispflicht der Bediensteten der Beklagten entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts unmaßgeblich, daß zum Zeitpunkt der Anhörung der Beklagten

durch das Autobahnamt noch nicht feststand, daß die Trasse über die Grund-

stücke der Klägerin führen werde.

d) Der Klägerin entstand infolge der unterlassenen, spätestens jedoch

bis zum 10. März 1995 geschuldeten Unterrichtung ein Schaden. Die Klägerin

hätte weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen un-

terlassen, wenn sie rechtzeitig auf die vorgesehene Festlegung des Planungs-

gebiets hingewiesen worden wäre. Das Landgericht hat festgestellt, daß die

Klägerin bei einem Hinweis "spätestens mit Zugang der Schreiben (des Auto-

bahnamts) vom 02.02.1995 und 19.04.1995" von weiteren Geldausgaben ab-

gesehen hätte. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das Berufungsge-

richt, das nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahren ist, hat keine abweichenden

Feststellungen getroffen.

e) Die Schadensersatzforderung ist nicht verjährt.

aa) Die Verjährungsfrist beginnt nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1

Satz 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 852 Abs. 1

BGB a.F., sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatz-

pflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB kann

die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede

stehende Amtshandlung widerrrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum

Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt im all-

gemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine

schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage

- sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erschei-

nen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden

kann (z.B.: Senatsurteile BGHZ 150, 172, 186 m.w.N. und vom 16. September

2004 - III ZR 346/03 - NJW 2005, 429, 433, für BGHZ vorgesehen; Staudin-

ger/Wurm aaO, Rn. 388). Der hier bestehende Amtshaftungsanspruch gründet

sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Anhörung der Beklagten durch das Auto-

bahnamt gemäß § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG, aufgrund deren ihre Bediensteten

von der konkreten Absicht erfuhren, alsbald ein Planungsgebiet mit der Folge

der Veränderungssperre festzulegen. Die Kenntnis dieses Umstandes war für

die Erhebung einer aussichtsreichen (Feststellungs-)Klage erforderlich.

bb) Die Klägerin hat behauptet, diese Tatsache erst im November 1999

durch Einsicht in die zwischen dem Autobahnamt und der Beklagten gewech-

selten Schreiben vom 19. April, 26. April und 30. November 1995 erfahren zu

haben. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung darlegungs-

und beweisbelastete Beklagte hat dies zwar bestritten und sich zum Nachweis

hierfür auf den Inhalt des Schreibens der Architekten der Klägerin vom

23. Januar 1997 und des Schriftsatzes ihrer Anwälte vom 6. Januar 1998 beru-

fen. Ferner hat sie geltend gemacht, die Klägerin habe bereits Anfang 1997

Schadensersatz verlangt.

Die von der Beklagten herangezogenen Schriftstücke lassen jedoch, wie

das Landgericht in im Ergebnis rechtsfehlerfreier und vom Berufungsgericht

nicht korrigierter tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, nicht erkennen, daß

der Klägerin die hier maßgebende Tatsache bekannt war. Sie deuten vielmehr

auf das Gegenteil hin. Der Architekt der Klägerin mutmaßte in seinem Schrei-

ben, daß die Beklagte "im Zuge des Genehmigungsverfahrens offensichtlich

die Stellungnahme des Autobahnamts nicht eingeholt hat oder aber das Auto-

bahnamt zum seinerzeitigen Zeitpunkt die Situation nicht erkannt hat". Die

Rechtsanwälte der Klägerin erhoben gegenüber der Beklagten nicht den Vor-

wurf, ihre Bediensteten hätten ihre Mandantin amtspflichtwidrig geschädigt,

und machten keine entsprechenden tatsächlichen Umstände geltend. Vielmehr

verwiesen sie auf die prekäre wirtschaftliche Lage der Klägerin und äußerten,

ohne sich auf weitere Tatsachen zu stützen, die Ansicht, die Beklagte stehe

insoweit "in der Pflicht". Sie sahen die Beklagte überdies nicht zum Ausgleich

von Verlusten der Klägerin verpflichtet, wie es die Folge eines Amtspflichtver-

letzung wäre, sondern regten lediglich an, ein zinsloses Darlehen oder eine

Bürgschaft zu gewähren.

Schließlich kann die Beklagte auch nichts für sie Günstiges aus der von

ihr behaupteten Tatsache herleiten, daß die Klägerin bereits Anfang 1997

Schadensersatzansprüche geltend machte. Für den Beginn des Laufs der Ver-

jährungsfrist ist es unmaßgeblich, ab wann die Klägerin der Rechtsauffassung

war, einen Schadensersatzanspruch zu haben. Der Beginn der Verjährung

hängt nicht von Beurteilung der Rechtslage durch den Geschädigten, sondern

allein von der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ab. Des-

halb ist es grundsätzlich unerheblich, wenn der Verletzte aus diesen nicht die

zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat und Staudinger/Wurm aaO) und

es unterläßt, den Amtshaftungsanspruch zu verfolgen. Dies gilt spiegelbildlich

im umgekehrten Fall, daß der Geschädigte eine Schadensersatzforderung vor-

eilig erhebt, ohne die sie rechtlich tragenden Tatsachen zu kennen.

cc) Da der Lauf der Verjährungsfrist erst im November 1999 begann, hat

die Klageerhebung im Jahr 2001 - ungeachtet des zum 15. März 2000 erklärten

Verzichts der Beklagten auf die Einrede des § 222 Abs. 1 BGB a.F. - verhin-

dert, daß die Ansprüche der Klägerin verjährten.

2.

Der Senat kann selbst abschließend über die Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Grundurteils entscheiden, da die Sache hinsichtlich des An-

spruchsgrundes entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein Grundurteil darf

ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die

zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und

Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Hö-

he besteht (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Senatsurteil vom 11. No-

vember 2004 - III ZR 200/03 - juris Dok.-Nr. KORE312352004 Rn. 34; Urteile

vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225; vom 16. Januar 1991

- VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600 m.w.N.). Die Vorinstanzen haben die

für das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach erforderlichen Tatsachen-

feststellungen getroffen. Es ist wenigstens wahrscheinlich, daß der Klägerin

nach Durchführung des Betragsverfahrens zumindest ein Forderungsrest

bleibt.

a) Die hier nicht abgehandelten Punkte können diesem Verfahren über-

lassen bleiben. Insbesondere gilt folgendes:

aa) Die Revisionsrüge, es müsse für den Erlaß eines Grundurteils für

jeden Teilanspruch feststehen, daß er dem Grunde nach besteht, ist unbe-

gründet. Vielmehr kann dem Betragsverfahren die Feststellung vorbehalten

bleiben, ob und in welchem Umfang die einzelnen von der Klägerin geltend

gemachten Aufwendungen von dem Schadensersatzanspruch erfaßt sind.

Dabei kann auf sich beruhen, ob einzelne hierbei zu beachtende

Voraussetzungen

im materiell-rechtlichen Sinn dem Anspruchsgrund

zuzuordnen sind. § 304 ZPO entspringt prozeßwirtschaftlichen Erwägungen, so

daß dogmatische Gesichtspunkte bei der Auslegung der Vorschrift in den

punkte bei der Auslegung der Vorschrift in den Hintergrund treten (BGHZ 108,

256, 259 m.w.N.). So darf bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten

zusammengesetzten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Scha-

densersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prü-

fung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf

die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGHZ aaO; vgl. auch Ur-

teile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - BGHR ZPO § 304 Abs. 1 An-

spruchsmehrheit 5; vom 5. März 1993 - V ZR 87/91 - BGHR aaO, Vorausset-

zungen 3). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die jeweiligen Scha-

densposten als unselbständige Positionen auf derselben tatsächlichen und

rechtlichen Grundlage - der Amtspflichtverletzung der Beklagten und den nach-

folgend getätigten Aufwendungen der Klägerin zur Fortführung der Baumaß-

nahme - geltend gemacht werden und derselben Schadensart zuzurechnen

sind.

bb) Ebenso durfte es das Berufungsgericht dem Betragsverfahren über-

lassen, ob und in welchem Maß der von der Beklagten erhobene Einwand des

§ 254 BGB begründet ist. Dem Betragsverfahren kann die Prüfung des Mitver-

schuldens vorbehalten werden, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung,

nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ 110, 196, 202;

76, 397, 400). Dies ist hier der Fall, da nicht erkennbar ist, daß ein etwaiges

Mitverschulden der Klägerin, sofern es sich überhaupt auf alle Schadensposi-

tionen erstrecken sollte, so gewichtig wäre, daß eine Haftung der Beklagten

vollständig entfallen könnte.

cc) Dem Betragsverfahren gleichfalls vorbehalten bleibt die Entschei-

dung darüber, ob und in welchem Umfang einzelne der von der Klägerin gel-

tend gemachten Positionen bereits von der ihr gewährten Entschädigung erfaßt

sind. Der Senat hat entschieden, daß ein Grundurteil ergehen kann, wenn der

durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte auf eine anderweitige Ersatz-

möglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgreifen kann, jedoch feststeht,

daß diese den Schaden nicht voll ausgleicht (Urteil vom 10. Mai 1976 - III ZR

90/74 - WM 1976, 873, 874 m.w.N.; so auch: Stein/Jonas/Leipold, ZPO,

21. Aufl., § 304 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 304 Rn. 14). Glei-

ches muß gelten, wenn der Geschädigte eine Enteignungsentschädigung er-

halten hat, die aber den geltend gemachten Schaden nicht abdeckt. Dies ist

hier der Fall, da von der Entschädigung ausweislich des Bescheides des Re-

gierungspräsidiums Dresden vom 7. November 2003 Aufwendungen, die nach

dem Inkrafttreten der Veränderungssperre getätigt wurden, ausgenommen

sind.

b) Das Grundurteil war nicht auf den Zahlungsantrag der Klägerin zu

beschränken. Es erfaßt auch den Klageantrag zu 2, mit dem die Feststellung

begehrt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Forderung

eines Gerüstbauunternehmens in Höhe von 5.729,33 € frei zustellen. Zwar

kommt in der Regel bei einem Feststellungsantrag ein Grundurteil nicht in Be-

tracht, weil es meist an einem Streit über Grund und Betrag fehlt, wie es gemäß

§ 304 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für den Erlaß eines Urteils über den Grund

ist. Feststellungsklagen haben jedoch dann eine nach Grund und Betrag strei-

tige Verpflichtung zum Gegenstand, wenn - wie hier - der Feststellungsantrag

auf eine Forderung in bestimmter Höhe gerichtet ist, so daß die Klage auch zu

einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll. In einem solchen

Fall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil sei-

nen Zweck erfüllen kann (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - NJW

1994, 3295, 3296 m.w.N = BGHZ 126, 217 ff insoweit dort jedoch nicht abge-

druckt; Stein/Jonas/Leipold aaO, Rn. 5; Zöller/Vollkommer aaO, Rn. 3).

c) Eine Teilabweisung der Klage war nicht geboten, obgleich der Senat

von einem späteren Zeitpunkt, zu dem die Bediensteten der Beklagten ver-

pflichtet waren, die Klägerin zu unterrichten, als das Landgericht ausgeht. Der

abweichende Zeitpunkt hat nur insoweit Auswirkungen, als einzelne von der

Klägerin ersetzt verlangte Positionen möglicherweise nicht auf die den Bedien-

steten der Beklagten unterlaufene Amtspflichtverletzung zurückzuführen sein

werden. Die Prüfung der Kausalität zwischen dieser und den geltend gemach-

ten Schadensposten kann jedoch dem Betragsverfahren überlassen bleiben

(siehe oben Buchstaben a aa).

Eine Teilabweisung für Aufwendungen, die vor dem Stichtag veranlaßt

wurden, wäre auch rechtlich nicht möglich. Ein Grund- und Teilurteil, durch das

ein Teil der Klageforderung abgewiesen wird, darf nur ergehen, wenn jeweils

ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des

- teilbaren - Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Kla-

geanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wer-

den kann (BGHZ 108, 256, 260; Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87 - WM

1988,1500, 1502). Andernfalls bliebe ungewiß, in welchem Umfang über den

Klageanspruch rechtskräftig entschieden ist und in welcher Höhe er - als dem

Grunde nach gerechtfertigt - noch anhängig ist. Macht der Kläger einen Zah-

lungsanspruch geltend, der sich, wie hier, aus mehreren bezifferten Einzelpo-

sten zusammensetzt und teilt das Gericht das Klagebegehren lediglich nach

Zeitabschnitten auf, so läßt sich sowohl eine teilweise Klageabweisung als

auch eine Entscheidung zum Grund nur dann ausreichend individualisieren,

wenn die geltend gemachten Einzelposten entweder im Urteil oder wenigstens

im Parteivorbringen bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet sind (BGH aaO).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder das Berufungsurteil noch das des

Landgerichts lassen eine Zuordnung aller Schadenspositionen zu den hier

maßgebenden Zeitabschnitten zu. Auch den vom Landgericht in Bezug ge-

nommenen Schriftsätzen vom 28. September 2001 und 25. März 2002 ist eine

Aufteilung der Einzelposten nach Zeitabschnitten nicht vollständig zu entneh-

men. Insbesondere sind in dieser Weise die Architektenkosten und die Vorfäl-

ligkeitsentschädigung für die zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenom-

menen Darlehen nicht zuzuordnen.

Schlick

Wurm

Streck

Galke

Herrmann