BGH Beschluss vom 19.04.2007 – IX ZB 137/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. April 2007
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 19. April 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Arnsberg vom 11. Juli 2006 wird auf Kosten der
Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung des Rechtsbeschwer-
deverfahrens wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die Eingabe vom 22. Juli 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
und als solche gemäß § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist
von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 11. Juli 2006 beim
Bundesgerichtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO kommt im In-
solvenzverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Im Übrigen hängt die Ent-
scheidung über die Rechtsbeschwerde nicht von der Rechtmäßigkeit der Ver-
sagung der Restschuldbefreiung ab.
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1
ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt
beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er-
scheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz
zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995,
1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen,
zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss
sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesge-
richtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und - woran es hier fehlt -
ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ge-
gebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03,
NJW-RR 2004, 864).
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfol-
gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie
hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde - unterbleibt, so ist die
Frist unverschuldet versäumt, und der Partei wird auf ihren Antrag oder von
Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO),
sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entspre-
chenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften
Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich ent-
schieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der
Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilli-
gung erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002
- IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006,
1522; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 220/06, Umdruck Rn. 4). Die Schuld-
nerin hat indessen die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung
über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des
in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks (BGHZ 148, 66, 69; BGH,
Beschl. v. 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548, 1549) nicht vorge-
legt. Sie durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozesskostenhilfe-
antrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einle-
gung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.
Ganter
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, Entscheidung vom 26.06.2006 - 10 IK 31/04 -
LG Arnsberg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 6 T 286/06 -