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BGH Beschluss vom 08.05.2003 – I ZB 41/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 41/02

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 wird

auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000

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Gründe:

I. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht der Antragsgegnerin

durch Beschluß vom 3. Januar 2002 im Wege der einstweiligen Verfügung un-

tersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Abgabe von Bekleidungsstücken im Einzelverkauf an den Letztver- braucher in Zeitungsanzeigen und/oder anderen öffentlichen Mit- teilungen mit den Angaben zu werben:

"bargeldlos einfach: der Euro-Service von C. 20 % Rabatt bei Zahlung mit

EC- oder Kreditkarte. Der C. Euro-Service: 02.01. - 05.01.2002"

und/oder

eine solche Sonderveranstaltung ankündigungsgemäß durchzufüh- ren.

Nach Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht seine einst-

weilige Verfügung durch Urteil bestätigt.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die

Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluß die Ko-

sten des Verfahrens auferlegt.

Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragsgegne-

rin, die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Verfahrensko-

sten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin beantragt, die Rechts-

beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht

bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3

Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach

§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes

Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554;

Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschl. v. 8.10.2002

- VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 27.2.2003 - I ZB 22/02, WRP

2003, 658, für BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, NJW

2003, 1254, 1255, für BGHZ vorgesehen). So liegt der Fall hier.

2. Gegen die Annahme der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen

die gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts

über die Kosten bestehen bereits im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO Bedenken

(vgl. dagegen - jeweils ohne Begründung - Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91a

Rdn. 25; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rdn. 52; vgl. aber auch Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91a Rdn. 156). Gemäß

dieser Vorschrift, die auch im Verfahren auf Erlaß eines Arrests oder einer

einstweiligen Verfügung gilt, ist die Anfechtung der Kostenentscheidung grund-

sätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein

Rechtsmittel eingelegt wird (zu besonders gelagerten Ausnahmefällen vgl. OLG

Karlsruhe FamRZ 2002, 681, 682; MünchKomm.ZPO/Wenzel, ZPO-Reform,

2002, § 542 Rdn. 18; Thomas/Putzo aaO § 99 Rdn. 6).

Hinsichtlich der Anfechtung einer nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangenen

Kostenentscheidung wird diese Regelung nur insoweit durchbrochen, als ge-

mäß § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde stattfindet. Es ist zweifelhaft,

ob das Gesetz dadurch uneingeschränkt auch die Rechtsbeschwerde eröffnen

will (vgl. dazu auch BAG AP Nr. 9 zu § 92 ArbGG mit Anmerkung Tschischga-

le). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO hat den Zweck zu verhindern, daß das

Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache

beurteilen muß, obwohl diese nicht angefochten worden ist (vgl. BGHZ 131,

185, 187; Musielak/Wolst aaO § 99 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/

Hartmann aaO § 99 Rdn. 3). Dies spricht dafür, eine Rechtsbeschwerde gegen

eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO als unstatthaft anzusehen,

soweit eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO ausge-

schlossen ist.

Da im Verfahren gemäß § 91a ZPO nicht mehr über den Streitgegen-

stand entschieden wird (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Urt. v. 21.1.1999

- I ZR 135/96, GRUR 1999, 522, 523 = WRP 1999, 544 - Datenbankabgleich),

erscheint dieses zudem wenig geeignet, rechtsgrundsätzliche Fragen entschei-

dungsrelevant zu klären. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit

übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen

unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage der

Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das

Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerde-

verfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen

Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen

Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.; BAG, Beschl. v.

11.11.1988, 7 AZR 767/87, zitiert nach juris; BAG, Beschl. v. 27.5.1997

- 9 AZR 325/96, EEK I/1219, 1220; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann

aaO § 91a Rdn. 125, 134 m.w.N.; vgl. dazu auch BSGE 8, 179, 181 f.).

3. Die Rechtsbeschwerde ist hier jedenfalls deshalb unstatthaft, weil die

angefochtene Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Erlaß einer einstwei-

ligen Verfügung ergangen ist. In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die

Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1

ZPO begrenzt, ohne daß es darauf ankommt, ob durch Urteil oder Beschluß

entschieden worden ist (vgl. BGH WRP 2003, 658 f.). Diese Regelung hat ihren

Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens. Der ihr zugrundeliegende

Gedanke gilt erst recht, wenn es nur um die Anfechtung einer nach billigem Er-

messen zu treffenden Entscheidung über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO

geht.

4. Dem Ausschluß der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß im

Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ein Gebührentatbe-

stand für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91a

Abs. 1 ZPO vorgesehen ist (Nr. 1952). Die Anführung eines Gebührentatbe-

stands im Gerichtskostengesetz vermag die Statthaftigkeit einer Rechtsbe-

schwerde nicht zu begründen (vgl. BGH WRP 2003, 658, 659).

III. Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten der Antragsgegnerin als

unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher