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BGH Urteil vom 14.06.2006 – IV ZR 54/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. Juni 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. Juni 2006

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2005

wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurück-

gewiesen, dass der Tenor des Berufungsurteils in Ziff. 1

wie folgt neu gefasst wird:

"Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 2004 (Az. 4 O 322/03) abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unter Aufhebung ihres Bescheids vom 28. Mai 2003 eine Zusatzrente (Betriebsrente) ab dem 1. Mai 2003 unter Berücksich- tigung einer Gesamtversorgung in voller Höhe (100% statt 70%) zu gewähren."

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Zusatzversorgungskasse

die Neuberechnung seiner Versorgungsrente.

2

Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der Kläger seit

1. April 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente und nach Vollendung des 60.

Lebensjahres seit 1. Mai 2003 eine Altersrente für Schwerbehinderte.

Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Zusatzversorgungsrente wegen

Berufsunfähigkeit unter Annahme eines Versicherungsfalls am 13. März

2000. Ihrer Berechnung liegt eine Gesamtversorgung von nur 70%

zugrunde. Mit Bescheid vom 28. November 2002 legte die Beklagte den

Beginn der Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit rückwir-

kend auf den 1. Mai 2001 fest. Im Hinblick auf den Bezug der Altersrente

in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte der Kläger bei der

Beklagten, seine Zusatzversorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit ab

1. Mai 2003 in eine solche wegen Alters umzuwandeln, die auf der

Grundlage einer Gesamtversorgung von 100% zu errechnen ist. Dies

lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2003 ab, weil der Kläger

nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit kein Arbeitsverhältnis mehr aufge-

nommen und deshalb auch keine zusätzlichen Versorgungspunkte er-

worben habe (§ 69 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. § 38 Abs. 1 der zum 1. Januar

2001 in Kraft getretenen Neufassung ihrer Satzung, im Folgenden:

ZVKS). Diese Bestimmungen lauten in Auszügen wie folgt:

§ 69 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte

(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten ... zum 31. Dezember 2001 festgestellt.

(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten wer- den vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 37 dynamisiert. …

(3) Es gelten folgende Maßgaben:

a) 1Für Neuberechnungen gilt § 38 mit der Maßgabe, dass zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 zu berück- sichtigen sind. 2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 72 bis 74 berechnet; …

(4) Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Er- werbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgebenden Satzungsregelungen fort.

§ 38 Neuberechnung

(1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei ei- ner/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versiche- rungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Ab- schlagsfaktor nach § 33 Abs. 4 gesondert festgestellt.

(3) 1Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbs- minderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminde- rung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 33

Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Sätze 1 und 2 sind entspre- chend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

(4) …

3

Das Landgericht hat die auf Gewährung einer höheren Altersrente

gerichtete Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf

Neuberechnung aus § 38 Abs. 1 ZVKS, da er keine zusätzlichen Versor-

gungspunkte erworben habe. Auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3

ZVKS seien nicht erfüllt. Der dort verwendete Begriff der Erwerbsminde-

rung sei der seit 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI

entnommen. Ein solcher Versicherungsfall sei beim Kläger aber bisher

nicht festgestellt und auch nicht Grundlage seiner gesetzlichen Rente.

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Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Neuberechnung sei-

ner Versorgungsrente nach § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in der

dem Kläger günstigsten Auslegung dieser Vorschrift. § 69 Abs. 3

Buchst. a könne insbesondere aufgrund seiner Formulierung "nach

Maßgabe" dahin verstanden werden, dass § 38 ZVKS nicht mit seinem

gesamten Regelungsgehalt Anwendung finde, sondern nur, soweit zu-

sätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind, also hinsichtlich

des "Wie" ihrer Berücksichtigung. Für den Anspruch auf Neuberechnung,

also das "Ob" eines solchen Anspruchs, genüge also nach wie vor der

Eintritt eines neuen Versicherungsfalles (hier: Vollendung des 60. Le-

bensjahres). Danach sei der Klageantrag gerechtfertigt. Möglich sei al-

lerdings auch eine Auslegung des § 69 Abs. 3 Buchst. a, wonach die

Neuberechnung auch dem Grunde nach von § 38 Abs. 1 ZVKS abhänge,

also neben dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zusätzlich den

Erwerb weiterer Versorgungspunkte voraussetze. Bei dieser Auslegung

sei der Regelung zusätzlich zu entnehmen, dass die Neuberechnung

"nach Maßgabe" des Satzes 2 des § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS (und

nicht nach § 38 Abs. 2 ZVKS) erfolgen solle. Da beide Auslegungen in

Betracht kämen und sich der Sinngehalt der getroffenen Regelung nicht

eindeutig bestimmen lasse, sei § 69 Abs. 3 Buchst. a ZVKS unklar

(§ 305c Abs. 2 BGB, § 5 AGBG), so dass diejenige Auslegung zugrunde

zu legen sei, die den klägerischen Anspruch trage.

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II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung

stand.

1. Dass der Kläger eine unbezifferte Klage erhoben hat, mit der er

"Leistung dem Grunde nach" begehrt, steht der von Amts wegen zu prü-

fenden Zulässigkeit seiner Klage nicht entgegen. Schon das Landgericht

hat den Klageantrag in eine entsprechende Feststellungsklage umge-

deutet (zu einer solchen Auslegung vgl. BGH, Urteil vom 23. September

2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 494 unter VI für die Revisionsin-

stanz). Hier ist davon auszugehen, dass die Beklagte ein entsprechen-

des Feststellungsurteil

respektieren wird

(vgl. BGH, Urteile vom

4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - NJW 2001, 445 unter II 4; vom

15. März 2006 - IV ZR 4/05 - unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt).

Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben (§ 256

ZPO).

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2. Nach Auffassung des Senats ist die Regelung des § 69 Abs. 3

Buchst. a ZVKS nicht unklar. Vielmehr ergibt schon ihre Auslegung ei-

nen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats finden Satzungsbe-

stimmungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen als All-

gemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsver-

träge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versiche-

rungsnehmer mit der Zusatzversorgungskasse als Versicherer zugunsten

der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen

werden. Für die Auslegung kommt es auf das Verständnis und Interesse

eines durchschnittlichen Versicherten an (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Se-

natsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a

m.w.N. zur VBLS).

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a) Ein bereits zum 31. Dezember 2001 versorgungsrentenberech-

tigter Versicherter wird zunächst den Teil-, Abschnitts- und Paragra-

phenüberschriften der Satzung entnehmen, dass für ihn § 69 ZVKS

maßgebend ist. In Absatz 1 stellt die Vorschrift für den Versicherten ein-

leitend klar, dass die Versorgungsrente nach dem bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Satzungsrecht festgestellt wird. Durch § 69 Abs. 2

Satz 1 ZVKS wird er zusätzlich darauf hingewiesen, dass die gemäß Ab-

satz 1 festgestellten Renten grundsätzlich als "Bestandsrenten" weiter-

gezahlt und entsprechend § 37 ZVKS dynamisiert werden. Ist demnach

weiterhin das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Zusatzversorgungs-

recht für die Versorgungsrente eines solchen Versicherten maßgeblich,

legt ihm das nahe, auch hinsichtlich einer Rentenneuberechung bei Ein-

tritt eines neuen Versicherungsfalles dieses Zusatzversorgungsrecht in

Betracht zu ziehen. Das führt ihn zu § 55a Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS

a.F., der für eine Neuberechnung der Versorgungsrente nicht mehr vor-

aussetzt als den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles. Ein solcher

liegt nach dem bisherigen Satzungsrecht u.a. dann vor, wenn für einen

gesetzlich Rentenversicherten aufgrund Bescheides des Rentenversi-

cherungsträgers eine Altersrente für Schwerbehinderte als Vollrente be-

ginnt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ZVKS a.F.; ähnlich § 31 Satz 1

ZVKS).

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b) Diese Rechtslage bestimmt die Sicht des Versicherten, wenn er

sich schließlich dem Absatz 3 des § 69 ZVKS zuwendet, der mit der For-

mulierung "Es gelten folgende Maßgaben" überschrieben ist. Diese

Überschrift macht deutlich, dass es im Folgenden um die Regelung von

Einzelheiten geht, durch die das bisherige Recht modifiziert werden soll.

Wenn es im Anschlusssatz (Buchst. a, Satz 1) aber nur heißt, dass für

Neuberechnungen § 38 "mit der Maßgabe gilt, dass zusätzliche Versor-

gungspunkte nach Satz 2" (der Regelung in Buchst. a) "zu berücksichti-

gen sind", erschließt sich dem Versicherten nicht, dass für die Neube-

rechnung selbst ("Ob") das bisher geltende Recht durch das Hinzufügen

einer weiteren Voraussetzung - den Erwerb zusätzlicher Versorgungs-

punkte - verändert worden sein könnte. Vielmehr wird der Versicherte

vor dem Hintergrund des bisherigen Rechts darin nur eine Regelung se-

hen, die - soweit zusätzliche Versorgungspunkte erworben worden sind -

von § 38 abweichende Berechnungsmodalitäten bestimmt. Ein anderes

Verständnis der Regelung muss der Versicherte nicht in Erwägung zie-

hen. Denn er kann erwarten, dass ihm eine derart gravierende Änderung

der bisherigen Rechtslage, wie sie mit der Einführung zusätzlicher Vor-

aussetzungen zur Neuberechnung der Versorgungsrente verbunden wä-

re, deutlich vor Augen geführt wird.

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c) In seinem Verständnis der Regelung wird sich der Versicherte

zudem durch § 69 Abs. 4 ZVKS bestätigt sehen. Dort wird ausdrücklich

die Fortgeltung der bisher maßgebenden Satzungsregelungen angeord-

net, soweit der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsmin-

derung im Jahr 2001 eingetreten ist. Auch wenn die Berufsunfähigkeit

des Klägers nicht als Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI zu

verstehen ist, kann er - worauf das Berufungsgericht zutreffend hin-

weist - davon ausgehen, dass für ihn, der aus der gesetzlichen Renten-

versicherung bereits seit 1. April 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente be-

zieht, erst Recht altes Satzungsrecht zur Neuberechnung seiner Versor-

gungsrente anzuwenden ist.

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3. Dem steht nach Ansicht der Revision entgegen, dass die Par-

teien § 69 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZVKS in den Vorinstanzen überein-

stimmend in einem abweichenden Sinne verstanden hätten. Dieser

übereinstimmende Wille gehe nicht nur der Auslegung einer Individual-

vereinbarung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen. Das Verständnis der Parteien sei dann wie eine In-

dividualvereinbarung zu behandeln, die nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB

Vorrang habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 405/00 - NJW

2002, 2102 unter II 2 a).

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Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch

der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in

Gestalt der Satzung der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Zusatzver-

sorgungskasse hat indessen nach einem objektiv - generalisierenden

Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Ver-

kehrskreise ausgerichtet sein muss. Daher kommt es hier auf das Ver-

ständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit an und nicht nur auf das

Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien. Der

tragende Grund für eine solche Auslegung liegt im Massencharakter der

unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossenen

Verträge und dem fehlenden Einfluss der Kunden bzw. Versicherten auf

ihren Inhalt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR

162/03 - VersR 2005, 1565 unter B IV 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ

164, 297 vorgesehen; BGHZ 107, 273, 277; Ulmer in Ulmer/Brandner/

Hensen, AGBG 9. Aufl. § 5 Rdn. 13 ff., alle m.w.N.). Eine Einschränkung

erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn sich Verwender und Kunde o-

der Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Aus-

legung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch

durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende

Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven

Auslegung vor (§ 4 AGBG; § 305b BGB; vgl. BGHZ 113, 251, 259; Urteil

vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494 unter II 2; Ulmer,

aaO § 5 Rdn. 24).

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Um einen solchen Ausnahmefall geht es hier jedoch nicht. Soweit

der Kläger im Hinblick auf andere, ihm vermeintlich günstige Gesichts-

punkte der von der Beklagten vertretenen Auslegung des § 69 Abs. 3

Buchst. a Satz 1 ZVKS nicht entgegengetreten ist, ging es beiden Par-

teien ersichtlich allein darum, im Rahmen eines rechtlichen Meinungs-

austauschs den objektiven und generell gültigen Sinn dieser Vorschrift

zu bestimmen. Eine darüber hinausgehende, rechtsgeschäftliche Ver-

einbarung, durch die der Sinn der streitigen Satzungsbestimmung spe-

ziell für den vorliegenden Fall und nur in Bezug auf das Verhältnis der

Beklagten zum Kläger verbindlich hätte festgelegt werden sollen, wollten

ersichtlich weder die Beklagte noch der Kläger treffen.

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4. Schließlich macht die Revision geltend, die Auslegung der Sat-

zung dürfe die Tarifautonomie nicht beeinträchtigen. Darum geht es hier

jedoch nicht. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, den zugrunde liegen

den Tarifvertrag in ihrer Satzung in eine sprachliche Fassung zu bringen,

die den Anforderungen an die Verständlichkeit Allgemeiner Geschäfts-

bedingungen auch für den durchschnittlichen Versicherten hinreichend

Rechnung trägt (vgl. BVerfG VersR 2000, 835, 838).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.07.2004 - 4 O 322/03 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.01.2005 - 5 U 459/04-52 -