BGH Urteil vom 12.03.2003 – IV ZR 58/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. März 2003 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. März 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
17. Januar 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 6. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Verfah-
rens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Be-
klagten, weil sie § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungs-
anstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam
hält.
Die Klägerin war seit 1. Januar 1986 über ihren Arbeitgeber bei der
Beklagten pflichtversichert. Sie erhält seit dem 23. Februar 2000 eine
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (gesetzliche Rentenversicherung). Für deren Berechnung
sind bei der Klägerin Dienstzeiten außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland in der Zeit vom 20. August 1962 bis zum 31. Mai 1983 be-
rücksichtigt worden, in denen ihre Pflichtbeiträge nicht an die heute ver-
pflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet gezahlt worden sind.
Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten berücksichtigt werden,
ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ursprünglich vom
7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit seinen späteren
Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Vertriebenen durch
Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten - Neuregelungsgesetzes
vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im folgenden: FANG). Die dadurch
eingeführte Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung wurde zu-
nächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und b des Renten-Überleitungs-
gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, im folgenden: RÜG) geän-
dert, indem für Dienstzeiten, in denen keine Beiträge an die jetzigen
Träger der Rentenversicherung bezahlt worden sind, die für die Renten-
berechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem
Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf die Klägerin allerdings
nicht, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon vor dem 1. Januar
1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG
i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I S. 1697). Insoweit trat
auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24. Juni
1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein. Erst durch das Wach-
stums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996
(BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wurden nicht nur der für
Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor noch weiter auf 0,6
vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4 FRG ändert), sondern
auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a FANG) bestehende
Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnli-
chen Aufenthalt in den alten Bundesländern genommen hatten, gestri-
chen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neuen § 4 c einfügt).
Diese die Klägerin belastende Neuregelung trat bereits rückwirkend ab
7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).
Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung
der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wir-
kung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Ände-
rungssatzung, Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):
Höhe der Versorgungsrente für Versicherte
(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag ge- währt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Be- züge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamt- versorgung zurückbleibt.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder we- gen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versor- gungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn ... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre.
.......
Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen
Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich
von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (ge-
kürzte) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter
Höhe, wie sie die Klägerin ohne die zum 7. Mai 1996 für sie wirksam ge-
wordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hät-
te. Die Beklagte leistet eine monatliche Versorgungsrente von nur
442,72 DM (statt 723, 36 DM).
Demgegenüber beansprucht die Klägerin eine Versorgungsrente,
die die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und
dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dage-
gen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des land-
gerichtlichen Urteils.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der
Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des
FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwä-
gungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-
klagte, die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat,
sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-
gen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das
sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und
sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatz-
versorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente
nicht verringert worden.
Die Beklagte könne sich der Klägerin gegenüber nach Treu und
Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung
berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatz-
versorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Al-
tersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten
Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei die Klä-
gerin bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe
das 55. Lebensjahr überschritten gehabt. Sie habe deshalb darauf ver-
trauen dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich
erheblich kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt
worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte
schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kür-
zungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Die Klägerin sei 1997
zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsor-
ge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der
Satzung der Beklagten.
2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten
Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer
Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-
chen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich
eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.
a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli-
che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen re-
geln, Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die
Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Ar-
beitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versiche-
rer) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer,
abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.;
BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen
kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs-
nehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversiche-
rung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis
zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR
2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Die Klägerin kann dem
Wortlaut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versor-
gungsrente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente ge-
leistet werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf
den Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach
der Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurück-
bleiben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zu-
satzrente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung die-
nende - Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtver-
sorgung auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1
VBLS auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbe-
züge auf deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort
sind Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbe-
trag für die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern
nur unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im ein-
zelnen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der
gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt
und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie
die Klägerin meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht ent-
nehmen.
Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch
sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für die Klägerin bis
zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Be-
klagten nicht, daß eine Kürzung ihrer gesetzlichen Rente etwa wegen der
Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden würde.
Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange der
Klägerin eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt fehlte
jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die Be-
klagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente einge-
führt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhaltspunkt
ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die Beklagte
in ihrer Satzung für Personen wie die Klägerin den Ausgleich der vollen
Differenz zwischen ihrem Anspruch auf die noch ungekürzte gesetzliche
Rente und der Gesamtversorgung versprach.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht
darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen
schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen
Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst
reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung
bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte
die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie von diesen Kür-
zungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die
Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch
ihre
30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kür-
zungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion
war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie ge-
schehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet wer-
den.
Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie die Kläge-
rin redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zu-
gesagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der ge-
setzlichen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht
zu vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswir-
kungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jeden-
falls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundes-
republik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der
einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat
nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik
tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten
versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung
hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.
3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In-
haltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neure-
gelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu
beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil
vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten
nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst
zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die von
der Klägerin angegriffene Satzungsänderung verletzt auch ihre Grund-
rechte aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat
mit ihrer Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine
bestimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzli-
chen Rente und deren Fortbestand begründet.
4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente der Klägerin wirksam
ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialge-
richts hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesver-
fassungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte
sich die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte die Klägerin mögli-
cherweise eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zu beanspruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich oh-
nehin an der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen
Rente orientiert, würde sich dadurch nichts ändern.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch