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BGH Urteil vom 15.05.2003 – I ZR 217/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Verkündet am: 15. Mai 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sanfte Schönheitschirurgie

UWG § 1; ÄBerufsO BW 1997 § 27 (i.d.F. der Bekanntmachung v.

10.4.2003)

Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Zeitungsanzeigen, mit

denen für ambulante ärztliche Leistungen (insbesondere im Bereich der Schön-

heitschirurgie) geworben wurde.

BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - I ZR 217/00 - OLG Karlsruhe

LG Konstanz

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-

richts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 31. August 2000 im

Umfang der Annahme der Revision aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 27. August 1999

abgeändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger beantragt,

der Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr mit dem Angebot

ambulanter ärztlicher Leistungen in jedweder Form, insbesondere

mit

"Schönheit ist das Ziel. Vertrauen Sie unserem Facharzt für Plastische Chirurgie. - Face-, Stirn-Lift - Gesichtsstraffung - Brustverkleinerung/Fettabsaugung - Bodycontouring/Fettabsaugung - Nase-/Kinn-/Lippen-Modelling - Bauchdecken-/Oberschenkelstraffung - Haartransplantation"

zu werben oder werben zu lassen, sowie bezogen darauf begehrt,

ihm die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen, die Be-

klagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und ihre Schadens-

ersatzpflicht festzustellen.

Im übrigen Umfang der Annahme wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte, eine GmbH, ist im Handelsregister mit dem Geschäftsge-

genstand "Betrieb einer privaten Tagesklinik zur wiederkehrenden ambulanten

Behandlung von Patienten" eingetragen. Sie warb in den Jahren 1998 und 1999

in der Zeitung "S. " (Ausgabe Ü. ) mit Anzeigen, deren Text (mit unwe-

sentlichen sprachlichen Abweichungen) in dem nachfolgend angeführten Un-

terlassungsausspruch des Landgerichts wiedergegeben ist.

Der Kläger betreibt eine Hautarztpraxis in Ü. , in der auch Laserbe-

handlungen sowie plastische und kosmetische chirurgische Eingriffe vorge-

nommen werden. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe mit ihren Anzeigen in

anpreisender Form für ambulante Behandlungen in ihrer Einrichtung, die sie zu

Unrecht als "Tagesklinik" bezeichne, gegen das allgemeine Werbeverbot, dem

niedergelassene Ärzte nach § 27 der Berufsordnung für die Ärzte Baden-

Württembergs vom 14. Januar 1998 unterlägen, verstoßen und damit auch

wettbewerbswidrig gehandelt.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, der Beklagten zu verbie-

ten, mit dem Angebot ambulanter ärztlicher Leistungen und dem Begriff "Ta-

gesklinik" zu werben oder werben zu lassen, insbesondere eine Werbung wie in

den beanstandeten konkreten Anzeigen, zu verbieten. Er hat weiter beantragt

festzustellen, daß die Beklagte die Kosten der Veröffentlichung des verfügen-

den Teils des Urteils im gesamten Verbreitungsgebiet der Zeitung "S. " zu

tragen habe. Schließlich hat er beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung

und zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verurteilen sowie ihre Schadensersatz-

pflicht festzustellen.

Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, ihre Patienten könnten

auch Leistungen in Anspruch nehmen, die einen stationären Aufenthalt erfor-

derlich machten. Die für Ärzte geltenden Werbebeschränkungen seien auf ihren

Betrieb, der insoweit rechtlich einem Sanatorium gleichzustellen sei, nicht an-

wendbar. Ihr Betrieb sei wesentlich umfangreicher und teurer ausgestattet als

eine durchschnittliche Hautarztpraxis. Die Ärzte seien bei ihr mit festem Gehalt

angestellt.

Das Landgericht hat der Klage unter deren Abweisung im übrigen mit

dem folgenden Urteilsausspruch stattgegeben:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsver- kehr mit dem Angebot ambulanter ärztlicher Leistungen in jed- weder Form, insbesondere mit der Bezeichnung "Tagesklinik", zu

werben oder werben zu lassen, insbesondere mit folgenden Werbeaussagen, wie "S. " Ausgabe Ü. vom 14. Februar 1998, 4. Juli 1998, 18. Juli 1998, 21. November 1998 und 30. Januar 1999, nämlich

in der Zeitung

"Schönheit ist das Ziel. Vertrauen Sie unserem Facharzt für plastische Chirurgie. - Face-, Stirn-Lift - Gesichtsstraffung - Brustverkleinerung/Fettabsaugung - Bodycontouring/Fettabsaugung - Nase-/Kinn-/Lippen-Modelling - Bauchdecken-/Oberschenkelstraffung - Haartransplantation

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2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die unter Ziffer 1 dieses Urteils ausgesprochene Verfügung innerhalb eines Mo- nats nach Zustellung des Urteils an die Beklagte auf deren Ko- sten in der Zeitung "S. ", Ausgabe Ü. , in gleicher Schrift und Größe wie die streitgegenständlichen Anzeigen der Beklag- ten bekanntzumachen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie für ambulante ärztliche Lei- stungen geworben hat oder hat werben lassen.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Werbung der Beklagten entgegen Ziffer 1 dieses Urteils entstanden ist und/ oder noch entstehen wird.

Den Vertragsstrafenanspruch hat das Landgericht abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten gegen diese Entscheidung hat der Senat

teilweise angenommen. Er hat sie nicht angenommen, soweit sie sich gegen

die Verurteilung der Beklagten wegen der Benutzung des Begriffs "Tagesklinik"

gerichtet hat.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit im Revisions-

verfahren noch von Bedeutung, wie folgt begründet:

Die vom Kläger beanstandete Werbung sei wettbewerbswidrig im Sinne

des § 1 UWG, weil sie mit den Werbebeschränkungen, denen Ärzte nach § 27

der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 14. Janu-

ar 1998 unterlägen, nicht vereinbar sei. Nach dieser Bestimmung sei es Ärztin-

nen und Ärzten untersagt, für ihre berufliche Tätigkeit zu werben und eine ihnen

verbotene Werbung durch andere zu veranlassen oder zu dulden. In den An-

zeigen der Beklagten würden nicht nur die angebotenen medizinischen Lei-

stungen hervorgehoben, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten ("Vertrauen Sie

unserem Facharzt für plastische Chirurgie", "Unsere Ärzte beraten Sie gerne").

Als juristische Person sei die Beklagte zwar nicht Adressatin der stan-

desrechtlichen Werbebeschränkungen für Ärzte, sie habe aber an dem wettbe-

werbswidrigen Verhalten ihrer Ärzte mitgewirkt. Die Ehefrau ihres Geschäftsfüh-

rers, die bei der Beklagten als Ärztin angestellt sei, dulde die ihr verbotene

Werbung und nehme an deren wirtschaftlichem Erfolg teil.

Dem Kläger sei in seinem Interesse und zur Aufklärung der Öffentlichkeit

das Recht zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen. Ebenso seien die Anträge

auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf deren Verur-

teilung zur Auskunftserteilung begründet.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags soll der Beklagten ver-

boten werden, im Geschäftsverkehr mit dem Angebot ambulanter ärztlicher Lei-

stungen in jedweder Form zu werben oder werben zu lassen. Insoweit ist der

Unterlassungsantrag als unbegründet abzuweisen.

a) Die Beklagte unterliegt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht

den für Ärzten geltenden Werbebeschränkungen. Sie handelt allerdings wett-

bewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie durch eine Werbemaßnahme

als Störer dazu beiträgt, daß bei ihr angestellte Ärzte gegen die Werbebe-

schränkungen verstoßen, denen sie nach ihrer ärztlichen Berufsordnung unter-

liegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 40/97, GRUR 1999, 1009, 1010 =

WRP 1999, 1136 - Notfalldienst

für Privatpatienten; Urt. v. 10.11.1999

- I ZR 121/97, GRUR 2000, 613, 615 f. = WRP 2000, 506 - Klinik Sanssouci).

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die

Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, die bei dieser als Ärztin angestellt

ist, die beanstandete Werbung geduldet.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es Ärzten jedoch nicht

vollständig untersagt, für ihre ärztliche Tätigkeit zu werben oder eine solche

Werbung zu dulden. Das dem Hauptteil des Unterlassungsantrags entspre-

chende Werbeverbot kann nicht aufrechterhalten werden, weil es auch eine

Werbung mit sachlichen berufsbezogenen Informationen untersagt.

Im Zeitpunkt der konkret beanstandeten Werbung galt nichts anderes.

Die für Ärzte in Baden-Württemberg geltenden Werbebeschränkungen waren

damals in § 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württem-

berg vom 14. Januar 1998 wie folgt geregelt:

"§ 27 Unerlaubte Werbung, erlaubte sachliche Information über die berufliche Tätigkeit

(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen für ihre berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit anderer Ärztinnen und Ärzte nicht werben. Sachliche Informationen sind in Form, Inhalt und Umfang ge- mäß den Grundsätzen des Kapitels D Nr. 1-6 zulässig.

(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen eine ihnen verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Dies gilt auch für die anpreisende Herausstellung von Ärztinnen und Ärzten in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder an- deren Unternehmen. Ärztinnen und Ärzte dürfen es nicht dul- den, daß Berichte oder Bildberichte mit werbender Herausstel- lung ihrer ärztlichen Tätigkeit unter Verwendung ihrer Namen, Bilder oder ihrer Anschrift veröffentlicht werden."

Im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) war

diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nicht dahin auszulegen, daß jede

Werbung unzulässig ist. Verboten war nur eine berufswidrige Werbung, nicht

dagegen interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen

Irrtum erregen (vgl. BVerfGE 71, 162, 164, 174 = GRUR 1986, 382, 385

- Arztwerbung; BVerfG WRP 2001, 1437, 1439 - Zahnarztsuchservice; BVerfG

WRP 2002, 521, 522 - Tierarztwerbung; BGH GRUR 1999, 1009, 1010 - Not-

falldienst für Privatpatienten).

Die mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft getretene Neufassung des

§ 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (ÄBW

2003, 128, 129; im folgenden: BOÄ Baden-Württemberg 2003), die bei der Be-

urteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs auch im Revi-

sionsverfahren zu beachten ist, trägt dem Rechnung. Diese Vorschrift hat, so-

weit für das Verfahren von Bedeutung, folgenden Wortlaut:

"§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist es, den Patientenschutz durch sachgerechte und angemessene Information zu gewährleisten und eine dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberu- fes zu vermeiden.

(2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche be- rufsbezogene Informationen gestattet. Insbesondere können sie 1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene, führbare Be-

zeichnungen,

2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene

Qualifikationen,

3. Tätigkeitsschwerpunkte und 4. organisatorische Hinweise ankündigen. Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt wer- den. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikatio- nen verwechselt werden können. Der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten muss jeweils der Zu- satz "Tätigkeitsschwerpunkt" vorangestellt werden. Die Angaben nach Nr. 1 - 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin/ der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich aus- übt.

(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Be- rufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine sol- che Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben un- berührt."

2. Die Untersagung der konkret beanstandeten Anzeigenwerbung kann

mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ebenfalls nicht aufrecht-

erhalten werden, soweit sie nach dem Verbot der Werbung mit "Tagesklinik"

noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Das Berufungsgericht hat das

Unterlassungsgebot auch insoweit mit der allgemeinen Erwägung begründet,

daß die Beklagte mit ihren Anzeigen unter Duldung der bei ihr angestellten

Ärzte für ambulante ärztliche Leistungen geworben habe. Diese Begründung

trägt - wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht - das ausgespro-

chene Verbot jedoch nicht. Die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit

die mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen Anzeigen als wettbewerbs-

widrig zu untersagen sind, hängt danach davon ab, ob diese nach ihrem kon-

kreten Inhalt wettbewerbswidrig sind.

3. Von den beanstandeten Anzeigen ("Schönheit ist das Ziel") ist die er-

ste - wie der Senat bereits selbst entscheiden kann - nicht wettbewerbswidrig

im Sinne des § 1 UWG.

a) Berufswidrig ist eine Werbung, die keine interessengerechte und

sachangemessene Information darstellt (BVerfG WRP 2002, 521, 522 - Tier-

arztwerbung). Die beanstandete Werbung ist nicht schon deshalb als berufswid-

rig anzusehen, weil sie als Zeitungsanzeige erschienen ist. Nach der Recht-

sprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Angehörigen der freien

Berufe grundsätzlich auch in dieser Form werben, sofern die Anzeigen nicht

nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken. Eine Beschränkung ist

nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn dem Schutz der Berufsfreiheit

durch eine Würdigung aller maßgeblichen Umstände angemessen Rechnung

getragen wird. Format, Auflage und Leserkreis der Zeitung können dabei eben-

so bedeutsam sein wie ihr Charakter und ihre Aufmachung (BVerfG WRP 2002,

521, 523 - Tierarztwerbung). Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Lei-

stungen beworben werden, die in vergleichbarer Weise auch von anderen nie-

dergelassenen Ärzten erbracht werden

(vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000

- I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika).

b) Die in einer örtlichen Ausgabe der Zeitung "S. " erschienene An-

zeige mit der Überschrift "Schönheit ist das Ziel" ist danach nicht als wettbe-

werbswidrig zu beurteilen. Die Sätze "Schönheit ist das Ziel" und "Vertrauen Sie

unserem Facharzt für plastische Chirurgie" werben zwar in allgemeiner Form für

die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen und verlassen den Rahmen

einer sachangemessenen Information; als Werbesprüche heben sie die eigenen

Leistungen aber nicht - insbesondere auch nicht gegenüber den Leistungen

anderer - in einer Weise hervor, die als anpreisend beurteilt werden müßte.

c) Das Verbot der Anzeige "Schönheit ist das Ziel" kann auch nicht mit

anderer Begründung aufrechterhalten werden.

aa) Die Revisionserwiderung kann nicht damit gehört werden, der Kläger

hätte nach einem gerichtlichen Hinweis geltend gemacht, die beanstandeten

Anzeigen erweckten den irreführenden Eindruck, die beworbenen Leistungen

würden in Räumen an der angegebenen Adresse erbracht; tatsächlich würden

jedoch zumindest die beworbenen schönheitschirurgischen Eingriffe weit ent-

fernt von den Geschäftsräumen der Beklagten in T. durchgeführt. Dieses

Vorbringen ist revisionsrechtlich unbeachtlich, weil auf diese Weise - im Revisi-

onsverfahren unzulässig - ein neuer Streitgegenstand eingeführt werden soll.

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bestimmt sich der Streit-

gegenstand nach dem Antrag und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt.

Bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Le-

benssachverhalt - ungeachtet der rechtlichen Würdigung, die dem Gericht ob-

liegt - aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der - nach der Behauptung

des Klägers - dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Ver-

kehrskreise zusammen. Demgemäß ist bei einer Anzeige, die eine Mehrzahl

von Werbeangaben enthält, für die Bestimmung des Streitgegenstands von

maßgeblicher Bedeutung, welche von diesen in der Klage als irreführend bean-

standet wird; dabei wird der Streitgegenstand durch die Behauptung einer be-

stimmten Fehlvorstellung weiter eingegrenzt (vgl. BGH GRUR 2001, 181, 182

- dentalästhetika; vgl. weiter BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 283/99, GRUR 2002,

725, 727 = WRP 2002, 682 - Haar-Transplantationen). Danach wird mit der Be-

hauptung, der Unterlassungsantrag sei auch wegen Irreführung über den Be-

handlungsort begründet, ein eigener prozessualer Anspruch geltend gemacht.

Das Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen hat jedoch keinen An-

haltspunkt dafür geboten, daß er auch diesen zur Entscheidung stellen wollte.

Für das Berufungsgericht bestand daher nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F.

kein Anlaß, ihn auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 -

2001,

352,

354

= WRP

2001,

394

-

Kompressionsstrümpfe; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439

= WRP 2003, 384, 389 - Feldenkrais).

bb) Das Vorbringen der Revisionserwiderung, die Beklagte habe auch

deshalb irreführend geworben, weil sie die angebotenen Leistungen seinerzeit

nicht durchweg habe erbringen können, betrifft ebenfalls einen eigenen Streit-

gegenstand. Der Kläger hat zwar diese Behauptung irreführender Werbung im

Rahmen seiner erfolgreichen Beanstandung der Werbung der Beklagten mit

"Tagesklinik" bereits in einem seiner Schriftsätze aufgestellt; er hat sie aber,

obwohl er insoweit darlegungs- und beweisbelastet war, nicht näher substanti-

iert, insbesondere nicht angegeben, auf welche konkreten Leistungen sich sei-

ne Behauptung beziehen sollte. Der Kläger hat es damit in den Vorinstanzen

unterlassen, diesen selbständigen Streitgegenstand - wie erforderlich (vgl.

BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557

- Stundung ohne Aufpreis; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und

Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 5) - zweifelsfrei in das Verfahren einzuführen.

4. Die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit die mit dem Unter-

lassungsantrag angegriffenen weiteren Anzeigen als wettbewerbswidrig zu un-

tersagen sind, hängt davon ab, ob diese - wie der Kläger geltend macht - nach

ihrem konkreten Inhalt als anpreisend anzusehen sind. Diese Prüfung, zu der

auch weitere Feststellungen erforderlich sind, hat das Berufungsgericht - von

seinem Standpunkt aus zu Recht - unterlassen; sie wird nunmehr vorzunehmen

sein.

Bei der Beurteilung, inwieweit die Anzeige, in der für den Einsatz der

"K. -Therapien der Hormonkosmetik" zur Behandlung von Akne, Haarausfall,

Cellulitis und Altershaut geworben wird, wettbewerbswidrig ist, könnte gegebe-

nenfalls auch von Bedeutung sein, in welchem Umfang der Anzeige Erfolgsver-

sprechen zu entnehmen sind (vgl. dazu § 3 Nr. 2 Buchst. a HWG).

Bei der Anzeige "Ästhetische Medizin - Sanfte Schönheitschirurgie" wird

u.a. zu prüfen sein, ob die Werbung mit einer "sanften Chirurgie", soweit sie auf

die angebotenen Leistungen bezogen ist, im Hinblick auf Art und Umfang des

jeweils erforderlichen Eingriffs als anpreisend zu beurteilen ist.

5. Die Verurteilung der Beklagten gemäß den Nebenansprüchen des

Klägers kann danach ebenfalls keinen Bestand haben. Die Anträge sind unbe-

gründet, soweit sie sich auf den abzuweisenden Hauptteil des Unterlassungs-

antrags des Klägers und die Anzeige mit der Überschrift "Schönheit ist das Ziel"

beziehen. Im übrigen wird ihre Begründetheit im wiedereröffneten Berufungs-

verfahren erneut zu prüfen sein.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher