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BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZB 167/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 129, 135
Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubi-
gerbenachteiligend, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderun-
gen vorgehen.
InsVV § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Buchst. a
Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle
der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergü-
tung des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Um-
fang, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchs-
tens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist.
InsVV § 8 Abs. 3
Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussbe-
richts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener,
zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Februar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten
zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Chemnitz vom 21. Juni 2004 und der Beschluss des Amtsgericht
Chemnitz vom 12. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
24.598,89 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der (weitere) Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 1. Mai 2000 zum
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Kurze Zeit
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete er der Z. AG siche-
rungsübereignetes Anlagevermögen. Die Übereignung war zur Sicherung eines
von der Z. AG an die Schuldnerin gewährten Darlehens über
675.000 DM erfolgt. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter im Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der Z. AG. Der Beteiligte zu 1 kehrte einen
Erlösanteil von 10.000 DM an den Beteiligten zu 2 aus und bestritt ein Abson-
derungsrecht des Beteiligten zu 2, weil die Übereignung zur Sicherung eines
eigenkapitalersetzenden Darlehens gewährt worden war. Der Beteiligte zu 2
erklärte im Hinblick auf den eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehens-
forderung den Rangrücktritt der Darlehensforderung und des Absonderungs-
rechts gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 39 Abs. 2 InsO. Mit dieser
Maßgabe machte er die Forderung und das Absonderungsrecht nachrangig
weiterhin geltend.
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Der Beteiligte zu 1 beantragte, seine Verwaltervergütung bei doppeltem
Regelsatz auf 52.462,06 €, die Auslagen für das erste und zweite Jahr auf je
3.000 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei legte er tatsächliche Ein-
nahmen gemäß der Schlussrechnung in Höhe von 197.699 € abzüglich der an
den Beteiligten zu 2 geleisteten Zahlung von 5.112,92 € (10.000 DM) zugrunde,
letztlich also eine bereinigte Berechnungsgrundlage von 192.586,08 €. Erhö-
hungsfaktoren ergäben sich u.a. im Hinblick auf das geltend gemachte Abson-
derungsrecht und Anträge auf Einstellung des Verfahrens.
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Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die
hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Betei-
ligten zu 2 hatten teilweise Erfolg. Das Landgericht hat lediglich den einfachen
Regelsatz zugebilligt, die Vergütung bei unveränderter Bemessungsgrundlage
auf 26.231,03 € festgesetzt und entsprechend einem Antrag des Beteiligten
zu 1 im Beschwerdeverfahren zusätzliche Auslagenpauschalen bis zum Zeit-
punkt seines eigenen Beschlusses in Höhe von 5.369,30 €, sowie Umsatzsteu-
er in Höhe von 6.016,05 € zuerkannt, insgesamt 43.616,38 €.
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Mit ihren Rechtsbeschwerden begehren die Schuldnerin und der Beteilig-
te zu 2 die weitere Herabsetzung der Vergütung und Streichung der vom Land-
gericht zusätzlich zugebilligten Auslagenpauschbeträge.
II.
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Die Rechtsmittel sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3
InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Es fehlt zwar entgegen
§ 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein ausdrücklicher Antrag, inwieweit die Entscheidung
des Beschwerdegerichts angefochten wird. Aus der Begründung der Rechtsbe-
schwerden lässt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der
Höhe nach das Anliegen der sofortigen Beschwerden in vollem Umfang weiter-
verfolgt werden soll. Dies ist ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 28. April 1997
- II ZB 25/96, NJW-RR 1997, 866).
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Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben die Bemessungsgrundlage
der Vergütung nicht zutreffend bestimmt.
a) Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob sich aus
dem unstreitig an die Z. AG zur Sicherheit übereigneten Anlagevermö-
gen für den Beteiligten zu 2 ein Absonderungsrecht ergebe. Denn der Beteiligte
zu 2 habe nur ein nachrangiges Absonderungsrecht geltend gemacht. Ein sol-
ches Recht sei jedoch bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die
Vergütung des Insolvenzverwalters nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zu be-
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rücksichtigen. Eine solche nachrangige Sicherheit führe nicht zu einer Reduzie-
rung der Teilungsmasse, weil eine für eine kapitalersetzende Darlehensforde-
rung gewährte Sicherheit nach § 135 InsO anfechtbar und der Erlös zur Masse
zu ziehen seien. Es sei dann aber systemwidrig, wenn ein auf diesem Weg zur
Masse gezogenes Kapital die Teilungsmasse nicht erhöhen würde.
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwal-
ters bemisst sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenz-
masse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 2
Nr. 1 InsVV Massegegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nur
dann zu berücksichtigen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, vom Verwalter
verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung darf jedoch 50 % des an die
Masse geflossenen Kostenbeitrages für die Feststellung gemäß §§ 170, 171
Abs. 1 InsO - also 2 % des Verwertungserlöses - nicht übersteigen. Hierfür ist
eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Wird dagegen bei der Verwertung ein
Überschuss erzielt, ist dieser in vollem Umfang der Masse zuzurechnen (§ 1
Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV).
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bb) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass ein zur Si-
cherheit übereigneter Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin dann
nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu Abzügen bei der Vergütung führt, wenn
die Sicherungsübereignung wirksam angefochten ist. Die Annahme des Be-
schwerdegerichts, im vorliegenden Fall greife die Anfechtung nach § 135 Nr. 1
InsO durch, geht indessen fehl. Die Sicherungsübereignung erfolgte zwar zur
Sicherung eines kapitalersetzenden Darlehens. Es fehlt jedoch an der gemäß
§ 129 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung, die Vorausset-
zung jeder Insolvenzanfechtung ist.
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(1) Der Beteiligte zu 2 hatte hinsichtlich der Forderung und des Absonde-
rungsrechts den Rangrücktritt hinter alle Insolvenzgläubiger erklärt. Der Betei-
ligte zu 1 durfte die sicherungsübereigneten Gegenstände, die in seinem Besitz
waren, gemäß § 166 Abs. 1 InsO verwerten. Das Absonderungsrecht betraf
demgemäß nur den Erlösanteil, der übrig blieb, nachdem sämtliche Massever-
bindlichkeiten und Insolvenzforderungen erfüllt waren. Bei einem solcher Art
beschränkten Absonderungsrecht fehlt es jedoch an einer Gläubigerbenachtei-
ligung. Tatsächlich hat der Erlös aus der Verwertung des Sicherungseigentums
die Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bei weitem überstiegen.
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(2) Eine Vereinbarung über den Rangrücktritt kann vor oder während des
Insolvenzverfahrens geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Ehricke, § 39
Rn. 47) und ein entsprechendes Angebot - wie im vorliegenden Fall - auch kon-
kludent angenommen werden. Der Beteiligte zu 1 hat die Wirksamkeit des
Rangrücktritts nicht in Frage gestellt, das entsprechende Angebot also ange-
nommen. Dies wird vom Beschwerdegericht auch nicht in Zweifel gezogen.
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Damit behielt aber die Sicherungsübereignung und das hierauf beruhen-
de Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) im vereinbarten Nachrang Wirksam-
keit.
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(3) Demgemäß kann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV der Verwer-
tungserlös nur insoweit unbeschränkt bei der Bemessungsgrundlage berück-
sichtigt werden, als er der Masse zusteht. Im Übrigen kann er nur im Rahmen
des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV berücksichtigt werden (Mehrbetrag der Ver-
gütung begrenzt auf maximal 2 % des entsprechenden Erlösanteils).
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(4) Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 das streitige Ab-
sonderungsrecht nicht im Wege der Klage hat feststellen lassen. Wird ein Ab-
sonderungsrecht bestritten, ist es allerdings grundsätzlich Sache des Absonde-
rungsberechtigten, seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung durchzu-
setzen und sein Absonderungsrecht im Wege der Feststellungsklage geltend zu
machen (MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 137 ff).
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Für eine solche Feststellungsklage bestand im vorliegenden Fall jedoch
kein Anlass. Es hätte das Rechtsschutzbedürfnis hierfür gefehlt. Denn infolge
des Rangrücktritts war das Fortbestehen des Absonderungsrechts insofern un-
erheblich, als ohnehin in jedem Fall der Übererlös, der nicht für die Befriedigung
der Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen benötigt wurde, an
den Beteiligten zu 2 auf dessen Forderung auf Rückgewähr des kapitalerset-
zenden Darlehens auszukehren war.
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Masseverbindlichkeiten sind allerdings auch die festgesetzte Vergütung
und die festgesetzten Auslagen des Insolvenzverwalters, § 54 Nr. 2 InsO. Die
Festsetzung der Vergütung erfolgt jedoch durch das Insolvenzgericht, § 64
Abs. 1 InsO. Die Frage, wie ein unstreitig nachrangiges Absonderungsrecht bei
der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist, kann in diesem Verfahren
geklärt werden. Einer Feststellungsklage zur Klärung dieser rein vergütungs-
rechtlichen Vorfrage bedarf es nicht.
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2. Das Beschwerdegericht hat den einfachen Regelsatz in Ansatz ge-
bracht und zur Begründung ausgeführt, dass verschiedene Positionen eine Er-
höhung des Regelsatzes rechtfertigen würden, andere dagegen eine Herabset-
zung. Diese Umstände, die jeweils mit 0,25 % zu bewerten seien, würden sich
gegenseitig aufheben.
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Die hiergegen erhobenen Beanstandungen der Rechtsbeschwerden grei-
fen zum Teil durch.
a) Bei der Bewertung als unterdurchschnittlich hat das Beschwerdege-
richt neben zahlreichen anderen Punkten berücksichtigt, dass lediglich zwei
Vermögensgegenstände zu verwerten gewesen seien, nämlich das Anlagever-
mögen mit Vorräten und ein Bankguthaben.
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Als überdurchschnittlich hat es die Tätigkeit hinsichtlich des Komplexes
"Z. AG" gewertet, nämlich die damit verbundene, über den Normalfall
hinausgehende Mehrarbeit infolge des vom Beklagten zu 2 geltend gemachten
Absonderungsrechts und die hierdurch veranlassten zahlreichen Schreiben.
Eine Reihe weiterer geltend gemachter Erhöhungstatbestände wurde nicht an-
erkannt, insbesondere nicht hinsichtlich der Stellungnahmen des weiteren Be-
teiligten zu 1 in den Beschwerdeverfahren betreffend die beantragte Verfah-
renseinstellung.
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(1) Für die Bearbeitung von Absonderungsrechten ist dem Verwalter ge-
mäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ein Zuschlag dann zuzugestehen, wenn diese
Aufgabe tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinausging. Maßgebliches Be-
messungskriterium ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich
(BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757).
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Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des Insolvenzverwal-
ters habe in diesem Bereich das allgemein übliche Maß überschritten, ist auf
der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Land-
gericht geht insbesondere davon aus, dass der Beklagte zu 1 unstreitig
36 Schreiben hierzu verfasst habe. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Anzahl
sei nicht nachgewiesen oder aus den Gerichtsakten zu entnehmen; sie behaup-
tet aber nicht, diese als unstreitig festgestellte Zahl bestritten zu haben. Die
Wertung als überdurchschnittlicher Aufwand ist, auch wenn verschiedene
Schreiben kurz waren, möglich, hält sich innerhalb der Grenzen tatrichterlicher
Würdigung und ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ersichtlich
nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt. Die Stellungnahmen zu den Anträ-
gen auf Einstellung des Verfahrens wurden zutreffend im Gesamtzusammen-
hang mit berücksichtigt.
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(2) Das Beschwerdegericht hat aber nicht berücksichtigt, dass ein Zu-
schlag auch unter diesen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV
nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein entsprechender Mehrbetrag nach § 1
Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV angefallen ist. Gerade dies hat das Beschwerdege-
richt aber angenommen, weil es den Erlös der verwerteten Gegenstände, an
denen ein nachrangiges Absonderungsrecht bestand, bis auf 5.112,52 € der
Bemessungsgrundlage zugerechnet hat.
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Im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur ein Teil des Erlöses bei der Be-
rechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wird das Insolvenzgericht insoweit
eine Neubewertung vorzunehmen haben, die zu einem Abschlag führen kann.
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b) Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Beschwerdegericht ha-
be ihren Sachvortrag nicht beachtet, dass die Verwertung des Anlagevermö-
gens bereits im Vorverfahren weitgehend vorbereitet und dem Beteiligten zu 2
vergütet worden sei. Dies habe das Beschwerdegericht entgegen § 3 Abs. 2
Buchst. a und b nicht als Abschlagstatbestand berücksichtigt.
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(1) Zutreffend ist, dass dieselbe Tätigkeit nicht doppelt vergütet werden
darf. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter für eine Tätigkeit bereits vergütet
worden, kann ihm für dieselbe Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht erneut eine
Vergütung bewilligt werden. Bei mehreren hintereinander tätigen Verwaltern soll
die Vergütung dem Prozentsatz der jeweils geleisteten Tätigkeit entsprechen
(vgl. für den Fall des vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters BGH, Beschl. v.
16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180).
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(2) Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters hatte
das Insolvenzgericht indessen keine Zuschläge gewährt, sondern lediglich den
grundsätzlich angemessenen Bruchteil von 25 % der Vergütung des Verwalters
angesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759;
v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373). Aus dem Festset-
zungsbeschluss ergibt sich nicht, dass für Verwertungshandlungen eine Vergü-
tung festgesetzt wurde. Eine solche kann deshalb auch nicht bei der Vergütung
des endgültigen Verwalters im Wege des Abschlags berücksichtigt werden.
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3. Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 1 zusätzlich zu den
vom Insolvenzgericht zugebilligten Auslagen weiteren pauschalen Auslagener-
satz nach § 8 Abs. 3 InsVV bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwer-
degerichts zugebilligt.
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Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
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Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann die Auslagenpau-
schale nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter
insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger
Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v.
23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717).
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Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde endet der Anspruch auf
Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts (vgl. BGH,
Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b.). Denn auch danach hat der
Insolvenzverwalter Aufgaben zu erfüllen, etwa die Schlussrechnung zu erstel-
len, am Schlusstermin teilzunehmen und die genehmigte Schlussverteilung vor-
zunehmen (§§ 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern nicht beson-
dere Beendigungsgründe vorliegen, grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeen-
digung durch Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens (HK-InsO/Eickmann,
4. Aufl. § 56 Rn. 29 ff; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu die-
sem Zeitpunkt kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden.
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Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage und
Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mit-
telbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. Das Insol-
venzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli
2004 aaO).
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Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den
Abschlußbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vor-
nimmt, obwohl ihm dies jeweils möglich wäre, kann deshalb den berücksichti-
gungsfähigen Zeitraum der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 InsVV nicht ver-
längern.
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Dasselbe gilt für Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung (vgl.
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). Denn das Verfahren zur Festsetzung der
Vergütung betrifft nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren. Würde die Dauer
der Rechtsmittelverfahren bezüglich der Vergütungsansprüche weiter monatli-
che Auslagenpauschbeträge begründen, ohne dass der Verwalter davon unab-
hängig im Interesse des Insolvenzverfahrens tätig ist, wäre dies mit dem Zweck
des § 8 Abs. 3 InsVV unvereinbar.
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4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zu-
rückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1316 IN 276/00 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.06.2004 - 3 T 3672/03 -