Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.06.2003 – IXa ZB 72/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 329 Abs. 1 Satz 2, § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 analog, § 890

Bei einem Beschluß, aus dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvoll-

streckung stattfindet, muß die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungs-

formel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst

ersichtlich sein. Wird in der Urschrift auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten

Teil der Akten verwiesen, ist der Beschluß zwar fehlerhaft zustande gekommen,

aber gleichwohl wirksam, so daß aus ihm vollstreckt werden kann.

BGH, Beschluß vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03 - Brandenburgisches OLG

LG Frankfurt/Oder

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf

und Roggenbuck

am 27. Juni 2003

beschlossen:

Dem Gläubiger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilse-

nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. No-

vember 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des

8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

26. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

Gründe

I.

Der Gläubiger hat beim Landgericht beantragt, den Schuldnern im Wege

der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwider-

handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00

eine bestimmte Art der Werbung zu untersagen. Am 24. April 2002 hat der Ein-

zelrichter des Landgerichts folgenden Beschluß unterschrieben:

"In Sachen (Rubrum einrücken wie Bl. 1 d.A.) wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - - aufgrund des dem Beschluß beigefügten Antrags und der ei-

desstattlichen Versicherung vom 18.4.2002

- gem. §§ 1,3 UWG - und gemäß 935, 940, 936, 937 Abs. 2, 938. 920, 91 ZPO an-

geordnet:

- Einrücken wie Bl. (2) d.A. - ..."

Dem Gläubiger ist eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung über-

geben worden, die eine vollständige Parteibezeichnung und eine vollständige,

allerdings sprachlich berichtigte Wiedergabe des Antrags enthält.

Am 19. Juni 2002 hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldner we-

gen eines Verstoßes gegen die im Parteibetrieb zugestellte einstweilige Verfü-

gung ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldner sind dem Antrag mit der

Begründung entgegengetreten, sie hätten die ihnen untersagte Werbung ge-

ändert. Das Landgericht hat die abgeänderte Werbung als Verstoß gegen die

einstweilige Verfügung angesehen und mit Beschluß vom 10. September 2002

gegen jeden der Schuldner ein Ordnungsgeld von 500

(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:31)(cid:30) (cid:1)!(cid:30)#"$(cid:18)(cid:4)(cid:7)&%’(cid:16)(cid:2)((cid:17)(cid:30)*)(cid:4)(cid:30) (cid:7)(cid:4)(cid:3),+ (cid:18) (cid:0)-(cid:5)

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)-(cid:7)

100

esetzt.

(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:2)(cid:3)(cid:9)(cid:18)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:25)(cid:0)(cid:14)(cid:26)(cid:4)(cid:16)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)

Gegen diese Entscheidung haben die Schuldner sofortige Beschwerde

eingelegt. Mit Beschluß vom 26. November 2002 hat das Brandenburgische

Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts vom 10. September 2002

aufgehoben und den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückge-

wiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubi-

gers, mit der er seinen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes weiter-

verfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO

statthaft und nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

auch im übrigen zulässig. Der Gläubiger hat die Frist zur Begründung der

Rechtsbeschwerde ohne sein Verschulden versäumt, da er glaubhaft gemacht

hat, daß seine Verfahrensbevollmächtigte rechtzeitig vor Fristablauf einen mit

Arbeitsüberlastung schlüssig begründeten Antrag auf Fristverlängerung

(§§ 575 Abs. 2 Satz 3, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) zur Post gegeben hatte (vgl.

Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 233 Rn. 23 "Fristverlängerung").

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

(cid:15) (cid:15)

1. Das Beschwerdegericht meint, es fehle an einem zur Vollstreckung

geeigneten Titel, da die Urschrift der einstweiligen Verfügung weder die Be-

zeichnung der Parteien noch die Entscheidungsformel enthalte. Die Verwei-

sung auf andere Aktenbestandteile durch die Formulierung "Einrücken wie

Bl. ... d.A." genüge den gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. § 750 Abs. 1

Satz 1 ZPO an einen Vollstreckungstitel zu stellenden Anforderungen nicht.

Diesem schwerwiegenden Formmangel sei nicht dadurch abgeholfen worden,

daß in die Ausfertigung des Titels die in der Urschrift fehlenden Angaben über-

nommen worden seien, weil dies nicht durch den entscheidenden Richter ge-

schehen sei.

2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde zu Recht.

a) Die Frage, ob in der Urschrift eines Beschlusses hinsichtlich des Ru-

brums und der Entscheidungsformel Verweisungen auf einen bestimmten, ein-

deutig bezeichneten Teil der Akten zulässig sind, ist streitig (vgl. bejahend:

OLG Hamm MDR 1999, 316; MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl. § 329

Rn. 13; Musielak, ZPO 3. Aufl. § 329 Rn. 19; verneinend: OLG Brandenburg

NJW-RR 1998, 862 für einen Kostenfestsetzungsbeschluß; Zöller/Vollkommer,

aaO § 329 Rn. 34). Nach Ansicht des Senats muß bei einem Beschluß, aus

dem wie bei einer einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung stattfindet,

die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums und der Entschei-

dungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Ur-

schrift selbst ersichtlich sein (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02,

WM 2003, 398 = ZIP 2003, 356 und Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM

2003, 400 = ZIP 2003, 410, jeweils zum Beschluß über die Eröffnung des In-

solvenzverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Dies folgt aus einer ent-

sprechenden Anwendung des § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO und ist im Hinblick

auf die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der

Klarheit und Rechtssicherheit.

b) Soweit die Urschrift des Beschlusses durch die Formulierung "einrük-

ken wie Bl. ... d.A." auf bestimmte Teile der Akten verweist, werden diese von

der Unterschrift des Richters nicht gedeckt, so daß der Beschluß formell feh-

lerhaft zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO). Mit der

Verweisung "einrücken Bl. ... d.A." erteilt der Richter nämlich einer nachgeord-

neten, zur Entscheidungsfindung nicht befugten Person die Anweisung, die

fehlenden Angaben nachzuholen, ohne deren Befolgung zu kontrollieren und

dafür selbst die Verantwortung zu übernehmen. Eine solche Verfahrensweise

entspricht nicht dem Gesetz.

Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses wurde nicht dadurch geheilt, daß

seine Ausfertigungen das Rubrum und die Entscheidungsformel enthalten.

Denn deren Funktion beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und rich-

tig wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten

sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich allgemein nicht geeignet,

den formellen Mangel des Beschlusses zu heilen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar

2003 aaO m.w.N.; OLG Brandenburg aaO).

c) Trotz des dargestellten Rechtsmangels ist die einstweilige Verfügung

wirksam, so daß aus ihr die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Als in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener ho-

heitlicher Akt beansprucht sie aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung ge-

genüber jedermann, sofern ihr nicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaf-

tet, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit führt (vgl. BGHZ 114, 315, 326 f; BGH,

Urt. v. 9. Januar 2003 aaO). Nichtigkeit wird vor allem dann angenommen,

wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung

schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden und deshalb ein bloßer Entwurf

gegeben ist (BGHZ 137, 49, 51 f m.w.N.).

Ein solcher offenkundiger schwerer Rechtsfehler liegt im Streitfall nicht

vor. Denn das Landgericht hat in seinem Beschluß zweifelfrei eine Entschei-

dung getroffen, indem es hinsichtlich des Rubrums und der Entscheidungsfor-

mel auf genau gekennzeichnete Stellen der Akten Bezug genommen hat. Dem

Beschluß sind sowohl die Parteien, zwischen denen die einstweilige Verfügung

ergangen ist, als auch die Entscheidungsformel eindeutig zu entnehmen. Infol-

gedessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwe-

re nicht mit dem Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Beschluß in den

Geschäftsgang kommt, bei dem die Unterschrift des Richters fehlt. Gegen die

Nichtigkeit der einstweiligen Verfügung spricht auch, daß das Gesetz in § 313b

Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO beim Erlaß eines Versäumnis-, Anerkenntnis- oder

Verzichtsurteils ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, die Entscheidung in

vereinfachter Form durch Bezugnahme auf Teile der Akten zu erlassen.

Kreft Raebel v. Lie-

nen

Kessal-Wulf Roggenbuck