Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.09.2003 – IV ZB 27/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt

sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. September 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß

des 3. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts

Nürnberg vom 13. August 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-

schwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-

den nicht erhoben.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 600

Gründe

I. Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verbraucherschutzverein

mit Sitz in H. . Er hat die Beklagte, eine Lebensversicherungsge-

sellschaft, im Wege der Verbandsklage darauf in Anspruch genommen,

die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen zu unterlassen. Das für den Sitz der Beklagten zu-

ständige Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage stattgegeben und der

Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Prozeßbevollmächtig-

ter des Klägers war sein ständig für ihn tätiger, in H. ansässiger

Rechtsanwalt, der auch den Termin vor dem Landgericht wahrgenommen

hatte.

Die vom Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemach-

ten Reisekosten (420,80

DM zuzüg-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:5)(cid:4)(cid:8)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:4)(cid:9)(cid:18)(cid:16)(cid:19)(cid:3)(cid:4)(cid:20)(cid:6)(cid:16)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:9)(cid:18)(cid:26)(cid:4)(cid:16)(cid:19)(cid:27)(cid:28)(cid:5)(cid:30)(cid:29)(cid:25)(cid:31) (cid:31)"!

lich Mehrwertsteuer) seines Prozeßbevollmächtigten hat der Rechtspfle-

ger abgesetzt und statt dessen nur pauschale Informationskosten von

100 DM zugebilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat

das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und die

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit dem Rechts-

mittel erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung dieser Kosten.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-

gericht (Einzelrichter).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse

vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254, zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - NJW-RR

2003, 936 und vom 14. Mai 2003 - IV ZB 32/02) ist die vom Einzelrichter

entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums und damit

unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters

(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffene Entscheidung über die Zulassung

der Rechtsbeschwerde zwar nicht unwirksam, so daß das Rechtsmittel

nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft ist. Die Entscheidung ist

jedoch unter Zurückverweisung an den Einzelrichter von Amts wegen

aufzuheben.

2. Zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten aus-

wärtiger Rechtsanwälte und zu den Ausnahmen davon wird auf die nach

Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen des

Bundesgerichtshofs verwiesen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII

ZB 30/02 - NJW 2003, 898; vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW

2003, 901; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534 und

vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf