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BGH Beschluß vom 11.02.2003 – VIII ZB 92/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO § 28

a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt,

hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach § 28 BRAGO.

b) Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (im Anschluß an BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382).

BGH, Beschluß vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - LG Berlin

AG Charlottenburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2002 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landgericht die

sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kosten-

festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom

3. August 2001 bezüglich des vom Antragsteller begehrten Aus-

gleichs seiner Reisekosten zurückgewiesen hat.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an

das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)

auf 717,43

Gründe

I.

Der in H. ansässige Antragsteller vermietete eine Wohnung in

B. an die Antragsgegnerin. In einem Rechtsstreit über gegenseitige Ansprü-

che aus dem Mietverhältnis schlossen die Parteien im Berufungsrechtszug vor

dem Landgericht Berlin einen Vergleich, in dem der Antragsteller 1/4 und die

Antragsgegnerin 3/4 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und des

Vergleichs übernahmen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller, der sich in beiden

Instanzen selbst vertreten hatte, die Ausgleichung der bei ihm angefallenen

Reisekosten für die Terminswahrnehmung vor dem Amtsgericht Charlottenburg

und dem Landgericht Berlin beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits die

Berücksichtigung der auf Gebühren und Auslagen ihres Prozeßbevollmächtig-

ten entfallenden Umsatzsteuerbeträge beantragt und erklärt, daß sie die Beträ-

ge nicht als Vorsteuer abziehen könne. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in

seinem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 3. August 2001 in beiden Punkten zu

Lasten des Antragstellers entschieden. Das Landgericht Berlin hat die sofortige

Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom

Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 574, 575 ZPO)

und hat in der Sache hinsichtlich des vom Antragsteller begehrten Ausgleichs

seiner Reisekosten auch Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel jedoch nicht

begründet.

1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Reisekosten des An-

tragstellers für die Wahrnehmung der Termine vor dem Amtsgericht Charlotten-

burg und dem Landgericht Berlin als nicht erstattungsfähig angesehen. Die in

der obergerichtlichen Rechtsprechung durch die Änderung des § 78 Abs. 1

ZPO streitig gewordene Frage, ob die Reisekosten eines nicht am Ort des Pro-

zeßgerichts kanzleiansässigen Prozeßbevollmächtigten für Terminswahrneh-

mungen vor dem Prozeßgericht erstattungsfähig sind oder nicht, ist mittlerweile

durch die nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangene Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs geklärt.

Wenn eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen möchte oder

verklagt wird, dann ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei

nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in der Nähe des Wohn- oder Ge-

schäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der

Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen (BGH, Beschluß vom 16. Okto-

ber 2002 - VIII ZB 30/02, Rechtspfleger 2003, 98 unter B II 2 b bb (1); BGH,

Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, EBE/BGH 2003, 28 unter II 2

b). Dementsprechend sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die

bei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht ent-

stehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nach § 91 Abs. 2

Satz 1 ZPO erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002, aaO;

BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2002, aaO).

Für den Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht

selbst vertritt, gilt nichts anderes. Er kann nicht nur die Erstattung der gesetzli-

chen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beanspruchen (Münch-

Komm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 64; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91

Rdnr. 33), sondern auch den Ausgleich der nach § 28 BRAGO entstandenen

Reisekosten. Ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten, darauf zu verzichten, sich vor

einem auswärtigen Prozeßgericht selbst zu vertreten, und statt dessen einen

dort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozeßvertretung zu beauftragen.

2. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht beanstan-

det, daß die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluß auch die auf Ge-

bühren und Auslagen des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin entfal-

lenden Umsatzsteuerbeträge in die Ausgleichung einbezogen hat. Die Antrags-

gegnerin hat die hierfür erforderliche Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO

abgegeben. Danach war die beantragte Mehrwertsteuer ohne weitere Prüfung

zu erstatten (BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93,

NJW 1996, 382 unter II 2 b).

Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge

könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung

durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits ent-

kräftet wäre (BVerfG, aaO) oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklä-

rung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der

Akten, zweifelsfrei ergäbe (vgl. OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Nürnberg,

MDR 2002, 1396; OLG Hamburg, MDR 2000, 1396 sowie JurBüro 2001, 147;

Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 21). Ein solcher Ausnahmefall liegt

hier nicht vor.

3. Da das Landgericht Feststellungen zur Höhe der auszugleichenden

Beträge nicht getroffen hat, war die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung

an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen