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BGH Beschluß vom 16.09.2003 – VIII ZB 40/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 269 Abs. 5, 542 Abs. 2, 574

Gegen eine nach Rücknahme des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung über die Kosten ist die Rechtsbe-

schwerde nicht statthaft.

BGH, Beschluß vom 16. September 2003 - VIII ZB 40/03 - LG München I AG München

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert,

Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß

der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. März

2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf 55

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Gründe

I.

Das Amtsgericht hat eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgeg-

nerin erlassen. Nach deren Widerspruch hat der Antragsteller den Antrag auf

Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Mit Beschluß vom

8. Dezember 2002 hat das Amtsgericht von den Kosten des einstweiligen Ver-

fügungsverfahrens dem Antragsteller 90 % und der Antragsgegnerin 10 % auf-

erlegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit

der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß der Wert des Beschwer-

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degegenstandes 100

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e-

nen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin weiterhin gegen die

ihr nachteilige Kostenentscheidung.

(cid:15) (cid:15) (cid:5)

II.

Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung ist

wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die

Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - I ZB

22/02, zur Veröffentlichung

in BGHZ bestimmt; BGH, Beschluß vom

10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02, NJW 2003, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ

bestimmt). Dies gilt auch für die Anfechtung einer im einstweiligen Verfügungs-

verfahren gemäß § 91a ZPO ergangenen Kostenentscheidung (BGH, Beschluß

vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, zur Veröffentlichung best.). Für die hier vorlie-

gende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO gilt nichts anderes. Auch

insoweit ist gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbe-

schwerde nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist,

soweit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch ein

Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies ergibt sich für die

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme aus § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO und

für andere Kostenentscheidungen aus § 91a Abs. 2 Satz 2 und § 99 Abs. 2

Satz 2 ZPO. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für das Gesetz zur

Reform des Zivilprozesses sollte mit diesen Vorschriften der in der Rechtspre-

chung schon früher vertretene Konvergenzgedanke, daß der Instanzenzug für

eine Kostenentscheidung nicht weitergeht als derjenige in der Hauptsache, ge-

setzlich verankert werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 74, 81).

Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, bindet die Zulassung der

Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht den Bundesgerichtshof nicht.

Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vor-

liegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber

nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschluß vom 12.

September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen