BGH Beschluss vom 03.11.2003 – II ZB 21/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 2002 wird auf Kosten
des Verfügungsklägers als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)
Gründe
I. Der Verfügungskläger nahm den Verfügungsbeklagten, mit dem er in
einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft verbunden war, im Rahmen einer
einstweiligen Verfügung auf Zugang zu einem Laborraum sowie auf Mitbenut-
zung zahnmedizinischer Behandlungsgeräte in Anspruch. Nachdem das Land-
gericht ohne mündliche Verhandlung im Beschlußweg die beantragte einstwei-
lige Verfügung erlassen hatte, schlossen die Parteien in der mündlichen Ver-
handlung des Widerspruchsverfahrens einen umfassenden Vergleich, durch
den die Vertragsbeziehung der Parteien im einzelnen auseinandergesetzt und
der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Unter Ziffer 9 des
Vergleichs trafen die Parteien folgende Vereinbarung:
"Über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs soll
das Gericht gemäß § 91 a ZPO analog entscheiden. Beide Par-
teien verzichten auf eine Begründung dieser Entscheidung."
Das Landgericht hat ohne Begründung mit Beschluß vom 25. April 2002
die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufge-
hoben. Die dagegen vom Verfügungskläger erhobene sofortige Beschwerde hat
das Berufungsgericht als unzulässig mit der Begründung verworfen, der in er-
ster Instanz vorbehaltlos erklärte Begründungsverzicht der Parteien stelle zu-
gleich einen Verzicht auf die Anfechtung des Kostenbeschlusses dar. Mit seiner
- wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt
der Verfügungskläger sein Begehren, dem Verfügungsbeklagten die Verfah-
renskosten aufzuerlegen, weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwer-
degericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Rechtsbeschwerde
ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung aus-
schließt. Dann bleibt sie - trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbe-
schwerdegerichts an die Zulassungsentscheidung - auch bei irriger Rechtsmit-
telzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO
tritt also nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574
Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechts-
mittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002,
3554; Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschl. v.
8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 27. Februar
2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532; Beschl. v. 13. März 2003
- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, 1255; Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02,
NJW-RR 2003, 1075; Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03).
2. Die Rechtsbeschwerde ist hier unstatthaft, weil die angefochtene Ko-
stenentscheidung in einem weder einer Revision noch einer Rechtsbeschwerde
zugänglichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist.
In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidun-
gen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt (BGH, Beschl.
v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075; Beschl. v. 10. Oktober 2002
- VII ZB 11/02, NJW 2003, 69; Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch Urteil oder Beschluß entschieden
worden ist (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531).
Die Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens.
Der ihr zugrundeliegende Gedanke gilt erst recht für die Anfechtung einer im
einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen
zu treffenden Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02,
NJW-RR 2003, 1075).
3. Im übrigen ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, so-
weit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch ein
Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies folgt aus dem
Regelungszusammenhang der §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO
(BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03). Da im Eilverfahren er-
gangene Entscheidungen keiner Revision und Rechtsbeschwerde unterliegen,
kann eine in diesem Verfahren ergangene Kostenentscheidung nicht mit der
Rechtsbeschwerde angegriffen werden.
Röhricht
Goette
Münke
Gehrlein
Strohn