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BGH Beschluss vom 03.11.2003 – II ZB 21/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 2002 wird auf Kosten

des Verfügungsklägers als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)

Gründe

I. Der Verfügungskläger nahm den Verfügungsbeklagten, mit dem er in

einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft verbunden war, im Rahmen einer

einstweiligen Verfügung auf Zugang zu einem Laborraum sowie auf Mitbenut-

zung zahnmedizinischer Behandlungsgeräte in Anspruch. Nachdem das Land-

gericht ohne mündliche Verhandlung im Beschlußweg die beantragte einstwei-

lige Verfügung erlassen hatte, schlossen die Parteien in der mündlichen Ver-

handlung des Widerspruchsverfahrens einen umfassenden Vergleich, durch

den die Vertragsbeziehung der Parteien im einzelnen auseinandergesetzt und

der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Unter Ziffer 9 des

Vergleichs trafen die Parteien folgende Vereinbarung:

"Über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs soll

das Gericht gemäß § 91 a ZPO analog entscheiden. Beide Par-

teien verzichten auf eine Begründung dieser Entscheidung."

Das Landgericht hat ohne Begründung mit Beschluß vom 25. April 2002

die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vergleichs gegeneinander aufge-

hoben. Die dagegen vom Verfügungskläger erhobene sofortige Beschwerde hat

das Berufungsgericht als unzulässig mit der Begründung verworfen, der in er-

ster Instanz vorbehaltlos erklärte Begründungsverzicht der Parteien stelle zu-

gleich einen Verzicht auf die Anfechtung des Kostenbeschlusses dar. Mit seiner

- wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt

der Verfügungskläger sein Begehren, dem Verfügungsbeklagten die Verfah-

renskosten aufzuerlegen, weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwer-

degericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Eine Rechtsbeschwerde

ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung aus-

schließt. Dann bleibt sie - trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbe-

schwerdegerichts an die Zulassungsentscheidung - auch bei irriger Rechtsmit-

telzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO

tritt also nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574

Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechts-

mittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002,

3554; Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschl. v.

8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 27. Februar

2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532; Beschl. v. 13. März 2003

- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, 1255; Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02,

NJW-RR 2003, 1075; Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03).

2. Die Rechtsbeschwerde ist hier unstatthaft, weil die angefochtene Ko-

stenentscheidung in einem weder einer Revision noch einer Rechtsbeschwerde

zugänglichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist.

In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidun-

gen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt (BGH, Beschl.

v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02, NJW-RR 2003, 1075; Beschl. v. 10. Oktober 2002

- VII ZB 11/02, NJW 2003, 69; Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch Urteil oder Beschluß entschieden

worden ist (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531).

Die Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens.

Der ihr zugrundeliegende Gedanke gilt erst recht für die Anfechtung einer im

einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen

zu treffenden Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2003 - I ZB 40/02,

NJW-RR 2003, 1075).

3. Im übrigen ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, so-

weit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch ein

Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies folgt aus dem

Regelungszusammenhang der §§ 91 a Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO

(BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03). Da im Eilverfahren er-

gangene Entscheidungen keiner Revision und Rechtsbeschwerde unterliegen,

kann eine in diesem Verfahren ergangene Kostenentscheidung nicht mit der

Rechtsbeschwerde angegriffen werden.

Röhricht

Goette

Münke

Gehrlein

Strohn