Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 50/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des

Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Han-

seatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 2006

aufgehoben, soweit es die Klage wegen der angegriffenen Bild-

veröffentlichungen in der Zeitschrift "Frau im Spiegel" Ausgabe

Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 und Ausgabe Nr. 12/04 vom

11. März 2004 abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 1. Juli

2005 zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Be-

klagte 2/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Oberhaupt des Welfenhauses und Ehemann der ältesten

Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco. Die Beklagte verlegt die Zeit-

schrift "Frau im Spiegel". In der Ausgabe Nr. 9/02 dieser Zeitschrift vom 20. Fe-

bruar 2002 wurde berichtet, dass der Fürst von Monaco erkrankt sei. Bebildert

war der Bericht unter anderem mit einer der angegriffenen Aufnahmen, welche

den Kläger im Skiurlaub neben seiner Ehefrau auf der Straße in St. Moritz zeigt.

In der Ausgabe Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 berichtete die Zeitschrift erneut

über einen Winterurlaub des Klägers und seiner Ehefrau in St. Moritz unter Bei-

fügung eines Bildes, das den Kläger und seine Ehefrau auf öffentlicher Straße

in St. Moritz unter vielen Menschen zeigt. In der Ausgabe Nr. 12/04 vom

11. März 2004 berichtete das Blatt über den bevorstehenden "Rosenball" in

Monaco; dieser Bericht wurde unter anderem mit einer Aufnahme illustriert,

welche den Kläger und seine Ehefrau in einem öffentlichen Zweier-Sessellift in

Zürs am Arlberg in Skikleidung zeigt.

2

Der Kläger verlangt - wie seine Ehefrau im Verfahren VI ZR 51/06 - von

der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beru-

fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die

Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-

vision begehrt der Kläger, die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzli-

che Urteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Recht des

Klägers am eigenen Bild eingegriffen. Der Kläger müsse gemäß § 23 Abs. 1

Nr. 1 KUG als Begleiter einer Person des öffentlichen Lebens hinnehmen, dass

Aufnahmen, die ihn als Begleiter dieser Person in der Öffentlichkeit abbildeten,

auch ohne seine Einwilligung verbreitet würden. Es bestehe ein anerkennens-

wertes Interesse der Allgemeinheit zu erfahren, mit welchen ihr nahe stehenden

Personen sich die Ehefrau des Klägers in der Öffentlichkeit zeige. Dieses Recht

zur Veröffentlichung werde erst dann begrenzt, wenn auch seine Ehefrau die

Veröffentlichung einer Aufnahme nicht hinzunehmen habe, weil ihr Interesse

am Schutz ihrer Privatsphäre das Informationsinteresse der Allgemeinheit ü-

berwiege. Eine Abwägung der Grundrechte der Parteien aus Art. 1 Abs. 1, 2

Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe hier, dass die Veröffentlichung rechtmä-

ßig erfolgt sei. Zwar sei auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Abwägung zu berück-

sichtigen und bei der Bestimmung der Grenzen des allgemeinen Persönlich-

keitsrechts des Klägers heranzuziehen. Das Grundgesetz sei aber als Verfas-

sung des deutschen Staates vorrangig. Allerdings sei hier keine Frage des all-

gemeinen Interesses betroffen, zu der die veröffentlichten Bilder einen Beitrag

leisteten, sondern nur das Unterhaltungsinteresse. Nach der Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts seien die Veröffentlichungen jedoch trotzdem

zulässig, weil Plätze, an denen sich der Einzelne unter vielen Menschen befin-

de, die Voraussetzungen des Privatsphärenschutzes nicht erfüllten; sie könnten

das Rückzugsbedürfnis nicht erfüllen und rechtfertigten damit auch nicht den

grundrechtlichen Schutz, den dieses Bedürfnis aus Gründen der Persönlich-

keitsentfaltung verdiene. Diese Rechtsprechung binde das Berufungsgericht

nach § 31 BVerfGG. Die beanstandeten Bilder zeigten den Kläger mit seiner

Ehefrau auf offener Straße in St. Moritz und in einem öffentlichen, allgemein

zugänglichen Skilift, damit an Plätzen, an denen sich viele Menschen aufhielten.

Wer sich - wie hier der Kläger - in Begleitung einer Person des öffentlichen Le-

bens an diesen Orten aufhalte und dort seinen Urlaub verbringe, müsse mit ei-

ner gewissen Aufmerksamkeit rechnen und könne nicht davon ausgehen, von

den Medien unbeobachtet zu bleiben. Dem öffentlichen Informationsinteresse

sei deshalb der Vorrang einzuräumen. Die Bildveröffentlichungen seien nicht zu

beanstanden.

II.

4

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in je-

der Hinsicht stand. Der Kläger kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung

der beanstandeten Aufnahmen lediglich nicht untersagen, soweit sie der Bebil-

derung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte dienen und

damit selbst ein "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" sind.

5

1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung

verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-

sondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich,

dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu

befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird

(st. Rspr.; vgl. Senat, BGHZ 131, 332, 336; Urteil vom 28. September 2004 - VI

ZR 305/03 - VersR 2005, 83). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der

Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass der Kläger die nach diesen

Grundsätzen erforderliche Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahmen weder

ausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat.

6

2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch ohne Einwil-

ligung hinzunehmen, dass die Aufnahmen verbreitet werden, die ihn im Urlaub

in Begleitung seiner Ehefrau in der Öffentlichkeit abbildeten, kann zwar in die-

ser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 23

Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwil-

ligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht hinsichtlich jeder

beanstandeten Aufnahme durch.

7

a) Das Berufungsgericht bejaht für alle beanstandeten Bildveröffentli-

chungen eine Ausnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Kläger müsse

als Begleiter einer Person des öffentlichen Lebens die Veröffentlichung hin-

nehmen. Zwar leisteten die Bilder keinen Beitrag zu einer Frage von allgemei-

nem Interesse, sondern dienten nur dem Unterhaltungsinteresse. Gleichwohl

sei der Schutz der Privatsphäre nicht vorrangig, weil die Aufnahmen den Kläger

an Orten zeigten, an denen sich viele Menschen befänden.

8

Seine Auffassung leitet das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bun-

desverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 ff.) her,

mit dem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1995 (- VI ZR

15/95 - BGHZ 131, 332 ff.) zu den Paparazzi-Bildern (mit Ausnahme der Abbil-

dungen mit Kindern) bestätigt worden ist und an das sich das Berufungsgericht

nach § 31 BVerfGG gebunden fühlt.

9

b) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder

Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus

§§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001,

1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere

unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des Europäischen Gerichts-

hofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren

von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November

2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten

Grundsätze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren

neuen Entscheidungen erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004

- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 -

VersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen.

10

aa) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebilde-

ten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme,

wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese

Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen

des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

11

Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

und des Bundesgerichtshofs den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitge-

schichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person

anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse

auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusam-

menhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "abso-

lute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer

Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Ge-

genstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf.

Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen

Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich

an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildbericht-

erstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG,

BVerfGE 101, 361 ff.).

12

bb) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den

so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner

Entscheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der

erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-

dungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR

292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR

2006, 274).

13

Hiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention

des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von

dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinte-

resse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlich-

keit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Be-

reich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).

14

cc) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der

abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-

rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (künftig: EMRK) in der Fas-

sung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nun-

mehr die ab 1. November 1998 geltende Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002

- BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der

Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin

schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist

der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pres-

sefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre

ausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995

- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR

2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84; vom

19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). Maßgebend ist hierbei

das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitge-

schehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist

das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die

persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismä-

ßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist.

Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlich-

keit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Be-

rücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.

15

Soweit sich die Bedenken des EGMR gegen den Begriff der "absoluten

Person der Zeitgeschichte" richten (NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 72), geht es der

Sache nach um die Frage, unter welchen Voraussetzungen über solche in der

Öffentlichkeit bekannte Personen berichtet werden darf. Dem Berufungsgericht

ist zuzugeben, dass der Kläger unbeschadet der Frage, ob er als relative oder

als absolute Person der Zeitgeschichte im Sinn der bisherigen Rechtsprechung

anzusehen ist, jedenfalls eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist und

- insbesondere auch als Ehemann von Prinzessin Caroline - in besonderem

Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. Auch hat er sich bei den

beanstandeten Abbildungen nicht an Orten der Abgeschiedenheit im oben dar-

gelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch

heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68;

BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131,

332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt.

16

Allein diese Umstände können jedoch entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts nicht ausreichen, um einen Schutz der Privatsphäre zu vernei-

nen. Das gilt nicht nur unter Berücksichtigung der Auffassung des EGMR, son-

dern ergibt sich bei richtigem Verständnis bereits aus dem abgestuften Schutz-

konzept, wie es oben dargelegt worden ist. Hiernach ist auch bei Personen, die

unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23

Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses

dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch

berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

17

Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-

sätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-

schichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.;

vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober

2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-

dings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon

nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an

Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KUG;

vgl. Ebermayer in: Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebenge-

setzen des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Band I § 23 KUG Anm. 1; Stenogra-

phische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, XI. Legislaturperiode

II. Session 1905/1906, erster Sessionsabschnitt, Aktenstück Nr. 30 S. 1540 f.

und I. Lesung 25. Januar 1906, Bd. 214, S. 819), vor allem aber im Hinblick auf

den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von

historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen,

also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin

vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge

kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Mei-

nungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen

als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003

- VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004,

625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).

18

Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass

die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,

innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was

öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess

herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE

101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO

Rn. 24; EGMR, NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die Presse zur

Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Krite-

rien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält

(vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 -

VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026, und vom

15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO). Die Bedeutung der Pressefreiheit

wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom

24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, wenn

dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine

wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu

allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben

dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht.

19

Soweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur "in bestimmten

Grenzen" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Ein-

schränkung ersichtlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informations-

recht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre anderer-

seits, mithin eine Abwägung, wie sie auch nach dem oben dargestellten

Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefrei-

heit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst

nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann

sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen

entziehen, über die sie berichten will.

20

Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen

dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des

Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung

des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat

schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31;

Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je

größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das

Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informations-

belangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der

Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-

formationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat,

BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung

hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht

und ist nicht schützenswert (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332,

342 m.w.N.).

21

Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August

2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht

zu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheits-

grad gilt. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats unter Be-

rücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu beja-

hen. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitge-

schichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte

mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hi-

nausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für

den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des

Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des

Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereig-

nis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites

Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben ge-

recht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.

22

Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffas-

sung des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR

NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre

ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht

- anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint - auch eine Bindungswir-

kung des § 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat

zwar die Entscheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der

Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkenn-

barer räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es je-

doch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Presse-

freiheit und Schutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit

stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht eine

diesen Grundsätzen entsprechende Interessenabwägung in einem den Kläger

betreffenden Verfahren gebilligt (Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR

286/04 - VersR 2006, 274; BVerfG, NJW 2006, 2835).

23

dd) Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informati-

onswert der Abbildung an, so kann - da im Streitfall die beanstandete Abbildung

im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei

der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt

bleiben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefes-

tigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Ur-

teile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom

28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004

- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 f. - jeweils m.w.N.).

25

3. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:

a) Das in der Ausgabe Nr. 9/03 vom 20. Februar 2003 der Zeitschrift

"Frau im Spiegel" veröffentlichte Bild war einem Bericht über den Winterurlaub

des Klägers beigefügt und zeigt den Kläger und seine Ehefrau auf öffentlicher

Straße in St. Moritz unter vielen Menschen.

26

Zwar darf - wie bereits oben näher ausgeführt - die Presse grundsätzlich

selbst darüber bestimmen, was sie für berichtenswert hält. Der Kläger und sei-

ne Ehefrau hielten sich zudem in der Öffentlichkeit unter anderen Menschen

auf.

27

Die Wortberichterstattung über den Urlaub des Klägers und seiner Ehe-

frau betrifft aber selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs keinen Vor-

gang von allgemeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f. Rn. 60 ff.)

und kein zeitgeschichtliches Ereignis. Auch der beanstandeten Abbildung sind

kein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse und keine Informa-

tion über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen. Die Aufnahme zeigt

den Kläger und seine Ehefrau unstreitig im Urlaub, der auch bei "Prominenten"

zum grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.

28

Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem

allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nach den oben wiedergegebe-

nen Grundsätzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entscheiden-

de Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemei-

nem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Informati-

onswert für die Öffentlichkeit - wie hier - wesentlich in der Unterhaltung ohne

gesellschaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101,

361, 390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.). Im letzten Fall besteht kein berück-

sichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröf-

fentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1

KUG); die abgebildete Person muss die regelmäßig in der Bildveröffentlichung

liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Per-

sönlichkeitsrechts nicht ohne Einwilligung hinnehmen (§ 22 KUG). Insoweit ist

daher die Berufung der Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuwei-

sen, ohne dass es auf die Verletzung eines berechtigten Interesses der abge-

bildeten Person (§ 23 Abs. 2 KUG) noch ankäme.

29

b) In der Ausgabe Nr. 12/04 der gleichen Zeitschrift vom 11. März 2004

berichtete die Beklagte über den bevorstehenden "Rosenball" in Monaco, bebil-

dert unter anderen mit einer Aufnahme, welche den Kläger und seine Ehefrau

ebenfalls während eines Urlaubs in einem öffentlichen Zweier-Sessellift in Zürs

am Arlberg in Skikleidung zeigt. Auch insoweit hat die Revision des Klägers

nach einer Abwägung der beteiligten Rechte und Grundrechte der Parteien Er-

folg.

30

Zwar mag man den Bericht über den bevorstehenden "Rosenball" in Mo-

naco als Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis von allgemeinem Interes-

se mit gesellschaftlicher Relevanz werten. Die dem Bericht beigefügte Aufnah-

me des Klägers und seiner Ehefrau im Skiurlaub hat jedoch mit dem Ball als

möglichem Ereignis von allgemeinem Interesse nichts zu tun. Sie dient vielmehr

der Bebilderung eines inhaltlich völlig selbständigen Teils der Wortberichterstat-

tung, mit dem über die Feier des Geburtstags des Klägers in St. Moritz berichtet

wird, zu der er und seine Ehefrau aus dem Winterurlaub in Zürs angereist wa-

ren. Sowohl die Geburtstagsfeier wie auch der Skiurlaub in Zürs betrafen aus-

schließlich die Privatsphäre der Eheleute. Insoweit sind der Bericht und seine

Bebilderung ersichtlich nicht von allgemeinem Interesse, sondern dienen aus-

schließlich dem Unterhaltungsinteresse. Sie stehen auch in keinerlei inhaltli-

chem Zusammenhang mit dem (möglicherweise) zeitgeschichtlichen Ereignis

"Rosenball". Angesichts des geringen Informationswerts überwiegt in einem

solchen Fall der Schutz der Privatsphäre und des allgemeinen Persönlichkeits-

rechts des Klägers das Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung der be-

anstandeten Aufnahme. Eine Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme

kommt - unabhängig von § 23 Abs. 2 KUG - ohne Einwilligung der abgebildeten

Person(en) nicht in Betracht (§ 22 KUG). Auch insoweit ist daher die Berufung

gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

31

c) Die Aufnahme, welche die Beklagte in der Zeitschrift "Frau im Spiegel"

Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 veröffentlicht hat, zeigt den Kläger und

seine Ehefrau auf öffentlicher Straße in St. Moritz im Urlaub, der grundsätzlich

auch bei "Prominenten" zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.

Dennoch hat das Berufungsgericht die Veröffentlichung des Fotos im Ergebnis

ohne Rechtsfehler als Bebilderung eines Berichts über ein zeitgeschichtliches

Ereignis nicht beanstandet.

32

Zwar sind der beanstandeten Abbildung als solcher keine Information

über ein zeitgeschichtliches Ereignis und kein Beitrag zu einer Diskussion von

allgemeinem Interesse zu entnehmen. Indes ist für den Informationswert auch

die zugehörige Wortberichterstattung zu berücksichtigen. Soweit diese sich auf

den Skiurlaub bezieht, kann allerdings ein zeitgeschichtliches Ereignis bzw. ein

Vorgang von allgemeinem

Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f.

Rn. 60 ff.) selbst bei dem im Interesse der Informationsfreiheit gebotenen wei-

ten Verständnis dieser Begriffe nicht angenommen werden. Gegenstand der

Wortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden

Fürsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im dargelegten

Sinn, über das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den redaktio-

nellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der

Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qua-

lität des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags abhängig

zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senat, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR

52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026). Das

gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der

Krankheit des Fürsten betrifft, zumal der Kläger die Wortberichterstattung auch

in diesem Punkt nicht angegriffen hat. Diese Berichterstattung wird mit der be-

anstandeten Abbildung belegt und illustriert.

33

Bei dieser Sachlage sind überwiegende berechtigte Interessen des Klä-

gers (§ 23 Abs. 2 KUG), die einer Veröffentlichung der Abbildung entgegenste-

hen könnten, bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-

samtheit (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR

2005, 83, 84) nicht zu erkennen. Insbesondere ist der beanstandeten Abbil-

dung, die den Kläger und seine Frau auf offener Straße zeigt, kein eigenständi-

ger Verletzungseffekt zu entnehmen, der eine abweichende Beurteilung recht-

fertigen könnte. Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit

oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und

aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68;

BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131,

332, 342), ist nicht ersichtlich.

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4. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat selbst

entscheiden (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 872/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 7 U 87/05 -