BGH Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 14/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2005 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Tochter des verstorbenen Fürsten von Monaco. Die
Beklagte verlegt die Zeitschrift "FRAU AKTUELL". In der Ausgabe Nr. 9/02 vom
20. Februar 2002 dieser Zeitschrift wurde berichtet, dass es dem Fürsten von
Monaco "gesundheitlich wieder einmal sehr schlecht gehen soll" und er Besuch
nur von seiner jüngsten Tochter erhalten habe, seine älteste Tochter, die Kläge-
rin, aber mit ihrem Ehemann und ihrem Töchterchen ein paar Tage zum Skiur-
laub in St. Moritz weile. Illustriert war diese Berichterstattung unter anderem mit
der beanstandeten Aufnahme, welche die Klägerin neben ihrem Ehemann auf
der Straße in St. Moritz zeigt.
Die Klägerin verlangt - wie ihr Ehemann im Verfahren VI ZR 13/06 - von
der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahme erneut zu veröffentlichen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin, die
Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht rechtswidrig in das Recht der
Klägerin am eigenen Bild eingegriffen. Die Klägerin müsse gemäß § 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG als Person des öffentlichen Lebens hinnehmen, dass Aufnahmen
ohne ihre Einwilligung verbreitet würden. Dieses Recht zur Veröffentlichung fin-
de nach § 23 Abs. 2 KUG erst dann seine Grenze, wenn die Aufnahme die Pri-
vatsphäre der Klägerin berühre und das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer
Privatsphäre das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiege. Eine Ab-
wägung der Grundrechte der Parteien aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1
Satz 2 GG ergebe hier, dass die Veröffentlichung rechtmäßig erfolgt sei. Zwar
sei auch Art. 8 Abs. 1 EMRK bei der Abwägung zu berücksichtigen und bei der
Bestimmung der Grenzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin
heranzuziehen. Das Grundgesetz sei aber als Verfassung des deutschen Staa-
tes vorrangig. Allerdings sei hier keine Frage des allgemeinen Interesses betrof-
fen, zu der das veröffentlichte Bild einen Beitrag leiste, sondern nur das Unter-
haltungsinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
sei die Veröffentlichung jedoch trotzdem zulässig, weil Plätze, an denen sich
der Einzelne unter vielen Menschen befinde, die Voraussetzungen des Privat-
sphärenschutzes nicht erfüllten; sie könnten das Rückzugsbedürfnis nicht erfül-
len und rechtfertigten damit auch nicht den grundrechtlichen Schutz, den dieses
Bedürfnis aus Gründen der Persönlichkeitsentfaltung verdiene. Diese Recht-
sprechung binde das Berufungsgericht nach § 31 BVerfGG. Das beanstandete
Bild zeige die Klägerin mit ihrem Ehemann auf offener Straße in St. Moritz und
damit an einem Platz, an dem sich viele Menschen aufhielten. Wer wie die Klä-
gerin als Person des öffentlichen Lebens in diesem Ort seinen Urlaub verbrin-
ge, müsse mit
einer
gewissen Aufmerksamkeit
rechnen
und
könne nicht davon ausgehen, von den Medien unbeobachtet zu bleiben. Dem
öffentlichen Informationsinteresse sei deshalb der Vorrang einzuräumen. Die
Bildveröffentlichung sei nicht zu beanstanden.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand.
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-
sondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich,
dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu
befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird
(st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 336; vom 28. September 2004 - VI
ZR 305/03 - VersR 2005, 83). Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der
Ausgangspunkt des Berufungsurteils, dass die Klägerin die nach diesen
Grundsätzen erforderliche Einwilligung zur Verbreitung der Aufnahme weder
ausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat.
2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch ohne Ein-
willigung hinzunehmen, dass Aufnahmen verbreitet werden, die sie im Urlaub in
Begleitung ihres Ehemannes in der Öffentlichkeit abbildeten, kann in dieser All-
gemeinheit nicht gefolgt werden. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungs-
frei veröffentlicht werden dürfen, greift aber vorliegend hinsichtlich der bean-
standeten Aufnahme durch.
a) Das Berufungsgericht bejaht für die beanstandete Bildveröffentlichung
eine Ausnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Klägerin müsse als
Person des öffentlichen Lebens die Veröffentlichung hinnehmen. Zwar leiste
das Bild keinen Beitrag zu einer Frage von allgemeinem Interesse, sondern
diene nur dem Unterhaltungsinteresse. Gleichwohl sei der Schutz der Privat-
sphäre nicht vorrangig, weil die Aufnahme die Klägerin an einem Ort zeige, an
dem sich auch andere Menschen befänden.
Seine Auffassung leitet das Berufungsgericht aus dem Urteil des Bun-
desverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361 ff.) her,
mit dem das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1995 (- VI ZR
15/95 - BGHZ 131, 332 ff.) zu den Paparazzi-Bildern (mit Ausnahme der Abbil-
dungen mit Kindern) bestätigt worden ist und an das sich das Berufungsgericht
nach § 31 BVerfGG gebunden fühlt.
b) Indessen wird diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht in jeder
Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus
§§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001,
1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2006, 2836). Das gilt insbesondere
unter Berücksichtigung der in den Entscheidungen des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) vom 24. Juni 2004 in dem Verfahren
von Hannover gegen Deutschland (NJW 2004, 2647 ff.) und vom 16. November
2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland) dargelegten
Grundsätze. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren
neuen Entscheidungen erläutert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004
- VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 -
VersR 2006, 274 ff.) und fasst dies nochmals zusammen.
aa) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebilde-
ten verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme,
wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese
Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen
des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesgerichtshofs den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitge-
schichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person
anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse
auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusam-
menhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "abso-
lute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer
Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Ge-
genstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf.
Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen
Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich
an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildbericht-
erstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG,
BVerfGE 101, 361 ff.).
bb) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den
so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner
Entscheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der
erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-
dungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR
292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR
2006, 274).
Hiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention
des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von
dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinte-
resse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlich-
keit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Be-
reich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).
cc) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der
abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (künftig: EMRK) in der Fas-
sung des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nun-
mehr die ab 1. November 1998 geltende Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002
- BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der
Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin
schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist
der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pres-
sefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre
ausreichend Rechnung trägt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 1995
- VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR
2004, 863; und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84;
vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85). Maßgebend ist
hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das
Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen,
doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Ein-
bruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs im-
mer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinte-
resse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt
sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ent-
scheiden.
Soweit sich die Bedenken des EGMR gegen den Begriff der "absoluten
Person der Zeitgeschichte" richten (NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 72), geht es der
Sache nach um die Frage, unter welchen Voraussetzungen über solche in der
Öffentlichkeit bekannte Personen berichtet werden darf. Dem Berufungsgericht
ist zuzugeben, dass die Klägerin unbeschadet der Frage, ob sie als absolute
Person der Zeitgeschichte im Sinn der bisherigen Rechtsprechung anzusehen
ist, jedenfalls eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist und in besonderem
Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. Auch hat sie sich bei der
beanstandeten Abbildung nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit im oben
dargelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch
heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68;
BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131,
332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt.
Allein diese Umstände können jedoch entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts nicht ausreichen, um einen Schutz der Privatsphäre zu vernei-
nen. Das gilt nicht nur unter Berücksichtigung der Auffassung des EGMR, son-
dern ergibt sich bei richtigem Verständnis bereits aus dem abgestuften Schutz-
konzept, wie es oben dargelegt worden ist. Hiernach ist auch bei Personen, die
unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses
dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch
berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-
sätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-
schichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.;
vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober
2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-
dings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon
nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KUG;
vgl. Ebermayer in: Stengleins Kommentar zu den Strafrechtlichen Nebenge-
setzen des Deutschen Reiches, 5. Aufl., Band I § 23 KUG Anm. 1; Stenogra-
phische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, XI. Legislaturperiode
II. Session 1905/1906, erster Sessionsabschnitt, Aktenstück Nr. 30 S. 1540 f.
und I. Lesung 25. Januar 1906, Bd. 214, S. 819), vor allem aber im Hinblick auf
den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von
historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen,
also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin
vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge
kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Mei-
nungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen
als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003
- VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004,
625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).
Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass
die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt,
innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was
öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess
herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE
101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO
Rn. 24; EGMR NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die Presse zur
Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Krite-
rien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält
(vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 -
VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026, und vom
15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO). Die Bedeutung der Pressefreiheit
wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung des EGMR vom
24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2648 f. Rn. 58, 60, 63) hervorgehoben, wenn
dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine
wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu
allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben
dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht.
Soweit der Gerichtshof der Presse dieses Recht nur "in bestimmten
Grenzen" (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 58) zugesteht, betrifft diese Ein-
schränkung ersichtlich die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informations-
recht der Öffentlichkeit einerseits und dem Schutz der Privatsphäre anderer-
seits, mithin eine Abwägung, wie sie auch nach dem oben dargestellten
Schutzkonzept geboten ist. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefrei-
heit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst
nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann
sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen
entziehen, über die sie berichten will.
Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden und zwar zwischen
dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des
Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung
des Informationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat
schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31;
Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je
größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das
Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informations-
belangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der
Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der In-
formationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat,
BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung
hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht
(vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 334 m.w.N.).
Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August
2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht
zu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheits-
grad gilt. Diese Frage ist nach Auffassung des erkennenden Senats unter Be-
rücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 im Grundsatz zu beja-
hen. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitge-
schichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte
mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hi-
nausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für
den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des
Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des
Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereig-
nis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites
Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben ge-
recht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.
Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffas-
sung des erkennenden Senats den Anforderungen des Gerichtshofs (EGMR
NJW 2004, 2647, 2651 Rn. 76) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre
ebenso Rechnung wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht
- anders als das Berufungsgericht meint - auch eine Bindungswirkung des § 31
BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Ent-
scheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der Schutz der
Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkennbarer räum-
licher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es jedoch nicht
aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Pressefreiheit und
Schutz der Privatsphäre den Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu
berücksichtigen. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen
Grundsätzen entsprechende Interessenabwägung in einem den Ehemann der
Klägerin betreffenden Verfahren gebilligt (Senat, Urteil vom 15. November 2005
- VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfG, NJW 2006, 2835).
dd) Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informati-
onswert der Abbildung einschließlich einer zugehörigen Wortberichterstattung
an, so kann - da im Streitfall die beanstandete Abbildung im Zusammenhang
mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist - bei der Beurteilung diese
zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (so auch
EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 64). Dies entspricht gefestigter Recht-
sprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom
30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September
2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR
292/03 - VersR 2005, 84 f. - jeweils m.w.N.).
3. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
Das in der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 der Zeitschrift "FRAU
AKTUELL" veröffentlichte Bild zeigt die Klägerin und ihren Ehemann auf öffent-
licher Straße in St. Moritz im Urlaub, der grundsätzlich auch bei "Prominenten"
zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Dennoch hat das Beru-
fungsgericht die Veröffentlichung des Fotos im Ergebnis zutreffend als Bebilde-
rung eines Berichts über ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht beanstandet.
Zwar ist der beanstandeten Abbildung als solcher keine Information über
ein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von allge-
meinem Interesse zu entnehmen. Indes ist für den Informationswert auch die
zugehörige Wortberichterstattung zu berücksichtigen. Soweit diese sich auf
den Skiurlaub bezieht, kann allerdings ein zeitgeschichtliches Ereignis bzw.
ein Vorgang von allgemeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f.
Rn. 60 ff.) selbst bei dem im Interesse der Informationsfreiheit gebotenen wei-
ten Verständnis dieser Begriffe nicht angenommen werden. Gegenstand der
Wortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden
Fürsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im oben darge-
legten Sinn, über das die Presse berichten darf. Insofern kommt es auf den re-
daktionellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie
der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der
Qualität des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellen Beitrags ab-
hängig zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senat, Urteil vom 14. März 1995
- VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000,
1026). Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern
während der Krankheit des Fürsten betrifft, zumal die Zulässigkeit der Wortbe-
richterstattung von der Revision nicht in Frage gestellt wird. Diese Berichterstat-
tung wird mit der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert.
Bei dieser Sachlage sind überwiegende berechtigte Interessen der Klä-
gerin (§ 23 Abs. 2 KUG), die einer Veröffentlichung der Abbildung entgegenste-
hen könnten, bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Ge-
samtheit (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR
2005, 83, 84) nicht zu erkennen. Insbesondere ist der beanstandeten Abbil-
dung, welche die Klägerin und ihren Ehemann auf offener Straße zeigt, kein
eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen, der eine abweichende Beurtei-
lung rechtfertigen könnte. Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von
Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande ge-
kommen und aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647,
2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat,
BGHZ 131, 332, 342), macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht er-
sichtlich.
4. Nach allem ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 870/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 7 U 85/05 -