BGH Urteil vom 19.06.2007 – VI ZR 12/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 19. Juni 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - Kammergericht
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 20. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Lebensgefährtin des Musikers Herbert Grönemeyer.
Die Beklagte verlegt die Illustrierte "BUNTE". In deren Ausgabe Nr. 20 vom
6. Mai 2004 veröffentlichte sie ohne Einwilligung der Klägerin u.a. zwei Fotos,
die die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in legerer Freizeitklei-
dung in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen.
Auf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, wäh-
rend sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. Die Aufnahme ist von außer-
halb des Cafés gefertigt worden, wie an unscharf im Vordergrund zu sehenden
vorbeilaufenden Passanten zu erkennen ist. Von ihrem Lebensgefährten ist nur
ein Teil seines Arms zu sehen. In der Bildnebenschrift heißt es: "DIE BLICKE
DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich in ei-
nem römischen Café".
Auf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in
einer Fußgängerzone. Darunter heißt es:
"Herbert Grönemeyer "Männer brauchen viel Zärtlichkeit" - das gilt auch für ihn
"Das Leben geht weiter", hat er im Radio gesagt, "man kann sich nicht immer rumdrücken." Jetzt hat er das Zitat in einen neuen Frühling umgesetzt: Herbert Grönemeyer, 48, Songpoet mit der Würgestimme, flaniert mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des Bruders 1998 hatte Grönemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: "Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt." Das Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen."
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Auf-
nahmen erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-
abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe entsprechend
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, § 823 Abs. 1 BGB
und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch gegen die Be-
klagte zu. Die Veröffentlichung der Fotos habe die Klägerin in ihrem Recht am
eigenen Bild und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Zwar sei der Lebensgefährte der Klägerin eine so genannte "absolute
Person der Zeitgeschichte", bei der Bildnisse des vertrauten Begleiters verbrei-
tet werden dürften, wenn beide zusammen in der Öffentlichkeit aufträten. Zu-
dem hätten sich beide nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit befunden, so
dass nach der Rechtsprechung ein Privatsphärenschutz nicht bestehe.
Nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) sei ein Unter-
lassungsanspruch aber zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts sei das Grundgesetz nach Möglichkeit so auszulegen, dass
ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entstehe. Der Text der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des
EGMR dienten als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reich-
weite von Grundrechten. Daher seien hier Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens) und 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) ebenso
wie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als (einfaches) Bun-
desrecht zu beachten und die Rechtsprechung des EGMR bei der Abwägung
kollidierender Grundrechte zu berücksichtigen. Dabei sei allerdings an beste-
henden verfassungsrechtlichen Grundsätzen festzuhalten.
Danach könne eine bildliche Darstellung von privaten und alltäglichen
Lebensvorgängen nicht nur bei Politikern und Inhabern eines öffentlichen Am-
tes, sondern auch bei anderen Prominenten zulässig sein. Andererseits sei dem
EGMR darin beizupflichten, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit beein-
trächtigt werde, wenn ein Betroffener in alltäglichen Lebenssituationen der Me-
dienöffentlichkeit präsentiert werde. Daher sei es mit der Meinungs- und Pres-
sefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vereinbar, das Recht Prominenter und ihrer ver-
trauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens im Einzelfall über Orte der Ab-
geschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild Vorrang
einzuräumen.
Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Belange im Rahmen
von § 23 Abs. 2 KUG überwiege das Interesse der Klägerin und ihres Lebens-
gefährten, unbeobachtet von der Medienöffentlichkeit miteinander Urlaub
verbringen zu können. Zwar sei die Klägerin seit Herbst 2003 bei offiziellen An-
lässen an der Seite ihres Lebensgefährten aufgetreten. Sie habe sich aber stets
gegen eine Berichterstattung über ihr Privatleben gewandt und sei dagegen
auch rechtlich vorgegangen.
Die Fotos zeigten die Klägerin bei privater Gelegenheit. Die Beklagte
könne sich nicht darauf berufen, dass Herr Grönemeyer den Tod seiner Ehefrau
in seinem künstlerischen Schaffen und in öffentlichen Äußerungen thematisiert
habe. Es trage nicht maßgeblich zur öffentlichen Diskussion bei, immer weiter
Fotos zu verbreiten, welche die Klägerin in privaten Alltagssituationen als
Begleiterin ihres Lebensgefährten zeigten. Die Beklagte könne sich daher nicht
mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Fotos in Bezug zu Grönemeyers Song-
texten und Äußerungen gestellt habe. Hierzu hätte sie auf verfügbare Fotos von
offiziellen Anlässen zurückgreifen können.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Das Berufungsurteil entspricht im Ergebnis dem abgestuften Schutz-
konzept, das die Rechtsprechung aus §§ 22, 23 KUG entwickelt hat (vgl.
BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.; NJW 2001, 1921, 1923 ff.; NJW 2006, 2835 f.;
NJW 2006, 2836 ff.; Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -
VersR 2005, 84 ff.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006,
274 ff.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR
51/06 - Rn. 9 ff., zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Das gilt insbesondere unter
Berücksichtigung der in den Entscheidungen des EGMR vom 24. Juni 2004
(NJW 2004, 2647 ff.
- von Hannover gegen Deutschland) und vom
16. November 2004 (NJW 2006, 591 ff. - Karhuvaara und Iltalehti gegen Finn-
land) dargelegten Grundsätze. Danach gilt Folgendes:
a) Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten
verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme,
wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese
Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen
des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung den abkürzenden Begriff der
"Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte
ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereig-
nis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung
nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber
gilt als "absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres
Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so
dass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berich-
tet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf
den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit ha-
ben, sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildbe-
richterstattung zu bewegen (vgl. Senat, BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von
BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.).
b) Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den so
genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Ent-
scheidung vom 24. Juni 2004 grundsätzliche Bedenken geäußert, denen der
erkennende Senat bereits in mehreren in der Folgezeit ergangenen Entschei-
dungen Rechnung getragen hat (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR
292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR
2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697 und - VI ZR
51/06).
Hiernach nimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention
des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von
dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinte-
resse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlich-
keit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Be-
reich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).
c) Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der ab-
gebildeten Person aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einer-
seits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG anderer-
seits ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erfor-
derlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen,
welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ih-
rer Privatsphäre ausreichend Rechnung
trägt (vgl. Senat, Urteile vom
12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004
- VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 -
VersR 2005, 83, 84; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85
vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZR 51/06 -
Rn. 14). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger
Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens
in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten
Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Viel-
mehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung
keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte In-
formationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu zie-
hen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Ein-
zelfalls entscheiden.
Nach diesem Schutzkonzept ist auch bei Personen, die unter dem Blick-
punkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten,
eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der
Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtig-
te Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. Senat,
Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 und - VI ZR
51/06 - Rn. 15 f.).
Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grund-
sätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitge-
schichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.;
vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober
2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf aller-
dings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Nach sei-
ner Entstehungsgeschichte, vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbe-
darf der Öffentlichkeit, umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer
Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von
allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der
Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Mei-
nungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter
Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene
Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 -
VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; vom 6. März
2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06 - Rn. 17;
BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).
Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass
die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum be-
sitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden
kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbil-
dungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR
286/04 - VersR 2006, 274, 275; EGMR NJW 2006, 591, 592 f.). Deshalb muss
die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizis-
tischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses
für wert hält (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteile vom 14. März 1995
- VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW 2000,
1026; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO; vom 6. März 2007 - VI ZR
13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - Rn. 18). Die Bedeutung der
Pressefreiheit wird unter Hinweis auf Art. 10 EMRK auch in der Entscheidung
des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, 2649) hervorgehoben, wenn
dort ausgeführt wird, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine
wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu
allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, was letztlich mit dem oben
dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang steht.
d) Soweit der EGMR (NJW 2004, 2647, 2649) der Presse dieses Recht
nur in bestimmten Grenzen zugesteht, betrifft diese Einschränkung ersichtlich
die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Informationsrecht der Öffentlichkeit
einerseits und dem Schutz der Privatsphäre andererseits, mithin eine Abwä-
gung, wie sie auch nach dem oben dargestellten Schutzkonzept geboten ist.
Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung ei-
ner vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien
entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Ab-
wägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie
berichten will.
Deshalb muss eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinte-
resse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem
Schutz seiner Privatsphäre andererseits stattfinden. Die Bedeutung des Infor-
mationswerts für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in
früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, BGHZ 151, 26, 31; Urteil vom
9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525 m.w.N.). Je größer der
Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse
desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öf-
fentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persön-
lichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die
Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; Senat, BGHZ 131, 332, 342
m.w.N.). Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem
Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht (vgl. BVerfGE 34,
269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.). Dies hat das Bundesverfas-
sungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bes-
tätigt. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den
Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betrof-
fenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Infor-
mationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im
Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Ver-
ständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht
werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.
Eine solche Gewichtung bei der Interessenabwägung trägt nach Auffas-
sung des erkennenden Senats den Anforderungen des EGMR (NJW 2004,
2647, 2651) an einen wirksamen Schutz der Privatsphäre ebenso Rechnung
wie dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 GG. Ihr steht auch eine Bindungs-
wirkung des § 31 BVerfGG nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat
zwar die Entscheidung des erkennenden Senats insoweit bestätigt, als dort der
Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Fälle erkenn-
barer räumlicher Abgeschiedenheit beschränkt worden ist. Das schließt es je-
doch nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Presse-
freiheit und Schutz der Privatsphäre den im Einzelfall geringeren oder höheren
Informationswert für die Öffentlichkeit stärker zu berücksichtigen. Im Übrigen
hat das Bundesverfassungsgericht eine diesen Grundsätzen entsprechende
Interessenabwägung bereits gebilligt (BVerfG, NJW 2006, 2835).
e) Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informations-
wert der Abbildung an, so kann - da die beanstandeten Abbildungen im Zu-
sammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind - bei der
Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt blei-
ben (so auch EGMR NJW 2004, 2647, 2650). Dies entspricht gefestigter Recht-
sprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom
30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206; vom 28. September
2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83 f.; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR
292/03 - VersR 2005, 84 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697,
699 und - VI ZR 51/06 - Rn. 23; jeweils m.w.N.).
2. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin im Urlaub bzw. in der
Freizeit in Rom, während sie und ihr Lebenspartner leger gekleidet in einem
Café sitzen und durch eine Fußgängerzone spazieren gehen. Sie zeigen die
Abgebildeten daher in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem
privaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allge-
meinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis
sind den Abbildungen nicht zu entnehmen.
Ein solches allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis er-
gibt sich auch nicht aus der den Bildern beigefügten Wortberichterstattung. Die-
se nimmt auf den Krebstod der Ehefrau und des Bruders des Lebensgefährten
der Klägerin im Jahre 1998 Bezug und knüpft an dessen danach folgender Iso-
lation und Verarbeitung der Ereignisse mit Hilfe seiner Songtexte an. Selbst
wenn man - was nach Lage des Falles offen bleiben kann - im Hinblick auf den
Bekanntheitsgrad des Lebensgefährten die Ereignisse im Jahre 1998 und deren
nachfolgende Verarbeitung als Vorgang von allgemeinem Interesse und zeitge-
schichtliches Ereignis ansehen wollte, zeigen die veröffentlichten Bilder die Klä-
gerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit
einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht.
Bei der erforderlichen Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nach den oben wiedergege-
benen Grundsätzen der Rechtsprechung zu beachten, dass es eine entschei-
dende Rolle spielt, ob die Presse eine neue und wahre Information von allge-
meinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung mitteilt oder ob der Infor-
mationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesell-
schaftliche Relevanz besteht (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283 f.; 101, 361,
390 f.; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -
Rn. 28). Im letzten Fall besteht kein berücksichtigungswertes Informationsinte-
resse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des
Abgebildeten erlaubte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG); die abgebildete Person muss
die in einer Bildveröffentlichung ohne ihre Einwilligung regelmäßig liegende Be-
einträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Persönlichkeits-
rechts nicht hinnehmen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts stets gegen eine Berichterstattung über
ihr Privatleben gewandt hatte und auch ihr Lebensgefährte Bilder aus seiner
Privatsphäre nicht öffentlich verbreiten ließ. Dass dieser Teile seines Privatle-
bens im Rahmen seiner Songtexte künstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur
Folge haben, dass die Klägerin eine Berichterstattung über ihre Privatsphäre
hinnehmen müsste.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2005 - 27 O 73/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 -