Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.03.2005 – I ZR 117/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Traumcabrio

UWG §§ 3, 4 Nr. 6

Die einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem Teilnahme-Coupon für ein Gewinnspiel wird bei den angesprochenen Verbrauchern regelmäßig den Eindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Gewinnchance von einer Warenbestellung hervorrufen. Dieser Eindruck einer Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme bzw. Gewinnchance kann aufgrund der Ausgestaltung und des Inhalts des Bestellscheins (hier: optisch hervorge- hobener Hinweis auf die fehlende Abhängigkeit in den Teilnahmebedingungen und weiterer Hinweis auf dem Teilnahme-Coupon, optische Trennung von Be- stellschein und Teilnahme-Coupon) entfallen.

BGH, Urt. v. 3. März 2005 - I ZR 117/02 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-

richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. März 2002 wird auf Kosten

des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte betreibt ein bundesweit tätiges Versandhaus. Im August

1999 verschickte sie einen Katalog, in dem sie die Verlosung eines Pkws an-

kündigte. Auf der letzten Seite der Werbebroschüre, auf der der Pkw ("Traum-

cabrio im Wert von 100.000 DM") beschrieben wurde, waren folgende Teilnah-

mebedingungen abgedruckt:

"Die Gewinn-Nummer ist bereits gezogen und hinterlegt. Wenn die Num- mer mit Ihrer persönlichen Glücksnummer übereinstimmt, haben Sie ge- wonnen. Also gleich Wunschfarbe ankreuzen und Glücks-Coupon an B. absenden oder telefonisch durchgeben. Der Rechtsweg ist aus-

geschlossen. Der Gewinner wird sofort benachrichtigt. Alle Einsender er- kennen diese Teilnahmebedingungen an. … Die Teilnahme ist nicht von einer Bestellung abhängig und Sie haben in jedem Fall die glei- che Gewinnchance …".

Weiter fand sich dort der folgende Hinweis:

"Einfach auf dem Glücksschein mit Ihrer persönlichen Glücksnummer die Wunschfarbe ankreuzen und an B. absenden oder telefonisch mit- teilen."

Für die telefonische Teilnahme war eine normale Telefonnummer mit

Ortswahl angegeben.

Der Seite angeheftet war eine Bestellkarte für die in dem Katalog ange-

führten Artikel. Der untere Teil der Karte war als "Glücks-Coupon" bezeichnet

und ermöglichte die Teilnahme an der Verlosung. Dieser Teil des Coupons war

durch eine gestrichelte Linie mit einem Scherensymbol optisch abgesetzt und

enthielt den Aufdruck:

"Wenn ich möchte, kann ich meinen Glücks-Coupon auch separat ein- senden."

Der Kläger, ein Textileinzelhandelsunternehmer mit Geschäften in H.

und Umgebung, hat geltend gemacht, die von der Beklagten verwandte

Bestellkarte mit dem "Glücks-Coupon" sei wegen einer Kopplung der Teilnahme

an der Gratisverlosung mit dem Warenabsatz wettbewerbswidrig. Der Verbrau-

cher gehe davon aus, er könne durch eine gleichzeitige Bestellung seine Ge-

winnchance erhöhen.

Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -

beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit der An-

kündigung von Gratisverlosungen ein Bestellformular für Warenbe-

stellungen zu verwenden, das wie aus der beigegebenen Anlage er-

sichtlich ausgestaltet sei.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die

Kunden seien inzwischen besser informiert und wüßten, daß sie durch eine

Warenbestellung ihre Gewinnchancen nicht verbessern könnten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-

fung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG

Hamburg OLG-Rep 2002, 369).

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-

weisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1

UWG a.F. verneint und hierzu ausgeführt:

Eine unlautere Verknüpfung zwischen der Teilnahme an dem Gewinn-

spiel und einer Förderung des Warenabsatzes bestehe nicht. Die Beklagte ha-

be die Verbraucher deutlich und unmißverständlich darauf hingewiesen, daß

die Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht von einer Warenbestellung abhängig

sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, daß der Hinweis nicht ernst gemeint sei

oder vom Verkehr nicht ernst genommen werde. Auch wenn der Verkehr sich

die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor Augen führe, werde er den

Angaben der Beklagten über die Unabhängigkeit der Teilnahme am Gewinn-

spiel von einem Warenabsatz nicht mißtrauen. Hinzu komme, daß die Beklagte

die Möglichkeit zur telefonischen Teilnahme an dem Gewinnspiel eröffne. An-

haltspunkte für eine unwiderstehliche Anlockwirkung durch den wertvollen Ge-

winn oder eine sachfremde Beeinflussung seien ebenfalls nicht gegeben.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg. Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu

(§ 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG).

1. Nach § 4 Nr. 6 UWG handelt unlauter i.S. des § 3 UWG, wer die Teil-

nahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von

dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ab-

hängig macht, wenn das Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht seiner Na-

tur nach mit der Ware oder Dienstleistung verknüpft ist. Dieses Regelbeispiel

unlauteren Wettbewerbsverhaltens entspricht der Senatsrechtsprechung zu § 1

UWG a.F., nach der die Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an

dem Gewinnspiel grundsätzlich die Sittenwidrigkeit begründete (vgl. BGHZ 147,

296, 302 - Gewinn-Zertifikate; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 225/99, GRUR

2002, 1003, 1004 = WRP 2002, 1136 - Gewinnspiel im Radio, jeweils m.w.N.;

vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 18).

Eine unzulässige Kopplung nach § 4 Nr. 6 UWG liegt nicht nur vor, wenn

eine rechtliche Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem

Gewinnspiel erfolgt, sondern auch, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit zwi-

schen dem Warenabsatz und der Gewinnspielteilnahme oder den Gewinnchan-

cen anzunehmen ist (vgl. zu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 16.3.1989

- I ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 436 = WRP 1989, 504 - Gewinnspiel I; zu § 4

Nr. 6 UWG: Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4

UWG Rdn. 6.10; Harte/Henning/Bruhn, UWG, § 4 Nr. 6 Rdn. 8 f.; einschrän-

kend: Fezer/Hecker, UWG, § 4 Nr. 6 Rdn. 67). Ob eine derartige Abhängigkeit

besteht, beurteilt sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, auf-

merksamen und verständigen Verbrauchers.

2. Von der grundsätzlichen Unlauterkeit einer Verbindung des Warenab-

satzes mit einem Gewinnspiel ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es

hat jedoch im Streitfall eine derartige Verknüpfung mit der Begründung verneint,

die angesprochenen Verbraucher würden deutlich sichtbar und unmißverständ-

lich auf die Unabhängigkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel von einer Wa-

renbestellung hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Hinweis nicht ernst

gemeint sei oder vom Verkehr nicht ernst genommen werde, bestünden nicht.

Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Die einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem Teilnahme-

Coupon für ein Gewinnspiel wird regelmäßig bei den angesprochenen Verbrau-

chern den Eindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Ge-

winnchance von einer Warenbestellung hervorrufen (vgl. BGH, Urt. v.

17.11.1972 - I ZR 71/71, GRUR 1973, 474, 475 f. = WRP 1973, 152 - Preisaus-

schreiben; OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 367, Nichtzulassungsbeschwerde

zurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 20.3.2003

- I ZR 114/02; Baumbach/

Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 6.11; Fezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6

Rdn. 68 und 75; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 10; Gloy/Loschelder/

Jaeger-Lenz, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 69 Rdn. 8).

b) Dieser Eindruck einer Verbindung von Warenbestellung und Gewinn-

spielteilnahme bzw. Gewinnchance kann jedoch aufgrund der Ausgestaltung

und des Inhalts des Bestellscheins entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1975

- I ZR 120/74, WRP 1976, 172, 173 f. - Versandhandels-Preisausschreiben;

Fezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 77; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6

Rdn. 18; Gloy/Loschelder/Jaeger-Lenz aaO § 69 Rdn. 8). Davon ist das Beru-

fungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

aa) Der Hinweis auf den ausgelobten und bereits ausgelosten Gewinn ist

so gestaltet, daß der verständige Verbraucher nicht annimmt, er müsse bestel-

len, um seine Gewinnchance zu wahren oder zu erhöhen. Die Beklagte weist

die an der Teilnahme interessierten Kreise optisch hervorgehoben darauf hin,

daß zwischen einer Warenbestellung und der Gewinnchance keine Abhängig-

keit besteht. Ein weiterer Hinweis auf eine fehlende Verbindung zwischen der

Teilnahme am Gewinnspiel und einer Warenbestellung findet sich zusätzlich

auf dem Gewinn-Coupon. Auch diejenigen Verbraucher, die sich mit den Teil-

nahmebedingungen nicht näher vertraut machen, werden durch die Mitteilung

auf dem Gewinn-Coupon, der "Glücks-Coupon" könne auch separat eingesandt

werden, über die fehlende Verknüpfung von Warenbestellung und Gewinnspiel

in ausreichendem Maße informiert. Die mit einem Scherensymbol versehene

Trennlinie zwischen Bestellschein und Teilnahme-Coupon unterstreicht die feh-

lende Abhängigkeit auch optisch.

bb) Soweit der Senat in der Entscheidung "Versandhandels-Preisaus-

schreiben" (WRP 1976, 172, 174) angenommen hat, ein nicht ganz unerhebli-

cher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ginge schon aufgrund der Ver-

bindung von Bestell- und Gewinnspielschein davon aus, durch eine Warenbe-

stellung könne die Gewinnchance verbessert werden, kommt es nach dem ge-

wandelten Verbraucherleitbild auf eine damit umschriebene geringe Quote, wie

sie die frühere Rechtsprechung als ausreichend erachtet hat, nicht mehr an

(vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP

2002, 527 - Elternbriefe; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163

= WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm aaO

§ 5 UWG Rdn. 2.104; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 19; vgl. auch

Fezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 69). Daß ein erheblicher Teil der angespro-

chenen Verkehrskreise die unzweideutigen Hinweise auf eine mangelnde Ver-

bindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme nicht ernst nimmt,

sondern auch ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgeht, durch eine Waren-

bestellung könne die Gewinnchance verbessert werden, hat das Berufungsge-

richt verneint. Der von der Revision dagegen geltend gemachte Verstoß gegen

Erfahrungssätze liegt nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann