BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 175/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
2. Zivilkammer
(Einzelrichter) des Landgerichts Halle vom
13. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Der Schuldner hat in Verbindung mit dem Antrag auf Eröffnung des Ver-
braucherinsolvenzverfahrens einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 26. Juli
2006 abgelehnt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners
hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Einzelrichter zugelasse-
nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-
bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-
ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.
Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er
rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die
Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwer-
de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be-
schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in
Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das
Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungs-
entscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine
Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
(BGHZ 154, 200, 201 f; BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02,
NJW 2003, 3712; v. 5. November 2003 - XII ZB 105/03, FamRZ 2004, 363; v.
10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; v. 25. November 2003
- VIII ZB 122/02, NJW-RR 2004, 1714, 1715; v. 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03,
NJW-RR 2004, 1717; v. 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286,
287 [zur Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG]).
III.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4
Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche
Übertragungsentscheidung treffen kann (BGH, Beschl. v. 10. November 2003
aaO; v. 13. Juli 2004 aaO). Der Senat weist insoweit darauf hin, dass die für
den angefochtenen Beschluss maßgeblichen Gesichtspunkte inzwischen ge-
klärt sind. Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst
Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur
Vorbereitung dieses Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein
Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Bera-
tungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX
ZB 94/06, WM 2007, 1035).
IV.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 26.07.2006 - 59 IK 938/06 -
LG Halle, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 T 561/06 -