Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 11.03.2004 – IX ZR 202/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 11. März 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. März 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 52

des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2003 aufgehoben und die

Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende internationale Anwaltssozietät in Rechtsform einer BGB-

Gesellschaft, die einen Kanzleisitz unter anderem in B. unterhält, verlangt

von dem Beklagten restliches Anwaltshonorar von 1.024,44 €. Der Beklagte hat

seinen Wohnsitz in P. - Amtsgerichtsbezirk F. Angerufen wurde

das Amtsgericht C. als Gericht des Erfüllungsortes. Das Amtsge-

richt hat die Klage nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig abge-

wiesen. Das Landgericht hat den Beklagten unter ausschließlicher Erörterung

der Gerichtsstandsfrage verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der

Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Über die begründete Revision ist gemäß § 555 ZPO durch Versäumnis-

urteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden.

1. Das Berufungsurteil hat die Anträge, auf deren Grundlage es ergan-

gen ist, nicht wörtlich wiedergegeben. Die Bezugnahme auf die tatsächlichen

Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nach § 540 ZPO kann sich nicht auf

den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Be-

rufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die

wörtliche Wiedergabe des Antrags verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was

der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urt. v.

26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, z.V.b. in BGHZ; v. 6. Juni

2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; v. 30. September 2003 - VI ZR

438/02, NJW 2004, 293 f; v. 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, Umdruck S. 5; vgl.

zu § 543 Abs. 2 ZPO a.F. auch BGH, Beschl. v. 13. August 2003 - XII ZR

303/02, NJW 2003, 3352). Ob hierfür im Gegensatz zur Ansicht der Revision

die bezifferte Verurteilung des Beklagten in Verbindung mit dem Satz, daß die

Berufung begründet sei, genügt, mag zweifelhaft sein. Die Frage kann jedoch

auf sich beruhen.

2. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Berufungsgericht den

Beklagten verurteilt hat, ohne mit einem Wort auf seinen sachlichen Einwand

gegen den Klaganspruch einzugehen. Der Beklagte hat vorgetragen, er schulde

anstelle der verlangten Mittelgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO allenfalls

eine Ratsgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in Höhe der gezahlten

229,25 €. Dieses Vorbringen des Beklagten ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Grundlage der revisionsgerichtlichen Beurteilung, obwohl es im Berufungsurteil

nicht unmittelbar mitgeteilt wird. Der Beklagte war deswegen nicht gezwungen,

nach § 320 ZPO auf Berichtigung des Berufungsurteils wegen tatbestandlicher

Auslassung zu dringen, um sich die Möglichkeit des Revisionsangriffs zu eröff-

nen. Denn durch die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das amtsgerichtli-

che Urteil und sein Schweigen zu einer möglichen Vortragsänderung in zweiter

Instanz ergibt sich mittelbar gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch dieses über-

gangene Beklagtenvorbringen aus dem Berufungsurteil. Das Urteil ist mithin zur

Sache nicht mit Gründen versehen und nach § 547 Nr. 6 ZPO schon deshalb

aufzuheben. Inwiefern darüber hinaus der Anspruch des Beklagten auf rechtli-

ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sein kann, bedarf keiner Ent-

scheidung.

3. Das Berufungsgericht wird sich bei seiner neuen Entscheidung mit

dem seither ergangenen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. November

2003 (X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, z.V.b. in BGHZ) auseinanderzusetzen ha-

ben. Danach können Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in der Regel

nicht gemäß § 29 ZPO bei dem Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht

werden. Der erkennende Senat ist dieser Auffassung in seinem Urteil vom

4. März 2004 (IX ZR 101/03, z.V.b.) beigetreten.

Eine abermalige Zulassung der Revision zur Frage des Gerichtsstandes

kommt nicht in Betracht, weil der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall nach

§ 545 Abs. 2 ZPO nicht nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht seine örtli-

che Zuständigkeit zu Recht bejaht hat (vgl. zu § 549 Abs. 2 ZPO a.F. BGH, Urt.

v. 28. April 1988 - I ZR 27/87, NJW 1988, 3267, 3268; v. 5. Oktober 2000 - I ZR

189/98, GRUR 2001, 368). Insoweit hat sich durch § 545 Abs. 2 ZPO gegen-

über der Rechtslage nach § 549 Abs. 2 ZPO a.F. nichts geändert (BGH, Beschl.

v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251 f).

Fischer Ganter Raebel

Kayser Neškovi(cid:1)