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BGH Beschluss vom 26.07.2005 – X ZB 1/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 1/04

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Patent 42 38 853

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Müh-

lens und den Richter Dr. Kirchhoff

am 26. Juli 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats

(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 12. November 2003 wird auf Kosten der Rechtsbe-

schwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf

75.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 18. November

1992 angemeldeten deutschen Patents 42 38 853, das einen "Kondensator für

die Klimaanlage eines Fahrzeugs" betrifft und neun Patentansprüche umfaßt.

Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

"Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeuges, der einen

Rohr-Rippenblock enthält, welcher beidseits mit Sammelrohren

versehen ist, die mittels Trennwänden derart unterteilt sind, daß der

Rohr-Rippenblock einen oberen Kondensierabschnitt für Kältemittel

und einen unteren Unterkühlabschnitt für Kältemittel bildet, wobei

neben einem der Sammelrohre und parallel dazu ein rohrförmiger

Sammler angeordnet ist, der mit diesem Sammelrohr in Verbindung

steht, dadurch gekennzeichnet, daß der Sammler (23) eine Strö-

mungsverbindung zwischen dem Kondensierabschnitt und dem Un-

terkühlabschnitt bildet und über eine erste Verbindungsöffnung (24)

mit dem Kondensatorabschnitt und über eine zweite Verbindungs-

öffnung (25) mit dem Unterkühlabschnitt in Verbindung steht."

Wegen der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezo-

genen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Die Einsprechenden haben sich mit ihren Einsprüchen auf die Wider-

rufsgründe gestützt, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig und ge-

he über die ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 4

PatG). Sie haben sich dazu u.a. auf die Veröffentlichung der europäischen Pa-

tentanmeldung 0 480 330 und die US-Patentschriften 3 051 450, 4 972 683 und

5 146 767 gestützt. Die Patentinhaberin hat das Patent u.a. mit verschiedenen

Hilfsanträgen verteidigt; sie hat außerdem die Teilung des Patents erklärt; die

Teilanmeldung wurde unter der Nr. 42 45 046.2 geführt. Das Bundespatentge-

richt, vor dem das Einspruchsverfahren auf Antrag der Patentinhaberin nach

§ 147 Abs. 3 Nr. 2 PatG weitergeführt wurde, hat das Patent widerrufen. Die

Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin

macht geltend, der angefochtene Beschluß verletze das rechtliche Gehör der

Patentinhaberin und sei nicht im Sinn des Gesetzes mit Gründen versehen. Sie

beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Hilfsanträge 1

und 5 zurückgewiesen wurden, und die Sache insoweit zur anderweitigen Ver-

handlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

II. Gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts, mit dem über den

Einspruch entschieden wurde, findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 147 Abs. 3

Satz 5 PatG). Die Prüfung beschränkt sich, nachdem die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen wurde, auf die geltend gemachten Gründe nach § 100 Abs. 3

PatG, die die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde rechtfertigen. In der Sache

bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen.

1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Pa-

tents stelle weder in der erteilten Fassung noch in einer der mit den Hilfsanträ-

gen verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfindung dar. Der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents beruhe nicht auf erfinderi-

scher Tätigkeit. Aus der US-Patentschrift 5 146 767 sei ein Kondensator für

eine Klimaanlage eines Fahrzeugs mit einem beiderseits mit Sammelrohren

versehenen Rohr-Rippenblock bekannt. Die Sammelrohre seien mittels Trenn-

wänden derart unterteilt, daß der Block einen oberen Kondensierabschnitt und

einen unteren Unterkühlabschnitt für das zu kondensierende Kältemittel bilde.

Zwischen den Kondensierabschnitt und den Unterkühlabschnitt sei strö-

mungsmäßig ein Sammler geschaltet, dessen Einlaß mit dem Kondensierab-

schnitt und dessen Auslaß mit dem Unterkühlabschnitt verbunden seien. Der

Sammler bilde die einzige Strömungsverbindung zwischen dem Kondensierab-

schnitt und dem Unterkühlabschnitt des Kondensators. Er könne rohrförmig

ausgebildet sein. Es dränge sich dem Fachmann, einem Diplomingenieur des

Maschinenbaus mit vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Thermodynamik

und mit Erfahrungen in der Auslegung und Konstruktion von Klimaanlagen, auf,

den Sammler nahe am Kondensator anzuordnen, um die Verbindungsleitungen

kurz zu halten. Auch der Kondensator der Veröffentlichung der europäischen

Patentanmeldung 0 480 330 bilde einen oberen Kondensierabschnitt und einen

unteren Unterkühlabschnitt. Der Sammler werde allerdings nicht vom gesamten

Kältemittelstrom durchströmt, sondern sei entweder als Sackrohr oder im Ne-

benschluß im unteren Bereich des Kondensators angeschlossen. Der Fach-

mann erkenne ohne weiteres, daß eine besonders platzsparende und wirt-

schaftliche Bauweise möglich sei, wenn der Sammler, wie aus der US-

Patentschrift bekannt, strömungsmäßig zwischen den Kondensierabschnitt und

den Unterkühlabschnitt des Kondensators geschaltet sei. Es liege auf der

Hand, dann die Verbindungen zwischen dem Kondensierabschnitt und dem

Sammler sowie zwischen dem Sammler und dem Unterkühlabschnitt nicht über

Leitungen, sondern über Öffnungen in der Trennwand herzustellen.

Gegen diese Beurteilung des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fas-

sung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.

2. a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält das zusätzliche Merk-

mal, daß die Trennwände, die zur Unterteilung des Rohr-Rippenblocks zwi-

schen dem oberen Kondensierabschnitt und dem unteren Unterkühlabschnitt

dienen, auf gleicher Höhe in den Sammelrohren angeordnet sind, sowie die am

Ende die Wirkungsangabe, daß sich abhängig vom Betriebszustand ein unter-

schiedlicher Flüssigkeitsstand im Sammler ausbildet, der den Kondensations-

druck und damit die zugehörige Kondensationstemperatur so beeinflußt, daß

das durch die Verbindungsöffnung in den Sammler zuströmende Kältemittel in

allen Betriebszuständen weitgehend ebenfalls flüssig gesättigt ist.

b) Das Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt, die Anordnung der

Trennwände sei bereits aus der US-Patentschrift 5 146 767 bekannt; sie erge-

be sich fast automatisch, wenn der gesamte Kältemittelstrom durch den Samm-

ler geleitet werden solle. Die angegebene Wirkung bedinge keine besondere

Ausbildung des Sammlers. Es entspreche der normalen Funktion solcher

Sammler, je nach Kältemittelmenge in der Klimaanlage und deren Betriebszu-

stand einen unterschiedlichen Flüssigkeitsstand aufzuweisen und als Aus-

gleichsbehälter für den Kältemittelkreislauf zu dienen. Durch eine ausreichende

Befüllung des Kreislaufs mit Kältemittel könne ohne weiteres erreicht werden,

daß am Ende des Kondensierabschnitts das Kältemittel in allen Betriebszu-

ständen weitgehend flüssig gesättigt sei. In der US-Patentschrift 5 146 767 sei

ausgeführt, daß dem Unterkühlabschnitt des Kondensators flüssiges Kältemittel

zur Unterkühlung zugeführt werden solle, um sicherzustellen, daß dem Expan-

sionsventil der Klimaanlage zur Vermeidung von Ventilgeräuschen durchge-

hend nur flüssiges Kühlmittel zugeführt werde. Diese Funktionsweise bedinge,

daß das Kältemittel beim Übertritt vom Kondensationsabschnitt zum Sammler

weitgehend verflüssigt sein müsse, wie der Fachmann ohne weiteres erkenne.

Somit ergebe sich auch die Lehre gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

c) aa) Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit, die Patentinhaberin habe

zur Bedeutung des letztgenannten Merkmals vorgetragen, wenn der Gasgehalt

des Kältemittels beim Übertritt in den Sammler steige, erhöhe sich die Gas-

menge im Sammler und dadurch sinke dessen Flüssigkeitsspiegel. Infolgedes-

sen werde flüssiges Kältemittel in den Kondensierabschnitt zurückgedrückt.

Dadurch stiegen der Druck und die Temperatur im Kondensierabschnitt, wo-

durch die Kondensierleistung zunehme, so daß das in den Sammler übertre-

tende Kältemittel wieder stärker gesättigt sei. Der Sammler bewirke somit ein

automatisches Gleichgewicht zwischen Kondensationsdruck, Kondensations-

temperatur und der im Sammler befindlichen Gassäule. In der Einspruchsver-

handlung habe der anwaltliche Vertreter der Patentinhaberin die selbststabili-

sierende Wirkung und ihre thermodynamischen Grundlagen erläutert. Diese

automatische Regelung sei mit bekannten Anordnungen nicht möglich gewe-

sen. Mit der Anordnung nach der US-Patentschrift 5 146 767 könne sie auch

nicht dadurch erreicht werden, daß dem Sammler weitgehend verflüssigtes Käl-

temittel aus dem Kondensierabschnitt zugeführt werde, weil dieses von oben

heruntertropfe. Ebensowenig sei die beanspruchte Wirkung dadurch zu errei-

chen, daß man die Klimaanlage mit Kühlmittel ausreichend befülle, weil dann

das Gaspolster wegfallen müßte und seine Pufferfunktion nicht mehr ausüben

könnte. Bei der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 480 330

lägen, was in der mündlichen Verhandlung erläutert worden sei, dieselben Ver-

hältnisse vor. Der Parteigutachter der Patentinhaberin habe dies ebenfalls er-

läutert und den Vortrag der Patentinhaberin bestätigt. Das Bundespatentgericht

sei auf die mit der beanspruchten Wirkung erreichte automatische Regelung

der Zuleitung von rein flüssigem Kältemittel ohne Gasanteile auch in ungünsti-

gen Fahrzuständen nicht eingegangen. Damit sei dem Begründungserfordernis

des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht genügt. Auch beigebrachte Privatgutachten

müßten mit aller Sorgfalt gewürdigt werden. Das völlige Fehlen einer Beweis-

würdigung stehe dem Übergehen eines selbständigen Angriffs- oder Verteidi-

gungsmittels gleich.

bb) Die Einsprechende M. GmbH erwidert hierauf, es könne

nicht Sinn der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde sein, den Senat zu ver-

pflichten, zunächst einmal durch Beweisaufnahme zu klären, was in der münd-

lichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht vorgetragen worden sei. Aus

den entsprechend anwendbaren Bestimmungen des Revisionsrechts ergebe

sich vielmehr, daß der Beurteilung durch den beschließenden Senat nur das

Parteivorbringen unterliege, das aus dem Beschluß des Bundespatentgerichts

oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich sei, soweit nicht begründete Verfahrens-

rügen erhoben seien. Da eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden habe, kön-

ne es auch an einer Beweiswürdigung nicht fehlen. Was der Parteigutachter

vorgetragen haben möge, habe er als Interessenvertreter der Partei gesagt.

cc) Auch die Einsprechende D. verweist darauf, daß das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde dem der Revision nachgebildet sei. Mit der

Wirkungsweise der Vorrichtung habe sich das Bundespatentgericht inhaltlich

nachvollziehbar auseinandergesetzt. Die Rechtsbeschwerde räume selbst ein,

daß das Bundespatentgericht den behaupteten mündlichen Vortrag zur Kennt-

nis genommen und die beanspruchte Wirkung in den Beschlußgründen behan-

delt habe.

dd) Der Rechtsbeschwerde muß insoweit der Erfolg versagt bleiben.

Zwar betrifft der Rechtsbeschwerdegrund der fehlenden Begründung (§ 100

Abs. 3 Nr. 6 PatG) nicht nur den Fall, daß eine Begründung gänzlich fehlt, son-

dern auch den Fall, daß ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel

übergangen worden ist (st. Rspr., u.a. Sen.Beschl. v. 30.09.1997 - X ZB 17/96,

GRUR 1998, 373, 376 - Fersensporn), wozu nach der Rechtsprechung des

Senats auch der Komplex der erfinderischen Tätigkeit rechnet (st. Rspr. seit

BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen). Das Bundespatentgericht hat zur Frage

der erfinderischen Tätigkeit keinen Beweis erhoben. Wie sich aus dem Proto-

koll über die Sitzung des Beschwerdesenats ergibt, ist der von der Rechtsbe-

schwerde als Privatgutachter bezeichnete Prof. Dr. Ma. für die Patentin-

haberin, d.h. erkennbar als deren Beistand (§ 90 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 99 Abs. 1

PatG) aufgetreten; sein mündlicher Vortrag war daher als Parteivortrag zu be-

handeln (§ 90 Abs. 2 ZPO; vgl. Schulte, PatG 7. Aufl. § 97 Rdn. 10). Damit fehlt

es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bereits an einem Überge-

hen von Beweismaterial. Im übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des

Senats nicht, daß eine unvollständige Auseinandersetzung mit dem Komplex

der erfinderischen Tätigkeit (früher: Erfindungshöhe) den Rechtsbeschwerde-

grund nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG ausfülle; der Senat hat dem Fall, daß

Gründe ganz fehlen, lediglich den Fall gleichgesetzt, daß zwar Gründe vorhan-

den sind, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie nicht

erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich wa-

ren, oder daß die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensar-

ten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (st. Rspr.

seit BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; zahlreiche Nachw. bei Busse, PatG,

6. Aufl., § 100 PatG Rdn. 63). Daß derartiges der Fall wäre, zeigt die Rechts-

beschwerde nicht auf.

d) aa) Die Rechtsbeschwerde sieht zugleich den Anspruch der Patentin-

haberin auf rechtliches Gehör als verletzt an. Aus dem Zusammenhang der

Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 erschließe sich, daß das

Bundespatentgericht den Vortrag zur beanspruchten Wirkung nicht in seine

Erwägungen einbezogen habe. Der Hinweis, die angegebene Wirkung bedinge

keine besondere Ausbildung des Sammlers, sei vor diesem Hintergrund unver-

ständlich.

bb) Die Einsprechende M. GmbH läßt erwidern, aus dem

eigenen Vortrag der Rechtsbeschwerde ergebe sich, daß das Bundespatentge-

richt den Vortrag durchaus angehört und zur Kenntnis genommen habe. Auch

hier arbeite die Rechtsbeschwerde mit verfahrensrechtlich unzulässigen tat-

sächlichen Unterstellungen und lasse außer acht, daß der Anspruch auf rechtli-

ches Gehör nicht verlange, daß das Gericht auf alle Einzelheiten des Vorbrin-

gens einer Partei eingehe. Zudem habe sich das Bundespatentgericht zu der

Wirkungsproblematik geäußert.

cc) Die Einsprechende D. verweist darauf, daß sich in den

Gerichtsakten kein Hinweis auf den nunmehr behaupteten Vortrag finde. Zu-

dem könne das Rechtsbeschwerdegericht lediglich dasjenige Parteivorbringen

beurteilen, das aus der angefochtenen Entscheidung oder dem Sitzungsproto-

koll ersichtlich sei. Der beschließende Senat habe bereits entschieden, daß es

zur Begründung einer Gehörsrüge nicht ausreiche vorzutragen, mündlich vor-

gebrachter Tatsachenvortrag sei in den Beschlußgründen nicht abgehandelt

worden. Schließlich sei grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht von

ihm entgegengenommenes Parteivorbringen auch berücksichtigt habe. Mit der

von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Wirkungsweise habe sich das

Bundespatentgericht inhaltlich nachvollziehbar auseinandergesetzt.

dd) Auch die Gehörsrüge (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) muß erfolglos blei-

ben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, daß das Gericht

Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (Sen.Beschl. v.

14.09.1999 - X ZB 23/98 - GRUR 1999, 1300 - tragbarer Informationsträger,

und öfter; BGH, Beschl. v. 03.07.2003 - I ZB 36/00, GRUR 2003, 901 - MAZ).

Bei der Interpretation der Vorschrift sind die vom Bundesverfassungsgericht

entwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbildung der verfassungsrechtlichen

Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör heranzuziehen (vgl.

Sen.Beschl. v. 11.06.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur

m.w.N.). Die innerhalb der Prüfung des Vorliegens erfinderischer Tätigkeit zu

treffende Entscheidung, ob sich eine Maßnahme in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik ergab (§ 4 Satz 1 PatG), erfolgt mittels einer komple-

xen Bewertung (Sen. BGHZ 128, 270, 275 - elektrische Steckverbindung;

Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411 - Diabehältnis; v.

07.03.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770 - Kabeldurchführung II).

Das Bundespatentgericht hat die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

enthaltene Wirkungsangabe in seiner Entscheidung berücksichtigt (Beschl.

S. 13/14). Selbst wenn die Auseinandersetzung mit der Wirkungsangabe in der

Sache nicht erschöpfend sein sollte, hat das Bundespatentgericht doch eine

verständliche Begründung für seine Auffassung gegeben, daß auch die Wir-

kungsangabe erfinderische Tätigkeit nicht begründen könne. Ob die Begrün-

dung, die das Bundespatentgericht für seine Auffassung gegeben hat, zutrifft,

ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen

(st. Rspr., zuletzt Sen.Urt. v. 29.07.2003 - X ZB 29/01, GRUR 2004, 79 - Paro-

xetin). Daraus, daß sich das Bundespatentgericht mit der Wirkungsangabe be-

faßt hat, folgt mit hinreichender Deutlichkeit auch, daß es die hierzu von der

Patentinhaberin vorgebrachten Argumente in Erwägung gezogen hat, auch

wenn es deren Argumentation nicht gefolgt ist. Wieweit sich das Bundespa-

tentgericht in der Begründung seiner Entscheidung mit den Argumenten der

Patentinhaberin auseinanderzusetzen hatte, ist nicht am Rechtsbeschwerde-

grund des § 100 Abs. 2 Nr. 3 PatG, sondern an dem des § 100 Abs. 3 Nr. 6 zu

messen.

3. a) Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat das Bundespatentge-

richt ausgeführt, dieser entspreche in seinem ersten Teil dem Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung, wobei klargestellt werde, daß

die zweite Verbindungsöffnung von der ersten Verbindungsöffnung beabstan-

det sei und daß der gesamte Kältestrom durch den Sammler geleitet werde,

was der Fachmann im erteilten Patentanspruch 1 bereits mitlese. Zusätzlich sei

angegeben, daß sich im Betrieb das flüssige Kältemittel im Sammler bis zu ei-

nem Niveau sammle, das oberhalb der ersten Verbindungsöffnung liege. Hier-

bei handle es sich um eine Anweisung, wieviel Kältemittel in den Kreislauf ein-

zufüllen sei. Die ausreichende Befüllung einer Klimaanlage erfordere keine er-

finderische Tätigkeit, wie schon im Zusammenhang mit Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 ausgeführt worden sei.

b) Die Rechtsbeschwerde hält die Begründung für völlig unverständlich,

weil der Beschluß nicht erkennen lasse, welche Bedeutung die Bemerkung ha-

ben solle, es handle sich nicht um ein Merkmal des Kondensators.

c) Soweit hierin eine Rüge nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG (Begrün-

dungsmangel) zu sehen sein sollte, wäre diese schon deshalb unberechtigt,

weil Fragen, die - wie hier - für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, nicht

der Begründungspflicht unterliegen (vgl. Sen.Beschl. v. 12.01.1999 - X ZB 7/98,

GRUR 1999, 573 - Staatsgeheimnis). Die (weitere) Rüge, die bloße Behaup-

tung, das Merkmal erfordere keine erfinderische Tätigkeit, beschränke sich auf

die Wiedergabe der gesetzlichen Schutzvoraussetzung und sei völlig inhalts-

leer, läßt außer Betracht, daß sich der angegriffene Beschluß insoweit auf sei-

ne Ausführungen zum ersten Hilfsantrag bezieht. Derartige Bezugnahmen sind

jedenfalls dann, wenn sie sich auf andere Begründungsteile der angefochtenen

Entscheidung beziehen, unbedenklich (vgl. zur Zulässigkeit von Bezugnahmen

u.a. BGHZ 39, 333, 345 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 22.06.1993

- X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH; Beschl. v.

02.10.1970 - I ZB 9/69, GRUR 1971, 86 - Eurodigina). Die Rüge erweist sich

deshalb aus den Gründen als unbegründet, aus denen die Begründungsrüge

zum ersten Hilfsantrag nicht durchgreift.

d) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter auch unter dem Gesichtspunkt ei-

ner Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG), daß sich das

Bundespatentgericht nicht mit den Erläuterungen von Prof. Dr. Ma. zur

Bedeutung der Füllmenge auseinandergesetzt habe. Insoweit gelten, worauf

auch die Einsprechenden hingewiesen haben, die gleichen Überlegungen wie

zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Es liegt weder eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs noch ein Begründungsmangel im Sinn der einschlägigen

Bestimmungen vor.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine

mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen (§ 107

Abs. 1 PatG).

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Kirchhoff