BGH Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 322/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. Februar 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 253 Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1
Zum Umfang der Rechtskraft von Urteilen, die einer Klage auf Zahlung von Schmer-
zensgeld stattgeben und eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz
künftiger immaterieller Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt) abweisen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 - OLG Stuttgart
LG Rottweil
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Stuttgart vom 30. November 2004 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin streitet mit der beklagten Haftpflichtversicherung um weite-
ren immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. Februar
1982. In einem Vorprozess hat ihr das Landgericht R. nach außergerichtlicher
Zahlung von 40.000 DM weitere 30.000 DM Schmerzensgeld zuerkannt, aber
ihren Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämt-
licher weiterer immaterieller Schäden mit Urteil vom 28. Januar 1993 abgewie-
sen, weil mit einer Verschlimmerung der unfallbedingten Armschädigung nicht
zu rechnen sei. Die Klägerin hat dieses Urteil zwar zur Höhe des zuerkannten
Schmerzensgeldbetrages erfolgreich angegriffen; die Abweisung des Feststel-
lungsantrags war jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Im vorliegenden (Folge-) Rechtsstreit hat das Landgericht die Beklagte
mit Versäumnisurteil zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrags von
50.000 € verurteilt, auf den Einspruch der Beklagten dieses Versäumnisurteil
aber aufgehoben und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. Dem An-
spruch der Klägerin auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes stehe die Rechts-
kraft der die Feststellungsklage abweisenden Entscheidung vom 28. Januar
1993 entgegen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr un-
ter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen bis zum Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 € zugespro-
chen. Daneben hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Kläge-
rin weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit in deren Gesundheits-
zustand seit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine wesentli-
che Verschlechterung eintrete und insoweit eine wesentliche Erhöhung des
Schmerzensgeldes gerechtfertigt sei. Hiergegen richtet sich die vom Beru-
fungsgericht beschränkt auf die Entscheidung über den Schmerzensgeldan-
spruch zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne wegen seit
Dezember 1997 erstmals offenbar gewordener und seit Sommer 1998 verstärkt
aufgetretener Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld verlangen.
Die Rechtskraft des die Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für sämt-
liche zukünftigen immateriellen Schäden abweisenden Urteils des Landgerichts
R. und des allein eine Schmerzensgeldzahlung zuerkennenden Urteils des
Oberlandesgerichts stehe dem nicht entgegen. Die Spätfolgen seien für einen
medizinischen Sachverständigen zum Zeitpunkt der rechtskräftig gewordenen
Entscheidungen nicht vorhersehbar gewesen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht wirksam
auf den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens als
rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt, über den ge-
sondert hätte entschieden werden können (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember
- VI ZR 38/03 - VersR 2004, 388 und vom 7. Dezember 2004
- VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).
2. Frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass
die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld mit Urteil des
Landgerichts R. vom 28. Januar 1993 und des Oberlandesgerichts S. vom
13. Juli 1993 die Klägerin nicht daran hindert, für damals nicht vorhersehbare
Spätfolgen des Unfalls ein weiteres Schmerzensgeld zu verlangen.
a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt
ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen
Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv er-
kennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Ent-
scheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat,
Urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli
1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -
VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471,
472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876; vom 20. Januar
2004 - VI ZR 70/03 - VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urteil vom 4. Dezember
1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440, 441; vgl. auch Staudinger/Schiemann,
BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rdn. 50; Stein/Jonas/Leipold, ZPO,
Diederichsen, VersR 2005, 433, 439; von Gerlach, VersR 2000, 525, 530; Heß,
ZfS 2001, 532, 534; kritisch MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322
Rdn. 126). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet
es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer
ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter
Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu
bemessen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961,
164 f.; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO; vom 20. Januar 2004
- VI ZR 70/03 - aaO; Diederichsen, aaO, 439 f.; von Gerlach, aaO). Solche Ver-
letzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und
deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht
ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Be-
messung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von
der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können des-
halb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Se-
nat, Urteile vom 11. Juni 1963
- VI ZR 135/62 -; vom 8. Juli 1980
- VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -; vom 20. März 2001
- VI ZR 325/99 -; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -; BGH, Urteil vom 4. De-
zember 1975 - III ZR 41/74 - alle aaO; BGH(GS)Z 18, 149, 167; MünchKomm-
ZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 135, 143; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 161; Tho-
mas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rdn. 23 a.E.; Zöller/Vollkommer,
aaO, Rdn. 13 und Vor § 322 Rdn. 49; Diederichsen, aaO, 440; Prütting/Gielen,
NZV 1989, 329, 330).
Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzens-
geldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Par-
teien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht,
sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und
Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Mai 1988
- VI ZR 326/87 - und vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - beide aaO; OLG
Köln, ZfS 1992, 82; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1541; OLG Köln, VersR
1997, 1551, OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 546, 548 f.; OLG Koblenz, OLGR
2005, 120, 121; Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rdn. 52). Maßgebend
ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe
liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzens-
geldes berücksichtigt werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 1980
- VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -; vom 7. Februar 1995
- VI ZR 201/94 - alle aaO; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975
- III ZR 41/74 - aaO; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1590, 1591; Kreft in BGB-
RGRK, 12. Aufl., § 847 Rdn. 51).
b) Nach diesen Grundsätzen, die die Revision nicht in Zweifel zieht, hat
das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht den Eintritt nicht vorhersehbarer
Spätschäden bei der Klägerin bejaht mit der Folge, dass die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld im Vorprozess die nunmehr einge-
klagten Spätschäden nicht umfasst.
aa) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, den Entscheidungen von
1993 hätten ärztliche Beurteilungen und vor allem ein vom Landgericht R. ein-
geholtes Gutachten des Prof. F. zugrunde gelegen, in denen die aufgrund eines
Nervengefäßabrisses am rechten Arm aufgetretene Armplexuslähmung und der
Beinaheverlust der Funktion des rechten Armes sowie der rechten Hand als
wesentliche Unfallverletzungen hervorgehoben worden seien. Demgegenüber
sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die bei der Klägerin durch
neue physiologische Entwicklungen verursachten Spätfolgen des Nervenwur-
zelabrisses im Bereich des Rückenmarks erheblich schwerwiegender. Ursache
seien mit Liquorflüssigkeit gefüllte Zysten bzw. Wurzeltaschen, die sich als Fol-
ge der Nervenwurzelausrisse nachträglich gebildet hätten. Die Zysten schafften
eine Verbindung des Myelons (Rückenmark) zur Pleurakuppel. Bei Auslenkun-
gen der Pleurakuppel insbesondere beim Husten, Niesen oder sogar bei tiefem
Ein- und Ausatmen könne es zu einer Reizung und auch Verziehung des Mye-
lons mit attackeartigen Schmerzzuständen kommen, die ab Ende 1998 bei der
Klägerin zur völligen Erwerbsunfähigkeit geführt hätten. Eine solche Spätfolge
sei 1993 für einen Sachkundigen nicht vorhersehbar gewesen. Bei gezieltem
Nachforschen habe der gerichtliche Sachverständige zwar Literaturstellen aus
den Jahren 1973, 1985, 1990 gefunden, die auf eine Myelopathie als Spätfolge
eines Nervenwurzelausrisses hingewiesen hätten. Auf diese Literaturstellen
habe er aber nur deshalb stoßen können, weil er gezielt nach einer Myelopathie
als Folge eines Nervenwurzelausrisses befragt worden sei.
bb) Die auf diesen Feststellungen beruhende Beurteilung des Beru-
fungsgerichts, die eingetretenen Spätfolgen seien 1993 aus objektiver Sicht
eines Sachkundigen nicht so nahe liegend gewesen, dass sie bei den damali-
gen Schmerzensgeldentscheidungen hätten berücksichtigt werden können, ist
nicht zu beanstanden. Die von der Revision angeführte Passage aus dem Gut-
achten F. im Vorprozess, "Die Gesamtfolgen dieses Unfallereignisses lassen
aber sicher bei dieser jungen Frau komplexe Folgen zurück, die nicht mehr re-
parabel sind", weist entgegen der Auffassung der Revision schon sprachlich
nicht auf objektiv erkennbare und im Einzelnen zu berücksichtigende künftige
Spätfolgen, sondern allenfalls auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits eingetre-
tenen und als irreparabel angesehenen Körperschäden hin und rechtfertigt
schon wegen der allgemein gehaltenen Formulierungen keine abweichende
Beurteilung.
3. Das Berufungsgericht war unter den Umständen des Streitfalls auch
durch die Abweisung der Feststellungsklage im Vorprozess nicht an einer statt-
gebenden Entscheidung über die Anträge der Klägerin auf Zahlung eines weite-
ren Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für künftige
immaterielle Schädigungsfolgen gehindert.
a) Grundsätzlich ist eine erneute Klage unzulässig, wenn ihr Streitgegen-
stand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (vgl.
Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393, 394;
BGH, BGHZ 157, 47, 50, 53 f.; Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 -
NJW 1983, 2032; vom 9. April 1986 - IV b ZR 14/85 - NJW 1986, 2508; vom
17. März 1995
- V ZR 178/93 - NJW 1995, 1757; Baumbach/Lauter-
bach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Einf. § 322 Rdn. 12; MünchKommZPO/Gott-
wald, aaO, Rdn. 10, 36 f.; Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 9; Stein/Jonas/Leipold,
aaO, Rdn. 22, 39, 199; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 11; Zöller/Vollkom-
mer, aaO Vor § 322 Rdn. 19 und 21).
Ein Urteil auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schädigungsfol-
gen schließt daher grundsätzlich (vgl. aber Senat, Urteil vom 28. September
1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555) eine weitere derartige Feststellungs-
klage aus, die auf den Lebenssachverhalt gestützt wird, über den bereits ent-
schieden worden ist (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 38).
Wenn eine im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die
Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist, so besteht die Rechtskraft-
wirkung in einer Bindung des Gerichts an die Entscheidung im Vorprozess (vgl.
Senat, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - aaO; BGH, BGHZ 157,
47, 55; Urteile vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 - und vom 17. März 1995
- V ZR 178/93 - alle aaO; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl., § 256 Rdn. 73;
MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 11, 13, 46 ff.; Musielak/Musielak, aaO,
Rdn. 10; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 204 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO,
Rdn. 9 f.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 19; vgl. auch Zeuner, 50 Jahre Bun-
desgerichtshof Bd. III, 337, 341 f., alle m.w.N.). Im Verhältnis eines vorausge-
gangenen Feststellungsurteils zu einer nachfolgenden Leistungsklage bedeutet
dies, dass die Abweisung einer auf Feststellung einer Forderung erhobenen
Klage in der Sache insoweit Rechtskraft für eine später auf dieselbe Forderung
gestützte Leistungsklage schafft, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter kei-
nem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus demselben Lebenssachverhalt herge-
leitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (vgl. Se-
nat, Urteile vom 24. Juni 1969 - VI ZR 48/67 - NJW 1969, 2014, 2015; vom
22. November 1988 - VI ZR 341/87 - aaO; BGH, BGHZ 157, 47, 54 f.; Münch-
KommZPO/Lüke,
aaO, Rdn. 73; Musielak/Musielak,
aaO, Rdn. 58;
Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 205; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 20;
Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 41). Die rechtskräftige Abweisung der auf Fest-
stellung eines Anspruchs gerichteten Klage stellt grundsätzlich das Nichtbeste-
hen dieses Anspruchs rechtskräftig fest (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993
- VIII ZR 41/93 - VersR 1994, 422, 424; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO,
§ 322 Rdn. 39; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 171; Musielak/Musielak,
aaO, Rdn. 58; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 116; Stein/Jonas/Schumann,
ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 167; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 256 Rdn. 24;
Zöller/Vollkommer, aaO, § 322 Rdn. 12).
b) Diese Grundsätze erfahren jedoch eine Einschränkung in zeitlicher
Hinsicht. Die Entscheidung des Gerichts stellt die Rechtslage im Regelfall nur
für den Zeitpunkt zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fest. Einig-
keit besteht deshalb darüber, dass die Rechtskraft nicht daran hindert, sich zur
Begründung einer neuen Klage auf Tatsachen zu berufen, die erst nach diesem
Zeitpunkt entstanden sind (BGH, BGHZ 37, 375, 380 f.; 83, 278, 280; 117, 1, 5;
157, 47, 51 f.; Urteile vom 11. März 1983 - V ZR 287/81 - NJW 1984, 126, 127;
vom 28. Mai 1986 - IV a ZR 197/84 - VersR 1986, 756, 757; vom 26. April 1990
- I ZR 99/88 - NJW 1990, 2469, 2470; vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 - aaO,
1758; vom 14. Juli 1995 - V ZR 171/94 - ZZP 109, 395, 397; vom 13. November
- V ZR 29/98 - NJW-RR 1999, 376, 377; vom 2. März 2000
- IX ZR 285/99 - NJW 2000, 2022, 2023; vgl. auch Senat, Urteile vom 15. Juni
- VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877, 878; vom 14. Juni 1988
- VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139; vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR
2005, 1159, 1160 m.w.N.; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 140; Musie-
lak/Musielak, aaO, Rdn. 28; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 236 ff.; Leipold,
Festschrift für Mitsopoulos, 1993, 797, 798; Würthwein, ZZP 112, 447, 464). Es
kann insbesondere geltend gemacht werden, der in dem Vorprozess als nach
dem damaligen Sachstand nicht begründet abgewiesene Anspruch sei inzwi-
schen begründet geworden (BGH, BGHZ 37, 375; 82, 246, 252; Urteile vom
3. Februar 1982 - IV b ZR 601/80 - NJW 1982, 1284, 1285; vom 28. Mai 1986
- IV a ZR 197/84;
vom
14. Juli
- V ZR 171/94 -
beide
aaO;
Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 240; Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322
Rdn. 53, 55 f.). Allerdings kann der Geltendmachung nachträglich eingetretener
und nicht vorhersehbarer Spätschäden die Rechtskraft des Feststellungsurteils
vom 28. Januar 1993 entgegenstehen, wenn dieses auf einer Prognose beruht.
Ob dies der Fall ist, entscheidet sich danach, über welchen Klagegrund im
Erstprozess entschieden wurde. Die Entscheidung über einen Feststellungsan-
trag im Schmerzensgeldprozess kann auch nicht vorhersehbare Spätschäden
umfassen. Der Senat hat bereits entschieden, dass solche Spätschäden Ge-
genstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juli
- VI ZR 234/88 - VersR 1989, 1055, 1056; vom 15. Juli 1997
- VI ZR 184/96 - VersR 1997, 1508, 1509;
vom 16. Januar 2001
- VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874, 875). Dies setzt allerdings voraus, dass ent-
sprechend vorgetragen wird. Zum Klagegrund rechnen nicht Tatsachen, die im
Vortrag des Klägers nicht einmal angedeutet sind, von seinem Standpunkt aus
nicht vorgetragen werden mussten und auch bei natürlicher Anschauung nicht
zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt gehörten (vgl. BGHZ 117, 1, 6).
Das gilt erst recht, wenn sie nicht vorgetragen werden konnten, weil sie auch
sachkundigen Personen objektiv (noch) nicht bekannt waren.
c) Nach den dargelegten Grundsätzen waren hier die zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Vorprozesses auch in Fachkreisen unbekannten künftigen
Folgeschäden vom Streitgegenstand der Feststellungsklage nicht umfasst.
Die Klägerin hatte im Vorprozess beantragt, "festzustellen, dass die Be-
klagten der Klägerin … sämtliche weiteren … immateriellen Schäden zu erset-
zen haben, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom
14. Februar 1982 stehen, … ." Das Landgericht hat auf der Grundlage dieses
Vortrags die Klage abgewiesen, weil aufgrund der eingeholten Sachverständi-
gengutachten und der Anhörung der Klägerin von einem Endzustand der Arm-
schädigung auszugehen sei. Eine Besserung werde wahrscheinlich nicht eintre-
ten, mit einer Verschlimmerung sei nicht zu rechnen. Dabei hat es andere Fol-
geschäden als die Armschädigung nicht in den Blick genommen und infolge-
dessen nicht über die später aufgetretenen, als Unfallfolge damals auch Sach-
kundigen objektiv nicht bekannten und von diesen nicht zu erwartenden Pseu-
domeningocelen entschieden. Es hat mithin die Feststellungsklage für unbe-
gründet gehalten, weil es die Möglichkeit künftiger Verletzungsfolgen verneint
hat. Von dieser Klageabweisung wird jedoch der nunmehr geltend gemachte
Sachverhalt nicht erfasst, wonach solche für einen Sachkundigen nicht vorher-
sehbare unfallbedingte Verletzungsfolgen tatsächlich eingetreten sind. Deshalb
sind solche für Fachkreise unbekannte und deshalb nicht voraussehbare Spät-
folgen von der Abweisung der damaligen Feststellungsklage nicht umfasst.
Dem steht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. November 1988
(- VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393) nicht entgegen. Diese befasst sich lediglich
mit für Fachkreise vorhersehbaren künftigen Schadensfolgen.
Bei dieser Sachlage war die Klägerin nicht gehindert, im vorliegenden
Verfahren geltend zu machen, dass entgegen der im Vorprozess gestellten
Prognose damals sogar für Sachkundige nicht vorhersehbare Spätschäden tat-
sächlich entstanden und durch den Unfall verursacht sind.
4. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 26.04.2004 - 3 O 336/01 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 U 121/04 -