BGH Urteil vom 07.01.2004 – VIII ZR 110/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Januar 2004 K i r c h g e ß n e r , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Januar 2004 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-
chers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2003 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts vom 3. September 2002 zurückgewiesen. Zugleich hat es die Re-
vision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf die
tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung
etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt es
nicht wieder. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin, unter Aufhebung des an-
gefochtenen Berufungsurteils nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsin-
stanz zu erkennen; hilfsweise beantragt sie, die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Berufung habe in der Sache keinen Er-
folg und schließt sich ohne weitere Begründung den Ausführungen des Amtsge-
richts an.
II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-
chen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi-
onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.
Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-
lung vor dem Amtsgericht am 5. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26
Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.
Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das
Berufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen
enthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil
tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-
teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisung
kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen
tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Ur-
teilsgründen ergeben. § 540 ZPO macht auch die Wiedergabe der Berufungs-
anträge nicht entbehrlich. Sie sind wörtlich oder zumindest sinngemäß in das
Berufungsurteil aufzunehmen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR
262/02, NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senat, Urteil
vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröff. best.).
Hier enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tat-
sächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung et-
waiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Ent-
scheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Das angefochtene
Berufungsurteil gibt zudem die Berufungsanträge der Parteien weder ausdrück-
lich noch sinngemäß wieder.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst