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BGH Urteil vom 07.01.2004 – VIII ZR 110/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. Januar 2004 K i r c h g e ß n e r , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Januar 2004 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-

chers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Amtsgerichts vom 3. September 2002 zurückgewiesen. Zugleich hat es die Re-

vision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf die

tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung

etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die Berufungsanträge gibt es

nicht wieder. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin, unter Aufhebung des an-

gefochtenen Berufungsurteils nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsin-

stanz zu erkennen; hilfsweise beantragt sie, die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Berufung habe in der Sache keinen Er-

folg und schließt sich ohne weitere Begründung den Ausführungen des Amtsge-

richts an.

II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-

chen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisi-

onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.

Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem

1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-

lung vor dem Amtsgericht am 5. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26

Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.

Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das

Berufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im

angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen

enthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil

die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche

tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-

teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und Zurückverweisung

kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen

tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Ur-

teilsgründen ergeben. § 540 ZPO macht auch die Wiedergabe der Berufungs-

anträge nicht entbehrlich. Sie sind wörtlich oder zumindest sinngemäß in das

Berufungsurteil aufzunehmen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR

262/02, NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senat, Urteil

vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröff. best.).

Hier enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tat-

sächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung et-

waiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Ent-

scheidung ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Das angefochtene

Berufungsurteil gibt zudem die Berufungsanträge der Parteien weder ausdrück-

lich noch sinngemäß wieder.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst