BGH Versäumnisurteil vom 15.01.2004 – I ZR 196/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
ZPO § 284
Verkündet am: 15. Januar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Inhalt eines Beweisantrags erfordert die spezifizierte Bezeichnung der Tat- sachen, die bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbe- hauptungen sein müssen, ist unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Voll- ständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, zu beurteilen.
BGH, Vers.-Urt. v. 15. Januar 2004 - I ZR 196/01 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2001 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht
zum Nachteil der Klägerinnen erkannt hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. August 1999 wird auch
hinsichtlich des der Klägerin zu 1 zugesprochenen Restbetrags der
Sachverständigenkosten in Höhe von 728,30 DM nebst Zinsen zu-
rückgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen Beschädigung von Trans-
portgut auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin zu 2 beauftragte die Beklagte am 4. September 1996 mit
dem Transport eines Mobilbaggers von Berlin nach Strausberg. Da einer der
Zwillingsreifen auf der rechten Seite der Hinterachse defekt war, erhielt die Be-
klagte von der Klägerin zu 2 die Weisung, diesen bei einem Reifendienst in
Fredersdorf reparieren zu lassen. Der mit dem Transport betraute Fahrer K. der
Beklagten verlud den Bagger in Berlin auf einen Tieflader. Als er ihn in Freders-
dorf von dem Tieflader herunterfahren wollte, kippte der Bagger um und fiel auf
die linke Seite.
Die Klägerin zu 2 hat zur Schadenshöhe von dem Sachverständigen Z.
ein Privatgutachten erstellen lassen und den ihr entstandenen Schaden (Sach-
schaden und Gutachterkosten) auf 103.224,30 DM beziffert. Davon hat sie mit
Vereinbarung vom 9. Oktober 1997 einen Teilbetrag in Höhe von 68.052,30 DM
(unter Einschluß der Gutachterkosten) an die Klägerin zu 1 abgetreten.
Die Klägerinnen haben behauptet, der Unfall sei allein auf eine falsche
Bedienung seitens des Fahrers der Beklagten zurückzuführen, der versucht
habe, die hintere Starrachse durch Herunterdrücken des Auslegers anzuheben.
Möglicherweise sei der Unfall auch dadurch begünstigt worden, daß der Bagger
nicht symmetrisch auf dem Tieflader gestanden habe und daß sich zudem der
Oberwagen durch den Bedienungsfehler des Fahrers verdreht habe.
Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt - hinsichtlich der geänderten
Empfangszuständigkeit im Klageantrag zu 2 im Wege einer unselbständigen
Anschlußberufung -,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 68.052,30 DM
nebst Zinsen zu zahlen,
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, nach Erfüllung gegenüber der Klägerin zu 1 an die B. Baugesellschaft mbH, R. -Damm nebst Zin- sen zu zahlen.
N. ,
35.172 DM
,
Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach in Abrede
gestellt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-
fungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26.165,40 DM
nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 bestätigt und die Klage im übrigen abgewie-
sen.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter,
soweit diesem bislang nicht entsprochen worden ist.
Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht vertreten. Die Revisionsklägerinnen beantragen, durch Versäum-
nisurteil zu erkennen.
Entscheidungsgründe
I. Da die Beklagte säumig ist und auch die weiteren Voraussetzungen für
den Erlaß eines Versäumnisurteils vorliegen, ist über die Revision auf Antrag
der Revisionsklägerinnen durch Versäumnisurteil zu erkennen.
II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 - unter Abweisung der wei-
tergehenden Klage - aus abgetretenem Recht der Klägerin zu 2 gemäß § 429
Abs. 1, § 430 Abs. 2 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im
folgenden: HGB a.F.) Schadensersatz in Höhe von 26.165,40 DM nebst Zinsen
zugesprochen. Dazu hat es ausgeführt:
Bei dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklag-
ten handele es sich um einen Frachtführervertrag i.S. von § 425 HGB a.F. Ge-
mäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. hafte der Frachtführer für Schäden am Transport-
gut, die in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung desselben eingetreten
seien, es sei denn, die Beschädigung beruhe auf Umständen, die auch durch
die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht hätten abgewendet werden
können. Im Streitfall sei die Beschädigung des Baggers nach der Übernahme
und vor seiner Ablieferung eingetreten mit der Folge, daß die Beklagte, der der
Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, für den eingetretenen Schaden gemäß
§ 429 Abs. 1 HGB a.F. einzustehen habe.
Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten belaufe sich jedoch nur
auf insgesamt 26.165,40 DM. Dieser Betrag setze sich aus Reparaturaufwen-
dungen in Höhe von 16.990 DM, Sachverständigenkosten in Höhe von
5.600 DM sowie der anteiligen Umsatzsteuer in Höhe von 16 % zusammen. Der
erforderliche Reparaturbedarf stehe aufgrund des schriftlichen Gutachtens des
Sachverständigen D. und dessen mündlichen Erläuterungen dazu fest. Einen
höheren Reparaturaufwand hätten die Klägerinnen jedenfalls nicht bewiesen.
Für das nach dem Unfall von der Klägerin zu 2 in Auftrag gegebene Par-
teigutachten seien Kosten in Höhe von 5.600 DM zuzüglich Umsatzsteuer an-
gemessen.
III. Die Revision hat Erfolg. Sie führt auch hinsichtlich der restlichen Gut-
achterkosten in Höhe von 728,30 DM zur Zurückweisung der Berufung der Be-
klagten und im übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer vertraglichen
Haftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1 HGB a.F bejaht, weil die Klägerin
zu 2 sie als Frachtführerin beauftragt hat und der streitgegenständliche Scha-
den in der Zeit zwischen der Übernahme des Transportgutes in Berlin und sei-
ner Ablieferung am Bestimmungsort von der Beklagten schuldhaft verursacht
worden ist. Davon ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen, da die Beklag-
te das Berufungsurteil nicht angefochten hat.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Beklagte sei lediglich zum Ersatz von Reparaturaufwendun-
gen in Höhe von 16.990 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer verpflichtet, weil der
Sachverständige D. einen darüber hinausgehenden Reparaturbedarf nicht für
erforderlich gehalten habe.
a) Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsgericht habe
nicht annehmen dürfen, es gebe keinen Anlaß, an der fachlichen Kompetenz
des Sachverständigen D. zu zweifeln. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, daß
der Sachverständige in seinem an das Berufungsgericht gerichteten Schreiben
vom 27. Juni 2000 mitgeteilt hat, daß er "aufgrund der ganz speziellen Spezifik
(Baumaschine) hier einen weiteren Sachverständigen unseres Hauses (Herrn
Dipl.-Ing. Wolfgang L.) beiziehen" würde, da seine eigene Sachkunde nicht voll-
ständig ausreichend sei. Es trifft auch zu, daß den Prozeßakten nicht entnom-
men werden kann, daß der gerichtlich bestellte Sachverständige D. bei der Er-
stattung seines schriftlichen Gutachtens vom 13. Oktober 2000 einen weiteren
Gutachter hinzugezogen hat, der ihm die möglicherweise fehlende eigene
Sachkunde vermittelt hätte. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Parteien Ablichtungen des Schreibens des
Sachverständigen D. vom 27. Juni 2000 übersandt. Ferner hat es im Verhand-
lungs- und Beweisaufnahmetermin vom 16. August 2000 den Beschluß verkün-
det, daß die Sachverständigenbegutachtung zur Höhe des von den Klägerinnen
behaupteten Schadens (Ziffer I 2 des Beweisbeschlusses vom 19. April 2000)
fortgesetzt werden sollte. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom
18. August 2000 wurde den Parteien zudem die Beauftragung des Sachver-
ständigen D. mitgeteilt. Die Klägerinnen haben sich dazu nicht geäußert und
geltend gemacht, daß dem Sachverständigen D. die erforderliche Sachkunde
für das Beweisthema "Schadenshöhe" fehle. Ebensowenig ist die fehlende
Sachkunde nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens und im Rahmen der münd-
lichen Erläuterungen desselben durch den Sachverständigen D. gerügt worden.
Unter diesen Umständen ist es den Klägerinnen gemäß § 295 Abs. 1 ZPO ver-
wehrt, sich in der Revisionsinstanz darauf zu berufen, das Berufungsgericht
hätte das Gutachten des Sachverständigen D. nicht zur Grundlage seiner Ent-
scheidung machen dürfen, sondern einen anderen kompetenten Sachverstän-
digen mit der Erstattung des Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragen müs-
sen.
b) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Beru-
fungsgericht habe übersehen, daß nach Erstellung des Gutachtens D. zur
Schadenshöhe eine Fallgestaltung vorgelegen habe, die das Gericht aus-
nahmsweise verpflichtet habe, wegen mangelnder Sachkunde des gerichtlich
bestellten Sachverständigen entweder gemäß § 412 Abs. 1 ZPO oder nach
§ 144 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten zur Bestätigung der Richtigkeit der
Darlegungen des Privatgutachters Z. zur Schadenshöhe einzuholen.
Die Klägerinnen haben - wie bereits dargelegt - die fehlende Sachkunde
Ds. nicht gerügt. Im übrigen berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß
das Berufungsgericht der erheblichen Differenz zwischen dem Privatgutachten
Z. und dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen D. durch eine münd-
liche Anhörung des Sachverständigen D. nachgegangen ist. Es hat sich dabei
von den Ausführungen Ds., der sich mit dem Gutachten Z. bei seinen Erläute-
rungen auseinandergesetzt hat, überzeugen lassen. Wenn das Berufungsge-
richt danach auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet, liegt darin
kein Verstoß gegen § 412 Abs. 1 ZPO oder § 144 Abs. 1 ZPO.
c) Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgericht
habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Privatsachverständigen Z. als
Zeugen zu den nach dem Unfallereignis am Bagger vorhandenen Beschädi-
gungen zu vernehmen, wie es von den Klägerinnen beantragt worden sei.
aa) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeich-
nung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen
Tatsachenbehauptungen sein müssen, muß unter Berücksichtigung der
Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstän-
de des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden.
bb) Die Klägerinnen haben in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2000
unter anderem ausgeführt, die erheblichen Abweichungen der Bewertungen der
beiden Gutachter, die der vom Berufungsgericht bestellte Gutachter in keiner
Weise erklärt habe, erforderten eine Fortsetzung der Beweisaufnahme. Sie
würden den Sachverständigen Z. deshalb ausdrücklich dafür benennen, daß
entgegen den Ausführungen des vom Berufungsgericht beauftragten Sachver-
ständigen durch den Unfall ein Wertverlust in Höhe von 96.000 DM eingetreten
sei und daß die Unfallbeseitigungskosten diesen Betrag erheblich überschritten
hätten. In demselben Schriftsatz haben sich die Klägerinnen die Ausführungen
des von der Klägerin zu 2 beauftragten Sachverständigen Z. zum Umfang der
bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden am Bagger und deren Repara-
turmöglichkeit zu eigen gemacht. Das reichte zur hinreichenden Konkretisierung
der zu ermittelnden Tatsachen aus. Denn der Privatgutachter Z. hat zur Repa-
raturmöglichkeit des Baggers unter anderem wie folgt Stellung genommen:
"Der beschädigte Oberwagen wäre komplett zu demontieren und zu entsorgen. Der Motor ist nicht weiter verwendbar. Ebenso das komplette Fahrerhaus. Alle Kabelbäume und Leitungen müßten neu verlegt werden. Ein neuer Oberwagenrahmen müßte beschafft werden. Allein die Ersatzteilpreise für diese Teile belaufen sich auf mehr als ca. 90.000 DM."
Der Privatgutachter Z. hat den Bagger - im Gegensatz zu dem gerichtlich
bestellten Sachverständigen D., der sein Gutachten hauptsächlich auf der
Grundlage der Fotos und der Ausführungen des Privatgutachters Z. erstellt hat -
im beschädigten Zustand in Augenschein genommen und aufgrund seiner be-
sonderen Sachkunde Feststellungen zu den vorhandenen Beschädigungen ge-
troffen. Das Berufungsgericht hätte ihn deshalb gemäß § 414 ZPO als sachver-
ständigen Zeugen zum Zustand des Baggers nach dem Unfallereignis verneh-
men müssen.
3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie eine Erstattung der bislang
nicht zuerkannten Kosten
für die Einholung des Privatgutachtens Z.
(728,30 DM) erstrebt. Sie führt insoweit zur Zurückweisung der Berufung der
Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der
Schädiger die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung (ins-
besondere zur Bestimmung der Schadenshöhe) eingeholten Sachverständi-
gengutachtens zu ersetzen hat, soweit dieses zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. BGHZ 142, 172, 185).
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Äußerungen des Sach-
verständigen D., der Gutachterkosten in Höhe von 5.100 DM bis 6.100 DM für
angemessen gehalten hat, den erforderlichen Kostenaufwand gemäß § 287
ZPO auf einen Mittelwert von 5.600 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer festge-
setzt. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Die Klägerin zu 2 hat an den von ihr mit der Schadensfeststellung be-
auftragten Gutachter Z. unstreitig den geltend gemachten Betrag von
7.224,30 DM gezahlt. Ihr ist mithin in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Der
gerichtlich bestellte Sachverständige D. hat Gutachterkosten in einer Größen-
ordnung von 5.100 DM bis 6.100 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer für ange-
messen gehalten. Bei Zugrundelegung des Höchstbetrags von 6.100 DM ergä-
be sich ein Ersatzanspruch der Klägerin zu 1 von 7.076 DM. Bei dieser Sachla-
ge hat die Klägerin zu 1 mit der Zahlung von 7.224,30 DM an den von ihr beauf-
tragten Gutachter Z. nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
IV. Danach war auf die Revision der Klägerinnen das angefochtene Urteil
aufzuheben, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung
der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war auch hinsichtlich des der
Klägerin zu 1 zugesprochenen Restbetrags der Sachverständigenkosten in Hö-
he von 728,30 DM nebst Zinsen zurückzuweisen. Im übrigen Umfang der Auf-
hebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann