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BGH Versäumnisurteil vom 15.01.2004 – I ZR 196/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

ZPO § 284

Verkündet am: 15. Januar 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der Inhalt eines Beweisantrags erfordert die spezifizierte Bezeichnung der Tat- sachen, die bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen Tatsachenbe- hauptungen sein müssen, ist unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Voll- ständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, zu beurteilen.

BGH, Vers.-Urt. v. 15. Januar 2004 - I ZR 196/01 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2001 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht

zum Nachteil der Klägerinnen erkannt hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. August 1999 wird auch

hinsichtlich des der Klägerin zu 1 zugesprochenen Restbetrags der

Sachverständigenkosten in Höhe von 728,30 DM nebst Zinsen zu-

rückgewiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen Beschädigung von Trans-

portgut auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin zu 2 beauftragte die Beklagte am 4. September 1996 mit

dem Transport eines Mobilbaggers von Berlin nach Strausberg. Da einer der

Zwillingsreifen auf der rechten Seite der Hinterachse defekt war, erhielt die Be-

klagte von der Klägerin zu 2 die Weisung, diesen bei einem Reifendienst in

Fredersdorf reparieren zu lassen. Der mit dem Transport betraute Fahrer K. der

Beklagten verlud den Bagger in Berlin auf einen Tieflader. Als er ihn in Freders-

dorf von dem Tieflader herunterfahren wollte, kippte der Bagger um und fiel auf

die linke Seite.

Die Klägerin zu 2 hat zur Schadenshöhe von dem Sachverständigen Z.

ein Privatgutachten erstellen lassen und den ihr entstandenen Schaden (Sach-

schaden und Gutachterkosten) auf 103.224,30 DM beziffert. Davon hat sie mit

Vereinbarung vom 9. Oktober 1997 einen Teilbetrag in Höhe von 68.052,30 DM

(unter Einschluß der Gutachterkosten) an die Klägerin zu 1 abgetreten.

Die Klägerinnen haben behauptet, der Unfall sei allein auf eine falsche

Bedienung seitens des Fahrers der Beklagten zurückzuführen, der versucht

habe, die hintere Starrachse durch Herunterdrücken des Auslegers anzuheben.

Möglicherweise sei der Unfall auch dadurch begünstigt worden, daß der Bagger

nicht symmetrisch auf dem Tieflader gestanden habe und daß sich zudem der

Oberwagen durch den Bedienungsfehler des Fahrers verdreht habe.

Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt - hinsichtlich der geänderten

Empfangszuständigkeit im Klageantrag zu 2 im Wege einer unselbständigen

Anschlußberufung -,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 68.052,30 DM

nebst Zinsen zu zahlen,

2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, nach Erfüllung gegenüber der Klägerin zu 1 an die B. Baugesellschaft mbH, R. -Damm nebst Zin- sen zu zahlen.

N. ,

35.172 DM

,

Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde und der Höhe nach in Abrede

gestellt.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-

fungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 26.165,40 DM

nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 bestätigt und die Klage im übrigen abgewie-

sen.

Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter,

soweit diesem bislang nicht entsprochen worden ist.

Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer

Ladung nicht vertreten. Die Revisionsklägerinnen beantragen, durch Versäum-

nisurteil zu erkennen.

Entscheidungsgründe

I. Da die Beklagte säumig ist und auch die weiteren Voraussetzungen für

den Erlaß eines Versäumnisurteils vorliegen, ist über die Revision auf Antrag

der Revisionsklägerinnen durch Versäumnisurteil zu erkennen.

II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 - unter Abweisung der wei-

tergehenden Klage - aus abgetretenem Recht der Klägerin zu 2 gemäß § 429

Abs. 1, § 430 Abs. 2 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im

folgenden: HGB a.F.) Schadensersatz in Höhe von 26.165,40 DM nebst Zinsen

zugesprochen. Dazu hat es ausgeführt:

Bei dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklag-

ten handele es sich um einen Frachtführervertrag i.S. von § 425 HGB a.F. Ge-

mäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. hafte der Frachtführer für Schäden am Transport-

gut, die in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung desselben eingetreten

seien, es sei denn, die Beschädigung beruhe auf Umständen, die auch durch

die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht hätten abgewendet werden

können. Im Streitfall sei die Beschädigung des Baggers nach der Übernahme

und vor seiner Ablieferung eingetreten mit der Folge, daß die Beklagte, der der

Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, für den eingetretenen Schaden gemäß

§ 429 Abs. 1 HGB a.F. einzustehen habe.

Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten belaufe sich jedoch nur

auf insgesamt 26.165,40 DM. Dieser Betrag setze sich aus Reparaturaufwen-

dungen in Höhe von 16.990 DM, Sachverständigenkosten in Höhe von

5.600 DM sowie der anteiligen Umsatzsteuer in Höhe von 16 % zusammen. Der

erforderliche Reparaturbedarf stehe aufgrund des schriftlichen Gutachtens des

Sachverständigen D. und dessen mündlichen Erläuterungen dazu fest. Einen

höheren Reparaturaufwand hätten die Klägerinnen jedenfalls nicht bewiesen.

Für das nach dem Unfall von der Klägerin zu 2 in Auftrag gegebene Par-

teigutachten seien Kosten in Höhe von 5.600 DM zuzüglich Umsatzsteuer an-

gemessen.

III. Die Revision hat Erfolg. Sie führt auch hinsichtlich der restlichen Gut-

achterkosten in Höhe von 728,30 DM zur Zurückweisung der Berufung der Be-

klagten und im übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer vertraglichen

Haftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1 HGB a.F bejaht, weil die Klägerin

zu 2 sie als Frachtführerin beauftragt hat und der streitgegenständliche Scha-

den in der Zeit zwischen der Übernahme des Transportgutes in Berlin und sei-

ner Ablieferung am Bestimmungsort von der Beklagten schuldhaft verursacht

worden ist. Davon ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen, da die Beklag-

te das Berufungsurteil nicht angefochten hat.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Beklagte sei lediglich zum Ersatz von Reparaturaufwendun-

gen in Höhe von 16.990 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer verpflichtet, weil der

Sachverständige D. einen darüber hinausgehenden Reparaturbedarf nicht für

erforderlich gehalten habe.

a) Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsgericht habe

nicht annehmen dürfen, es gebe keinen Anlaß, an der fachlichen Kompetenz

des Sachverständigen D. zu zweifeln. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, daß

der Sachverständige in seinem an das Berufungsgericht gerichteten Schreiben

vom 27. Juni 2000 mitgeteilt hat, daß er "aufgrund der ganz speziellen Spezifik

(Baumaschine) hier einen weiteren Sachverständigen unseres Hauses (Herrn

Dipl.-Ing. Wolfgang L.) beiziehen" würde, da seine eigene Sachkunde nicht voll-

ständig ausreichend sei. Es trifft auch zu, daß den Prozeßakten nicht entnom-

men werden kann, daß der gerichtlich bestellte Sachverständige D. bei der Er-

stattung seines schriftlichen Gutachtens vom 13. Oktober 2000 einen weiteren

Gutachter hinzugezogen hat, der ihm die möglicherweise fehlende eigene

Sachkunde vermittelt hätte. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg.

Das Berufungsgericht hat den Parteien Ablichtungen des Schreibens des

Sachverständigen D. vom 27. Juni 2000 übersandt. Ferner hat es im Verhand-

lungs- und Beweisaufnahmetermin vom 16. August 2000 den Beschluß verkün-

det, daß die Sachverständigenbegutachtung zur Höhe des von den Klägerinnen

behaupteten Schadens (Ziffer I 2 des Beweisbeschlusses vom 19. April 2000)

fortgesetzt werden sollte. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom

18. August 2000 wurde den Parteien zudem die Beauftragung des Sachver-

ständigen D. mitgeteilt. Die Klägerinnen haben sich dazu nicht geäußert und

geltend gemacht, daß dem Sachverständigen D. die erforderliche Sachkunde

für das Beweisthema "Schadenshöhe" fehle. Ebensowenig ist die fehlende

Sachkunde nach Erhalt des schriftlichen Gutachtens und im Rahmen der münd-

lichen Erläuterungen desselben durch den Sachverständigen D. gerügt worden.

Unter diesen Umständen ist es den Klägerinnen gemäß § 295 Abs. 1 ZPO ver-

wehrt, sich in der Revisionsinstanz darauf zu berufen, das Berufungsgericht

hätte das Gutachten des Sachverständigen D. nicht zur Grundlage seiner Ent-

scheidung machen dürfen, sondern einen anderen kompetenten Sachverstän-

digen mit der Erstattung des Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragen müs-

sen.

b) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Beru-

fungsgericht habe übersehen, daß nach Erstellung des Gutachtens D. zur

Schadenshöhe eine Fallgestaltung vorgelegen habe, die das Gericht aus-

nahmsweise verpflichtet habe, wegen mangelnder Sachkunde des gerichtlich

bestellten Sachverständigen entweder gemäß § 412 Abs. 1 ZPO oder nach

§ 144 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten zur Bestätigung der Richtigkeit der

Darlegungen des Privatgutachters Z. zur Schadenshöhe einzuholen.

Die Klägerinnen haben - wie bereits dargelegt - die fehlende Sachkunde

Ds. nicht gerügt. Im übrigen berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß

das Berufungsgericht der erheblichen Differenz zwischen dem Privatgutachten

Z. und dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen D. durch eine münd-

liche Anhörung des Sachverständigen D. nachgegangen ist. Es hat sich dabei

von den Ausführungen Ds., der sich mit dem Gutachten Z. bei seinen Erläute-

rungen auseinandergesetzt hat, überzeugen lassen. Wenn das Berufungsge-

richt danach auf die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet, liegt darin

kein Verstoß gegen § 412 Abs. 1 ZPO oder § 144 Abs. 1 ZPO.

c) Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgericht

habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Privatsachverständigen Z. als

Zeugen zu den nach dem Unfallereignis am Bagger vorhandenen Beschädi-

gungen zu vernehmen, wie es von den Klägerinnen beantragt worden sei.

aa) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrags ist die spezifizierte Bezeich-

nung der Tatsachen, welche bewiesen werden sollen; wie konkret die jeweiligen

Tatsachenbehauptungen sein müssen, muß unter Berücksichtigung der

Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der Umstän-

de des Einzelfalls, insbesondere der Einlassung des Gegners, beurteilt werden.

bb) Die Klägerinnen haben in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2000

unter anderem ausgeführt, die erheblichen Abweichungen der Bewertungen der

beiden Gutachter, die der vom Berufungsgericht bestellte Gutachter in keiner

Weise erklärt habe, erforderten eine Fortsetzung der Beweisaufnahme. Sie

würden den Sachverständigen Z. deshalb ausdrücklich dafür benennen, daß

entgegen den Ausführungen des vom Berufungsgericht beauftragten Sachver-

ständigen durch den Unfall ein Wertverlust in Höhe von 96.000 DM eingetreten

sei und daß die Unfallbeseitigungskosten diesen Betrag erheblich überschritten

hätten. In demselben Schriftsatz haben sich die Klägerinnen die Ausführungen

des von der Klägerin zu 2 beauftragten Sachverständigen Z. zum Umfang der

bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden am Bagger und deren Repara-

turmöglichkeit zu eigen gemacht. Das reichte zur hinreichenden Konkretisierung

der zu ermittelnden Tatsachen aus. Denn der Privatgutachter Z. hat zur Repa-

raturmöglichkeit des Baggers unter anderem wie folgt Stellung genommen:

"Der beschädigte Oberwagen wäre komplett zu demontieren und zu entsorgen. Der Motor ist nicht weiter verwendbar. Ebenso das komplette Fahrerhaus. Alle Kabelbäume und Leitungen müßten neu verlegt werden. Ein neuer Oberwagenrahmen müßte beschafft werden. Allein die Ersatzteilpreise für diese Teile belaufen sich auf mehr als ca. 90.000 DM."

Der Privatgutachter Z. hat den Bagger - im Gegensatz zu dem gerichtlich

bestellten Sachverständigen D., der sein Gutachten hauptsächlich auf der

Grundlage der Fotos und der Ausführungen des Privatgutachters Z. erstellt hat -

im beschädigten Zustand in Augenschein genommen und aufgrund seiner be-

sonderen Sachkunde Feststellungen zu den vorhandenen Beschädigungen ge-

troffen. Das Berufungsgericht hätte ihn deshalb gemäß § 414 ZPO als sachver-

ständigen Zeugen zum Zustand des Baggers nach dem Unfallereignis verneh-

men müssen.

3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie eine Erstattung der bislang

nicht zuerkannten Kosten

für die Einholung des Privatgutachtens Z.

(728,30 DM) erstrebt. Sie führt insoweit zur Zurückweisung der Berufung der

Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der

Schädiger die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung (ins-

besondere zur Bestimmung der Schadenshöhe) eingeholten Sachverständi-

gengutachtens zu ersetzen hat, soweit dieses zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. BGHZ 142, 172, 185).

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Äußerungen des Sach-

verständigen D., der Gutachterkosten in Höhe von 5.100 DM bis 6.100 DM für

angemessen gehalten hat, den erforderlichen Kostenaufwand gemäß § 287

ZPO auf einen Mittelwert von 5.600 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer festge-

setzt. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Die Klägerin zu 2 hat an den von ihr mit der Schadensfeststellung be-

auftragten Gutachter Z. unstreitig den geltend gemachten Betrag von

7.224,30 DM gezahlt. Ihr ist mithin in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Der

gerichtlich bestellte Sachverständige D. hat Gutachterkosten in einer Größen-

ordnung von 5.100 DM bis 6.100 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer für ange-

messen gehalten. Bei Zugrundelegung des Höchstbetrags von 6.100 DM ergä-

be sich ein Ersatzanspruch der Klägerin zu 1 von 7.076 DM. Bei dieser Sachla-

ge hat die Klägerin zu 1 mit der Zahlung von 7.224,30 DM an den von ihr beauf-

tragten Gutachter Z. nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

IV. Danach war auf die Revision der Klägerinnen das angefochtene Urteil

aufzuheben, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung

der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war auch hinsichtlich des der

Klägerin zu 1 zugesprochenen Restbetrags der Sachverständigenkosten in Hö-

he von 728,30 DM nebst Zinsen zurückzuweisen. Im übrigen Umfang der Auf-

hebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann