BGH Urteile vom 23.05.2007 – IV ZR 19/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 23. Mai 2007
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1 wird die Revision
gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 8. Dezember 2005 insoweit zugelassen, als die
Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Teilurteil des Land-
gerichts Arnsberg bezüglich des Tenors I 2 und 3 (Verurtei-
lung zu 104.400 DM und zu 290.044,95 €) zurückgewiesen
worden ist.
Im Umfang der Zulassung sowie bezüglich der Kostenent-
scheidung wird das Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 7
ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens beim
Bundesgerichtshof (Streitwert: 343.423,82 €), an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit
hat die Beklagte zu 1 die Gerichtskosten nach einem Wert
von 5.000 € sowie von den außergerichtlichen Kosten (nach
einem Wert von 348.423,82 €) 1,5% zu tragen.
Gründe
1. Die Klägerin, die neben vier Schwestern zusammen mit ihrer
Mutter, der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagten), einer noch nicht
endgültig auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach dem 1999 ver-
storbenen Vater angehört, verlangt u.a. Zahlung eines Betrages von
104.400 DM = 53.378,87 € an die Erbengemeinschaft. Denn die Beklagte
hat am 25. August 1999 einen Betrag von 46.400 DM und am 9. Mai
2000 einen Betrag von 58.000 DM vom Nachlasskonto zugunsten eines
Rechtsanwalts überwiesen, der von ihr persönlich zur Beratung in Erb-
schaftsangelegenheiten beauftragt worden war. Streitig ist, ob die Miter-
binnen ihr Einverständnis zu diesen Verfügungen erteilt haben.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Erbengemeinschaft habe auf An-
regung einer Miterbin beschlossen, dass die Aufwendungen für das Be-
ratungshonorar des Rechtsanwalts zu Lasten des Nachlasskontos gehen
sollten, weil letztendlich alle Miterben von dessen Tätigkeit profitiert hät-
ten. Für die Richtigkeit dieses Vortrags hat sich die Beklagte auf eine
Miterbin als Zeugin bezogen. Nachdem die Beklagte zu 2, eine weitere
Miterbin, durch das insoweit rechtskräftig gewordene Teilurteil des Land-
gerichts aus dem Rechtsstreit ausgeschieden war, hat sich die Beklagte
in ihrer Berufungsbegründung auch auf sie als weitere Zeugin bezogen.
Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten bestritten; die behauptete
Anregung zu einer Kostenübernahme und einen entsprechenden Be-
schluss habe es nie gegeben. Die Beklagte hat erwidert, die Miterbinnen
hätten in den Monaten April, Mai, Juni und Juli 1999 zahlreiche Be-
schlüsse gefasst, aber nicht immer protokolliert; Weiteres könne sie dazu
nicht vortragen. Die Vorinstanzen haben die von der Beklagten benann-
ten Zeuginnen nicht vernommen mit der Begründung, der Vortrag der
Beklagten sei insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Einverständ-
niserklärung nicht hinreichend substantiiert und der Beweisantritt daher
auf Ausforschung gerichtet.
Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass die Nichtverneh-
mung der Zeuginnen im Verfahrensrecht keine Stütze findet und daher
das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl.
BVerfG NJW 2004, 3551 f.). Ein Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsa-
chen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz ge-
eignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen;
die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich,
wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Wie konkret die
Tatsachenbehauptungen sein müssen, ist unter Berücksichtigung der
Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) anhand der
Umstände des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die Einlassung
des Gegners, zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar
1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859 unter II 2 a; vom 15. Januar
2004 - I ZR 196/01 - NJW-RR 2004, 1362 unter III 2 c aa; vom 25. Juli
2005 - II ZR 199/03 - WM 2005, 1847 unter II 2 b). Hier ist unstreitig,
dass die Beklagte über das Nachlasskonto zur Erfüllung einer nicht die
Erbengemeinschaft, sondern die Beklagte persönlich betreffenden
Schuld nicht verfügen durfte; die Verfügung konnte nur durch Zustim-
mung der Miterbinnen gerechtfertigt werden (§ 185 BGB). Die für diesen
rechtlichen Gesichtspunkt erforderlichen Tatsachen hat die Beklagte hin-
reichend vorgetragen; von einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen "ins
Blaue hinein" kann hier nicht die Rede sein. Der Vortrag der Beklagten
ist durch die Einlassung der Klägerin nicht unschlüssig geworden. Der
Umstand, dass die Klägerin mangels genauer Zeit- und Ortsangaben zu
einer detaillierten Erwiderung nicht in der Lage ist, ist kein Grund, den
Vortrag als unsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom
21. Januar 1999 aaO unter II 2 b).
Auch die Klägerin hat Beweis für ihre Behauptung angetreten, eine
Absprache darüber, das Honorar des Rechtsanwalts vom Nachlasskonto
zu Lasten der Erbengemeinschaft zu bezahlen, sei nie getroffen worden.
Mithin wird das Berufungsgericht die Beweisaufnahme durchführen müs-
sen. Erst im Rahmen der Beweiswürdigung könnte eine Rolle spielen, ob
die von der Beklagten behauptete Zustimmung weiter konkretisiert wer-
den kann.
2. Mit notariellem Vertrag vom 24. Januar 2000 haben die Miter-
binnen eine Teilauseinandersetzung über das Immobilienvermögen vor-
genommen. Die Klägerin hat kein Grundstück erhalten und nimmt die
Beklagte, der das wertvollste Grundstück übertragen worden ist, in Höhe
von 290.044,95 € in Anspruch. Dem haben die Vorinstanzen im Hinblick
auf folgende, unter Nr. 2 des notariellen Vertrages getroffene Vereinba-
rung stattgegeben:
"Den nachfolgenden Auflassungserklärungen liegen unsere einstimmig gefassten Erbengemeinschaftsversammlungsbe- schlüsse zugrunde, die den Erschienenen [allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft], ohne Verpflichtung dazu, die Mög- lichkeit einräumen, den nachfolgenden Grundbesitz zu er- werben, wovon die Erschienenen zu 1), 2), 3), 4) und 6) hiermit gegen Wertausgleich untereinander und gegenüber der Erschienenen zu 5) [der Klägerin] nach Eigentumsum- schreibung Gebrauch machen."
a) Unstreitig hatte die Erbengemeinschaft am 26. November 1999
einvernehmlich beschlossen, das Haus, das der Beklagten im notariellen
Vertrag vom 24. Januar 2000 übertragen worden ist, der Mutter ohne An-
rechnung zu überlassen; die anfallende Schenkungssteuer sollte die Er-
bengemeinschaft übernehmen. Die Beklagte hat vorgetragen, dieser Be-
schluss habe auch am 24. Januar 2000 noch gegolten. Der Grund dafür,
dass sie als Erschienene zu 1) in Nr. 2 des notariellen Vertrages gleich-
wohl im Zusammenhang mit dem Wertausgleich erwähnt worden sei, ha-
be darin bestanden, dass auch ihr Ausgleichsansprüche zugestanden
hätten, weil das ihr übertragene Grundstück wegen der vereinbarten Un-
entgeltlichkeit aus dem im Übrigen durchzuführenden Wertausgleich
auszuklammern gewesen sei. Dafür hat sich die Beklagte auf zwei Miter-
binnen als Zeuginnen bezogen. Diese Darstellung hat die Klägerin unter
Beweisantritt bestritten. Das Berufungsgericht meint, aus dem Wortlaut
der Nr. 2 des notariellen Vertrages vom 24. Januar 2000 gehe eindeutig
hervor, dass auch die Beklagte ausgleichspflichtig habe sein sollen; der
Beschluss vom 26. November 1999 sei mithin geändert worden. Soweit
die Beklagte anderes behaupte, fehle es an der erforderlichen notariellen
Beurkundung. Zeugen sind dazu nicht vernommen worden.
Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass die Nichtberück-
sichtigung des Vortrags und der Beweisantritte der Beklagten keine
Grundlage im materiellen Recht findet und daher auch insoweit eine Ver-
letzung von Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Die Formvorschriften des sach-
lichen Rechts schränken bei den Rechtsgeschäften, für die sie gelten,
den Kreis der für die Auslegung relevanten Tatsachen nicht ein; der da-
nach ermittelte Parteiwille muss sich allerdings, um rechtlich Bestand zu
haben, daran messen lassen, ob er auch in der vorgeschriebenen Form
zum Ausdruck gekommen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli
1996 - V ZR 202/95 - NJW 1996, 2792 unter III 1; vom 5. Januar 1995
- IX ZR 101/94 - NJW 1995, 959 unter 1; vom 30. März 1995 - IX ZR
98/94 - NJW 1995, 1886 unter I 2 b). Neben dem Wortlaut und der Vor-
geschichte ist insbesondere die beiderseitige Interessenlage der Betei-
ligten von Bedeutung (BGH, Urteile vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 -
NJW 2002, 747 f.; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - zur Veröffentli-
chung bestimmt). Das Berufungsgericht wird daher die angetretenen Be-
weise zu erheben haben. Die Beweislast für außerhalb der Urkunde lie-
gende Umstände trifft diejenige Partei, die sich darauf beruft (BGH, Ur-
teile vom 5. Februar 1999 - V ZR 353/97 - NJW 1999, 1702 unter II 1 b;
vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144 unter II 2 a).
b) Die Beschwerde rügt, selbst wenn die Beklagte im Hinblick auf
die ihr übertragenen Grundstücke ausgleichspflichtig wäre, schulde sie
den der Klägerin zustehenden Ausgleichsbetrag nicht allein, sondern an-
teilig neben den beiden weiteren, ebenfalls ausgleichspflichtigen Miter-
binnen. Der Umstand, dass die Beklagte nicht allein ausgleichspflichtig
ist, hat aber nicht notwendig zur Folge, dass sie der Klägerin gegenüber
nur anteilig haftet. Es könnte auch eine gesamtschuldnerische Haftung
der ausgleichspflichtigen Miterbinnen vereinbart worden sein etwa nach
dem Vorbild von § 2058 BGB. Für eine dahin gehende Auslegung könnte
von Bedeutung sein, ob der Ausgleichsbetrag letzten Endes aus dem
Nachlass oder aus dem Privatvermögen der ausgleichspflichtigen Miter-
binnen aufgebracht werden sollte. Ferner könnte von Bedeutung sein, ob
der Klägerin, die bei der Aufteilung des Immobiliarvermögens leer aus-
ging, eine Verfolgung ihrer Ausgleichsansprüche gegenüber mehreren
Miterbinnen jeweils zu bestimmten Anteilen nach der dem Vertrag vom
24. Januar 2000 zugrunde liegenden Interessenlage zugemutet werden
konnte. Das wird vom Berufungsgericht nach Zurückverweisung aufzu-
klären sein.
3. Der Beklagten sind durch einstimmigen Beschluss der Miterbin-
nen verschiedene Vollmachten zur Vertretung der Erbengemeinschaft
(insbesondere Bankvollmachten sowie eine Vollmacht betreffend eine
zum Nachlass gehörende Darlehensforderung) erteilt worden. Die Kläge-
rin und zwei weitere Miterbinnen haben diese Vollmachten durch An-
waltsschreiben vom 6. Juni 2000 widerrufen und gefordert, dass die Er-
bengemeinschaft nur noch von allen Miterbinnen gemeinschaftlich vertre-
ten werde. Die Beklagte ist in den Vorinstanzen zur Vorlage der Voll-
machtsurkunden verurteilt worden, damit der Widerruf darauf vermerkt
werden könne. Das Berufungsgericht meint, der Widerruf sei wirksam,
weil die Beklagte als Betroffene an der Ausübung ihres Stimmrechts ge-
hindert gewesen sei und daher die Mehrheit der Miterbinnen für den Wi-
derruf gestimmt habe; ein wichtiger Grund für die Kündigung ergebe sich
aus der gerichtsbekannten, tief greifenden Zerstörung des Vertrauens-
verhältnisses unter den Miterbinnen.
a) Insoweit ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Beklagte, die auch die Ab-
weisung dieses Klageantrags erstrebt, nach der von beiden Parteien
zugrunde gelegten Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nur in Höhe
von 5.000 € beschwert ist. Der Senat hat sich der Auffassung ange-
schlossen, dass die Werte selbstständiger Streitgegenstände, hinsicht-
lich derer jeweils Zulassungsgründe dargelegt werden, zusammenzu-
rechnen sind (BGHZ 166, 327, 328; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006
- VII ZR 131/05 - BGH-Report 2006, 1118 Tz. 8).
b) In der Sache macht die Beschwerde geltend, für den Widerruf
der Vollmachten habe ebenso wie für die Kündigung der ihnen zugrunde
liegenden Verwaltungsvereinbarung zu gelten, dass der betroffene Mit-
erbe nur dann nicht mit abstimmen dürfe, wenn die zur Abstimmung ste-
henden Beschlüsse mit einem Fehlverhalten des Bevollmächtigten be-
gründet würden; denn niemand könne Richter in eigener Sache sein (vgl.
§§ 34 BGB, 47 Abs. 4 GmbHG, 136 Abs. 1 AktG, 43 Abs. 6 GenG). Gehe
es dagegen nur um die innere Organisation der Miterbengemeinschaft,
könne sich auch der Betroffene mangels Interessenwiderstreits an der
Abstimmung beteiligen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 9/90 -
NJW 1991, 172 unter II; Muscheler, ZEV 1997, 169, 175 m.w.N.). Der
hier erklärte Widerruf vom 6. Juni 2000 stehe in keinerlei Zusammen-
hang mit dem Vorwurf eines Fehlverhaltens der Beklagten. Es fehle auch
ein wichtiger Grund für die Kündigung der Verwaltungsbefugnisse, auf
den in anderen Entscheidungen zum Stimmrechtsausschluss abgehoben
werde (vgl. BGHZ 34, 367, 370 f.; 152, 46, 59 f.). Dafür genüge eine tief
greifende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht. Denn die Ver-
waltung der Erbengemeinschaft setze anders als gesellschaftsrechtliche
oder dienstvertragliche Beziehungen kein persönliches Vertrauensver-
hältnis der Teilhaber in der Zusammenarbeit voraus; ein wichtiger Grund
sei vielmehr erst gegeben, wenn die Verwaltung nicht mehr ordnungs-
gemäß ausgeübt werde (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 130/81 -
NJW 1983, 449 unter IV; vom 5. Dezember 1994 - II ZR 268/93 -
NJW-RR 1995, 334 unter 2).
Auf die von der Beschwerde geforderte grundsätzliche Klärung der
Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Miterbe vom Stimmrecht
ausgeschlossen sei, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Anders als
die Beschwerde meint, stützt sich das Anwaltsschreiben vom 6. Juni
2000 durchaus auf Vorwürfe einer nicht ordnungsmäßigen Verwaltung:
Hinsichtlich der Vollmacht bezüglich der Darlehensforderung des Nach-
lasses wird der Beklagten vorgehalten, sie sei nur zur Geltendmachung
und Abwicklung, aber nicht dazu berechtigt gewesen, das Darlehen dem
Schuldner gegenüber zu verlängern. Aus diesem Grund wird sie in dem
Schreiben zur Auskunft und Rechnungslegung darüber aufgefordert, in-
wieweit sie von dieser und den anderen Vollmachten Gebrauch gemacht
habe. Ferner wird der Beklagten vorgeworfen, sie habe die Miterbinnen
arglistig über den Wert einer von ihr treuhänderisch für alle Miterbinnen
gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung getäuscht. Mit diesen, zur Begrün-
dung des Widerrufs und der Kündigung angeführten Gesichtspunkten
stand die Ordnungsmäßigkeit der von der Beklagten ausgeübten Verwal-
tung in Frage. Sie hätte, wenn ihr insoweit ein Stimmrecht zugebilligt
würde, in eigener Sache richten können. Die Annahme eines Stimm-
rechtsausschlusses erweist sich mithin im Ergebnis nicht als rechtsfeh-
lerhaft.
Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit
der - hier nicht angegriffenen - Verurteilung der Beklagten zur Auskunft
und Rechnungslegung feststellt, es stehe der Vorwurf im Raum, dass die
Beklagte vom Nachlasskonto private Ausgaben finanziert habe. Dazu
hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz näher vorgetragen (GA III
569 ff., IV 785 ff.). Außerdem hat das Berufungsgericht angenommen,
dass sich die Beklagte gegenüber der Forderung der Erbengemeinschaft
auf Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Honorare für den
von der Beklagten persönlich beauftragten Rechtsanwalt zu Unrecht auf
ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen berufen habe, die ihr ge-
gen einzelne Miterbinnen, aber nicht gegen die Erbengemeinschaft zu-
stehen. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen, belegt aber e-
benfalls die Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der von der Beklag-
ten ausgeübten Verwaltung. Danach war die Beschwerde, soweit sie sich
gegen die Verurteilung zur Vorlage der Vollmachtsurkunden richtet, zu-
rückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht
gegeben ist.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 1 O 541/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.2005 - 10 U 52/05 -