Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 70/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 20. Januar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 847 a.F.

Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage im Schmerzensgeldprozeß.

BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - OLG Stuttgart

LG Ulm

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2003 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als in der Sache zum Nachteil des

Klägers erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Folgen einer tätlichen Aus-

einandersetzung auf Zahlung materiellen Schadensersatzes und eines Teilbe-

trages des ihm zustehenden Schmerzensgeldes in Anspruch. Er begehrt au-

ßerdem die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, materiellen Zu-

kunftsschaden zu ersetzen.

Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.803,20

zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte 80% des materiellen Zukunfts-

schadens zu ersetzen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts der

vorsätzlichen Tat und der gravierenden Dauerfolgen sei bei einer Haftung des

Beklagten in vollem Umfang ein einheitlich zu bemessendes Schmerzensgeld

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von 5000

schen Mitverschuldens von 20% 4000

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i-

eine Teilklage erhoben habe, müsse derzeit nicht entschieden werden, wie

hoch das insgesamt zu bezahlende Schmerzensgeld sei.

Die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 1000

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r-

zensgeld gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückge-

wiesen. Auf die Anschlußberufung des Beklagten, mit der dieser die Unzuläs-

sigkeit der Teilklage gerügt hat, hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich

der Schmerzensgeldforderung in vollem Umfang abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, daß der

Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilschmerzensgeld trotz

rechtlicher Hinweise durch das Gericht nicht vorgetragen habe. Auf Teilschmer-

zensgeld könne nur geklagt werden, wenn sich die künftige Entwicklung noch

nicht überschauen lasse, deswegen das insgesamt angemessene Schmer-

zensgeld noch nicht endgültig beurteilt werden könne und sich deshalb das Ge-

richt außer Stande sehe, den Betrag in voller Höhe zu ermitteln. Nur in solchen

, (cid:23) , 6

Ausnahmefällen müsse dem Verletzten, um ihm eine Entschädigung für zu-

künftige Schäden nicht abzuschneiden, für den bisher überschaubaren Zeit-

raum ein Teilschmerzensgeld zugesprochen und die Geltendmachung einer

weiteren Entschädigung für die Zukunft vorbehalten werden. Das mache der

Kläger jedoch nicht geltend, sondern glaube, ein Teilschmerzensgeld nur des-

halb verlangen zu können, weil es sich um eine teilbare Geldforderung handle.

Das berechtige den Geschädigten jedoch nicht, ein Teilschmerzensgeld einzu-

klagen. Der einheitliche Schmerzensgeldanspruch lasse sich - von dem Aus-

nahmefall ungewisser Zukunftsschäden abgesehen - nicht in zwei oder mehr

Teile "zerlegen". Für sich bereits abzeichnende Verletzungsfolgen sei die an-

gemessene Höhe des Schmerzensgeldes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen

Verhandlung unter Einbeziehung sämtlicher schmerzensgeldrelevanter Fakto-

ren zu ermitteln, die durch das entsprechend festgesetzte Schmerzensgeld

dann auch abgegolten seien.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, daß es der Grundsatz

der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschä-

digten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Be-

trachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der

absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl.

Großer Senat BGHZ 18, 149; Senatsurteile vom 6. Dezember 1960

- VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164, 165 und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 -

VersR 2001, 876). Dabei steht die mit der Verletzung verbundene Lebensbe-

einträchtigung im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen

stets an der Spitze. Denn Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden bil-

den das ausschlaggebende Moment für den angerichteten immateriellen Scha-

den. Im übrigen läßt sich ein Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Um-

stände nicht allgemein aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für

die vorzunehmende Ausmessung der billigen Entschädigung erst durch ihr Zu-

sammenwirken im Einzelfall erhalten (vgl. BGHZ 18, 149, 157 ff.). Soweit die

Revision darauf hinweist, daß der Begriff der Einheitlichkeit sich daneben auf

die Doppelfunktion des Schmerzensgeldes als Ausgleich und Genugtuung für

die erlittenen Verletzungen bezieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung,

sondern bedeutet nur, daß der Anspruch weder in einen Betrag auf angemes-

senen Ausgleich und einen weiteren Betrag zur Genugtuung, noch in Teilbeträ-

ge zum Ausgleich bestimmter Verletzungen aufgespalten werden kann (vgl.

Senatsurteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - aaO).

2. Das wird vom Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt.

a) In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ver-

tritt es die Auffassung, daß mit dem auf eine unbeschränkte Klage insgesamt

zuzuerkennenden Schmerzensgeld nicht nur alle bereits eingetretenen, son-

dern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbe-

dingten Verletzungsfolgen abgegolten werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli

1980 - VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87 -

VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 - VersR 1995, 471,

472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO; BGH, Urteil vom 4. Dezember

1975 - III ZR 41/74 - VersR 1976, 440). Das stellt auch die Revision nicht in

Frage.

b) Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, daß das Berufungsgericht bei

Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, die vom Kläger vor-

getragenen Tatsachen nicht gewürdigt hat (§ 286 ZPO).

aa) Nach den bereits mit der Klageschrift vorgelegten ärztlichen Be-

scheinigungen besteht die Gefahr, daß es beim Kläger zu einer Hume-

ruskopfnekrose kommen könnte, die eine erneute operative Versorgung und

höchstwahrscheinlich eine Schulterprothese erfordern würde; außerdem drohe

die Gefahr einer sich zunehmend entwickelnden Handgelenksarthrose, die im

Falle ihres Auftretens mittelfristig eine Korrekturoperation erforderlich machen

würde. Somit läßt sich eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang in der

Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, derzeit nicht

treffen. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts.

bb) Auf diesen Vortrag hat der Kläger in der Berufung nicht nur Bezug

genommen, sondern in der Erwiderung auf die Anschlußberufung ausdrücklich

vorgetragen, daß mit der vorliegenden Klage ausdrücklich ein bezifferter Teil-

betrag des Schmerzensgeldes geltend gemacht werde, das dem Kläger insge-

samt zustehe, weil sich wegen der ungewissen weiteren Folgen der Verletzun-

gen das Gesamtschmerzensgeld, das der Kläger beanspruchen könne, noch

nicht ausreichend verlässlich beziffern lasse. Entgegen der Auffassung des Be-

rufungsgerichts handelt es sich dabei nicht um einen allgemeinen Hinweis auf

das praktische Bedürfnis einer solchen Teilklage, sondern um die Darlegung,

weshalb dem Kläger derzeit eine endgültige Bezifferung des Schmerzensgeldes

nicht möglich sei.

c) Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht der Beurteilung zugrunde-

legen müssen, ob unter diesen Voraussetzungen die geltend gemachte offene

Teilklage zulässig war, was zu bejahen ist.

aa) Bereits das Reichsgericht (RG Warn Rspr. 1917 Nr. 99 S. 143, 144)

hat es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für zulässig erachtet,

den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum

Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht, und später den zuzuerkennen-

den Betrag auf die volle abzuschätzende Summe zu erhöhen, die der Verletzte

aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der für den immateriellen Schaden

maßgeblichen Umstände beanspruchen kann, wenn sich nicht endgültig sagen

läßt, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten kön-

nen.

bb) Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat ange-

schlossen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60 - VersR 1961,

727, 728; vom 22. April 1975 - VI ZR 50/74 - VersR 1975, 852, 853 f. zu IV. und

vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - VersR 2001, 876, 877). So hat er für den

Fall, daß mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen ist, die letztlich noch

nicht absehbar sind, das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse

für die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden bejaht,

wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund be-

steht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen (vgl.

Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874 ff. und

vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99 - aaO). Auch im Falle eines solchen Fest-

stellungsantrages bleibt offen, wie hoch der Schmerzensgeldanspruch letztend-

lich sein wird, und wird der zu zahlende Betrag nach den gegenwärtigen Um-

ständen und unter Außerachtlassung der noch nicht absehbaren Folgen in ge-

wisser Weise vorläufig als Teilbetrag festgesetzt.

cc) Im Hinblick darauf hätte es der offenen Teilklage nicht bedurft. Der

Kläger hätte sich auch durch einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des

Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden seinen Anspruch sichern kön-

nen.

3. Andererseits bestehen gegen die Zulässigkeit einer Teilklage, wie sie

hier vorliegt, keine rechtlichen Bedenken.

a) Da die Schmerzensgeldforderung auf Zahlung einer Geldsumme ge-

richtet ist, ist sie grundsätzlich teilbar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1994

- XII ZR 128/93 - NJW 1994, 3165 f.; RGRK/Kreft BGB 12. Aufl. § 847 Rdn. 19;

Jauernig, Festgabe 50 Jahre Bundesgerichtshof, Bd. III, S. 311, 327 f. unter

Hinweis auf BGHZ 34, 337). Dem steht nicht entgegen, daß es sich um einen

einheitlichen Anspruch handelt (vgl. BGHZ 18, 149). Ob ein einheitlicher An-

spruch im rechtlichen Sinne teilbar ist, hängt davon ab, ob er quantitativ ab-

grenzbar und eindeutig individualisierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar

1992 - V ZR 253/90 - NJW 1992, 1769, 1770) und in welchem Umfang über ihn

Streit bestehen kann, ohne daß die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen

besteht. Ist die Höhe des Anspruchs im Streit, kann grundsätzlich ein ziffern-

mäßig oder sonstwie individualisierter Teil davon Gegenstand einer Teilklage

sein, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich han-

delt (vgl. BGHZ 124, 164, 166).

b) Macht der Kläger - wie im vorliegenden Fall - nach diesen Grundsät-

zen nur einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes geltend und verlangt er bei

der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungs-

folgen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten

sind, ist eine hinreichende Individualisierbarkeit gewährleistet.

4. Von der offenen Teilklage sind allerdings die Fallgestaltungen zu un-

terscheiden, für die gewöhnlich der Begriff des Teilschmerzensgeldes ge-

braucht wird und für die sich die Frage stellt, ob über den Schmerzensgeldan-

spruch bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig abschließend ent-

schieden worden ist. Wird für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein

Schmerzensgeld verlangt, so werden durch den zuerkannten Betrag alle dieje-

nigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objek-

tiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der

Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung; Se-

natsurteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62 - VersR 1963, 1048, 1049; vom

8. Juli 1980

- VI ZR 72/79 - VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988

- VI ZR 326/87 - VersR 1988, 929 f. und vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94 -

VersR 1995, 471 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 41/74 - VersR

1976, 440, 441). Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeit-

punkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und

deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, d.h. mit denen nicht oder nicht

ernstlich zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2001 - VI ZR 325/99 -

VersR 2001, 876, 877). Dem Geschädigten muß auch in einem solchen Fall für

den bisher überschaubaren Zeitraum ein Schmerzensgeld zugesprochen wer-

den, so dass das bereits früher zuerkannte Schmerzensgeld sich gegenüber

einer durch die spätere Entwicklung bedingten weiteren Schmerzensgeldforde-

rung als Teilschmerzensgeld darstellt (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1995

- VI ZR 201/94 - aaO; v. Gerlach VersR 2000, 525, 530 f.). In einem solchen

Fall kann der Geschädigte weitere Ansprüche nur geltend machen, wenn später

Schäden auftreten, die vom Streit- und Entscheidungsgegenstand des voraus-

gegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfaßt sind und deren Geltend-

machung daher dessen Rechtskraft nicht entgegensteht.

III.

Nach alledem wird sich das Berufungsgericht mit der in der Berufungs-

begründung aufgeworfenen Frage zu befassen haben, ob angesichts der ge-

samten Umstände des Falls, insbesondere des Tathergangs, der Verletzungen

des Klägers und ihrer Folgen sowie des Mitverschuldens des Klägers von 20%

ein Schmerzensgeld von 5000

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Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll