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BGH Beschluß vom 21.01.2004 – IV ZB 32/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. Januar 2004
beschlossen :
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden
a) der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund vom 2. Mai 2003 aufgehoben,
b) der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts
Dortmund vom 31. Juli 2002 auf die sofortige Be-
schwerde der Klägerin dahingehend abgeändert, daß
der Beklagte der Klägerin weitere 66,13
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n-
sen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Juli 2002
zu erstatten hat.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und
des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert : 46,13
Gründe :
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß
ihr im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Reisekosten, Ta-
ge- und Abwesenheitsgeld für ihren Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt
(cid:10)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:7)(cid:26)(cid:19)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:22) (cid:31)"!#(cid:1)(cid:4)(cid:31)$(cid:6)%(cid:5)(cid:7)(cid:6)$(cid:1)
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57,01
(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:12)(cid:14)(cid:16)(cid:2)(cid:17)(cid:19)(cid:18)
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in K. , hat
durch ihre in D. ansässigen Prozeßbevollmächtigten, welche als
"Hausanwälte" in ständiger Geschäftsbeziehung zu ihr stehen, den Be-
klagten an dessen Wohnsitz, beim Amtsgericht Dortmund, auf Zahlung
rückständiger Versicherungsprämien aus einem Krankenversicherungs-
vertrag verklagt. Der vom Beklagten erhobene Einwand, er sei von dem
Vertrag wirksam zurückgetreten, war nach der vom Amtsgericht am
14. Juni 2002 durchgeführten Beweisaufnahme, zu der ein Prozeßbe-
vollmächtigter der Klägerin aus D. angereist war, nicht erfolgreich.
Mit Urteil vom 14. Juni 2002 wurde der Beklagte zur Prämienzahlung und
Kostentragung verurteilt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin unter anderem
beantragt, den Beklagten zur Erstattung der Fahrtkosten (42,01
465
o-
wie des Tage- und Abwesenheitsgeldes (15,-
4879(cid:16)
(cid:31):(cid:10)((cid:22) (cid:31),(cid:1)(cid:4)(cid:0)<;(cid:11)(cid:1) (cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:15)(cid:6)%(cid:5))-(cid:4)(cid:0)=!/-
(zuzüglich 16% Mehrwertsteuer und Zinsen gem. § 104 Abs. 1 Satz 2
ZPO) zu verpflichten. Das Amtsgericht hat die Kostenfestsetzung inso-
weit abgelehnt, weil diese Kosten nicht angefallen wären, wenn die Klä-
gerin einen Dortmunder Rechtsanwalt beauftragt hätte. Auf die sofortige
Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht ihr neben den vom Amts-
(cid:13) (cid:13) (cid:17) (cid:5) (cid:18) (cid:6)
gericht festgesetzten Kosten lediglich weitere 20
(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:2)(cid:17)
(cid:1) (cid:5)(cid:23)> (cid:31),. (cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:0)
&(cid:19)(cid:10)(cid:21)(cid:1)
bei Einschaltung eines Dortmunder Rechtsanwalts als angemessene In-
formationskosten entstanden wären.
Demgegenüber verfolgt die Klägerin mit der vom Beschwerdege-
richt zugelassenen Rechtsbeschwerde ihr ursprüngliches Festsetzungs-
begehren weiter. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Verfahrenskosten möglichst
niedrig zu halten, habe die Klägerin von vornherein einen beim Prozeß-
gericht in Dortmund ansässigen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Aus
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Zu-
ziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei an-
sässigen Rechtsanwalts
regelmäßig als zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
ZPO anzusehen sei (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB
30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b, bb (1) m.w.N.), ergebe sich nichts
anderes. Der Bundesgerichtshof mache nämlich von dem vorgenannten
Grundsatz dann eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftra-
gung des Rechtsanwalts ein eingehendes Mandantengespräch erkenn-
bar entbehrlich sei. Das komme insbesondere dann in Betracht, wenn
ein gewerbliches Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhalte,
die den Streitfall bearbeitet habe. Die Klägerin verfüge nach eigenem
Vortrag über eine Rechtsabteilung. Daß in ihr - wie die Klägerin weiter
5
behauptet - keine juristisch ausgebildeten Mitarbeiter beschäftigt seien,
sei für das Ergebnis ohne Bedeutung. Denn der Klägerin als großem
Versicherungsunternehmen sei die Einrichtung einer ausreichend quali-
fizierten Rechtsabteilung jedenfalls zuzumuten. Es könne ihr nicht er-
laubt werden, statt dessen den ersparten Personalaufwand auf ihre je-
weiligen Prozeßgegner abzuwälzen, indem sie sich sogenannter Haus-
anwälte bediene und deren Kosten als Verkehrsanwaltskosten erstattet
verlange. Die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts sei hier ebensowenig
notwendig gewesen wie die Heranziehung eines Unterbevollmächtigten,
dessen Kosten nur dann erstattungsfähig seien, wenn anderenfalls dem
Hauptbevollmächtigten Reisekosten zu erstatten gewesen wären. Das
sei hier aber gerade nicht der Fall.
III. Das hält einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdege-
richt nicht stand.
1. Das Beschwerdegericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, daß
die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozeßgericht zuge-
lassenen und dort auch nicht wohnenden Rechtsanwalts für Reisen zum
Gerichtsort sich seit der zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Neufas-
sung des § 78 Abs. 1 ZPO allein danach richtet, ob die Beauftragung zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Maßstab ist in-
soweit allein die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO. Eine
- auch nur entsprechende - Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf
diesen Fall scheidet aus (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO
unter B II 1 und 2 b, aa; Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 -
NJW 2003, 901 unter II 2 a m.w.N.). Weiter legt das Beschwerdegericht
zutreffend zugrunde, daß für eine bei einem auswärtigen Gericht kla-
gende oder verklagte Partei im Regelfall die Zuziehung eines in der Nä-
he ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts eine
Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder -verteidigung
im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO darstellt (BGH, Beschluß
vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b, bb (1); Beschluß vom
12. Dezember 2002 aaO unter II 2 b, bb; OLG Frankfurt am Main,
MDR 2000, 1215, 1216; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000, 1001; KG
NJW-RR 2001, 1002, 1003).
2. Im weiteren kann dem Beschwerdegericht aber nicht mehr ge-
folgt werden.
a) Zwar hat der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 16. Oktober
2002 aaO unter B II 2 b , bb (2)) Ausnahmen von dem vorgenannten
Grundsatz für möglich gehalten und als Beispiel den Fall eines gewerbli-
chen Unternehmens genannt, dessen Rechtsabteilung einen Fall so
gründlich vorbereitet hat, daß sich schon bei Beauftragung des Rechts-
anwalts ein eingehendes Mandantengespräch erübrigt. In einem solchen
Fall mag es der auswärtigen Partei im Einzelfall zugemutet werden kön-
nen, zur Vermeidung von Reisekosten einen beim Gerichtsort ansässi-
gen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihm die nötigen Informationen
mittels moderner Telekommunikationsmittel zukommen zu lassen. Glei-
ches kann dann gelten, wenn ein Fall keine tatsächlichen und rechtli-
chen Probleme aufwirft und zudem abzusehen ist, daß sich die Gegen-
seite nicht verteidigen wird (BGH aaO.).
Aus dieser beispielhaft angeführten Ausnahmesituationen folgt in-
des keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung für gewerbliche Unter-
nehmen, eine entsprechende Rechtsabteilung aufzubauen, um so mittels
einer unternehmerischen Entscheidung, deren Kosten nicht absehbar
sind und hier zu Lasten der Versichertengemeinschaft, d.h. letztlich auch
des zur Prämienzahlung verpflichteten Beklagten, gehen müßten, erst
die Voraussetzungen für die genannte Ausnahmesituation zu schaffen.
Es hieße die Tragweite der Kostenregelungen der Zivilprozeßordnung zu
überspannen, wollte man daraus einen so weitgehenden Eingriff in die
wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit von Unternehmen ableiten (vgl. da-
zu auch BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - zur
Veröffentlichung bestimmt unter II 2 b bb (b)) Vielmehr ist davon auszu-
gehen, daß nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin die ge-
nannte Ausnahmesituation nicht gegeben ist, weil ihre Rechtsabteilung
personell und organisatorisch nicht in der Lage ist, Einzelfälle von Lei-
stungsstörungen in Versicherungsverträgen zu bearbeiten, sie deshalb
auch im vorliegenden Fall nicht vorbereitend tätig geworden ist.
b) Wegen seines anderen Lösungsansatzes hat das Beschwerde-
gericht konsequenterweise nicht geprüft, ob sich die Beauftragung der
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin deshalb als nicht notwendige Maß-
nahme der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
ZPO darstellt, weil die Prozeßbevollmächtigten ihren Sitz in D. ,
mithin nicht am Geschäftssitz der Klägerin in K. , haben. Die Frage
ist aber schon deshalb zu verneinen, weil einerseits - möglicherweise
infolge der regelmäßigen Befassung der Rechtsanwälte ("Hauanwälte")
mit vergleichbaren Fällen - besondere Kosten für die Information der
Rechtsanwälte nicht angefallen sind, während demgegenüber die Reise-
kosten sogar geringer ausgefallen sind als bei Beauftragung K.
Anwälte, die einen deutlich weiteren Anreiseweg zum Gerichtsort in
Dortmund gehabt hätten. Zwar hat es der Bundesgerichtshof abgelehnt,
einem Kläger auch dann Reisekosten für auswärtige Anwälte zuzubilli-
gen, wenn er
im eigenen Gerichtsstand klagt
(Beschluß vom
12. Dezember 2002 aaO unter II 2). Der dort entschiedene Fall ist aber
mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil hier durch die Beauftra-
gung der in D. ansässigen Prozeßbevollmächtigten keine Mehrko-
sten gegenüber der Beauftragung eines am Geschäftsort der Klägerin
ansässigen Anwalts entstanden sind.
IV. Die geltend gemachten Geschäftsreisekosten sind auch der
Höhe nach erstattungsfähig. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO sind für die
unstreitig vom Rechtsanwalt der Klägerin (mit dem Pkw) zurückgelegten
158 km je 0,27
(cid:12)(cid:14)(cid:13)
Klägerin fordert
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(cid:10)((cid:3)(cid:15)(cid:6)(cid:9)E F
(cid:26) (cid:26)
&(cid:19)(cid:10)(cid:21)(cid:1)
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(cid:1) L
(cid:0)(cid:2)&NMG(cid:3)=!/(cid:1) (cid:5))(cid:1)
lediglich 42,01
n-
heitsgeld entsprechen dem Mindestsatz des § 28 Abs. 3 BRAGO für ei-
ne Geschäftsreise von bis zu vier Stunden. Da die Klägerin nicht zum
(cid:17) 5 5 (cid:17) (cid:1) 7 K - (cid:17) (cid:13)
Vorsteuerabzug berechtigt ist, entfallen auf beide Beträge 16% Mehr-
wertsteuer. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Der Kostenfestsetzungsantrag ist am 17. Juli 2002 bei Gericht einge-
gangen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch