Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.06.2006 – IV ZB 44/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2

Überlässt ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsab- lehnung seine Akten einem Rechtsanwalt, der aufgrund ständiger Geschäfts- beziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet ("Hausanwalt"), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige fiktive Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendi- ge Kosten des Rechtsstreits zu tragen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91).

BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 28. Juni 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-

schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-

gart vom 28. Oktober 2005 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kosten-

festsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom

9. September 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des

Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf

1.046,78 € festgesetzt.

Gründe

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I. Der Rechtsbeschwerdeführer verlangt im Kostenfestsetzungsver-

fahren Erstattung fiktiver Reisekosten seines Hauptprozessbevollmäch-

tigten.

Im Ausgangsrechtsstreit stritt der Kläger vor dem Landgericht

Stuttgart mit seinem bundesweit tätigen Krankenversicherer um die Er-

stattungsfähigkeit entstandener Arztkosten. Der Beklagte, der seinen

Sitz in L. hat, beauftragte mit der Prozessvertretung einen in B.

ansässigen Rechtsanwalt, dem er alle seine Fälle, bei denen es nach

endgültiger Leistungsablehnung zum Rechtsstreit kommt, zur weiteren

weitgehend eigenständigen Bearbeitung überlässt. Die Parteien schlos-

sen nach drei Verhandlungsterminen einen Vergleich, wonach der Kläger

4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die

Verhandlungstermine hatten für den Beklagten Unterbevollmächtigte aus

T. wahrgenommen.

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Deren Kosten in Höhe von 1.996,36 € setzte der Prozessbevoll-

mächtigte des Beklagten in seinem Kostenfestsetzungsantrag an, hilfs-

weise seine eigenen fiktiven Reisekosten von L. nach Stuttgart in

Höhe von 1.308,48 €. Die Rechtspflegerin des Landgerichts erkannte nur

letztere als erstattungsfähig an. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte

sofortige Beschwerde hob das Beschwerdegericht den Kostenfestset-

zungsbeschluss auf und setzte die zu erstattenden Kosten des Beklagten

unter Abzug (auch) dieser fiktiven Reisekosten fest. Mit seiner vom Be-

schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte

die Kostenerstattung unter Berücksichtigung fiktiver Reisekosten weiter.

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II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und auch im Übrigen

zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hätte der Beklagte einen

Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts bevollmächtigen müssen. Die-

ser hätte durch die qualifizierten Mitarbeiter des Beklagten schriftlich in-

struiert werden können, da der Ausgangsrechtsstreit - was unstreitig ist -

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten geboten

habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sein Prozess-

bevollmächtigter besonders sachkundig gewesen sei, da es bei Wahr-

nehmung der rechtlichen Interessen weniger auf juristisches, als viel-

mehr auf medizinisches Wissen angekommen sei. Die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofes zum so genannten "Outsourcing" (BGH, Be-

schlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352; vom

2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - BB 2005, 294) sei nicht einschlägig, da

es nicht um rechtliche Schwierigkeiten des Prozesses gehe, sondern um

die Information und Instruktion eines Rechtsanwalts in einer Rechtsange-

legenheit, die zum eigentlichen Unternehmensgegenstand des Beklagten

gehöre. Der Beklagte verlagere mithin typische Sachbearbeiteraufgaben

auf seinen Hausanwalt, um so Personal einzusparen. Allgemeiner Auf-

wand bei der Bearbeitung eines Prozesses begründe jedoch keinen Kos-

tenerstattungsanspruch.

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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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a) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtig-

ten richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom

9. September 2004 - I ZB 5/04 - VersR 2005, 1454 unter 2; vom 11. No-

vember 2003 aaO unter 2 a; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW

2003, 898 unter B II 1). Um dem Bedarf an persönlichem Kontakt und

dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tra-

gen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmäch-

tigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessge-

richt nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH,

Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 unter II;

vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 1).

Die - dann ggf. zusätzlich entstehenden - Kosten eines Unterbevollmäch-

tigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-

teidigung aber nur notwendig - also erstattungsfähig -, soweit sie die

durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfä-

higen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich überstei-

gen (Senatsbeschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR

2006, 136 unter 2 a aa; BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO

unter II 2; vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707

unter II 1; vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 a).

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Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Haupt-

bevollmächtigten wiederum ist § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO (Senats-

beschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91 unter 1;

BGH, Beschluss vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb). Danach ist

die Beauftragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein

am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevoll-

mächtigter hätte beauftragt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom

2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 2 a;

vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212 unter 1). Dies ist

(u.a.) dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des

Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantenge-

spräch nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005

- I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c; vom 2. Dezember 2004

aaO unter II 3 b; vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23. März

2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. November

2003 aaO unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen,

das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt

(Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a; BGH, Beschlüsse

vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom

16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (2)).

b) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte nicht gehalten, ei-

nen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen.

aa) Unstreitig verfügt er zwar über qualifiziertes Personal, das

auch zur schriftlichen Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte in der Lage

ist. Allerdings erforderte eine solche Bearbeitung der jährlich anfallenden

120-150 Gerichtsverfahren seinen Angaben zufolge die Einstellung wei-

terer Mitarbeiter. Aus diesem - vom Kläger bestrittenen - Grunde beauf-

tragt der Beklagte in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnun-

gen den auch hier mandatierten Hauptprozessbevollmächtigten, indem er

ihm regelmäßig ohne weitere Instruktionen lediglich die Mitgliedsakten

zur selbstständigen Bearbeitung nach den ihm bekannten Geschäfts-

grundsätzen seines Auftragsgebers überlässt. Diese interne betriebliche

Organisation der Abwicklung derartiger Prozessfälle hat der Kläger hin-

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zunehmen, ohne dass es auf die vorgenannte Frage vorhandener Perso-

nalkapazität für schriftliche Instruktionen anstelle nicht erforderlicher

Mandantengespräche ankommt.

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bb) Der Beklagte muss sich nicht so behandeln lassen, als sei sei-

ne Betriebsorganisation auf nicht-mündliche Unterrichtungen wechseln-

der Rechtsanwälte am jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet. Im Rahmen

der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Un-

ternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als

zweckmäßiger anzusehen sein könnte (st. Rspr. Senatsbeschlüsse vom

21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 b aa; vom

21. Januar 2004 aaO unter 2 a mit zahlreichen w.N.). Der Prozessgegner

hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Haupt-

bevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen

hat, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung bzw. besonders

qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten

(BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b bb m.w.N.;

vom 9. September 2004 aaO unter 3 a bb; vom 13. Mai 2004 aaO unter

2). Es besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, durch eine un-

ternehmerische Entscheidung, deren Kosten nicht absehbar sind und

hier zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen müsste, eine ent-

sprechende interne Organisation vorzusehen bzw. vorzuhalten.

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cc) Die vom Beklagten gewählte Organisationsform wird von sei-

nem berechtigten Interesse getragen, sich durch den Rechtsanwalt sei-

nes Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein

solcher Bedarf ist ebenso gewichtig wie ein etwaiger Bedarf an persönli-

chem Kontakt zwischen Partei und Anwalt (vgl. BGH, Beschlüsse vom

2. Dezember 2004 aaO unter

II 3 a; vgl. auch Beschlüsse vom

14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 unter II 2; vom

9. September 2004 aaO unter 3 a; vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 -

NJW-RR 2004, 858 unter II 2 a). Das Vertrauensverhältnis zwischen An-

walt und Mandant dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BGH,

Urteil vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 19/04 - NJW 2005, 1711 unter II zu

Fachanwaltsbezeichnungen) und war ein entscheidender Grund für die

Änderung des Lokalisationsprinzips und der Singularzulassung (vgl. BT-

Drucks. 12/4993, S. 43 und 53; BVerfGE 103, 1, 16; BGH, Beschlüsse

vom 11. März 2004 aaO; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW

2003, 898 unter B II 2 b bb (1)). Dem muss auch im Rahmen der Kosten-

erstattung Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 11. März

2004 aaO).

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dd) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum so genannten "Outsour-

cing" (Beschluss vom 11. November 2003 aaO) nichts anderes entneh-

men. Zu Recht weist die Beschwerde daraufhin, dass die vom Be-

schwerdegericht daraus abgeleitete Sonderbehandlung rechtlich minder

schwerer Fälle erhebliche Abgrenzungsprobleme mit sich brächte. Dies

wäre bereits mit der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrach-

tungsweise nicht zu vereinbaren (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember

2002 - I ZB 29/02 - VersR 2004, 666 unter 2 b aa; vom 2. Dezember

2004 aaO unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 2 b; vgl. auch

Wolst in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27).

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c) Ob gegebenenfalls auch höhere Kosten infolge der Beauftra-

gung eines - wie hier - an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevoll-

mächtigten erstattungsfähig sein können, bedarf keiner Entscheidung

(vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 aaO unter II 2 c; vom

11. März 2004 aaO unter II 2 b (2)). Der Beklagte begehrt lediglich die

Festsetzung der fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten vom

Unternehmenssitz zum Gerichtsort.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.09.2005 - 22 O 340/03 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2005 - 8 W 479/05 -