BGH Beschluß vom 23.03.2004 – VIII ZB 145/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-
chers und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der
3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 12. November
2003 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahin
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
abgeändert, daß die zu erstattenden Kosten auf 329,17
e-
setzt werden.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens haben die Beklagte 7/12 und die Klägerin
5/12 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 121,41
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:10)(cid:7)(cid:11)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:12)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:12)(cid:5)(cid:16)(cid:15)
Gründe
I.
Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG mit dem Sitz in Bonn, hatte ge-
gen die Beklagte, die in Landshut ein Gastronomieunternehmen betreibt, aus
einem Kauf- und Montagevertrag sowie einem Mietvertrag eine Forderung in
(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)
(cid:5)(cid:22)(cid:21)(cid:9)(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:11)(cid:23)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:12)(cid:0)"!(cid:9)(cid:31)#(cid:23)(cid:16)(cid:27)(cid:4)$(cid:11)(cid:7)%(cid:21)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)&(cid:17)(’(cid:24)(cid:31)(cid:9)$*)*(cid:1)(cid:24)(cid:23)
Höhe von insgesamt 892,23
fahrens be-
auftragte sie eine Heidelberger Anwaltskanzlei, die sie in derartigen Fällen stets
einschaltet. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein-
gelegt hatte, gab das zuständige Mahngericht das Verfahren an das Amtsge-
richt Landshut ab. Mit der Vertretung im streitigen Verfahren beauftragte die
Klägerin eine Münchner Anwaltskanzlei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Landshut erging
gegen die Beklagte Versäumnisurteil; die Kosten des Verfahrens wurden der
Beklagten auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. Januar 2003 hat das Amtsge-
richt die der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß wie folgt festge-
setzt:
Verauslagte Gerichtskosten
138,05
10/10 Mahnverfahrensgebühr (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) 66,47
Pauschsatz (§ 26 BRAGO)
10/10 Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO)
5/10 Verhandlungsgebühr (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO)
Pauschsatz (§ 26 BRAGO)
Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 28 BRAGO)
Fahrtkosten (§ 28 BRAGO)
insgesamt
9,97
66,47
33,23
14,98
15,34
35,10
379,61
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht den
Kostenfestsetzungsbeschluß abgeändert und den Erstattungsbetrag auf
(cid:0)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:12)(cid:1) (cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:12)(cid:5)"(cid:15)+(cid:17),(cid:19)
(cid:5)-(cid:21)(cid:9)(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:22))*.(cid:24)/10*’(cid:24)$(cid:11)(cid:21)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:16)(cid:19)
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258,20
tsbeschwer-
de begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-
dung.
II.
Das Landgericht meint, die Klägerin sei nach dem Grundsatz der kosten-
sparenden Prozeßführung gehalten gewesen, bereits für das Mahnverfahren
einen Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts zu beauftragen; besondere
Kenntnisse des Telekommunikationsrechts seien entgegen der Auffassung der
Klägerin im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Überdies sei, wie
auch das Vorgehen der Klägerin zeige, von vornherein zu erkennen gewesen,
daß ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich gewesen sei. Unter die-
sen Umständen seien die Kosten, die durch die Einschaltung der Heidelberger
Kanzlei im Mahnverfahren und die Reise eines Münchner Rechtsanwaltes zum
Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Landshut entstanden seien, nicht zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht in vollem Um-
fang stand.
1. Die Kosten, die der Klägerin durch die Beauftragung verschiedener
Rechtsanwälte einerseits für das Mahnverfahren und andererseits für das an-
schließende streitige Verfahren entstanden sind, sind ihr von der Beklagten
gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO dem Grunde nach zu erstatten. Nach dieser
Bestimmung sind die Kosten mehrerer Anwälte insoweit erstattungsfähig, als
sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des
Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. Letzteres war hier nicht der Fall;
denn der mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragte Heidelberger
Rechtsanwalt hätte vor dem Amtsgericht Landshut als Prozeßbevollmächtigter
der Klägerin auftreten können. Auch sonst liegen keine Gründe vor, die jenen
Anwalt an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins in Landshut gehindert
hätten.
Eine Erstattung kommt daher nur in Betracht, soweit die durch den An-
waltswechsel entstandenen Mehrkosten auch der Höhe nach notwendig waren
und diejenigen Kosten nicht übersteigen, die bei Beauftragung eines einzigen
Anwalts entstanden wären. Die danach erforderliche Vergleichsberechnung
hängt davon ab, ob die in Bonn ansässige Klägerin für das Mahnverfahren ei-
nen Rechtsanwalt an einem dritten Ort (Heidelberg) einschalten durfte, obwohl
erkennbar war, daß bei Wahrnehmung eines Verhandlungstermins in Landshut
nicht unerhebliche Reisekosten oder die Kosten für einen Unterbevollmächtig-
ten anfallen würden oder sogar - wie geschehen - ein Anwaltswechsel erforder-
lich werden würde.
2. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die obsiegende Partei Anspruch auf Er-
stattung ihrer Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendig waren; dazu zählen auch die Reisekosten
für die Wahrnehmung auswärtiger Termine. Bei der Beurteilung der Frage, ob
aufgewendete Prozeßkosten in diesem Sinne "notwendig" waren, kommt es
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob eine verstän-
dige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme
im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die
Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung
ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter
mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (Se-
natsbeschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 = WM
2003, 1617 = BGHReport 2003, 152 unter II 2 b bb; BGH, Beschluß vom
11. November 2003 - VI ZB 41/03, BGHReport 2004, 345 unter II 2 b bb). Die
Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen
Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder ver-
klagte Partei stellt in der Regel eine Maßnahme zweckentsprechender Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung dar, weil ein persönliches Informations- und
Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines
Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinn-
voll ist (BGH aaO und Beschluß vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 unter III 1).
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt der Be-
auftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantenge-
spräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (Senatsbeschluß vom
16. Oktober 2002 aaO unter II 2 b bb (1) und (2)). Auch in diesem Fall kann die
Partei aber einen vernünftigen und anzuerkennenden Anlaß haben, noch nicht
sogleich einen Anwalt am Sitz des Prozeßgerichts zu mandatieren. Ausnahms-
weise kann es auch gerechtfertigt sein, daß ein überregional tätiges Unterneh-
men aus bestimmten gewichtigen Gründen einen Anwalt hinzuzieht, der nicht
an seinem Geschäftsort, sondern an einem dritten Ort ansässig ist.
3. Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin entgegen der Auffassung
des Landgerichts auch unter Berücksichtigung des Gebots der Kosteneinspa-
rung nicht verpflichtet, schon für das Mahnverfahren einen Rechtsanwalt am
Sitz des (späteren) Prozeßgerichts einzuschalten. Zwar war auch aus der Sicht
der Klägerin ein persönliches Informationsgespräch mit dem zu beauftragenden
Anwalt offenbar entbehrlich; denn sonst hätte sie die Sache nicht routinemäßig
zur Durchführung des Mahnverfahrens an die von ihrem Sitz in Bonn weit ent-
fernte Heidelberger Kanzlei abgegeben. Die Klägerin hat jedoch andere nach-
vollziehbare, einleuchtende und wirtschaftlich sinnvolle Gründe für die Manda-
tierung der Heidelberger Rechtsanwälte angeführt. Wie sie im einzelnen dar-
gelegt hat, überträgt sie sämtliche für das Mahnverfahren vorgesehenen Forde-
rungsfälle jener Kanzlei, weil diese personell und organisatorisch in der Lage
ist, die große Zahl einschlägiger Verfahren, die bei der Klägerin als einem bun-
desweit tätigen Konzern mit vielen Millionen Kunden ständig anfallen, ord-
nungsgemäß zu bearbeiten. Die Konzentration der Mahnverfahren auf eine
Anwaltskanzlei erscheint auch deshalb sinnvoll, weil, wie die Klägerin unwider-
sprochen vorgetragen hat, etwa 90 % der Verfahren ohne Widerspruch des
Schuldners durchgeführt werden. Bei einer derartigen Sachlage ist es weder
möglich noch zumutbar, aus der Vielzahl der einschlägigen Fälle diejenigen
herauszusuchen, in denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Schuldner
Widerspruch einlegen wird und deshalb die Durchführung des Mahnverfahrens
an sich zweckmäßigerweise sogleich am Gerichtsstand des Schuldners zu be-
antragen wäre.
Ob dies ausnahmslos zu gelten hat oder ob insbesondere in Fällen, in
denen der Schuldner seinen Wohnsitz in der Nähe des Sitzes des Gläubiger-
unternehmens hat, etwaige spätere Reisekosten eines am dritten Ort ansässi-
gen Anwalts nicht als notwendig anzuerkennen sind, kann hier offen bleiben
(vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Mahnverfah-
ren", Ziff. 1) a.E.; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 67 m.w.Nachw.
[Fn. 243]); denn die Beklagte ist dadurch, daß die Klägerin mit der Durchfüh-
rung des Mahnverfahrens nicht einen an ihrem Sitz in Bonn, sondern einen in
Heidelberg ansässigen Anwalt beauftragt hat, kostenmäßig nicht beschwert.
4. a) Durfte die Klägerin nach alledem eine Heidelberger Anwaltskanzlei
für das Mahnverfahren gegen die Beklagte einschalten, dann ist für die nach
§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO anzustellende Vergleichsberechnung zunächst darauf
abzustellen, welche Reisekosten bei dem Heidelberger Anwalt entstanden wä-
ren, wenn er den Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Landshut wahrge-
nommen hätte. Nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde wären hierfür
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Fahrtkosten von rund 187
insgesamt somit 218
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auf die die Mahnverfahrensgebühr anzurechnen wäre (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
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BRAGO), der Verhandlungsgebühr von 33,23
(cid:31)#Z(cid:11)(cid:5)(cid:14)(cid:5)(cid:10)(cid:1)[(cid:3)(cid:11)(cid:19)9(cid:29)(cid:12)(cid:31)\A#(cid:1)(cid:24)(cid:19)(cid:11)(cid:21)(cid:11)(cid:1)(cid:24)$,?B$4C(cid:26)’Y3
(cid:5)(cid:8)(cid:3) ]4.(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:4)$^(cid:1)(cid:24)(cid:19)J$^(cid:1)(cid:9)(cid:23)(cid:30)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:10)’(cid:11)(cid:5)(cid:14)(cid:5)_(cid:27)#$(cid:11)(cid:7)(cid:4)(cid:3)‘(cid:0)
(§ 26 BRAGO) von 14,98
higer Gesamtbetrag von 332,68
rgeben.
ä-
b) Diesem Betrag sind allerdings nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint,
die durch die Beauftragung eines Münchner Rechtsanwaltes entstandenen
Kosten gegenüberzustellen, sondern nur diejenigen Kosten, die angefallen wä-
ren, wenn die Klägerin nach der Einlegung des Widerspruchs durch die Be-
klagte einen am Ort des Prozeßgerichts Landshut ansässigen Anwalt für das
streitige Verfahren mandatiert hätte. Denn wenn eine Partei von der ihr grund-
sätzlich zuzubilligenden Möglichkeit Gebrauch macht, nach dem Mahnverfahren
aus sachlichen Gründen - etwa wegen der großen Entfernung vom Sitz des
Mahnanwalts zum Gerichtsort - für das streitige Verfahren einen anderen
Rechtsanwalt zu beauftragen, wird sie dem Gebot der Kosteneinsparung in aller
Regel nur gerecht, wenn sie nicht abermals einen an einem dritten Ort ansässi-
gen Anwalt auswählt, sondern einen solchen, der seinen Sitz am Ort des Pro-
zeßgerichts hat. Davon geht offensichtlich auch die Klägerin aus; sie meint je-
doch, es sei ihr nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt in Landshut zu beauftra-
gen, der in einem früheren Verfahren möglicherweise schon einmal eine Ge-
genseite vertreten habe und der überdies über keine besonderen Kenntnisse
auf dem Gebiet des Telekommunikationsrechts verfüge. Diese Einwände grei-
fen nicht durch.
Zu Recht hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, daß die Kläge-
rin nichts Substantiiertes für die Gefahr einer Interessenkollision vorgetragen
H H (cid:1) (cid:1)
hat. Im übrigen ist es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, mit Hilfe ihrer
Rechtsabteilung, ihrer Landshuter Niederlassung oder der im Mahnverfahren
tätig gewesenen Heidelberger Kanzlei unter den in Landshut ansässigen An-
wälten einen Prozeßbevollmächtigten auszuwählen, der noch nicht in einem
früheren Rechtsstreit die Gegenseite vertreten hat. Auch im Hinblick auf den
Gegenstand des Verfahrens, der keine speziellen Fragen des Telekommunika-
tionsrechts aufwarf, war die Beauftragung einer Münchner Kanzlei offensichtlich
nicht erforderlich.
c) Hätte die Klägerin dementsprechend einen Landshuter Rechtsanwalt
als Prozeßbevollmächtigten für das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht
ausgewählt, wären keinerlei Reisekosten angefallen. Vielmehr wären insoweit
nur die Prozeßgebühr, die Verhandlungsgebühr und die Auslagenpauschale in
(cid:1)(cid:24)$*(cid:5)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:5)a’(cid:24)$#(cid:21)(cid:9)(cid:1)(cid:24)$K(cid:15)ML2(cid:27)*(cid:13)(cid:11)!*(cid:7)(cid:24)3b(cid:19)9(cid:29)(cid:12)(cid:31)c(cid:21)(cid:4)(cid:1)(cid:24)(cid:23)W(cid:17)(’(cid:24)(cid:31)(cid:9)$*)*(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:14)(cid:0)(cid:2)’(cid:9)(cid:31)(cid:4)(cid:23)(cid:30)(cid:1)(cid:24)$(cid:11)(cid:3)4(cid:7)
Höhe von insgesamt 114,68
e-
bühren des Heidelberger Anwalts in Höhe von 76,44
d(cid:30)e(cid:4)e 43 Abs. 1 Nr. 1, 26
BRAGO) hätten sich notwendige Kosten der Klägerin von zusammen 191,12
errechnet. Die von der Klägerin verauslagten, ebenfalls zu erstattenden Ge-
]4f(cid:9)$(cid:4)$(cid:11)(cid:1)(cid:24)$6A#(cid:1)(cid:24)(cid:19)G(cid:21)(cid:24)(cid:19)9(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:12)(cid:1)(cid:9)(cid:23)(cid:28)gh(cid:1)(cid:24)(cid:23)(cid:30)(cid:7)(cid:24)39(cid:1)(cid:24)(cid:19)
(cid:29) (cid:31)(cid:11)(cid:3)(cid:12)A#(cid:1)I(cid:23)(cid:2)(cid:1)(cid:9)(cid:29) (cid:31)
richtskosten von 138,05
nung unberück-
sichtigt bleiben, weil sie jeweils in gleicher Höhe anzurechnen sind.
5. Nach alledem waren auch bei Beauftragung verschiedener Rechtsan-
wälte für das Mahnverfahren und für das anschließende streitige Prozeßverfah-
ren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin Anwaltskosten
$#.(cid:11)(cid:5)bC(cid:26)(cid:1)(cid:24)$#(cid:21)Y(cid:19)
(cid:7)Y(cid:15)(cid:11)i(cid:22)(cid:19)9(cid:1)j(cid:3) (cid:19)J$#(cid:21)
(cid:21)(cid:11)’,(cid:3) (cid:19)
(cid:1),(cid:21)(cid:24)(cid:19)9(cid:1)\kG.(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:9)$
lediglich in Höhe von insgesamt 191,12
eines Rechtsanwalts (oben 4 a) nicht übersteigen, voll zu erstatten; angesichts
der deutlichen Differenz zur Obergrenze des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedarf es
keiner weiteren Feststellungen zur genauen Höhe der fiktiven Reisekosten des
Heidelberger Anwalts. Zuzüglich der verauslagten Gerichtskosten (138,05
H l
betragen die als notwendig anzuerkennenden Kosten der Klägerin mithin
329,17
III.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin war daher der angefochtene
Beschluß in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang abzuändern
(§ 577 Abs. 5 ZPO). Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
(cid:15)