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BGH Beschluss vom 11.03.2004 – IX ZR 20/03

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 11. März 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

4. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

wird auf 51.129,19

Gründe

I.

Das Landgericht hat die von einem auswärtigen Rechtsanwalt per Tele-

fax eingereichte Drittwiderspruchsklage abgewiesen. Dagegen ist durch den-

selben Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils per

Telefax an das zuständige Oberlandesgericht Berufung eingelegt worden. Zwei

in der Folge wiederum per Telefax gestellte Anträge auf Verlängerung der Frist

zur Begründung des Rechtsmittels gelangten, da zwar die richtige Postadresse

des Oberlandesgerichts angegeben, aber die Faxnummer des Landgerichts

gewählt worden war, zunächst dorthin, wurden aber jeweils innerhalb kürzester

Zeit an das Oberlandesgericht weitergeleitet. Auch der Schriftsatz zur Begrün-

dung der Berufung ist auf diesem Wege am letzten Tage der bis zum

23. Oktober 2002 verlängerten Frist nach Dienstschluß zuerst bei dem Landge-

richt eingegangen. Das Oberlandesgericht erreichte dieser Schriftsatz durch

erneute Übermittlung mit nunmehr berichtigter Faxnummer erst am 24. Oktober

2002. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragte die

Klägerin am Folgetage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin

im Urteil abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen, ohne die Revi-

sion zuzulassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungs-

beschwerde. Sie hat außerdem die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-

streckung nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt.

II.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

ZPO) besteht nicht.

Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, den Prozeßbevollmäch-

tigten der Klägerin treffe an der Fristversäumung ein persönliches Verschul-

den. Es meint, durch Unterzeichnung des Schriftsatzes mit der falschen Tele-

faxnummer habe er auch die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Angabe

übernommen. Er habe deshalb - mit der Prüfung der anderen Formalitäten -

kontrollieren müssen, ob von der Sachbearbeiterin die richtige Faxnummer in

den Schriftsatzentwurf eingesetzt worden sei.

Mit dieser Auffassung schränkt das Berufungsgericht den Grundsatz ein,

daß der Prozeßbevollmächtigte die ausführende Aufgabe der richtigen Tele-

faxübermittlung im Rahmen einer für die nötige Sicherheit sorgenden Büroor-

ganisation ausreichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - hinrei-

chend überwachten Mitarbeitern überlassen kann (vgl. BGH, Beschl. v.

23. März 1995 - VII ZB 19/94, BGHR ZPO § 233 Telekopie 1 im Anschluß an

BGH, Beschl. v. 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90, LM ZPO § 233 Fd Nr. 49 zur Kon-

trolle der Postanschrift; BAG NJW 2001, 1595, 1596).

1. Die Beschwerde entnimmt dem Inhalt des Berufungsurteils zutreffend

den Rechtssatz, daß der Prozeßbevollmächtigte die Verwendung der korrekten

Telefaxnummer in einer Berufungsbegründung persönlich zu überprüfen habe

und dies nicht seinem Büropersonal überlassen dürfe, wenn sich die (falsche)

Telefaxnummer bei Unterzeichnung bereits auf dem Schriftsatz befand. Dieser

Rechtssatz weicht von den in der Beschwerdebegründung angeführten Ent-

scheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 23. März 1995, aaO; v.

20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, BGHR ZPO § 233 Telekopie 2) ab. Nach die-

sen Entscheidungen kann die Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes für die

Richtigkeit der Telefaxnummer nicht unterschiedlich danach bemessen werden,

ob die Nummer bei Unterzeichnung bereits auf dem Schriftsatz vermerkt ist

oder nachher durch das Büropersonal hinzugesetzt wird. Persönlich verant-

wortlich für die Verwendung der richtigen Telefaxnummer des Gerichts ist der

Rechtsanwalt grundsätzlich erst dann, wenn er diese Adressatenangabe selbst

in den Schriftsatz aufgenommen hat; denn dann muß die Aushändigung des

Schriftsatzes an das Büropersonal in der Regel als Weisung verstanden wer-

den, gerade diese Telefaxnummer bei der Übermittlung auch zu benutzen (vgl.

BGH, Beschl. v. 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98, BGHR ZPO § 233 Telefax 1).

2. Die aufgezeigte Abweichung ist jedoch für den Streitfall nicht ent-

scheidungserheblich und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision

(BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993; v.

7. Januar 2003 - X ZR 82/02, WM 2003, 402, 403, z.V.b. in BGHZ 153, 254).

Der Rechtsanwalt muß für eine Büroorganisation sorgen, die eine Über-

prüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die

Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet

(BGH,

Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; v. 20. Dezember

1999, aaO; v. 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt 2002, 171; BAGE 79,

379, 382 f). Diese Kontrolle ist insbesondere dann unerläßlich, wenn - wie

hier - angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs und der Über-

mittlungszeit des Telefax nach Dienstschluß nicht mehr damit gerechnet wer-

den kann, daß eine etwaige Übermittlung an die falsche Nummer von dem tat-

sächlichen Empfänger noch rechtzeitig festgestellt und an den richtigen Emp-

fänger weitergeleitet werden kann.

Die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angeordnete und da-

nach durchgeführte Kontrolle des "Kommunikationsergebnisberichts" konnte

keinen Hinweis auf eine falsch eingesetzte Empfängernummer geben. Sie hätte

nur eine unvollständige Übermittlung nach der mitgeteilten Seitenzahl oder ei-

nen Eingabefehler bei der Telefaxnummer erkennen lassen.

Wurde die Faxnummer, wie nach der eidesstattlichen Erklärung der Bü-

rosachbearbeiterin im vorliegenden Fall, von einem anderen Telefaxschreiben

aus der Akte übernommen, so konnte es dabei leicht zu Verwechslungen kom-

men. Eine solche Gefahr besteht insbesondere, wenn sich der gerichtliche

Schriftsatzempfänger infolge einer Verweisung des Rechtsstreits oder des

Übergangs der Sache an das Rechtsmittelgericht auch in der vom Anwalt ge-

führten Handakte im Laufe des Rechtsstreits geändert hat. Das Büropersonal

muß daher für solche Fälle angewiesen werden, die angegebene Faxnummer

stets noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten

Empfangsgericht zu überprüfen. Nur so kann die bekannte Fehlerquelle be-

herrscht werden, daß fristgebundene Rechtsmittelschriften und Rechtsmittel-

begründungen per Fax trotz richtiger Gerichtsadressierung weiter an das Ge-

richt der Vorinstanz geleitet werden.

Die Klägerin hat nach § 85 Abs. 2 ZPO das in dieser Hinsicht festste-

hende Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zu vertreten.

Dies war für die Fristversäumung auch ursächlich; denn nach ihrer eigenen

Erklärung hat die Bürosachbearbeiterin die Richtigkeit der von ihr eingesetzten

Faxnummer nicht mehr überprüft, weil sie glaubte, hierzu keinen Anlaß zu ha-

ben. Bei richtiger Organisation hätte schon die Fehlleitung des ersten Fristver-

längerungsgesuchs an das Berufungsgericht verhindert werden können. Die

weitere Fehlerhäufung bestätigt lediglich die Tatsache, daß es im Büro des

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an ausreichender Organisation zur Ver-

hinderung solcher Vorkommnisse fehlte.

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin kann sich auch nicht darauf

berufen, daß ein Hinweis des Berufungsgerichts auf die falsche Faxnummer

unterblieben ist. Hier fehlt es insoweit schon an einem gerichtlichen Mitver-

schulden, weil das Landgericht die ebenfalls fehlgeleiteten Fristverlängerungs-

anträge in kürzester Zeit per Telefax an das Oberlandesgericht weitergeleitet

hat, ohne auf den Schriftstücken einen Eingangsstempel anzubringen. Die

übergedruckte Absenderangabe in der Kopfzeile mußte beim Berufungsgericht

nicht notwendig auffallen und zu einem richtigstellenden Hinweis an den Klä-

gervertreter in bezug auf die Faxnummer führen. Keinesfalls durfte sich der

Klägervertreter auf einen solchen Hinweis verlassen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist danach im Ergebnis richtig.

Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

III.

Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich der

Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom

11. Februar 2004, mit dem ihr die Veräußerung hinderndes Recht vorläufig ge-

sichert werden sollte.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak