BGH Beschluss vom 11.03.2004 – IX ZR 20/03
IX. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 11. März 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
4. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
wird auf 51.129,19
Gründe
I.
Das Landgericht hat die von einem auswärtigen Rechtsanwalt per Tele-
fax eingereichte Drittwiderspruchsklage abgewiesen. Dagegen ist durch den-
selben Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils per
Telefax an das zuständige Oberlandesgericht Berufung eingelegt worden. Zwei
in der Folge wiederum per Telefax gestellte Anträge auf Verlängerung der Frist
zur Begründung des Rechtsmittels gelangten, da zwar die richtige Postadresse
des Oberlandesgerichts angegeben, aber die Faxnummer des Landgerichts
gewählt worden war, zunächst dorthin, wurden aber jeweils innerhalb kürzester
Zeit an das Oberlandesgericht weitergeleitet. Auch der Schriftsatz zur Begrün-
dung der Berufung ist auf diesem Wege am letzten Tage der bis zum
23. Oktober 2002 verlängerten Frist nach Dienstschluß zuerst bei dem Landge-
richt eingegangen. Das Oberlandesgericht erreichte dieser Schriftsatz durch
erneute Übermittlung mit nunmehr berichtigter Faxnummer erst am 24. Oktober
2002. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragte die
Klägerin am Folgetage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin
im Urteil abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen, ohne die Revi-
sion zuzulassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungs-
beschwerde. Sie hat außerdem die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt.
II.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
ZPO) besteht nicht.
Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, den Prozeßbevollmäch-
tigten der Klägerin treffe an der Fristversäumung ein persönliches Verschul-
den. Es meint, durch Unterzeichnung des Schriftsatzes mit der falschen Tele-
faxnummer habe er auch die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Angabe
übernommen. Er habe deshalb - mit der Prüfung der anderen Formalitäten -
kontrollieren müssen, ob von der Sachbearbeiterin die richtige Faxnummer in
den Schriftsatzentwurf eingesetzt worden sei.
Mit dieser Auffassung schränkt das Berufungsgericht den Grundsatz ein,
daß der Prozeßbevollmächtigte die ausführende Aufgabe der richtigen Tele-
faxübermittlung im Rahmen einer für die nötige Sicherheit sorgenden Büroor-
ganisation ausreichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - hinrei-
chend überwachten Mitarbeitern überlassen kann (vgl. BGH, Beschl. v.
23. März 1995 - VII ZB 19/94, BGHR ZPO § 233 Telekopie 1 im Anschluß an
BGH, Beschl. v. 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90, LM ZPO § 233 Fd Nr. 49 zur Kon-
trolle der Postanschrift; BAG NJW 2001, 1595, 1596).
1. Die Beschwerde entnimmt dem Inhalt des Berufungsurteils zutreffend
den Rechtssatz, daß der Prozeßbevollmächtigte die Verwendung der korrekten
Telefaxnummer in einer Berufungsbegründung persönlich zu überprüfen habe
und dies nicht seinem Büropersonal überlassen dürfe, wenn sich die (falsche)
Telefaxnummer bei Unterzeichnung bereits auf dem Schriftsatz befand. Dieser
Rechtssatz weicht von den in der Beschwerdebegründung angeführten Ent-
scheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 23. März 1995, aaO; v.
20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, BGHR ZPO § 233 Telekopie 2) ab. Nach die-
sen Entscheidungen kann die Verantwortlichkeit des Rechtsanwaltes für die
Richtigkeit der Telefaxnummer nicht unterschiedlich danach bemessen werden,
ob die Nummer bei Unterzeichnung bereits auf dem Schriftsatz vermerkt ist
oder nachher durch das Büropersonal hinzugesetzt wird. Persönlich verant-
wortlich für die Verwendung der richtigen Telefaxnummer des Gerichts ist der
Rechtsanwalt grundsätzlich erst dann, wenn er diese Adressatenangabe selbst
in den Schriftsatz aufgenommen hat; denn dann muß die Aushändigung des
Schriftsatzes an das Büropersonal in der Regel als Weisung verstanden wer-
den, gerade diese Telefaxnummer bei der Übermittlung auch zu benutzen (vgl.
BGH, Beschl. v. 10. Juni 1998 - XII ZB 47/98, BGHR ZPO § 233 Telefax 1).
2. Die aufgezeigte Abweichung ist jedoch für den Streitfall nicht ent-
scheidungserheblich und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision
(BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993; v.
7. Januar 2003 - X ZR 82/02, WM 2003, 402, 403, z.V.b. in BGHZ 153, 254).
Der Rechtsanwalt muß für eine Büroorganisation sorgen, die eine Über-
prüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die
Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet
(BGH,
Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; v. 20. Dezember
1999, aaO; v. 24. April 2002 - AnwZ 7/01, BRAK-Mitt 2002, 171; BAGE 79,
379, 382 f). Diese Kontrolle ist insbesondere dann unerläßlich, wenn - wie
hier - angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs und der Über-
mittlungszeit des Telefax nach Dienstschluß nicht mehr damit gerechnet wer-
den kann, daß eine etwaige Übermittlung an die falsche Nummer von dem tat-
sächlichen Empfänger noch rechtzeitig festgestellt und an den richtigen Emp-
fänger weitergeleitet werden kann.
Die von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angeordnete und da-
nach durchgeführte Kontrolle des "Kommunikationsergebnisberichts" konnte
keinen Hinweis auf eine falsch eingesetzte Empfängernummer geben. Sie hätte
nur eine unvollständige Übermittlung nach der mitgeteilten Seitenzahl oder ei-
nen Eingabefehler bei der Telefaxnummer erkennen lassen.
Wurde die Faxnummer, wie nach der eidesstattlichen Erklärung der Bü-
rosachbearbeiterin im vorliegenden Fall, von einem anderen Telefaxschreiben
aus der Akte übernommen, so konnte es dabei leicht zu Verwechslungen kom-
men. Eine solche Gefahr besteht insbesondere, wenn sich der gerichtliche
Schriftsatzempfänger infolge einer Verweisung des Rechtsstreits oder des
Übergangs der Sache an das Rechtsmittelgericht auch in der vom Anwalt ge-
führten Handakte im Laufe des Rechtsstreits geändert hat. Das Büropersonal
muß daher für solche Fälle angewiesen werden, die angegebene Faxnummer
stets noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten
Empfangsgericht zu überprüfen. Nur so kann die bekannte Fehlerquelle be-
herrscht werden, daß fristgebundene Rechtsmittelschriften und Rechtsmittel-
begründungen per Fax trotz richtiger Gerichtsadressierung weiter an das Ge-
richt der Vorinstanz geleitet werden.
Die Klägerin hat nach § 85 Abs. 2 ZPO das in dieser Hinsicht festste-
hende Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zu vertreten.
Dies war für die Fristversäumung auch ursächlich; denn nach ihrer eigenen
Erklärung hat die Bürosachbearbeiterin die Richtigkeit der von ihr eingesetzten
Faxnummer nicht mehr überprüft, weil sie glaubte, hierzu keinen Anlaß zu ha-
ben. Bei richtiger Organisation hätte schon die Fehlleitung des ersten Fristver-
längerungsgesuchs an das Berufungsgericht verhindert werden können. Die
weitere Fehlerhäufung bestätigt lediglich die Tatsache, daß es im Büro des
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an ausreichender Organisation zur Ver-
hinderung solcher Vorkommnisse fehlte.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin kann sich auch nicht darauf
berufen, daß ein Hinweis des Berufungsgerichts auf die falsche Faxnummer
unterblieben ist. Hier fehlt es insoweit schon an einem gerichtlichen Mitver-
schulden, weil das Landgericht die ebenfalls fehlgeleiteten Fristverlängerungs-
anträge in kürzester Zeit per Telefax an das Oberlandesgericht weitergeleitet
hat, ohne auf den Schriftstücken einen Eingangsstempel anzubringen. Die
übergedruckte Absenderangabe in der Kopfzeile mußte beim Berufungsgericht
nicht notwendig auffallen und zu einem richtigstellenden Hinweis an den Klä-
gervertreter in bezug auf die Faxnummer führen. Keinesfalls durfte sich der
Klägervertreter auf einen solchen Hinweis verlassen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist danach im Ergebnis richtig.
Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
III.
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich der
Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom
11. Februar 2004, mit dem ihr die Veräußerung hinderndes Recht vorläufig ge-
sichert werden sollte.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak