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BGH Beschluss vom 11.11.2009 – XII ZB 117/09

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch

die Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter

Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2009 wird auf Kos-

ten der Klägerin verworfen.

Beschwerdewert: 33.937 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin

legte gegen das

ihren Prozessbevollmächtigten am

29. Januar 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abge-

wiesen worden war, am Montag, den 2. März 2009 Berufung ein. Mit Schriftsatz

vom 30. März 2009, der am gleichen Tag per Fax bei dem Landgericht einging

und von dort am 31. März 2009 dem Oberlandesgericht übermittelt wurde, be-

gründete die Klägerin die Berufung. Als Empfänger wies der Begründungs-

schriftsatz das Oberlandesgericht aus, enthielt jedoch im Adressenfeld nicht

dessen Telefaxnummer, sondern die des Landgerichts.

2

Nach Hinweis des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht vom

2. April 2009, dass die Berufungsbegründung nach Fristablauf beim Oberlan-

desgericht eingegangen ist, hat die Klägerin gegen die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur

Begründung hat sie vorgetragen, die Büromitarbeiterin ihrer Prozessbevoll-

mächtigten habe versehentlich die Telefaxnummer des Landgerichts an Stelle

der des Oberlandesgerichts auf die Berufungsbegründungsschrift geschrieben.

Diese Verfahrensweise habe der im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten beste-

henden Anweisung widersprochen, nach der die zur Fristwahrung benötigte

Telefaxnummer des jeweiligen Gerichts entweder anhand des letzten, von dem

erkennenden Gericht übermittelten Schriftstücks und ansonsten anhand des

Gerichtsverzeichnisses zu ermitteln sei. Die Büromitarbeiterin habe vermutlich

auf den Briefkopf des einzigen in der Berufungsakte befindlichen gerichtlichen

Schriftstücks geschaut und nicht bemerkt, dass es sich nicht um die Eingangs-

mitteilung des Oberlandesgerichts gehandelt habe. Nach Versendung der Beru-

fungsbegründung per Telefax habe die Büromitarbeiterin anhand des Sendebe-

richts die störungsfreie Übermittlung überprüft und die Empfängernummer mit

der Telefaxnummer, die auf dem Schriftsatz angegeben gewesen sei, vergli-

chen. Dabei habe sie es entgegen der auf einem Merkblatt niedergelegten aus-

drücklichen Anweisung der klägerischen Prozessbevollmächtigten unterlassen,

im Rahmen der Ausgangskontrolle erneut zu überprüfen, ob als Faxnummer

diejenige benutzt worden sei, die von dem erkennenden Gericht in seinem letz-

ten übermittelten Schriftstück angegeben worden sei oder ansonsten die im

Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer.

3

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet

zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Be-

schluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin mit der sie die Aufhe-

bung des angefochtenen Beschlusses und Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

II.

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Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statt-

hafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil die Voraussetzun-

gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtssprechung nicht erforderlich.

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1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-

wiesen und die Berufung verworfen, weil die Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist auf einem der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden

Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Ein Rechts-

anwalt müsse durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das von

ihm beauftragte Personal die Empfängernummer, die im Telefaxverkehr die

Funktion einer Adresse habe, richtig ermittle. Seine Anweisungen müssten im

Hinblick auf die Bedeutung einer richtigen Adressierung eindeutig und unmiss-

verständlich sein und die Gefahr einer falschen Adressenermittlung ausschlie-

ßen. Dem würden die von den Klägervertretern im Merkblatt zur Fristenkontrolle

enthaltenen Anweisungen nicht gerecht, soweit als Faxnummer vorrangig die

von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück an-

gegebene maßgeblich sein solle; es fehle eine unmissverständliche Aufklärung

darüber, welches Gericht im Falle einer Berufungseinlegung als das erkennen-

de anzusehen sei. Unklar bleibe, ob es das Ausgangsgericht als das Gericht

sei, das erkannt habe, oder das Berufungsgericht als das Gericht das künftig

noch erkennen werde. Es fehle deshalb an einer eindeutigen Anweisung.

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2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene

Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, nach

der ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebun-

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dene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet ist, durch organisatorische

Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen

Gerichts verwendet wird und dass sodann bei der erforderlichen Ausgangskon-

trolle der Sendebericht auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-

nummer überprüft wird (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZR 267/04 -

NJW 2006, 2412, 2413; BGH Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB

101/05 - NJW 2007, 996, 997; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW

2007, 1690, 1691; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978

und vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373).

Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die zur Begründung des

Wiedereinsetzungsantrags dargelegten und glaubhaft gemachten Vorkehrun-

gen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen nicht ge-

nügen.

Die Anweisung, als Telefaxnummer in erster Linie diejenige zu benutzen,

die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück

angegeben worden ist und erst falls ein solches Schriftstück nicht vorhanden

ist, die im Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer zu verwenden, bietet kei-

ne ausreichende Gewähr dafür, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen

Gerichts, hier: des Oberlandesgerichts, verwendet wird. Der Anweisung lässt

sich nicht hinreichend klar entnehmen, ob das „erkennende“ Gericht aus des-

sen letzten Schriftstück die Faxnummer entnommen werden soll, das Gericht

ist, dessen Entscheidung angegriffen wird, oder das Gericht, das diese Ent-

scheidung überprüfen soll. Die Unsicherheit darüber, welches Gericht gemeint

ist, wird noch dadurch verstärkt, dass die Anweisung die eindeutige Bezeich-

nung "Empfängergericht" vermeidet und vielmehr auf das „erkennende Gericht“

abstellt.

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Auch die Anweisungen der Bevollmächtigten der Klägerin zur Ausgangs-

kontrolle von Schriftsätzen, die durch Telefax versandt werden, sind nicht ge-

eignet, die fehlerhafte Ermittlung der Telefaxnummer zu korrigieren. Sie verwei-

sen ebenfalls darauf, dass als Telefaxnummer zunächst diejenige maßgeblich

ist, die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schrift-

stück angegeben wird.

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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene

Entscheidung auch nicht von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom

22. Juni 2004 (- VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491, 3492) und vom 13. Februar

2007 (- VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690, 1691) ab. In den dortigen Fällen be-

stand die Anweisung, die Telefaxnummern aus einer ständig aktualisierten "Ak-

tenvita" bzw. unmittelbar aus einem in den Akten befindlichen Schreiben des

Berufungsgerichts zu entnehmen. Es bestand also kein Zweifel daran, dass die

Telefaxnummer des Empfängergerichts maßgeblich war. Im vorliegenden Fall

ist demgegenüber aufgrund der Anweisung gerade nicht hinreichend klar, ob

die Telefaxnummer des Gerichts, dessen Entscheidung angegriffen wird oder

des Gerichts, das diese überprüfen soll, die maßgebliche ist.

Dose

Wagenitz

Vézina

Klinkhammer

Schilling

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 O 5122/07 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 06.05.2009 - 27 U 131/09 -