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BGH Urteil vom 17.03.2004 – VIII ZR 166/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 62

des Landgerichts Berlin vom 3. April 2003 wird zurückgewie-

sen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte vermietete den Klägern ab dem 1. November 1999 eine

Drei-Zimmer-Wohnung in B. , F. straße .

In dem Mietvertrag

heißt es in § 22:

"Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Miet- kaution) in Höhe von 3.285 DM zu leisten. In bezug auf Zahlung, Zweckbestimmung, Verwendung und Verzinsung gelten die ge- setzlichen Bestimmungen."

In dem maschinenschriftlich ergänzten § 23 des Mietvertrages "Sonstige

Vereinbarungen" ist unter Ziff. 9 folgende weitere Vereinbarung getroffen:

"Voraussetzung für die Übergabe ist die Zahlung der ersten Miete und der Kaution."

Die Kläger haben die Kaution in voller Höhe an den Beklagten geleistet.

Mit ihrer Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung der Kaution in

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Höhe von umgerechnet 1.679,59

tionsabrede unwirksam sei.

u-

Das Amtsgericht hat die Klage bezüglich der Kautionsrückzahlung abge-

wiesen, das Landgericht die Berufung dagegen zurückgewiesen. Das Beru-

fungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern eine Bezugnahme auf die tat-

sächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO sowie den Hinweis, daß die Kläger mit der Berufung ihre Ansprüche auf

Kautionsrückzahlung weiterverfolgen. Zugunsten der Kläger hat das Landge-

richt die Revision insoweit zugelassen. Mit dieser begehren die Kläger weiterhin

die Rückzahlung der Mietkaution.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten gegen den Beklagten kei-

nen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution in Höhe von 1.679,59

gemäß § 812 BGB, weil sie die Kaution nicht rechtsgrundlos gezahlt hätten.

§ 22 des Mietvertrages sei wirksam. Zwar sei die Regelung des § 23 Nr. 9 des

Mietvertrages, welche die Mieter verpflichte, die Kaution bei Mietbeginn sofort in

voller Höhe zu zahlen, wegen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.

nichtig. Die Nichtigkeit beschränke sich jedoch allein auf die Fälligkeitsregelung

des § 23 Nr. 9 des Mietvertrages und ergreife nicht die in § 22 geregelte grund-

sätzliche Verpflichtung zur Kautionszahlung. Beide Klauseln seien bereits op-

tisch im Vertragstext voneinander getrennt und ließen sich nach ihrem Wortlaut

sinnvoll und verständlich voneinander getrennt beurteilen. § 23 Nr. 9 des Miet-

vertrages regele die Fälligkeit der Kaution selbständig. § 22 des Mietvertrages

verweise bezüglich der "Zahlung, Zweckbestimmung, Verwendung und Verzin-

sung" auf die gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ergebe eine am Wortlaut ori-

entierte Auslegung des Begriffs "Zahlung", daß hiervon die Art und Weise der

Zahlung und mithin auch ihre Fälligkeit umfaßt sei, so daß für die Fälligkeit nach

§ 22 des Mietvertrages § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. gelte.

II.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Landgericht ist zu

Recht der Auffassung, daß die Kläger gegenüber dem Beklagten keinen An-

spruch auf Rückzahlung der Mietkaution gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB bei

noch bestehendem Mietverhältnis haben.

1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Urteil des Berufungsge-

richts sei schon deshalb aufzuheben, weil es nicht erkennen lasse, was die Be-

rufungskläger mit ihrem Rechtsmittel erstrebten. Aus den Ausführungen des

Berufungsgerichts wird hinreichend deutlich, daß die Kläger ihren Anspruch auf

Kautionsrückzahlung weiterverfolgten. Das genügt für die erforderliche Wieder-

gabe der Berufungsanträge (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02,

BGH-Report 2003, 1128, 1129).

2. Dahinstehen kann entgegen der Revision, ob die Bestimmung in § 23

Nr. 9 des Mietvertrages, welche die Kläger verpflichtet, die Kaution bei Mietbe-

ginn zu zahlen, eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt oder eine Indivi-

dualvereinbarung ist.

a) Geht man - wie wohl das Landgericht - davon aus, daß es sich bei

§ 23 Nr. 9 des Mietvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt,

so ist die Auffassung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend, daß die Be-

stimmung in § 22 des Mietvertrages wirksam ist, obwohl die Regelung des § 23

Nr. 9 des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB

a.F. nichtig ist. § 23 Nr. 9 des Mietvertrages ist nur eine Fälligkeitsregelung, bei

deren Wegfall die Bestimmung des § 22 des Mietvertrages auch eine sprachlich

und inhaltlich selbständige Regelung enthält, die dem Vertragszweck dient, kei-

ne unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbe-

dingung darstellt und mit dem Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. vereinbar

ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899; Se-

nat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03, zur Veröffentlichung be-

stimmt).

b) Ist die Regelung in § 23 Nr. 9 des Mietvertrages der Parteien - wie die

Revision geltend macht - nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern als

Individualvereinbarung anzusehen, führt dies entgegen der Ansicht der Revisi-

on nicht zu einer Nichtigkeit der gesamten Kautionsregelung nach § 139 BGB.

Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtig-

keit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ge-

troffen hätten. Das bedeutet in der Regel, daß die Parteien das objektiv Ver-

nünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (vgl.

Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 aaO; BGH, Urteil vom 13. März 1986

- III ZR 114/84, NJW 1986, 2576 unter II 5). Danach ist anzunehmen, daß die

Parteien eine mit § 550 b BGB a.F. in Übereinstimmung stehende Regelung

treffen und damit eine Kaution von drei Monatsmieten in § 22 des Mietvertrages

vereinbaren wollten. Die fernliegende Annahme einer Nichtigkeit des gesamten

Mietvertrages gemäß § 139 BGB wird auch von der Revision nicht geltend ge-

macht.

III.

Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in § 22 des Mietvertrages der

Parteien ist mithin trotz Nichtigkeit der Fälligkeitsregelung in § 23 Nr. 9 des

Mietvertrages rechtswirksam. Die Zahlung der Kaution an den Beklagten er-

folgte deshalb mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger gegen

den Beklagten scheidet demnach insoweit aus. Die Revision ist daher zurück-

zuweisen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers