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BGH Urteil vom 10.12.2008 – VIII ZR 293/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 10. Dezember 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Ein Vertrag über die Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen für ein Grund-

stück kommt dann nicht durch Annahme einer sog. Realofferte mit dem Grund-

stückseigentümer zustande, wenn das Versorgungsunternehmen diese Leistungen

gegenüber einem Dritten (hier: Grundstücksnutzer) aufgrund eines mit diesem be-

stehenden Vertrages erbringt (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar

2008 - VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139). Dafür ist es ohne Bedeutung, ob der mit

dem Dritten bestehende Vertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen ist.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07 - KG

LG Berlin

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter

Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivil-

senats des Kammergerichts vom 8. Oktober 2007 aufgehoben und

das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 14. De-

zember 2006 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist seit Sommer 2001 Eigentümerin des Grundstücks H.

straße in B. . Die Klägerin versorgt das Grundstück mit Trinkwasser

und entsorgt das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- und Niederschlags-

wasser. Sie beansprucht von der Beklagten, die sie auf Grund deren Eigentü-

merstellung als ihre Vertragspartnerin ansieht, für die im Zeitraum von Dezem-

ber 2004 bis September 2005 auf privatrechtlicher Grundlage erbrachten Ver-

und Entsorgungsleistungen Leistungsentgelte

in Höhe von

insgesamt

80.725,97 €. Die betreffenden Entgelte hatte die Klägerin - wie schon in der Zeit

davor - der Grundstücksmieterin, der inzwischen insolventen C. GmbH

(im Folgenden: C ), ohne Beteiligung der Beklagten direkt

in Rechnung gestellt.

2

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hierge-

gen wendet diese sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei bei ihrem Grund-

stückserwerb zwar nicht ausdrücklich in den Vertrag eingetreten. Sie hafte je-

doch für die Ver- und Entsorgungsleistungen der Klägerin aufgrund konkluden-

ten Vertragsschlusses. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunterneh-

mens liege regelmäßig ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versor-

gungsvertrages in Form einer Realofferte. Dieses Angebot werde von demjeni-

gen angenommen, der die Versorgungsleistungen aus dem Leitungsnetz ent-

nehme. Zwar scheide ein derart konkludenter Vertragsschluss aus, wenn das

Versorgungsunternehmen seine Leistungen einem Dritten aufgrund eines mit

diesem bestehenden ausdrücklichen Vertragsverhältnisses erbringe. Das sei

hier aber nicht gegeben, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbrin-

gen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen sei, dass

mit den jeweiligen Eigentümern bzw. schuldrechtlich Nutzungsberechtigten des

Grundstücks in der Vergangenheit nie ein ausdrücklicher Vertrag geschlossen

worden sei. Dass die Klägerin die Rechnungen in der Vergangenheit der C.

übersandt und diese mit Ausnahme der offen gebliebenen Rechnungen den

Zahlungsausgleich vorgenommen habe, stehe dem nicht entgegen. Allein die

langjährige Übersendung der Rechnungen an den Mieter rechtfertige noch kei-

nen Rückschluss auf einen Vertrag mit diesem, weil der Vertragsschluss mit

dem jeweiligen Grundstückseigentümer vorgehe und eine Zahlung auch durch

Dritte erfolgen könne. Ein Ausnahmefall nach den ergänzenden Bedingungen

der Klägerin zu § 2 AVBWasserV, wonach der Vertrag auch mit dem Nutzungs-

berechtigten geschlossen werden könne, liege nicht vor, zumal sich der Eigen-

tümer dann zur Erfüllung des Vertrages hätte mitverpflichten müssen. Dass bis

zum Eigentumserwerb der Beklagten eine Haftung des Voreigentümers auf

Grund eines durch die Entnahme oder Duldung der Entnahme erfolgten konklu-

denten Vertragsschlusses bestanden habe, stehe dem ebenfalls nicht entge-

gen, da diese Verpflichtung durch den Übergang des Eigentums an einen ande-

ren auflösend bedingt gewesen sei. Entsprechendes gelte für die hier erfolgte

Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser.

II.

5

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we-

sentlichen Punkt nicht stand. Denn ein Anspruch der Klägerin gegen die Be-

klagte auf Zahlung der Entgelte für die erbrachten Ver- und Entsorgungsleis-

tungen (§ 433 Abs. 2, § 631 Abs. 1 BGB) hängt nicht entscheidend davon ab,

ob die Klägerin mit der C. einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser

Leistungen ausdrücklich geschlossen hat. Es genügt, dass sich ein solcher Ver-

tragsschluss - wie hier - den Umständen entnehmen lässt. In solch einem Fall

ist daneben für eine eigenständige, nur aus einer bestimmten Interessenlage

abgeleitete Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten kein

Raum mehr.

6

1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass in

dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens grundsätzlich ein Ver-

tragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer soge-

nannten Realofferte zu sehen ist, welche von demjenigen konkludent ange-

nommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elekt-

rizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz,

der im seinerzeit geltenden § 2 Abs. 2 der Verordnungen über Allgemeine Be-

dingungen für die Energie- und Wasserversorgung (AVBEltV, AVBGasV,

AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt worden ist, wird der Tat-

sache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Ver-

sorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen

oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt dar-

auf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrun-

de liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteil vom 15. Feb-

ruar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667, Tz. 15 m.w.N.). Empfänger der im

Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum

Abschluss eines Versorgungsvertrages ist typischerweise der Grundstücksei-

gentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsan-

schluss am Übergabepunkt ausübt. Diese Richtung kommt einem Leistungsan-

gebot des Versorgungsunternehmens aber dann nicht zu, wenn der Abnehmer

der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsun-

ternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung

geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertrags-

verhältnis eingebettet ist (zuletzt Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008

- VIII ZR 351/06, WuM 2008, 139 m.w.N.).

7

2. Das Berufungsgericht versteht das aus seiner Sicht auch hier ein-

schlägige Senatsurteil zur Stromversorgung vom 17. März 2004 (VIII ZR 95/03,

WM 2004, 2450) dahin, dass ein solcher konkludenter Vertragsschluss durch

Entnahme von Energie mit dem Grundstückseigentümer nur dann nicht in Be-

tracht komme, wenn bereits ein ausdrückliches Vertragsverhältnis zwischen

dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die

Energielieferungen erbracht würden. Dies rügt die Revision zutreffend als

rechtsfehlerhaft.

8

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Senat habe in seinem Urteil

vom 17. März 2004 (aaO, unter II 2 a) zum Ausdruck gebracht, dass nur ein

ausdrücklicher Vertragsschluss des Versorgungsunternehmens mit dem Mieter

der Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses aufgrund einer Realofferte

mit dem Grundstückseigentümer entgegenstehen könne, trifft nicht zu. Soweit

es dort heißt, dass zwecks Vermeidung unterschiedlicher Versorgungsverträge

für das gleiche Versorgungsverhältnis grundsätzlich von dem Vorrang des

durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegen-

über einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen sei,

nimmt dies ersichtlich Bezug auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende

Sachverhaltsgestaltung, die durch einen ausdrücklichen Vertragsschluss ge-

prägt war. Dass der Senat Vertragsverhältnissen mit Dritten, die auf andere

Weise zustande gekommen sind, eine solche Vorrangwirkung nicht beimessen

wollte, kann den Ausführungen nicht entnommen werden, zumal es dort auch

eingangs nur heißt, dass die Voraussetzungen für einen konkludenten Ver-

tragsschluss fehlten, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versor-

gungsunternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die Energielie-

ferungen erbracht würden (aaO). Eine Einschränkung der Vorrangwirkung auf

ausdrücklich begründete Versorgungsverhältnisse geht im Übrigen auch aus

späteren Entscheidungen des Senats nicht hervor, die auf das Urteil vom

17. März 2004 Bezug nehmen. Im Gegenteil heißt es dort nur, der Senat habe

bereits ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für einen konkludenten Ver-

tragsschluss fehlten, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungs-

unternehmen und einem Dritten bestehe, aufgrund dessen die Energielieferun-

gen erbracht würden (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER

2005, 63, unter II 1 b, und VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b bb).

9

b) Es besteht keine Veranlassung, die genannte Vorrangwirkung auf Ver-

tragsverhältnisse mit Dritten zu beschränken, die ausdrücklich abgeschlossen

sind. Entscheidend ist, dass sie abgeschlossen sind, weil allein schon dadurch

dem Umstand hinreichend Rechnung getragen wird, dass eine von den Beteilig-

ten ersichtlich nicht gewollte Erbringung von Versorgungsleistungen ohne ver-

tragliche Grundlage vermieden wird. Dagegen besteht weder Anlass noch Be-

dürfnis, den Grundstückseigentümer selbst in den Fällen als (weiteren) Ver-

tragspartner heranzuziehen, in denen das Versorgungsunternehmen seine

Leistungen unmittelbar gegenüber einem Grundstücknutzer erbringt, es jedoch

verabsäumt, diese vertragliche Leistungsbeziehung in gehöriger Form zu do-

kumentieren. Denn für das Zustandekommen einer Vertragsbeziehung zu dem

Grundstücksnutzer macht es keinen Unterschied, ob der Vertrag ausdrücklich

oder konkludent geschlossen worden ist. Beide Verträge äußern vielmehr trotz

der unterschiedlichen Art ihres Zustandekommens die gleichen rechtlichen Wir-

kungen.

10

c) Dem steht nicht entgegen, dass beim Abschluss eines Vertrages über

die Versorgung mit Wasser und die Entsorgung von Abwasser eine Abschluss-

und Versorgungspflicht des Versorgungsunternehmens nur gegenüber dem

Grundstückseigentümer besteht (Hempel in: Hempel/Franke, Recht der Ener-

gie- und Wasserversorgung, Stand Oktober 2008, III AVBWasserV § 2 Rdnr. 8,

15 f.), mit dem hier für die Grundstücksentwässerung sogar noch ein An-

schluss- und Benutzungszwang des Grundstückseigentümers nach § 2 Abs. 6

Nr. 2, § 3 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) und

aus § 40 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin idF vom 3. September 1997 (GVBl.

S. 421, 512) einher geht. Zwar hat der Senat bei diesen Gegebenheiten in sei-

nem Urteil vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730, unter II 1 b, 3)

für die Wasserversorgung und die Grundstücksentwässerung ausgeführt, dass

sich das Angebot des Versorgungsunternehmens auf Erbringung von Versor-

gungsleistungen typischerweise an den Grundstückseigentümer richtet, weil nur

diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und Wasserver-

sorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Wasser-

versorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen. Ebenso wird in der

Kommentarliteratur betont, dass die Realofferte zum Abschluss eines Versor-

gungsvertrages über die Belieferung mit Wasser, das häufig schon aus techni-

schen Gründen über einen einzigen Messpunkt geleitet und von dort aus grund-

stücksintern weiterverteilt werde, grundsätzlich an den Grundstückseigentümer

bzw. sonstige dinglich Berechtigte gerichtet sei und dass nur diese Personen

Vertragspartner eines durch schlüssiges Verhalten über die Belieferung eines

Grundstücks abgeschlossenen Wasserlieferungsvertrages würden, gleich ob

der Grundstückseigentümer selbst Wasser beziehe oder das Grundstück ver-

pachtet oder vermietet habe und das Wasser von den Pächtern oder Mietern

entnommen werde (Hempel in: Hempel/Franke, aaO, III AVBWasserV § 2

Rdnr. 12, 14 f., 18 f. m.w.N.).

11

Diese auf den Grundstückseigentümer als Vertragspartner weisende

Ausgangslage besteht jedoch dann nicht, wenn gegenläufige Auslegungsge-

sichtspunkte vorliegen, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen (vgl.

auch Hempel in: Hempel/Franke, aaO, AVBWasserV § 2 Rdnr. 21). Hierzu ge-

hört der Fall, dass das Versorgungsunternehmen über die für das Grundstück

erbrachten Leistungen ungeachtet einer an sich nur gegenüber dem Eigentü-

mer bestehenden Abschluss- und Versorgungspflicht eigenständig mit einem

Grundstücksnutzer abschließt. Dabei steht es gleich, ob dies ausdrücklich oder

durch schlüssiges Verhalten geschieht, wenn und soweit nur erkennbar bleibt,

dass der Nutzer selbst Vertragspartner und nicht lediglich Rechnungsempfän-

ger zum Zwecke einer aus Vereinfachungsgründen praktizierten Direktabrech-

nung sein soll. Ein etwaiger Wille des Versorgungsunternehmens, zumindest

daneben auch stets mit dem Grundstückseigentümer abzuschließen, bleibt da-

gegen unbeachtlich, solange mit diesem nicht eigens Entsprechendes verein-

bart ist.

12

3. Das Berufungsgericht hat sich, von seinem Standpunkt aus folgerich-

tig, mit der danach entscheidungserheblichen Frage nicht mehr befasst, ob zwi-

schen der Klägerin und der C. ein Vertrag über die erbrachten Ver- und Ent-

sorgungsleistungen zumindest durch schlüssiges Verhalten zustande gekom-

men ist. Eine Zurückverweisung kommt indessen nicht in Betracht, weil die Sa-

che im Sinne der Klageabweisung entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Der Senat kann die unterbliebene Auslegung der für einen konkludenten Ver-

tragsschluss zwischen der Klägerin und der C. sprechenden Umstände selbst

nachholen, weil die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen

und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Senatsurteil vom

13. Juni 2007 - VIII ZR 387/04, NJW-RR 2007, 1309, Tz. 10; Urteil vom 5. Ok-

tober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777, Tz. 12, jew. m.w.N.).

13

Danach hat die Klägerin nur mit der C. , nicht hingegen (auch) mit der

Beklagten ein Vertragsverhältnis begründet. Die Klägerin hat die von ihr er-

brachten Ver- und Entsorgungsleistungen die ganze Zeit über ausschließlich

direkt gegenüber der C. abgerechnet, die diese Leistungen mit Ausnahme

der hier streitigen Rechnungsbeträge auch bezahlt hat. Sie hat der C. in die-

sem Zusammenhang ein eigenes Vertragskonto eingerichtet und eine eigene

Vertragskontonummer zugeteilt, wie sie nach einem von ihr beigefügten Erläu-

terungsschreiben "alle Kunden der Berliner Wasserbetriebe haben". Sie hat die

C. dabei als "ihre Kundin" angesprochen und in weiteren Erläuterungsblättern

der an sie gerichteten Rechnungen auf eine Speicherung der "aus dem beste-

henden Vertragsverhältnis" anfallenden Daten hingewiesen. Dass sie die C.

nur als Rechnungsempfänger für einen hiervon abweichenden Grundstücksei-

gentümer oder als Mitverpflichtete neben diesem ansehen wollte, hat sie dage-

gen nirgends zum Ausdruck gebracht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die

Klägerin sich jemals an die Beklagte zwecks Begründung einer eigenen Kun-

denbeziehung gewandt oder ihr gesonderte Rechnungen übersandt hat. Vor

diesem Hintergrund hat der Umstand, dass in den der C. gestellten Rech-

nungen als Bezugsgegenstand der berechneten Leistungen jeweils das Grund-

stück benannt war, lediglich leistungsbeschreibenden Charakter. Eine Aussage

zu einem anderen oder weiteren Vertragspartner der erbrachten Leistungen

liegt darin nicht.

III.

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Da hiernach nur zwischen der Klägerin und der C. ein Vertragsverhält-

nis über die erbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen begründet worden ist,

fehlt es an einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der hier

streitigen Beträge. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand ha-

ben. Es ist auf die Revision der Beklagten vielmehr unter Abänderung des erst-

instanzlichen Urteils aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2006 - 9 O 277/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 08.10.2007 - 23 U 46/07 -