BGH Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 23/03
IXa. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll
am 19. März 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Be-
schluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
(Einzelrichterin) vom 18. Juni 2002 aufgehoben und die Sache
zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-
schwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 €.
Gründe
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er – wie hier – rechts-
grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-
beschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen feh-
lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben
(BGH, Beschl. v. 13. März 2003 – IX ZB 134/02, WM 2003, 701, z.V.b. in
BGHZ 154, 200).
Für die Neuentscheidung des Landgerichts weist der Senat auf folgen-
des hin:
Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters
von Liegenschaften, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt wer-
den, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von
Berufsbetreuern angelehnt werden. In Abrechnungszeiträumen der Jahre 2000
bis 2003 – wie im Beschwerdefall – kann nach § 26 ZwVerwVO für die zeitbe-
zogene Vergütung des Zwangsverwalters bereits der Stundensatzrahmen he-
rangezogen werden, der gemäß § 19 Abs. 1, § 25 der Zwangsverwalterverord-
nung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) erst für Abrechnungszeiträume
nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist (BGH, Beschl. v. 27. Februar
2004 – IXa ZB 37/03, z.V.b.).
Der Senat hat geprüft, ob nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG eine
Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht geboten sein
kann und die Frage nach Sinn und Zweck der Vorschrift verneint. Diese Son-
derzuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen und Beschwerden
gegen Entscheidungen der Amtsgerichte hat das Zivilprozeßreformgesetz vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) aufgrund der Vorstellung der Koalitionsfraktio-
nen eingeführt, daß in Sachen mit Auslandsbezug ein großes Bedürfnis nach
Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung bestehe (vgl.
Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bun-
destages vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036 S. 116). Diese Annahme fin-
det bei Zwangsversteigerungsverfahren über deutsche Grundstücke wegen
des ausländischen Wohnsitzes des eingetragenen Eigentümers deutscher
Staatsangehörigkeit - wie hier - keinen auch nur entfernt möglichen Anhalts-
1, 2 ZVG ausschließlich das Vollstreckungsgericht des deutschen Belegenheit-
sortes zuständig. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten stets die Vor-
schriften der lex fori. Es kann vom Gesetzgeber deshalb nicht gewollt gewesen
sein, Zwangsversteigerungsbeschwerden nur wegen Beteiligung deutscher
Staatsangehöriger mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland den mit Verfah-
ren dieser Art sonst nicht mehr befaßten Oberlandesgerichten zuzuweisen.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Zoll