Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2004 – IXa ZB 23/03

IXa. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll

am 19. März 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Be-

schluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

(Einzelrichterin) vom 18. Juni 2002 aufgehoben und die Sache

zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-

schwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 €.

Gründe

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er – wie hier – rechts-

grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-

beschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen feh-

lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben

(BGH, Beschl. v. 13. März 2003 – IX ZB 134/02, WM 2003, 701, z.V.b. in

BGHZ 154, 200).

Für die Neuentscheidung des Landgerichts weist der Senat auf folgen-

des hin:

Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters

von Liegenschaften, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt wer-

den, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von

Berufsbetreuern angelehnt werden. In Abrechnungszeiträumen der Jahre 2000

bis 2003 – wie im Beschwerdefall – kann nach § 26 ZwVerwVO für die zeitbe-

zogene Vergütung des Zwangsverwalters bereits der Stundensatzrahmen he-

rangezogen werden, der gemäß § 19 Abs. 1, § 25 der Zwangsverwalterverord-

nung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) erst für Abrechnungszeiträume

nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist (BGH, Beschl. v. 27. Februar

2004 – IXa ZB 37/03, z.V.b.).

Der Senat hat geprüft, ob nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG eine

Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht geboten sein

kann und die Frage nach Sinn und Zweck der Vorschrift verneint. Diese Son-

derzuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen und Beschwerden

gegen Entscheidungen der Amtsgerichte hat das Zivilprozeßreformgesetz vom

27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) aufgrund der Vorstellung der Koalitionsfraktio-

nen eingeführt, daß in Sachen mit Auslandsbezug ein großes Bedürfnis nach

Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung bestehe (vgl.

Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bun-

destages vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036 S. 116). Diese Annahme fin-

det bei Zwangsversteigerungsverfahren über deutsche Grundstücke wegen

des ausländischen Wohnsitzes des eingetragenen Eigentümers deutscher

Staatsangehörigkeit - wie hier - keinen auch nur entfernt möglichen Anhalts-

punkt. Denn national und international ist insoweit nach den §§ 802, 869 ZPO,

1, 2 ZVG ausschließlich das Vollstreckungsgericht des deutschen Belegenheit-

sortes zuständig. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten stets die Vor-

schriften der lex fori. Es kann vom Gesetzgeber deshalb nicht gewollt gewesen

sein, Zwangsversteigerungsbeschwerden nur wegen Beteiligung deutscher

Staatsangehöriger mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland den mit Verfah-

ren dieser Art sonst nicht mehr befaßten Oberlandesgerichten zuzuweisen.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Zoll