BGH Urteil vom 27.03.2008 – VII ZR 76/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 27. März 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Der Erlass eines Teilurteils allein gegen den im Inland wohnenden Streitgenossen
hat keinen Einfluss auf die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts.
BGH, Urteil vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07 - LG Bonn
AG Bonn
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Werklohnanspruch gel-
tend. Der Beklagte zu 1 hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz
in der Schweiz.
Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil
als unbegründet abgewiesen, weil sie weder Vertragspartnerin der Klägerin ge-
worden sei noch nach § 1357 BGB oder Rechtscheinsgrundsätzen hafte.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht als unzulässig
verworfen, weil sie nicht beim nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG funktionell zu-
ständigen Oberlandesgericht eingelegt worden sei.
Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der
Klägerin.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht führt im Wesentlichen aus, da der Beklagte zu 1 bei Ein-
tritt der Rechtshängigkeit seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, sei ge-
mäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die
Berufung gegeben gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das
Amtsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil abgewiesen und
die Berufung der Klägerin sich nur hiergegen gerichtet habe.
II.
Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler seine Zuständigkeit für die Beru-
fung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts verneint.
1. Seit dem 1. Januar 2002 weist § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.d.F. des
Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
(BGBl. I, 1887 ff.) den Oberlandesgerichten die Zuständigkeit für die Verhand-
lung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde
gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zu.
Entscheidend ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Rege-
lung, ob es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche von einer oder gegen eine
Person handelt, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz ihren all-
gemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
hatte. Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit,
also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und
Abs. 2 ZPO).
Diese Regelung, die aufgrund einer Beschlussempfehlung des Rechts-
ausschusses neu gefasst worden ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass infol-
ge der Internationalisierung des Rechts und des zunehmenden grenzüber-
schreitenden Rechtsverkehrs ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch
eine obergerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai
2003 - VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46, 48; Beschluss vom 19. Februar 2003
- IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672). Durch die Zentralisierung der Berufung und
der Beschwerde in Streitigkeiten mit internationalem Bezug beim Oberlandes-
gericht soll die Möglichkeit divergierender Entscheidungen in derartigen Sachen
mit tendenziell internationalem Bezug verringert und die bei internationalen
Sachverhalten besonders wichtige Rechtssicherheit gestärkt werden. Entspre-
chend diesem Zweck des Gesetzes, jedenfalls für solche Streitigkeiten eine
einheitliche Rechsprechung durch Konzentration der Berufungen bei den ge-
genüber der Zahl der Landgerichte wenigen Oberlandesgerichten zu erreichen,
muss diese Regelung grundsätzlich auch bei Streitgenossenschaft Anwendung
finden (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, aaO, S. 49).
Nach diesen Grundsätzen war daher das Oberlandesgericht zur Ent-
scheidung über die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts berufen.
2. Daran ändert sich - entgegen der Auffassung der Revision - nichts da-
durch, dass das Amtsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil
als unbegründet abgewiesen hat und sich allein hiergegen die Berufung der
Klägerin richtet.
Zwar ist dann die Partei nicht am Berufungsverfahren beteiligt, deren all-
gemeiner Gerichtsstand im Ausland die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
für das Berufungsverfahren begründet hat. Das berührt jedoch nach dem ein-
deutigen Wortlaut des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, der auf den Zeitpunkt des Ein-
tritts der Rechtshängigkeit gegenüber der Partei mit Auslandsgerichtsstand ab-
stellt, diese Zuständigkeit nicht. Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit
ist in diesem Sinne nicht nur für die Bestimmung des Gerichtsstands im Aus-
land als solchem maßgeblich, sondern auch für die in der Norm angeordnete
funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Spätere, erst nach Eintritt
der Rechtshängigkeit erfolgende Veränderungen haben grundsätzlich auf die
funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts keinen Einfluss (vgl. Urteil
vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, aaO, S. 50).
Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten für eine Fall-
gestaltung, wie sie hier vorliegt, keine andere Beurteilung.
a) Der Bundesgerichtshof hat allerdings für bestimmte Gruppen von Ent-
scheidungen, in denen trotz des allgemeinen Gerichtsstandes der Partei im
Ausland ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist, entschieden, dass
aus diesem Grund die besondere Rechtsmittelzuständigkeit des § 119 Abs. 1
Nr. 1 b GVG nicht greift. Dies gilt für Entscheidungen der Vollstreckungsgerich-
te in Zwangsversteigerungssachen (BGH, Beschluss vom 19. März 2004
- IXa ZB 23/03, in juris dokumentiert) sowie im allgemeinen Zwangsvollstre-
ckungsverfahren (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 24/06, Rpfle-
ger 2007, 210) deshalb, weil es wegen der aus dem "lex-fori"-Prinzip folgenden
Anwendbarkeit deutschen Zwangsvollstreckungsrechts nicht um Fallgestaltun-
gen geht, in denen regelmäßig und typischerweise unter Anwendung der Be-
stimmungen des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Prozess-
rechts zu entscheiden ist, welches nationale Recht heranzuziehen und wie es
gegebenenfalls zu handhaben ist.
b) Mit diesen Fallgruppen ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung einer
Berufung gegen ein nur die Partei mit Inlandswohnsitz betreffendes Teilurteil
nicht vergleichbar. Die durch das Teilurteil erfolgte prozessuale Verselbständi-
gung des gegen diese Partei geführten Berufungsverfahrens führt nicht dazu,
dass sich regelmäßig und typischerweise die Probleme der Anwendung von
internationalrechtlichen oder auslandsrechtlichen Normen nicht mehr stellen
und eine Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG bei Verfahrensgestaltun-
gen dieser Art ausscheidet.
aa) Zum einen steht nicht fest, ob es bei der Verselbständigung des Ver-
fahrens gegen diese Partei bleibt, da das Berufungsgericht die Zulässigkeit des
Teilurteils sogar von Amts wegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000
- VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155, 156) zu überprüfen hat. Daher stellt sich auch
nicht sinngemäß die in der Entscheidung vom 13. Mai 2003 (VI ZR 430/02,
aaO, S. 50) offengelassene Frage, ob es die Zuständigkeit des Oberlandesge-
richts berühren kann, wenn die Partei mit allgemeinem Gerichtsstand im Aus-
land vor Ablauf der Berufungsfrist endgültig, etwa durch Berufungsrücknahme,
aus dem Rechtsstreit ausscheidet. Auch für die Fallgruppe der Anfechtung ei-
nes Teilurteils gegen die Partei mit Inlandswohnsitz gebietet es das bei der An-
wendung von Zuständigkeitsvorschriften im Vordergrund stehende Prinzip der
Rechtsmittelklarheit, von der durch § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG angeordneten
funktionellen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht abzurücken.
bb) Zudem ergibt sich daraus, dass über die Klage gegen die Partei mit
Inlandswohnsitz durch Teilurteil entschieden worden ist, keineswegs regelmä-
ßig und typischerweise eine Folgerung dahin, dass für die Rechtsbeziehungen
der Parteien dieses Berufungsverfahrens Rechtssätze des Internationalen Pri-
vatrechts oder eines ausländischen Rechts keine Rolle spielen können. Auf
welcher Rechtsgrundlage und unter Anwendung welcher Rechtsordnung zwi-
schen diesen Parteien zu entscheiden ist, ist eine nur aus dem Einzelfall, näm-
lich den konkreten Rechtsbeziehungen der Beteiligten heraus zu beantworten-
de Frage. Auf derartige Umstände des Einzelfalls darf aber schon aus Gründen
der Rechtssicherheit bei der Entscheidung der Frage, ob § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
GVG eingreift und die Berufung daher zum Oberlandesgericht einzulegen ist,
niemals abgestellt werden.
Dressler
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4 C 478/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 18.04.2007 - 5 S 153/06 -