Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.02.2004 – IXa ZB 37/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2004

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZwVerwVO § 26; ZwVwV § 19 Abs. 1, § 25

a) Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von

Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kann

bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreu-

ern angelehnt werden.

b) Für in die Jahre 2000 bis 2003 fallende Abrechnungszeiträume kann die zeitbe-

zogene Vergütung des Zwangsverwalters gemäß § 26 ZwVerwVO bereits nach

dem Stundensatzrahmen bemessen werden, der nach § 19 Abs. 1, § 25 ZwVwV

erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist.

BGH, Beschluß vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 37/03 - LG Dortmund

AG Unna

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 27. Februar 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Be-

schluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom

9. September 2002 aufgehoben, soweit darin zu seinem Nachteil

entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Land-

gericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 600

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 3, ein Rechtsanwalt, war seit dem 5. Oktober 2000 zum

Zwangsverwalter des im Rubrum bezeichneten Grundstücks bestellt, auf dem

sich ein unbewohntes Gebäude nebst unfertigem Anbau befand. Der Zwangs-

(cid:0)

verwalter berichtete wiederholt über den Zustand des Grundstücks und die

bauordnungsrechtliche Lage. Außerdem veranlaßte er bauliche Sicherungs-

maßnahmen, versicherte die Gebäude und beglich nach Überprüfung rück-

ständige Grundsteuern.

Für seine Tätigkeit vom 18. Oktober 2000 bis zum Jahresende 2000 be-

antragte der Zwangsverwalter eine Nettopauschalvergütung von 3.000 DM

nebst Auslagenersatz von 184,78 DM und Erstattung von 509,56 DM Umsatz-

steuern. Das Amtsgericht billigte ihm zunächst den Ersatz der beanspruchten

Auslagen, eine Nettovergütung von 180 DM und Umsatzsteuererstattung auf

beide Beträge zu. Mit ergänzendem Festsetzungsantrag schlüsselte der

Zwangsverwalter das beanspruchte Nettopauschalhonorar von 3.000 DM nach

einem Zeitaufwand von 20 Stunden zum Stundensatz von je 150 DM auf. Das

Amtsgericht erhöhte danach die Vergütung auf 20 Stunden zum Stundensatz

von 60 DM nebst Erstattung der Umsatzsteuer unter Anrechnung der bereits

festgesetzten niedrigeren Vergütung.

Auf seine Beschwerde setzte das Landgericht die Vergütung des

Zwangsverwalters mit 2.000 DM (20 Stunden zum Stundensatz von 100 DM)

nebst Erstattung der Umsatzsteuer unter Anrechnung der bereits zuerkannten

Beträge fest. Hierbei griff es auf die Kriterien für die Vergütung von Berufsbe-

treuern zurück und ging davon aus, daß sich die Zwangsverwaltung schwierig

gestaltet habe.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Zwangsverwalter

seinen Festsetzungsantrag in der anfänglichen Gesamthöhe von 3.694,34 DM

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)

(cid:8)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:10)

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(1.888,89

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(cid:14)

beanspruchte Stundensatz von 150 DM notwendig sei, um nur den Aufwand

der abgerechneten Verwaltungstätigkeit einschließlich der allgemeinen Ge-

schäftsunkosten im Rahmen seiner anwaltlichen Berufsausübung zu decken.

Die vom Beschwerdegericht herangezogenen Grundsätze der Betreuervergü-

tung seien für Zwangsverwaltungen nicht anwendbar.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach

§ 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie

führt nach § 577 Abs. 4 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Gemäß § 153 Abs. 1 ZVG ist dem Zwangsverwalter eine Vergütung

zu gewähren. Deren Berechnung bestimmt sich nach der Überleitungsvorschrift

des § 25 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwG) vom 19. Dezember 2003

(BGBl. I S. 2804) noch auf der Grundlage der nach § 14 EGZVG (jetzt § 152a

ZVG) erlassenen Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung

des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVerwVO).

§ 23 Abs. 1 ZwVerwVO räumt dem Zwangsverwalter einen Vergütungsan-

spruch für seine Geschäftsführung, einen Anspruch auf Erstattung angemes-

sener barer Auslagen und einen Anspruch auf Ersatz der darauf entfallenden

Umsatzsteuer ein. Bei Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Ver-

pachten genutzt werden, bestimmt sich die Vergütung gemäß § 26 ZwVerwVO

nach dem Umfang der Tätigkeit des Zwangsverwalters und den gezogenen

Nutzungen. Der "Umfang der Tätigkeit des Zwangsverwalters" ist von den Be-

schwerdegerichten bisher regelmäßig nach dem Zeitaufwand festgestellt wor-

den (vgl. LG Frankfurt/M. InVo 1996, 194; LG Gießen InVo 1999, 367; LG Göt-

tingen Rpfleger 1999, 456, 458; LG Flensburg ZInsO 2001, 952, 956). Dage-

gen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des Stundensatzes hat

sich unter Geltung von § 26 ZwVerwVO keine einheitliche Linie gebildet. Für

einen zum Zwangsverwalter bestellten Rechtsanwalt - wie hier - wurden zwi-

schen 60 DM (LG Gießen InVo 1999, 367; LG Göttingen Rpfleger 1999, 456,

458) und 250 DM (LG Hanau ZIP 2002, 679; LG Memmingen ZInsO 2001, 796)

festgesetzt. In der Literatur wird ein Stundensatz von mindestens 100

g-

lich Umsatzsteuer

für angemessen gehalten (Haarmeyer/Wutzke/Förster/

Hintzen, Zwangsverwaltung 2. Aufl. § 26 ZwVerwVO Rn. 5).

Einem durch gerichtlichen Akt bestellten Wahrer fremder Interessen,

insbesondere einem Zwangsverwalter, darf kein unzumutbares Opfer abver-

langt werden. Namentlich darf ihm ein finanzieller Ausgleich nicht versagt wer-

den, weil ansonsten seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) beeinträchtigt sein kann

(vgl. BVerfG ZIP 1989, 382, 383 m. Anm. Eickmann daselbst S. 383 und

Onusseit, EWiR 1989, 391, 392; BGHZ 152, 18, 24 f). Der finanzielle Ausgleich

hat sich in der Regel an der Qualifikation des Verwalters zu orientieren, weil

dieser im Umfang seiner Zwangsverwaltungstätigkeit gehindert ist, anderweitig

seinem Beruf nachzugehen (LG Potsdam ZInsO 2002, 322; Haarmeyer/

Wutzke/Förster/Hintzen, aaO), jedenfalls soweit er gerade wegen seiner beruf-

lichen Qualifikation zum Zwangsverwalter bestellt worden ist und diese für sei-

ne Aufgabe einsetzen mußte. Im übrigen würden ohne angemessene Vergü-

tung geeignete Personen als Zwangsverwalter schwerlich in ausreichender

Zahl zur Verfügung stehen.

3 (cid:27) 3 (cid:24)

2. Die vom Beschwerdegericht in Anlehnung an andere Landgerichte

(vgl. LG Leipzig Rpfleger 2001, 560; LG Frankfurt/M. ZIP 2001, 1211) befür-

wortete Heranziehung betreuungsrechtlicher Vergütungsgrundsätze genügt

dem vorgenannten Maßstab nicht. Die Richtlinienfunktion der vom Gesetzge-

ber in § 1 BVormVG getroffenen Regelung auch für die Vergütung von Berufs-

betreuern bemittelter Betreuter nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. dazu

BGHZ 145, 104, 113 ff) würde eine Herabsetzung der Zwangsverwaltervergü-

tungen bewirken, die der andersartigen Tätigkeit dieses Amtes nicht gerecht

wird. Für eine solche, nicht hinzunehmende Folge spricht insbesondere auch

die mit § 19 Abs. 1 ZwVwV angeordnete Stundensatzvergütung von minde-

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e-

schwerdeentscheidung nicht bestehen bleiben.

3. Das Beschwerdegericht wird nach der Zurückverweisung mithin er-

neut zu prüfen haben, ob dem Zwangsverwalter hier nach der Art seiner erfor-

derlichen Tätigkeit im Abrechnungszeitraum der beanspruchte Stundensatz

von 150 DM gemäß § 26 ZwVerwVO zusteht. Hierbei kann es sich an dem

Vergütungsrahmen des § 19 Abs. 1 ZwVwV orientieren; denn die dieser Be-

stimmung zugrundeliegenden generell-abstrakten Bemessungsgrößen können

innerhalb der genannten Zeitspanne angesichts der weitestgehend unverän-

derten Verhältnisse auch schon für die Jahre 2000 bis 2003 Geltung beanspru-

chen.

Die Höhe der Vergütung innerhalb dieses Rahmens ist dann im Einzel-

fall entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV an der Art und dem Umfang der

Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Dabei ist

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der Mindestsatz von 35

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ganz überwiegend aus einfachen Aufgaben besteht, die hauptsächlich von Mit-

arbeitern und Hilfskräften erledigt werden können. Ein solcher Sachverhalt hat

nach den bisher getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hier nicht

vorgelegen. Der - vom Zwangsverwalter mit seinem Vergütungsantrag nicht

(cid:2)=(cid:24)(cid:23)(cid:10)

(cid:4)(cid:29)J%K(cid:11)(cid:10)

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geforderte - Höchstsatz von 95

0(cid:11)(cid:27)

(cid:16)(cid:23)0(cid:31)1

0(cid:11)(cid:14) z überwie-

gend für die Verwaltungstätigkeit im Abrechnungszeitraum seine berufliche

Qualifikation als Rechtsanwalt genutzt hat (vgl. die Begründung des Bundesju-

stizministeriums zur Zwangsverwalterverordnung, BR-Drucks. 842/03 S. 16 f).

Das war nach den besonderen bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten des

verwalteten Grundstücks und wegen Überprüfung der Grundsteuerpflicht hier

in Teilen der Fall, dürfte andererseits aber nicht für den Teil der Tätigkeit gel-

ten, mit welcher der Zwangsverwalter nur bauliche Sicherungsmaßnahmen

durch beauftragte Handwerker veranlaßt hat. Eine abschließende Gesamtbe-

wertung aller Umstände des Einzelfalls für die Bemessung der Vergütung, zu

denen auch noch weiterer Sachvortrag der Beteiligten in Betracht kommt, muß

hier dem Tatrichter vorbehalten bleiben.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf

(cid:16) 3 (cid:4) (cid:14) .