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BGH Urteil vom 01.04.2004 – I ZR 317/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

UWG § 1; StGB § 284

Verkündet am: 1. April 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Schöner Wetten

a) Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen, das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veran- staltet.

b) Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall ne- ben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunter- nehmens angibt.

BGH, Urt. v. 1. April 2004 - I ZR 317/01 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 4. September 2001 wird auch hinsichtlich des

Klageantrags zu 1 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte gibt als Verlagshaus die Zeitung "W." und die Zeitschrift

"WW." heraus. Die Online-Ausgaben dieser Presseerzeugnisse sind Teil des

Internetauftritts der Beklagten. Wird die Startseite (Homepage) der Online-

Ausgabe der Zeitung "W." aufgerufen, erscheint in einem eigenen Rahmen

(frame) eine Auflistung unterschiedlicher Rubriken. Nach Anklicken der Rubrik

"WW." wird der Benutzer zur Online-Ausgabe dieser Zeitschrift geführt.

In der Druckausgabe und der Online-Ausgabe der "WW." vom

18. Oktober 2000 berichtete die Beklagte unter dem Titel "Schöner Wetten"

über die Unternehmerin Y. W. und das von dieser gegründete Glücks-

spielunternehmen, die a. I. AG mit Sitz in Salzburg.

Die a. I. AG führt im Internet zwei verschiedene Arten von Wetten

durch. Unter der Internetadresse www.c .de werden Wetten ohne Geldein-

satz des Spielers abgewickelt. Dem Spieler werden unentgeltlich "Nuggets" zur

Verfügung gestellt, die er bei den Wetten einsetzen kann. Unter der Internet-

adresse www.b .com bietet das Unternehmen Wetten zu allen Lebensberei-

chen (u.a. auch Sportwetten) an, bei denen der Teilnehmer einen Geldeinsatz

zu leisten hat. Eine Erlaubnis zur Veranstaltung entgeltlicher Glücksspiele in

Deutschland besitzt die a. I. AG nicht.

Neben dem Artikel über Y. W. wurden in der Online-Ausgabe der

"WW." unter der Überschrift "Links ins World Wide Web" und dem Wort "W. -

Firmen" die Internetadressen www.b .com und www.c .de angegeben.

Die Internetadresse www.b .com war als Hyperlink (elektronischer Verweis)

ausgestaltet. Das Anklicken der Internetadresse führte dementsprechend unmit-

telbar zu dem Internetauftritt der a. I. AG.

Über Y. W. und ihre geschäftliche Tätigkeit war zuvor schon in an-

deren Medien berichtet worden. Sie war Gast in einer Reihe von Fernsehsen-

dungen gewesen, wobei in der Ankündigung stets ihre Wandlung von einem

Model zu einer Unternehmerin, die ein Internet-Wettbüro betreibe, herausge-

stellt worden war.

Die Klägerin bietet in Deutschland Sportwetten an und besitzt dafür eine

behördliche Erlaubnis. Sie ist der Ansicht, es sei strafbar, im Internet für inländi-

sche Teilnehmer Glücksspiele zu veranstalten und an solchen Glücksspielen

teilzunehmen. Die Beklagte handele deshalb rechtswidrig, wenn sie in der Onli-

ne-Ausgabe der "WW." für Wetten der a. I. AG werbe, indem sie im Zu-

sammenhang mit dem Bericht über die Unternehmerin W. einen Hyperlink

auf den Internetauftritt der von dieser gegründeten a. I. AG setze.

Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung -

beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen, eine Internet-Site aus einer Zeitung und/oder

Zeitschrift, die in Deutschland redaktionell erstellt und veröffentlicht

wird, insbesondere in der Zeitschrift "WW.", mit einem Link zu ei-

nem ausländischen Internetglücksspielunternehmen zu versehen,

das Glücksspiele gegen Entgelt anbietet, jedoch nicht im Besitz ei-

ner deutschen Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB zur Ver-

anstaltung von Glücksspielen ist, insbesondere [wenn dies] wie in

dem als Anlage A beigefügten Beitrag "Schöner Wetten" erfolgt.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, daß sie den Bericht

über die Unternehmerin W. als eine Person des öffentlichen Interesses nicht

in Wettbewerbsabsicht, sondern zur Information und Meinungsbildung des Pu-

blikums veröffentlicht habe. Diesen Zwecken diene auch das Setzen des Hyper-

links zum Internetauftritt der a. I. AG.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (Kammergericht

MMR 2002, 119).

Mit ihrer Revision hat die Klägerin ihre Klageanträge weiterverfolgt. Der

Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Klägerin sich gegen

die Abweisung ihres vorstehend wiedergegebenen Klageantrags gewandt hat.

Die Beklagte beantragt, die Revision auch insoweit zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin bleibt auch im Umfang der Annahme ohne Er-

folg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin kein wett-

bewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe. Mit ihrem Internetauftritt

stelle die Beklagte der Allgemeinheit als Presseunternehmen ein umfassendes

journalistisches Angebot zur Verfügung. Sie habe nicht in Wettbewerbsabsicht

gehandelt, als sie den Artikel über Y. W. im redaktionellen Bereich ihres

Online-Angebots veröffentlicht habe. Der Artikel selbst sei keine getarnte redak-

tionelle Werbung. Zumindest im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung sei Y.

W. eine Person des öffentlichen Interesses gewesen. Dies habe seinen

Grund in ihrem ungewöhnlichen Lebensweg, der sie von einer erfolgreichen

Karriere als Model zu einer Unternehmerin im Bereich der New-Economy ge-

führt habe. Das Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Person habe sich an meh-

reren Fernsehauftritten und an Presseberichten gezeigt. Auch die konkrete

Ausgestaltung des Artikels selbst, der eher ein Boulevard-Artikel sei, spreche

nicht für eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten.

Ein werblicher Überschuß ergebe sich auch nicht aus der Anbringung

von Hyperlinks. Diese würden als zusätzliches Dienstleistungsangebot wahrge-

nommen. Es sei zulässig, in einem Pressebericht ein Unternehmen und dessen

Internetadresse zu nennen. Nichts anderes gelte, wenn die Anwahl der Inter-

netadresse durch einen Hyperlink vereinfacht werde.

Der Beitrag über Y. W. werbe nicht für die Teilnahme an strafbaren

Glücksspielen. In ihm werde fast ausschließlich über das erlaubnisfreie Spiel

unter der Internetadresse www.c .de berichtet. Auf die erlaubnispflichtigen

Glücksspiele werde nur mit einem Halbsatz hingewiesen. Auch das Setzen des

Links auf www.b .com sei keine strafbare Werbung für ein Glücksspiel. Hyper-

links seien ein wesentliches Organisationselement des Internets. Ein Großteil

der Internetnutzer erwarte, daß ein Internetauftritt mit weiterführenden Links

ausgestattet werde. Nur dies habe die Beklagte getan.

II. Die Revisionsangriffe der Klägerin gegen diese Beurteilung bleiben

ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Unterlassungs-

klage unbegründet ist. Die Beklagte hat nicht dadurch rechtswidrig gehandelt,

daß sie im Rahmen ihres Internetauftritts neben den mit "Schöner wetten" über-

schriebenen Artikel über die Unternehmerin Y. W. die als Hyperlink ausge-

staltete Internetadresse ihres in Österreich ansässigen Glücksspielunterneh-

mens gesetzt hat.

1. Die Klägerin macht einen in die Zukunft gerichteten wettbewerbsrecht-

lichen Unterlassungsanspruch, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, gel-

tend. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn das beanstandete Wettbewerbs-

verhalten einen solchen Unterlassungsanspruch begründet hat und dieser An-

spruch auch auf der Grundlage der zur Zeit der Entscheidung geltenden

Rechtslage noch gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, GRUR

2003, 622, 623 = WRP 2003, 891 - Abonnementvertrag). Eine Rechtsänderung

ist dementsprechend auch im Revisionsverfahren zu beachten. Jedenfalls nach

gegenwärtigem Recht steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Es

kann daher offenbleiben, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen die bean-

standete Handlung zur Zeit ihrer Begehung zu beurteilen war.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Unterlas-

sungsanspruch nicht mit einem eigenen unlauteren Wettbewerbshandeln der

Beklagten (§ 1 UWG) begründet werden kann.

Eine Haftung der Beklagten für einen eigenen Wettbewerbsverstoß

kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie bei dem Setzen des Hyperlinks

auf die Internetadresse www.b .com nicht in der Absicht gehandelt hat, den

Wettbewerb der a. I. AG um inländische Teilnehmer an Glücksspielen

zu fördern.

Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG ist

gegeben, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Verhal-

ten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil

eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Be-

weggründen zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 86/00, GRUR 2002,

1093, 1094 = WRP 2003, 975 - Kontostandsauskunft, m.w.N.).

Das Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse der a. I. AG

war zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern,

weil Lesern des Artikels "Schöner Wetten" dadurch ein bequemer Weg eröffnet

wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote

kennenzulernen. Daraus, daß die Beklagte dies wollte, kann aber nicht ohne

weiteres geschlossen werden, daß sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt

hat, da für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung be-

steht (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1986 - I ZR 72/84, GRUR 1986, 898, 899 - Frank

der Tat; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG

Rdn. 233, 236a; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf. Rdn. 226).

Die Beklagte hat hier zudem als Medienunternehmen unter dem Schutz

der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gehandelt. Sie hat einen - auch in einer

Druckausgabe erschienenen - redaktionellen Artikel über die Glücksspielunter-

nehmerin Y. W. , die jedenfalls damals eine Person des öffentlichen Inter-

esses war, im Rahmen der Online-Ausgabe ihrer Zeitung "W." ins Internet ge-

stellt. Die Angabe der Internetadresse der a. I. AG www.b .com und

deren Ausgestaltung als Hyperlink ergänzte diesen Artikel und sollte eine weite-

re Information über die Veranstaltung von Glücksspielen durch das von Y.

W. gegründete Unternehmen ermöglichen.

Besondere Umstände, aus denen sich gleichwohl ergeben könnte, daß

bei der Beklagten die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern,

neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe eine größere als nur not-

wendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99,

GRUR 2002, 987, 993 = WRP 2002, 956 - Wir Schuldenmacher), liegen nicht

vor. Solche Umstände lassen sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch

nicht dem Artikel "Schöner Wetten" entnehmen. Wie das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist dieser boulevardmäßig geschriebene Artikel

nach Inhalt und Stil vor allem auf Y. W. ausgerichtet, die zumindest im

Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels eine Person des öffentlichen Inter-

esses gewesen ist. Diese positive redaktionelle Berichterstattung über Y.

W. ist kein Werben für ihr Wettgeschäft (erst recht nicht im Sinne eines

nach § 284 Abs. 4 StGB mit Strafe bedrohten Werbens).

3. Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, kann die Klägerin

ihren Unterlassungsanspruch auch nicht auf eine Störerhaftung der Beklagten

stützen.

a) Spezialgesetzliche Vorschriften, nach denen die Verantwortlichkeit der

Beklagten für das Setzen eines Hyperlinks in der beanstandeten Art und Weise

zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Die Vor-

schriften des Mediendienste-Staatsvertrages vom 20. Januar/12. Februar 1997

(MDStV, GBl. BW 1997 S. 181) über die Verantwortlichkeit von Diensteanbie-

tern sind - nicht anders als die entsprechenden Vorschriften des Teledienstege-

setzes (§§ 8 ff. TDG) - auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Durch

Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 20./21. Dezember

2001 (GBl. BW 2002 S. 208) ist der frühere § 5 MDStV aufgehoben und die

Verantwortlichkeit der Diensteanbieter in den §§ 6 bis 9 MDStV neu geregelt

worden. Diese Vorschriften beziehen sich ebenso wie die Richtlinie über den

elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. deren Art. 21 Abs. 2), die sie umgesetzt

haben, nicht auf die Haftung für das Setzen von Hyperlinks (vgl. Leupold/

Rücker in Wiebe/Leupold, Recht der elektronischen Datenbanken, Stand 2003,

Teil IV Rdn. 216 f.; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildbericht-

erstattung, 5. Aufl., S. 640; vgl. weiter - zur Neufassung des Teledienstegeset-

zes - die Stellungnahme des Bundesrates zu Art. 1 Nr. 4 des Regierungsent-

wurfs eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektroni-

schen Geschäftsverkehr und die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-

Drucks. 14/6098 S. 34, 37; Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft

und Technologie, BT-Drucks. 14/7345 S. 17 f.; Dustmann in Praxishandbuch

Geistiges Eigentum im Internet, 2003, S. 206 f.; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe,

Hyperlinks, 2002, Rdn. 135 ff., 146; Spindler, NJW 2002, 921, 924; Müglich, CR

2002, 583, 590 f.; Stender-Vorwachs, TKMR 2003, 11, 15; Koch, CR 2004, 213,

215 f.).

b) Ob die Beklagte einer Störerhaftung unterliegt, ist deshalb nach den

allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.

aa) Auch wer ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschul-

den an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt ist, kann als Störer

(nach § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG) zur Unterlassung verpflichtet sein,

wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beein-

trächtigung mitwirkt (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH, Urt. v.

15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschrei-

bung von Vermessungsleistungen, m.w.N.). Von Dritten, die eine rechtswidrige

Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf jedoch

durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden (vgl. BGH, Urt.

v. 3.2.1976 - VI ZR 23/72, GRUR 1977, 114, 116 = WRP 1976, 240 - VUS; vgl.

auch BGHZ 106, 229, 235). Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung

von Prüfungspflichten voraus (vgl. BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; BGH

GRUR 2003, 969, 970 f. - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.).

Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet

sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die

Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigen-

verantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmit-

telbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH

GRUR 2003, 969, 970 f. - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.).

Ob die Haftung Dritter, die nicht selbst wettbewerbswidrig handeln, für Wettbe-

werbsverstöße darüber hinaus einzuschränken ist, kann hier offenbleiben (vgl.

BGH GRUR 2003, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen,

m.w.N.).

bb) Die Beklagte hat durch die als Hyperlink ausgestaltete Angabe der

Internetadresse www.b .com die Werbung der a. I. AG für die von ihr

veranstalteten Glücksspiele objektiv unterstützt.

Im Revisionsverfahren kann davon ausgegangen werden, daß die a.

I. AG ihrerseits dadurch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG han-

delt, daß sie über das Internet im Inland dafür wirbt, an ihren Glücksspielen teil-

zunehmen, und solche Glücksspiele auch im Inland veranstaltet, weil sie damit

gegen § 284 StGB verstößt. Diese gegen die unerlaubte Veranstaltung von

Glücksspielen gerichtete Strafvorschrift ist eine wettbewerbsbezogene Norm,

die auch dem Schutz der Verbraucher dient (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2002 -

I ZR 279/99, GRUR 2002, 636, 637 = WRP 2002, 688 - Sportwetten; OLG

Hamburg MMR 2002, 471, 473 mit Anm. Bahr; Fritzemeyer/Rinderle, CR 2003,

599, 600 ff.; vgl. weiter OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Dietlein/

Woesler, K&R 2003, 458, 461 f.; a.A. LG München I NJW 2004, 171, 172).

Die a. I. AG bietet im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284

StGB an (zu den angebotenen Sportwetten vgl. auch BGH NStZ 2003, 372,

373; BayObLG NJW 2004, 1057; Janz, NJW 2003, 1694, 1696; Beckemper,

NStZ 2004, 39 f.). Sie tut dies auch gegenüber Wettinteressenten im Inland,

ohne die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu besitzen.

Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß der a.

I. AG in Österreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen

erteilt worden ist (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; OVG Münster

NVwZ-RR 2003, 351, 352; Stögmüller, K&R 2002, 27, 30; Fritzemeyer/

Rinderle, CR 2003, 599, 600; Wohlers, JZ 2003, 860, 861). Die Richtlinie

2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektroni-

schen Geschäftsverkehr vom 8. Juni 2000 (ABl. Nr. L 178 vom 17.7.2000 S. 1),

die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, ist auf Glücksspiele

nicht anwendbar (Erwgrd 16, Art. 1 Abs. 5 lit. d dritter Spiegelstrich; a.A.

Buschle, ELR 2003, 467, 472).

Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch

Art. 46 und 49 EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit

und der Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten können allerdings durch

Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt wer-

den (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139 f. Tz. 44 ff.

- Gambelli). Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das

Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit

durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. BVerwG

NJW 2001, 2648 f.; vgl. weiter Dietlein/Hecker, WRP 2003, 1175, 1179 m.w.N.).

Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele ab-

weichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können

oder nicht (vgl. BVerwG NJW 2001, 2648, 2649), und verstößt als solche schon

deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit

(a.A. Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122, 125). Nach europäischem Gemein-

schaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch voll-

ständig zu verbieten (vgl. EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - Rs. C-67/98, Slg. 1999,

I-7289 = WRP 1999, 1272, 1274 f. Tz. 32 f. - Zenatti; EuGH NJW 2004, 139,

140 Tz. 63 - Gambelli). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die

Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen

nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (vgl. dazu auch BVerwG NJW

2001, 2648, 2650; BayOblG NJW 2004, 1057, 1058), wäre deshalb die Veran-

staltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaub-

nisfrei zulässig (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 - Sportwetten; a.A. - in einem

Eilverfahren - VGH Kassel GewArch 2004, 153). Letztlich kommt es aber für die

Entscheidung des vorliegenden Falles auf diese Fragen nicht an, weil der Un-

terlassungsantrag zumindest aus den nachstehend erörterten Gründen unbe- gründet ist..

c) Eine Störerhaftung der Beklagten ist jedenfalls deshalb nicht gegeben,

weil diese weder bei dem Setzen des Hyperlinks auf die Internetadresse

www.b .com noch während der Zeit, in der sie den Hyperlink auf den Internet-

auftritt der a. I. AG aufrechterhalten hat, zumutbare Prüfungspflichten

verletzt hat.

aa) Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen

Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Ge-

samtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des

Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umstän-

den hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die

der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er

hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.

Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt

wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhal-

ten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer

Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein

rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu

ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Inter-

esse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Um-

ständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt wer-

den. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unüber-

sehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyper-

links zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen

wäre.

bb) Die Beklagte hat die sie danach treffenden Prüfungspflichten nicht

verletzt. Nach den Umständen hatte sie zwar schon bei dem Setzen des Hyper-

links Anlaß, näher zu prüfen, ob sie dadurch ein rechtswidriges, im Hinblick auf

die Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt; ihre Ver-

antwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, daß sie den Hyperlink als Presseun-

ternehmen nur zur Ergänzung eines redaktionellen Artikels gesetzt hat. Sie hat

sich weder den Inhalt des durch den Hyperlink leichter zugänglich gemachten

Internetauftritts der a. I. AG in irgendeiner Weise zu eigen gemacht noch

durch Hinweise außerhalb ihres redaktionellen Artikels zur Aufnahme eines

Kontakts mit diesem Wettunternehmen (noch weniger zur Teilnahme an dessen

Glücksspielen) angeregt. Die Beklagte hätte daher ihre Prüfungspflichten nur

dann verletzt, wenn sie sich bei der erforderlichen näheren Überlegung einer

sich aufdrängenden Erkenntnis entzogen hätte, daß die Veranstaltung von On-

line-Glücksspielen auch dann im Inland strafbar sei, wenn sie im Internet auf-

grund einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Erlaubnis

veranstaltet werde. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Ohne eingehende rechtliche Prüfung war und ist nicht zu erkennen, daß

eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an ein dort ansässiges Un-

ternehmen erteilte Genehmigung, Glücksspiele im Internet zu veranstalten, eine

Strafbarkeit im Inland wegen dieser Unternehmenstätigkeit nicht ausschließt

(vgl. dazu auch LG München I NJW 2004, 171 f.). Es wird in Zweifel gezogen,

daß die inländischen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen zur Ver-

anstaltung von Glücksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des § 284

StGB mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungs-

freiheit (Art. 46 EG) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) vereinbar sind

(vgl. Janz, NJW 2003, 1694, 1700 f.). Dazu wird nunmehr auch auf das Urteil

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

"Gambelli" vom

6. November 2003 (Rs. C-243/01, NJW 2004, 139) verwiesen (vgl. Buschle,

ELR 2003, 467, 471; Hoeller/Bodemann, NJW 2004, 122, 124 f.).

Im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) war

die Beklagte unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, das Set-

zen des Hyperlinks bereits deshalb zu unterlassen, weil sie nach zumutbarer

Prüfung nicht ausschließen konnte, daß sie damit ein im Inland strafbares Tun

unterstützt.

III. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts war

danach auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zurückzuweisen .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert