BGH Urteil vom 27.06.2002 – I ZR 86/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
Verkündet am: 27. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Kontostandsauskunft
UWG § 3
Eine Bank handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die automatisierte Konto- standsauskunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, daß Rentenüberweisun- gen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden mit der Folge, daß Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und dadurch zu Kontoüberziehungen veranlaßt werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichten.
BGH, Urt. v. 27. Juni 2002 - I ZR 86/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Juni 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 1. Februar 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Eine Kundin der beklagten Bank hob am 29. September 1997, also am
vorletzten Tag des Monats, in einer Filiale der zum Konzern der Beklagten ge-
hörenden B. Sparkasse am Geldautomaten 1.000,-- DM ab. Zuvor hatte sie
den Kontostand abgefragt und dabei die Auskunft erhalten, ihr Konto weise ein
Guthaben in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe auf. Diese Auskunft traf
aber nicht zu, weil die Wertstellung einer bei der Auskunft schon als gutge-
schrieben berücksichtigten Rentenzahlung erst zwei Tage später vorgenommen
wurde.
Dieser Vorfall stellte keinen Einzelfall dar, sondern beruhte darauf, daß
die Rentenversicherungsträger die Datenbänder mit den Überweisungsaufträ-
gen den Banken bereits vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Renten mit der
Anweisung zuleiten, deren Wertstellung erst zum Fälligkeitszeitpunkt vorzu-
nehmen, die Beklagte aber die Bänder wegen des Umfangs der auf ihnen ge-
speicherten Daten bereits früher einspielt.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-
cherverbände beanstandet diese Verhaltensweise als wettbewerbswidrig. Die
Kunden würden durch die irrige Annahme, über ein Guthaben zu verfügen, zu
Barabhebungen verleitet, die bei Mitteilung des richtigen Kontostands unterblie-
ben wären. Im Hinblick auf diese müßten sie dann Sollzinsen zahlen, die bei
einer zutreffenden Kontostandsangabe nicht angefallen wären.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden, mit denen ein Girovertrag geschlossen wor- den ist, im Rahmen der Nutzung der eigenen Geldautomaten Kon- tensalden mitzuteilen, die aufgrund von Buchungsvorgängen ohne Berücksichtigung der Wertstellung berechnet worden sind.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das mit der Klage beanstan-
dete Verhalten beeinträchtige ihre Wettbewerber nicht. Jedenfalls handele sie
nicht mit der erforderlichen Wettbewerbsabsicht.
Das Berufungsgericht hat der in erster Instanz erfolglosen Klage stattge-
geben (KG GRUR 2000, 1099).
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG
klagebefugt angesehen und den Klageantrag gemäß § 3 UWG zugesprochen.
Hierzu hat es ausgeführt:
Die Beklagte vermittle dem Kunden bei der Kontostandsauskunft am
Geldautomaten durch die vorzeitige Ausweisung der Rentenzahlung als Gutha-
ben den unzutreffenden Eindruck, Schuldnerin des angegebenen Geldbetrages
zu sein. Sie täusche ihn dadurch über die Höhe des Betrages, den er ohne Be-
lastung mit Überziehungszinsen abheben könne. Dieses Vorgehen sei geeig-
net, die Überziehung des Kontos zu fördern und so Überziehungszinsen aus-
zulösen, die bei Angabe des tatsächlichen Guthabens nicht angefallen wären.
Die Beklagte handele bei der Irreführung der Kunden im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken. Dafür spreche hier eine Vermutung, die nicht
widerlegt sei. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, daß die von ihr ein-
gesetzten Datenverarbeitungsprogramme ein anderes Verhalten nicht zuließen.
Es sei kaum vorstellbar, daß ihr eine Umstellung nicht möglich sei, obwohl sie
das Problem seit mindestens zwei Jahren kenne. Die Beklagte sei an den ent-
stehenden Zinsmehreinnahmen auch ersichtlich interessiert; denn sie gehe
nicht von ihrer Praxis ab, den irregeführten Kunden Überziehungszinsen in
Rechnung zu stellen und - selbst auf entsprechende Nachfrage - an dem sich
daraus ergebenden Saldo festzuhalten. Die Beklagte handele auch dann in
Wettbewerbsabsicht, wenn viele ihrer Wettbewerber oder gar alle sich ebenso
verhalten sollten, da sie auch in diesem Fall ihre Marktstellung durch die Zins-
mehreinnahmen stärke.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Be-
klagte wettbewerbswidrig handelt, wenn sie die automatisierte Kontostandsaus-
kunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, daß Rentenüberweisungen am Mo-
natsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden und
dadurch Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und so zu Kontoüber-
ziehungen veranlaßt werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszin-
sen verpflichten (§ 3 UWG).
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß
die Beklagte bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken handelt.
a) Die Beklagte verletzt ihre vertraglichen Pflichten aus den Giroverträ-
gen, wenn sie Rentenempfängern jeweils in den letzten Tagen des Monats auf
Kontostandsabfragen am Geldautomaten unrichtige Auskünfte über den Stand
ihrer Girokonten erteilt (§§ 676f, 675 Abs. 1 i.V. mit § 666 BGB). Diese Irrefüh-
rung von Kunden ist ohne weiteres vermeidbar, sei es durch aufklärende Hin-
weise oder - als zuletzt in Betracht zu ziehende Möglichkeit - durch (teilweisen)
Verzicht auf den zusätzlichen Kundenservice einer automatisierten Auskunft
über den Kontostand.
b) Das Verhalten der Beklagten ist nicht lediglich eine Vertragsverletzung
im Verhältnis zu den betroffenen Kunden, sondern zugleich eine Wettbewerbs-
handlung.
(1) Die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten ist allerdings
als solche keine Wettbewerbshandlung, auch wenn sie geeignet ist, dem Kauf-
mann Vorteile zu verschaffen. Ein solches Verhalten bei der Abwicklung von
Verträgen weist in aller Regel keinen Bezug auf die Mitbewerber auf und hat
jedenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb. Eine Wett-
bewerbshandlung kann aber dann anzunehmen sein, wenn der Kaufmann sei-
nen Vorteil dadurch sucht, daß er eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel
seines Wettbewerbs macht (vgl. BGHZ 123, 330, 333 - Folgeverträge I; BGH,
Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 136/84, GRUR 1987, 180, 181 = WRP 1987, 379
- Ausschank unter Eichstrich II, m.w.N.; vgl. auch - zu § 1 UWG - BGHZ 147,
296, 302 f. - Gewinn-Zertifikat).
(2) Auch im vorliegenden Fall beinhaltet das Vorgehen der Beklagten
nicht lediglich eine Verletzung ihrer Vertragspflichten, sondern zugleich ein
Handeln im Wettbewerb.
aa) Die Kontostandsauskunft am Geldautomaten ist durch die Auswei-
sung von Rentenzahlungen vor ihrer Wertstellung als Guthaben so eingerichtet,
daß eine Vielzahl von Kunden bei einer Kontostandsabfrage irregeführt werden
kann. Die Kunden können durch diese im Geschäftsverkehr mit allen Kunden,
die Rentenzahlungen erwarten, wirksame Einrichtung der Kontostandsauskunft
veranlaßt werden, durch ungewollte Kontoüberziehungen Kreditleistungen der
Beklagten in Anspruch zu nehmen, die sie bei zutreffender Kontostandsangabe
nicht in Anspruch genommen hätten. Die Beklagte erzielt dadurch Vorteile in
Form von Überziehungszinsen. Diese werden zwar bei den einzelnen Kunden
nur gering sein, da sie nur für einen Tag oder allenfalls wenige Tage anfallen.
Aufgrund der Vielzahl solcher Vorfälle handelt es sich aber doch um einen ins-
gesamt gesehen nicht unerheblichen und daher auch nicht zu vernachlässigen-
den Geldbetrag.
Die Beklagte beruft sich zudem selbst darauf, sie wolle auch den Kun-
den, die Rentenzahlungen erwarteten, die Abfrage des Kontostands ermögli-
chen. Ein zusätzlicher Kundenservice dieser Art ist im allgemeinen eine werbe-
wirksame Maßnahme.
bb) Das vom Kläger beanstandete Verhalten ist weiterhin geeignet, sich
zum Nachteil von Mitbewerbern der Beklagten auszuwirken. Dabei ist es
- entgegen der Ansicht der Revision - unerheblich, ob eine solche Vorgehens-
weise in der Branche verbreitet oder gar üblich ist. In jedem Fall beeinträchtigt
das Vorgehen die Lauterkeit des Wettbewerbs, weil es Mitbewerber in ihrem
Verhalten bestärken oder diese veranlassen kann, ebenso zu verfahren, um
nicht im Wettbewerb zurückzufallen.
c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Be-
klagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Ein Handeln im Wettbewerb ist
gegeben, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Ver-
halten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum
Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter ande-
ren Beweggründen zurücktritt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffee-
bohne; BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, WRP 2002, 956, 963 - Wir Schul-
denmacher, m.w.N.). Bei einer objektiv auf den Wettbewerb bezogenen Hand-
lung eines Wirtschaftsunternehmens gilt eine tatsächliche Vermutung für ein
Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffee-
bohne; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 60/91, GRUR 1992, 707, 708 = WRP
1992, 770 - Erdgassteuer; Urt. v. 22.4.1993 - I ZR 75/91, GRUR 1993, 761, 762
= WRP 1993, 619 - Makler-Privatangebot; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR
1997, 761, 763 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte). Diese Vermutung ist hier
nach den festgestellten Umständen nicht als widerlegt anzusehen. Das ergibt
sich schon daraus, daß es der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen dar-
um geht, auch denjenigen ihrer Kunden, die Rentenzahlungen erwarten, mit der
automatisierten (allerdings vor der Wertstellung der Rentenüberweisungen un-
richtigen) Kontoauskunft einen werbewirksamen Service zu bieten. Die durch
das Vorgehen der Beklagten insgesamt erzielbaren Vorteile in Form von Über-
ziehungszinsen sind zudem nicht so gering, daß anzunehmen wäre, die wett-
bewerbliche Zielsetzung sei neben anderen Beweggründen völlig nebensäch-
lich.
2. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Revision, die Verurteilung
der Beklagten zur Unterlassung sei zu weit gefaßt.
Der Klageantrag und der ihm entsprechende Urteilsausspruch erfassen
den Kern der als wettbewerbswidrig zu beanstandenden Verhaltensweise der
Beklagten. Sie betreffen die Einrichtung der Auskunft über den Kontostand am
Geldautomaten in der Weise, daß Überweisungen schon vor ihrer Wertstellung
als Guthaben ausgewiesen werden, so daß Kunden darüber getäuscht werden
können, daß sie nach einer Geldabhebung Überziehungszinsen zu entrichten
haben. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, daß sich die Eig-
nung dieser Einrichtung zur Irreführung nicht in jedem Fall auswirken wird. Die
Wettbewerbswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten ergibt sich daraus, daß
sie an der Art und Weise ihrer Einrichtung der Kontostandsauskunft festhält,
obwohl sie dadurch eine Vielzahl von Kunden irreführen und so zur Inan-
spruchnahme von Kreditleistungen der Beklagten veranlassen kann (vgl. dazu
auch BGH, Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP
1998, 383 - Wirtschaftsregister).
Entgegen der Ansicht der Revision schränkt die Fassung des Unterlas-
sungsausspruchs auch nicht die Möglichkeiten der Beklagten, die beanstandete
Irreführung zu beseitigen, in unzulässiger Weise ein. Der Urteilsausspruch des
Berufungsgerichts trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß es grundsätz-
lich Sache des Verletzers ist zu entscheiden, wie er das ihm Verbotene vermei-
det (vgl. BGHZ 123, 330, 336 - Folgeverträge I; BGH, Urt. v. 26.1.1995
- I ZR 39/93, GRUR 1995, 358, 360 = WRP 1995, 389 - Folgeverträge II).
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert