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BGH Urteil vom 27.06.2002 – I ZR 86/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

Verkündet am: 27. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Kontostandsauskunft

UWG § 3

Eine Bank handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die automatisierte Konto- standsauskunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, daß Rentenüberweisun- gen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden mit der Folge, daß Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und dadurch zu Kontoüberziehungen veranlaßt werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichten.

BGH, Urt. v. 27. Juni 2002 - I ZR 86/00 - Kammergericht

LG Berlin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. Juni 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 1. Februar 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Eine Kundin der beklagten Bank hob am 29. September 1997, also am

vorletzten Tag des Monats, in einer Filiale der zum Konzern der Beklagten ge-

hörenden B. Sparkasse am Geldautomaten 1.000,-- DM ab. Zuvor hatte sie

den Kontostand abgefragt und dabei die Auskunft erhalten, ihr Konto weise ein

Guthaben in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe auf. Diese Auskunft traf

aber nicht zu, weil die Wertstellung einer bei der Auskunft schon als gutge-

schrieben berücksichtigten Rentenzahlung erst zwei Tage später vorgenommen

wurde.

Dieser Vorfall stellte keinen Einzelfall dar, sondern beruhte darauf, daß

die Rentenversicherungsträger die Datenbänder mit den Überweisungsaufträ-

gen den Banken bereits vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Renten mit der

Anweisung zuleiten, deren Wertstellung erst zum Fälligkeitszeitpunkt vorzu-

nehmen, die Beklagte aber die Bänder wegen des Umfangs der auf ihnen ge-

speicherten Daten bereits früher einspielt.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-

cherverbände beanstandet diese Verhaltensweise als wettbewerbswidrig. Die

Kunden würden durch die irrige Annahme, über ein Guthaben zu verfügen, zu

Barabhebungen verleitet, die bei Mitteilung des richtigen Kontostands unterblie-

ben wären. Im Hinblick auf diese müßten sie dann Sollzinsen zahlen, die bei

einer zutreffenden Kontostandsangabe nicht angefallen wären.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden, mit denen ein Girovertrag geschlossen wor- den ist, im Rahmen der Nutzung der eigenen Geldautomaten Kon- tensalden mitzuteilen, die aufgrund von Buchungsvorgängen ohne Berücksichtigung der Wertstellung berechnet worden sind.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das mit der Klage beanstan-

dete Verhalten beeinträchtige ihre Wettbewerber nicht. Jedenfalls handele sie

nicht mit der erforderlichen Wettbewerbsabsicht.

Das Berufungsgericht hat der in erster Instanz erfolglosen Klage stattge-

geben (KG GRUR 2000, 1099).

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die

Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG

klagebefugt angesehen und den Klageantrag gemäß § 3 UWG zugesprochen.

Hierzu hat es ausgeführt:

Die Beklagte vermittle dem Kunden bei der Kontostandsauskunft am

Geldautomaten durch die vorzeitige Ausweisung der Rentenzahlung als Gutha-

ben den unzutreffenden Eindruck, Schuldnerin des angegebenen Geldbetrages

zu sein. Sie täusche ihn dadurch über die Höhe des Betrages, den er ohne Be-

lastung mit Überziehungszinsen abheben könne. Dieses Vorgehen sei geeig-

net, die Überziehung des Kontos zu fördern und so Überziehungszinsen aus-

zulösen, die bei Angabe des tatsächlichen Guthabens nicht angefallen wären.

Die Beklagte handele bei der Irreführung der Kunden im geschäftlichen

Verkehr zu Wettbewerbszwecken. Dafür spreche hier eine Vermutung, die nicht

widerlegt sei. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, daß die von ihr ein-

gesetzten Datenverarbeitungsprogramme ein anderes Verhalten nicht zuließen.

Es sei kaum vorstellbar, daß ihr eine Umstellung nicht möglich sei, obwohl sie

das Problem seit mindestens zwei Jahren kenne. Die Beklagte sei an den ent-

stehenden Zinsmehreinnahmen auch ersichtlich interessiert; denn sie gehe

nicht von ihrer Praxis ab, den irregeführten Kunden Überziehungszinsen in

Rechnung zu stellen und - selbst auf entsprechende Nachfrage - an dem sich

daraus ergebenden Saldo festzuhalten. Die Beklagte handele auch dann in

Wettbewerbsabsicht, wenn viele ihrer Wettbewerber oder gar alle sich ebenso

verhalten sollten, da sie auch in diesem Fall ihre Marktstellung durch die Zins-

mehreinnahmen stärke.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Be-

klagte wettbewerbswidrig handelt, wenn sie die automatisierte Kontostandsaus-

kunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, daß Rentenüberweisungen am Mo-

natsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden und

dadurch Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und so zu Kontoüber-

ziehungen veranlaßt werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszin-

sen verpflichten (§ 3 UWG).

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß

die Beklagte bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu

Wettbewerbszwecken handelt.

a) Die Beklagte verletzt ihre vertraglichen Pflichten aus den Giroverträ-

gen, wenn sie Rentenempfängern jeweils in den letzten Tagen des Monats auf

Kontostandsabfragen am Geldautomaten unrichtige Auskünfte über den Stand

ihrer Girokonten erteilt (§§ 676f, 675 Abs. 1 i.V. mit § 666 BGB). Diese Irrefüh-

rung von Kunden ist ohne weiteres vermeidbar, sei es durch aufklärende Hin-

weise oder - als zuletzt in Betracht zu ziehende Möglichkeit - durch (teilweisen)

Verzicht auf den zusätzlichen Kundenservice einer automatisierten Auskunft

über den Kontostand.

b) Das Verhalten der Beklagten ist nicht lediglich eine Vertragsverletzung

im Verhältnis zu den betroffenen Kunden, sondern zugleich eine Wettbewerbs-

handlung.

(1) Die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten ist allerdings

als solche keine Wettbewerbshandlung, auch wenn sie geeignet ist, dem Kauf-

mann Vorteile zu verschaffen. Ein solches Verhalten bei der Abwicklung von

Verträgen weist in aller Regel keinen Bezug auf die Mitbewerber auf und hat

jedenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb. Eine Wett-

bewerbshandlung kann aber dann anzunehmen sein, wenn der Kaufmann sei-

nen Vorteil dadurch sucht, daß er eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel

seines Wettbewerbs macht (vgl. BGHZ 123, 330, 333 - Folgeverträge I; BGH,

Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 136/84, GRUR 1987, 180, 181 = WRP 1987, 379

- Ausschank unter Eichstrich II, m.w.N.; vgl. auch - zu § 1 UWG - BGHZ 147,

296, 302 f. - Gewinn-Zertifikat).

(2) Auch im vorliegenden Fall beinhaltet das Vorgehen der Beklagten

nicht lediglich eine Verletzung ihrer Vertragspflichten, sondern zugleich ein

Handeln im Wettbewerb.

aa) Die Kontostandsauskunft am Geldautomaten ist durch die Auswei-

sung von Rentenzahlungen vor ihrer Wertstellung als Guthaben so eingerichtet,

daß eine Vielzahl von Kunden bei einer Kontostandsabfrage irregeführt werden

kann. Die Kunden können durch diese im Geschäftsverkehr mit allen Kunden,

die Rentenzahlungen erwarten, wirksame Einrichtung der Kontostandsauskunft

veranlaßt werden, durch ungewollte Kontoüberziehungen Kreditleistungen der

Beklagten in Anspruch zu nehmen, die sie bei zutreffender Kontostandsangabe

nicht in Anspruch genommen hätten. Die Beklagte erzielt dadurch Vorteile in

Form von Überziehungszinsen. Diese werden zwar bei den einzelnen Kunden

nur gering sein, da sie nur für einen Tag oder allenfalls wenige Tage anfallen.

Aufgrund der Vielzahl solcher Vorfälle handelt es sich aber doch um einen ins-

gesamt gesehen nicht unerheblichen und daher auch nicht zu vernachlässigen-

den Geldbetrag.

Die Beklagte beruft sich zudem selbst darauf, sie wolle auch den Kun-

den, die Rentenzahlungen erwarteten, die Abfrage des Kontostands ermögli-

chen. Ein zusätzlicher Kundenservice dieser Art ist im allgemeinen eine werbe-

wirksame Maßnahme.

bb) Das vom Kläger beanstandete Verhalten ist weiterhin geeignet, sich

zum Nachteil von Mitbewerbern der Beklagten auszuwirken. Dabei ist es

- entgegen der Ansicht der Revision - unerheblich, ob eine solche Vorgehens-

weise in der Branche verbreitet oder gar üblich ist. In jedem Fall beeinträchtigt

das Vorgehen die Lauterkeit des Wettbewerbs, weil es Mitbewerber in ihrem

Verhalten bestärken oder diese veranlassen kann, ebenso zu verfahren, um

nicht im Wettbewerb zurückzufallen.

c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Be-

klagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Ein Handeln im Wettbewerb ist

gegeben, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Ver-

halten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum

Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter ande-

ren Beweggründen zurücktritt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffee-

bohne; BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, WRP 2002, 956, 963 - Wir Schul-

denmacher, m.w.N.). Bei einer objektiv auf den Wettbewerb bezogenen Hand-

lung eines Wirtschaftsunternehmens gilt eine tatsächliche Vermutung für ein

Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffee-

bohne; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 60/91, GRUR 1992, 707, 708 = WRP

1992, 770 - Erdgassteuer; Urt. v. 22.4.1993 - I ZR 75/91, GRUR 1993, 761, 762

= WRP 1993, 619 - Makler-Privatangebot; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR

1997, 761, 763 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte). Diese Vermutung ist hier

nach den festgestellten Umständen nicht als widerlegt anzusehen. Das ergibt

sich schon daraus, daß es der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen dar-

um geht, auch denjenigen ihrer Kunden, die Rentenzahlungen erwarten, mit der

automatisierten (allerdings vor der Wertstellung der Rentenüberweisungen un-

richtigen) Kontoauskunft einen werbewirksamen Service zu bieten. Die durch

das Vorgehen der Beklagten insgesamt erzielbaren Vorteile in Form von Über-

ziehungszinsen sind zudem nicht so gering, daß anzunehmen wäre, die wett-

bewerbliche Zielsetzung sei neben anderen Beweggründen völlig nebensäch-

lich.

2. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Revision, die Verurteilung

der Beklagten zur Unterlassung sei zu weit gefaßt.

Der Klageantrag und der ihm entsprechende Urteilsausspruch erfassen

den Kern der als wettbewerbswidrig zu beanstandenden Verhaltensweise der

Beklagten. Sie betreffen die Einrichtung der Auskunft über den Kontostand am

Geldautomaten in der Weise, daß Überweisungen schon vor ihrer Wertstellung

als Guthaben ausgewiesen werden, so daß Kunden darüber getäuscht werden

können, daß sie nach einer Geldabhebung Überziehungszinsen zu entrichten

haben. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, daß sich die Eig-

nung dieser Einrichtung zur Irreführung nicht in jedem Fall auswirken wird. Die

Wettbewerbswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten ergibt sich daraus, daß

sie an der Art und Weise ihrer Einrichtung der Kontostandsauskunft festhält,

obwohl sie dadurch eine Vielzahl von Kunden irreführen und so zur Inan-

spruchnahme von Kreditleistungen der Beklagten veranlassen kann (vgl. dazu

auch BGH, Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP

1998, 383 - Wirtschaftsregister).

Entgegen der Ansicht der Revision schränkt die Fassung des Unterlas-

sungsausspruchs auch nicht die Möglichkeiten der Beklagten, die beanstandete

Irreführung zu beseitigen, in unzulässiger Weise ein. Der Urteilsausspruch des

Berufungsgerichts trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß es grundsätz-

lich Sache des Verletzers ist zu entscheiden, wie er das ihm Verbotene vermei-

det (vgl. BGHZ 123, 330, 336 - Folgeverträge I; BGH, Urt. v. 26.1.1995

- I ZR 39/93, GRUR 1995, 358, 360 = WRP 1995, 389 - Folgeverträge II).

III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert