Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.12.2001 – I ZR 14/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Wir Schuldenmacher

UWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Werden in einer Fernsehsendung Auskünfte zu allgemein interessierenden Rechtsfragen anhand von Fällen erteilt, die Zuschauer in der laufenden Sendung schildern, verstößt dies nicht gegen das Verbot, ohne Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.

b) Dagegen liegt in der Ankündigung einer Fernsehanstalt, Zuschauern außer- halb der Fernsehsendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, ein Angebot zu einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.

BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und

Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. November 1998 im Kosten-

punkt und im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt

neu gefaßt:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Re-

gensburg - 6. Zivilkammer - vom 24. Februar 1998 teilweise aufge-

hoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwi-

derhandlung

festzusetzenden

Ordnungsgeldes

bis

zu

500.000,-- DM oder einer an seinem gesetzlichen Vertreter zu voll-

ziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft

auch für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrieben wer-

den kann, verurteilt, es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unter

Einblendung einer Telefonnummer und einer Telefaxnummer die

Erteilung von Rechtsrat außerhalb von Fernsehsendungen anzu-

kündigen, insbesondere, wenn dies mit folgenden Worten ge-

schieht:

"Herr R., wir klären das mal ab hinter den Kulissen.

Wir rufen Sie dann zurück. Ist das ein Angebot?" ...

"Und wenn noch Fragen übriggeblieben sind, rufen Sie uns

weiterhin an. Unsere Experten, die sind noch bis 22.30 Uhr

erreichbar.".

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ und der Be-

klagte ¼.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte, der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayeri-

sche Rundfunk, sendete am 18. Februar 1997 in zwei Teilen im dritten Pro-

gramm des Bayerischen Fernsehens den Beitrag "Wir Schuldenmacher". Wäh-

rend der Sendung, in der der Beklagte zunächst die persönliche Situation ein-

zelner betroffener Schuldner zeigte und die Regelungen des künftig geltenden

Insolvenzrechts darstellte, wurden wiederholt eine für Zuschauer geschaltete

Telefonnummer und eine Telefaxnummer gezeigt. Im Laufe der Sendung ein-

gehende Anrufe von Zuschauern oder Zuschriften nahmen die Moderatoren

entgegen und leiteten sie an eine Gesprächsrunde weiter, die aus einem

Schuldnerberater, dem Vorstandsmitglied einer Sparkasse, einem Ministerial-

beamten und einem Rechtsanwalt und Konkursverwalter bestand. Der Inhalt

der Gespräche mit den Zuschauern im einzelnen ergibt sich aus dem Klagean-

trag.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt

in R., hat den Beklagten wegen

Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch

genommen. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe in der Sendung Rechtsbera-

tung angekündigt und den Anrufern Rechtsrat erteilt. In der Sendung habe

nicht die Belehrung der Allgemeinheit im Vordergrund gestanden, sondern die

Erteilung von Rechtsrat in konkreten Einzelfällen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-

len, es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unter Einblendung

einer Telefonnummer und einer Telefaxnummer Rechtsrat zu er-

teilen und die Erteilung von Rechtsrat an Zuschauer anzukündigen,

insbesondere wenn dies mit folgenden Worten geschieht:

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht,

es seien während der Sendung mehrere 100 Zuschaueranfragen eingegangen,

von denen häufig gestellte Fragen und für Schuldner typische Probleme aus-

gewählt worden seien. Es seien nur Rechtsprobleme in allgemeiner Art darge-

stellt und hierzu Informationen gegeben worden. Rechtsberatung liege nur vor,

wenn die Befassung mit einer fremden Rechtsangelegenheit mit einer gewis-

sen Intensität erfolge. Die kurze Zeit habe nur eine sehr knappe Sachverhalts-

schilderung und die Erteilung mehr oder weniger allgemeiner Ratschläge zu-

gelassen.

Im Lichte der Presse- und Rundfunkfreiheit nach dem Grundgesetz sei

es zulässig, exemplarisch Rechtsfälle und Rechtsprobleme des Alltags an kon-

kreten Einzelfällen darzustellen. Ergänzend hat der Beklagte sich auf Verjäh-

rung berufen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, wobei es

- über den Antrag des Klägers hinaus - einzelne Passagen der Moderation in

dem Unterlassungsgebot zusätzlich gesondert hervorgehoben hat.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach dem Antrag des Klägers

verurteilt.

Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiter, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch gemäß § 823

Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB und Art. 1 § 1 RBerG für begründet erachtet und

hierzu ausgeführt:

Der Kläger sei befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen,

weil er als Rechtsanwalt gegen einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsge-

setz, das auch den Schutz seiner Betätigung bezwecke, vorgehen könne. Der

Beklagte habe in der Sendung vom 18. Februar 1997 angeboten und angekün-

digt, Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen und diese Ankündigung auch um-

gesetzt. Den Zuschauern sei nicht nur ermöglicht worden, während der Sen-

dung anzurufen, sondern auch in der Pause zwischen den zwei Sendeteilen

und nach Abschluß der zweiten Sendung. Durch die vorangegangenen Film-

beiträge und die Darstellung des zukünftig gültigen Insolvenzrechts sei für die

Zuschauer klargestellt gewesen, daß Gegenstand der Anrufe nicht wirtschaftli-

che oder soziale Probleme einer Überschuldung, sondern die Klärung rechtli-

cher Verhältnisse sein sollte. Der Beklagte habe in den im Klageantrag aufge-

führten Dialogen konkrete Rechtsfragen beantwortet und Rechtsberatung im

Einzelfall und geschäftsmäßig ohne die erforderliche Erlaubnis erteilt. Das

Rechtsberatungsgesetz diene wichtigen Gemeinwohlinteressen. Deren Schutz

gelte auch gegenüber Presse und Rundfunk. Ihr Informationsauftrag erfordere

nicht, Zuschauern aufgrund zufällig eingehender und in keinem systematischen

Zusammenhang stehender Anrufe individuell Rechtsrat zu erteilen.

Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die dreijährige Verjäh-

rungsfrist des § 852 BGB sei ebensowenig abgelaufen wie die kurze Verjäh-

rungsfrist des § 21 UWG.

II. Die Revision des Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit der Be-

klagte nicht angekündigt hat, außerhalb der beanstandeten Sendung Rechtsrat

zu erteilen. Im übrigen (Ankündigung, außerhalb der Sendung Rechtsrat zu

erteilen) bleibt es bei dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlas-

sungsgebot.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Bestimmtheit des Klage-

antrags ausgegangen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungs-

antrag nicht so undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der U m-

fang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar

umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann

und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlas-

sen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999

- I ZR 189/97, GRUR

2000,

438,

440

= WRP

2000,

389

- Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGHZ 144, 255, 263

- Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453,

454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR

2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).

Dem entspricht der Klageantrag. In ihm wird durch wörtliche Wiedergabe

der zwei Sendeteile die beanstandete Verletzungsform angeführt und der all-

gemein gehaltene Begriff der Erteilung von Rechtsrat ausreichend konkreti-

siert.

2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach § 1 UWG i.V.m.

Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nur im vorstehend angeführten Umfang begründet.

a) Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision als unmittelbar be-

troffener Wettbewerber des Beklagten sachbefugt.

Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Hand-

lung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu

dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkre-

tes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige

Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises ab-

zusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbe-

werbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder

stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 =

WRP 2001, 146

- Immobilienpreisangaben; BGH, Urt. v. 5.10.2000

- I ZR 237/98, GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Groß-

komm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbe-

werbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 6 f.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte hat den

Zuschauern angeboten, sie in der zweiteiligen Sendung vom 18. Februar 1997

in dem Zeitraum von 45 Minuten zwischen den Sendeteilen und für 30 Minuten

nach Ende der Sendung rechtlich zu beraten. Der Beklagte hat trotz seiner an-

dersartigen Branchenzugehörigkeit als Fernsehanstalt im Verhältnis zum Klä-

ger gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises ange-

boten und ist dadurch in Wettbewerb zu dem Kläger getreten.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe seine Beein-

trächtigung nicht ausreichend dargelegt. Für die Annahme eines konkreten

Wettbewerbsverhältnisses ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, daß dem

Kläger aufgrund der Fernsehsendung tatsächlich Mandate entgangen sind.

Ausreichend ist, daß der Wettbewerbsverstoß des Beklagten geeignet ist, den

Kläger - wie vorliegend gegeben - im Absatz seiner Dienstleistungen unmittel-

bar zu behindern. Das ist bei dem im Sendebereich des Beklagten ansässigen

Kläger der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat in sämtlichen im Klageantrag angeführten in

der laufenden Sendung ausgestrahlten 14 Fällen einen Verstoß gegen Art. 1

§ 1 Abs. 1 RBerG gesehen. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit

darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu

verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v.

16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensu-

cher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 30.3.2000

- I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachver-

ständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die in Zeitungen und Zeit-

schriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung

über juristische Fragen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typi-

schen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulässig ist, weil nicht die

Rechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v.

13.12.1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; Urt. v. 13.2.1981

- I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsan-

schein).

Ob die Erteilung von Rat zu Rechtsverhältnissen in Medien aufgrund ei-

nes konkreten Falles als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufas-

sen ist (so Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 6; Rennen/Caliebe,

Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 21; Altenhoff/Busch/Chemnitz,

Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; König, Rechtsberatungsge-

setz, S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999,

419, 420) oder die Darstellung und Besprechung eines typischen Sachverhalts

anhand eines konkreten Falles zulässig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vor-

dergrund steht (in diesem Sinn: OLG Dresden AfP 1996, 180; OLG Köln NJW

1999, 504, 505 f.; Flechsig, ZUM 1999, 273, 275; Prinz/Peters, Medienrecht,

Rdn. 238), ist umstritten.

Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnis-

pflichtiger Rechtsbesorgung wird vom Bundesgerichtshof auf den Kern und den

Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Be-

lange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Daher ist zu fra-

gen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die

Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite

der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung

rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige

Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebens-

bereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung

ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung

bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhal-

tens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des

jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesor-

gung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstlei-

stern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die

Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benö-

tigten Rechtsberater beeinträchtigt werden

(BGH, Urt. v. 25.6.1998

- I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für

Dritte; BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils

m.w.N.; vgl. auch GroßKomm. UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 119). Zudem ist mit

Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich nur die

umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint (BVerfGE

97, 12, 28).

Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete

Gestaltung einer Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz versto-

ßen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe aaO

Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 23). In die Abwägung sind die das Rechtsberatungsge-

setz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und

die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funk-

tionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27;

BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingun-

gen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.

Weiter ist zu berücksichtigen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rund-

funkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-

nungsbildung dient (vgl. BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Geset-

zen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung

durch Presse und Rundfunk muß im Licht dieses Grundrechts gesehen wer-

den. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung

dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschrän-

kenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214).

Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und

erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsbe-

ratungsgesetzes - zu bewirken.

Im Streitfall hat der Beklagte in der Ausstrahlung der Fragen 1 bis 14

und der dargestellten Antworten nicht unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1

RBerG Rechtsrat erteilt. Die Schutzgüter des Rechtsberatungsgesetzes wer-

den durch die Sendebeiträge in den 14 Fällen nicht berührt. Der Beklagte hat

nur allgemein interessierende Fälle zu dem Thema "Schuldenmachen" bespro-

chen. Es wurden die Kredithaftung von Eheleuten nach der Trennung, die Zins-

und Zahlungsabwicklung bei sehr hoher Verschuldung aufgrund eines (ge-

werblichen) Kredits, Verbindlichkeiten beim Finanzamt, die Haftungsfortdauer

nach dem Tod eines (Mit-)Verpflichteten und die Vererbbarkeit von Schulden,

die Errichtung eines Bankkontos trotz zweifelhafter Bonität, die Abgabe einer

eidesstattlichen Versicherung, die Verjährung titulierter Forderungen und die

Löschung im Schuldnerverzeichnis behandelt. Weiter sprachen die Anrufer

Fragen zur Pfändbarkeit von Mutterschutzgeld und zum Abschluß eines Ehe-

vertrages, die Abwicklung eines durch Kredit finanzierten Möbelkaufs, zu einer

strafrechtlichen Verstrickung bei einer Darlehensaufnahme, zur Möglichkeit der

Übernahme von Unterhaltszahlungen durch eine Unterhaltsvorschußkasse und

zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen Pfän-

dung des Arbeitslohnes an, die die im Studio des Beklagten anwesenden Mit-

glieder der Gesprächsrunde beantworteten. Auch in den Fällen Nr. 9 und

Nr. 11, in der Gläubiger zu Worte kamen, wurden nur allgemein interessieren-

de Fragen zum Themenkreis "Schuldenmachen" behandelt, auch wenn Anrufer

in diesen Fällen nicht Schuldner, sondern Gläubiger waren.

Die Beiträge zu den Fällen 1 bis 14 unterfallen nicht dem Verbot des

Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Es handelt sich um die Besprechung einer über-

schaubaren Anzahl allgemein interessierender Sachverhalte. Die Auskünfte

konnten aufgrund des mit der Sendung verbundenen Zeitdrucks und der feh-

lenden Möglichkeit, sämtliche Aspekte des Falles einschließlich der schriftli-

chen Vertragsunterlagen in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen, nicht ab-

schließend sein und mußten deshalb unverbindlich bleiben. Das war für die

Anrufer und Zuschauer auch erkennbar. Diese konnten nicht erwarten, umfas-

send informiert und beraten zu werden, wie es eine Rechtsberatung im Sinne

des Rechtsberatungsgesetzes voraussetzt. Auf den nicht abschließenden Cha-

rakter der Auskünfte wurde wiederholt hingewiesen (Fälle Nr. 2, 3, 4 und 14)

und die Notwendigkeit, weitere Beratungsmöglichkeiten (Schuldnerberatung

und Rechtsanwälte) in Anspruch zu nehmen, betont.

Wegen der ersichtlich nicht abschließenden Beurteilung der Fälle in ei-

ner Fernsehsendung wurden weder der Schutz des einzelnen oder der Allge-

meinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch wurden bei der Zahl

der Anrufer die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden

Berufe tangiert. Vielmehr stand die allgemeine Unterrichtung der Zuschauer

über typische allgemein interessierende Sachverhalte im Rahmen einer Fern-

sehsendung im Vordergrund und nicht die Erteilung von Rechtsrat im konkre-

ten Fall, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit erhielten, ihren Fall dar-

zustellen und sie hierzu Auskünfte bekamen.

Das Berufungsgericht ist aber mit Recht davon ausgegangen, daß der

Beklagte in der Sendung wiederholt angekündigt hat, außerhalb der Fernseh-

sendung geschäftsmäßig Rechtsberatung im Einzelfall entgegen Art. 1 § 1

Abs. 1 RBerG zu erteilen. Er hat nach den revisionsrechtlich nicht zu bean-

standenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Zuschauern angeboten,

ihnen in der Zeit zwischen den zwei Programmteilen und im Anschluß an die

Sendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen. Weiter hat er bei der Erörterung der

Frage Nr. 9 dem Anrufer angeboten, ihn zur Klärung der von ihm aufgeworfe-

nen Fragen außerhalb der Sendung zurückzurufen.

Die Erteilung von Rechtsrat im Einzelfall außerhalb der laufenden Sen-

dung ist nicht mehr durch das allgemeine Interesse begründet, die Zuschauer

anhand konkreter Fälle über typische Sachverhalte zu unterrichten und läßt

sich auch nicht damit rechtfertigen, daß der Beklagte auf diese Weise eine

möglichst große Zahl von Anrufern erhalten wollte, aus denen er die für die

Sendung am besten geeignetsten Fälle herausfiltern konnte. Die Ankündigung

stellte sich für die Zuschauer zudem als ein Angebot zu einer vollwertigen (te-

lefonischen) Rechtsberatung dar. Bei einem Anruf außerhalb der Sendung, bei

der nicht der in einer Fernsehsendung bestehende Zeitdruck bestand, konnten

die Anrufer erwarten, daß sie ihr Problem im einzelnen darstellen konnten und

eine darauf abgestellte umfassende Rechtsberatung erhalten würden. Entspre-

chendes gilt für den angekündigten Rückruf im Fall Nr. 9, der außerhalb der

Sendung erfolgen sollte, weil dem Anrufer zugesagt worden war, das von ihm

aufgeworfene Rechtsproblem zunächst zu klären. Dann konnte der Anrufer er-

warten, einen umfassenden und nicht nur vorläufigen Rechtsrat zu erhalten.

c) Der Beklagte hat bei der Ankündigung, Zuschauern außerhalb der

Sendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, entgegen der Ansicht der Revision

auch zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG gehandelt. Davon

ist auszugehen, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz von Wa-

ren oder Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zu begün-

stigen und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht

vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines

anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweg-

gründen zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983,

379, 380 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi; Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84,

GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; Urt. v. 20.2.1997

- I ZR 12/95, GRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 - Emil-Grünbär-Klub).

Die im Streitfall gegebene objektive Eignung des Verhaltens des Beklagten,

den Absatz seiner Dienstleistungen zum Nachteil des Klägers zu begünstigen

(vgl. hierzu Abschnitt II 2 a), begründet wegen des dem Beklagten zukommen-

den allgemeinen Presse- und Rundfunkprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine

Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 10.11.1994

- I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäfts-

gebaren). Daher bedarf es vorliegend konkreter Umstände, wonach neben der

Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe des Beklagten die Absicht, eigenen

oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur notwendig beglei-

tende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR

1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Besten I; Urt. v. 30.4.1997

- I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). Vom

Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten ist im Streitfall auszuge-

hen. Der Beklagte förderte, indem er die Besorgung fremder Rechtsangele-

genheiten anbot, seinen eigenen Wettbewerb zu Lasten der Rechtsanwalt-

schaft, was ihm auch bewußt war. Diese Förderung stellte keine notwendig be-

gleitende Rolle dar, weil der Beklagte mit einem telefonischen Rechtsbera-

tungsservice außerhalb der Sendung die unabdingbare Beschränkung der

Rechtsberatung auf die journalistische Berichterstattung und Informationser-

teilung an die Zuschauer über allgemein interessierende Rechtsfragen nicht

mehr einhielt.

3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers besteht im zuerkannten

Umfang auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, weil diese

Vorschrift Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGHZ 15, 315,

317; 48, 12, 16; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Rdn. 234; Henssler/Prütting

aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 63; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 205) und

der Kläger entgegen der Ansicht der Revision klagebefugt ist. Er ist als

Rechtsanwalt, der in dem Sendegebiet des Beklagten tätig ist, von der öffentli-

chen Ankündigung unzulässiger Rechtsberatung auch konkret betroffen wor-

den.

4. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß

weder die Verjährungsfrist des § 852 BGB noch diejenige des § 21 UWG ab-

gelaufen ist. Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung des Berufungsge-

richts auch keine Einwendungen.

III. Auf die Revision des Beklagten war danach unter Zurückweisung des

Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit auf-

zuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, Rechtsrat zu

erteilen und die Erteilung von Rechtsrat anzukündigen, sofern er sich nicht

auch erboten hat, Rechtsrat außerhalb der Sendung zu erteilen. Die Ko-

stenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Pokrant Büscher