BGH Urteil vom 18.09.2007 – XI ZR 211/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. September 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________
ZPO § 592
Ein in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten stellt kein zulässiges Beweismittel im Ur- kundenprozess dar, soweit dadurch der Beweis durch Sachverständige ersetzt werden soll.
BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06 - Kammergericht Berlin LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres
als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
20. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufge-
hoben, als es zum Nachteil der Beklagten ergan-
gen ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbe-
haltsurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Berlin vom 22. März 2005 abgeändert, soweit es
zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.
Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse im Urkundenprozess aus
einer Bürgschaft gemäß § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in
Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Kauf- und Bauträgervertrag vom 25. Oktober 2000
erwarb der Kläger von der W. Bauträgergesellschaft mbH (im Fol-
genden: Insolvenzschuldnerin) in einem aus zwei Gebäuden bestehen-
den Wohnkomplex in B. eine Eigentumswohnung zum Kauf-
preis von 395.500 DM. Am 7. November 2000 erteilte die Beklagte dem
Kläger eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV „zur Sicherung aller etwaigen
Ansprüche des Auftraggebers gegen den Bauträger/Gewerbetreibenden
auf Rückgewähr oder Auszahlung“ der 395.500 DM, „die der Bauträ-
ger/Gewerbetreibende erhalten hat oder zu deren Verwendung er er-
mächtigt worden ist". Am 19. Dezember 2000 erklärte der Kläger schrift-
lich die Abnahme des Sondereigentums vorbehaltlich im Einzelnen auf-
geführter Mängel. Den im September 2001 nach zwischenzeitlicher Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenz-
schuldnerin anberaumten Termin zur Abnahme des Gemeinschaftseigen-
tums nahm er nicht wahr.
Mit Beschluss vom 6. November 2001 ordnete das Landgericht auf
Antrag des Klägers im selbständigen Beweisverfahren die Beweisauf-
nahme zu vom Kläger behaupteten Baumängeln in seiner Wohnung und
am Gemeinschaftseigentum durch Einholung von drei Sachverständigen-
gutachten an. Die Sachverständigen führten in ihren schriftlichen Gut-
achten diverse Mängel auf und schätzten die voraussichtlichen Beseiti-
gungskosten.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschus-
ses in Höhe von 133.774,88 Euro nebst Zinsen zur Beseitigung der be-
haupteten Mängel am Sondereigentum und am Gemeinschaftseigentum
in Anspruch. Die Beklagte ist durch das Landgericht zur Zahlung von
127.326,02 Euro und auf ihre Berufung durch das Berufungsgericht zur
Zahlung von 127.540,85 Euro, jeweils nebst Zinsen und unter Vorbehalt
der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren, verurteilt worden. Mit der
- vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-
abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage als
im Urkundenprozess unstatthaft.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Die Klage sei im Urkundenprozess statthaft. Die Verwendung der
in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten zum Be-
weis der von der Beklagten bestrittenen Mängel und Mängelbeseiti-
gungskosten sei zulässig. Wenn nach § 493 Abs. 2 ZPO das Ergebnis
des selbständigen Beweisverfahrens urkundenbeweislich vom An-
tragsteller in den Hauptprozess eingeführt werden könne, obwohl der
Gegner an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, müsse dies erst
recht gelten, wenn er - wie vorliegend - am Verfahren beteiligt gewesen
sei. Der Senat folge nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 1, 218), nach der sich wegen ihrer geringeren Beweiskraft im Ur-
kundenprozess die Zulassung einer Urkunde verbiete, welche die
gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen enthalte. Anders als
der Bundesgerichtshof meine, diene die Beschränkung der Beweismittel
im Urkundenprozess auf präsente Urkunden und Parteivernehmung nicht
dem Zweck, ausschließlich besonders beweiskräftige Beweismittel zuzu-
lassen. Vielmehr solle der Kläger schneller als im ordentlichen Verfahren
zu einem vollstreckbaren Titel gelangen. Der Urkundenbeweis könne
nicht nur durch die Vorlegung von Urkunden, sondern auch durch die
Bezugnahme auf Urkunden, die dem Gericht schon zur Verfügung stün-
den, geführt werden. Dies treffe auch auf die Akten des selbständigen
Beweisverfahrens zu.
Die Bürgschaft nach § 7 MaBV sichere die geltend gemachten An-
sprüche bis auf einen geringen Teilbetrag. Sie erfasse die Ansprüche auf
Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln am Sonder-
eigentum, die in dem Abnahmeprotokoll festgehalten seien, und von
Mängeln am Gemeinschaftseigentum, unabhängig davon, ob diese sich
auf das Sondereigentum des Klägers auswirkten. Dem Kläger stehe ein
unteilbarer Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftsei-
gentums zu. Der Anspruch des Klägers sei nicht auf anteilige Mängelbe-
seitigungskosten beschränkt, da die Mängel noch nicht beseitigt seien
und der Kläger einen Vorschuss für die Gesamtkosten beanspruche.
Der Kläger könne hinsichtlich des Kostenvorschusses für die Be-
seitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum auch Zahlung an sich
verlangen, da die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm am 22. Juni
2004 eine entsprechende Ermächtigung erteilt habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsurteil verletzt § 528 Satz 2 ZPO, soweit es die
Beklagte auf ihre eigene Berufung zur Zahlung eines höheren Betrages
als vom Landgericht ausgesprochen, nämlich zur Zahlung von weiteren
(127.540,85 Euro - 127.326,02 Euro) 214,83 Euro verurteilt hat.
2. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Klage sei im Urkundenprozess statthaft. Der Kläger hat den
erforderlichen Nachweis der seinen Anspruch aus § 765 Abs. 1 BGB be-
gründenden Tatsachen nicht mit im Urkundenprozess zulässigen Be-
weismitteln angetreten.
a) Anders als die Revision meint, ist die Klage im Urkundenpro-
zess allerdings nicht bereits deshalb unstatthaft, weil der Kläger keine
Urkunden zum Nachweis des Abschlusses des Kaufvertrages sowie der
Zahlung des Kaufpreises vorgelegt hat. Zutreffend hat das Berufungsge-
richt angenommen, dass unstreitige, zugestandene oder offenkundige
Tatsachen eines Beweises durch Urkunden nicht bedürfen (vgl. BGHZ
62, 286, 289 ff.; BGH, Urteil vom 4. Februar 1985 - II ZR 142/84,
WM 1985, 738, 739; RGZ 142, 303, 306; OLG Frankfurt WM 1995, 2079,
2081). Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers zum Inhalt des zwi-
schen ihm und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrages eben-
so wenig bestritten wie die Zahlung des Kaufpreises/Werklohnes durch
den Kläger an die Insolvenzschuldnerin. Der Nachweis dieser Tatsachen
durch Urkunden war somit nicht erforderlich.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Statthaftigkeit des Ur-
kundenprozesses auch nicht deshalb verneint, weil der Kläger das von
ihm zum Beweis der Mängel und Mängelbeseitigungskosten angeführte
Sachverständigengutachten nicht selbst vorgelegt, sondern insoweit le-
diglich auf die beim Gericht befindlichen Akten aus dem selbständigen
Beweisverfahren Bezug genommen hat. Es entspricht einhelliger Mei-
nung in Rechtsprechung und Literatur, dass für einen ordnungsgemäßen
Beweisantritt gemäß § 595 Abs. 3 ZPO der Antrag auf Beiziehung von
Akten dann ausreichend ist, wenn diese dem Gericht - nicht notwendig
demselben Spruchkörper - schon zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom
2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998, 1062, 1064; RGZ 8, 42, 45; OLG
Karlsruhe Die Justiz 1968, 260; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO 65. Aufl. § 595 Rdn. 5; MünchKommZPO/Braun, 3. Aufl. Band 2
Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 595 Rdn. 3; Saenger/Eichele, ZPO
2. Aufl. § 595 Rdn. 6; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. Band 5/2
ZPO 26. Aufl. § 595 Rdn. 9; Teske JZ 1995, 472, 473). Etwas anderes
ergibt sich entgegen der Revision nicht aus der Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs vom 9. Juni 1994 (IX ZR 125/93, WM 1994, 2113, 2115
= NJW 1994, 3295, insoweit in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt). In die-
sem Urteil ist nur der Antrag auf Beiziehung von Akten, die sich bei an-
deren Behörden befinden, als nicht ausreichend erachtet, die Frage der
Zulässigkeit einer Bezugnahme auf bereits beim Gericht befindliche Ak-
ten hingegen ausdrücklich offen gelassen worden.
c) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsge-
richts, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis der streitigen Män-
gel sowie ihrer voraussichtlichen Beseitigungskosten durch Vorlage der
Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren er-
bracht. Anders als das Berufungsgericht meint, ist ein solches schriftli-
ches Gutachten kein zulässiges Beweismittel in einem Urkundenprozess,
soweit dadurch - wie hier - die unmittelbare Beweiserhebung ersetzt
werden soll.
aa) In der Rechtsprechung und im weit überwiegenden Schrifttum
ist anerkannt, dass Augenschein, Zeugen und Sachverständige im Ur-
kundenprozess, in dem sie als Beweis nicht zugelassen sind, auch nicht
auf dem Wege über eine Urkunde, in der außergerichtlich das Ergebnis
des Augenscheins, die Zeugenaussage oder die gutachterliche Äußerung
des Sachverständigen niedergelegt ist, in den Prozess eingeführt werden
dürfen. Es sei sinnwidrig, Augenschein, Zeugen und Sachverständige
zwar als unmittelbare Beweismittel auszuschließen, sie aber in der
grundsätzlich schwächeren Form des Urkundenbeweises zuzulassen
(vgl. BGHZ 1, 218, 220 f.; OLG Frankfurt WM 1975, 87, 88; Johannsen,
in: FS für den 45. Deutschen Juristentag, 1964, S. 81, 101; Olzen, in:
Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 592 Rdn. 42; Musielak/Voit, ZPO
Rdn. 7; Saenger/Eichele, ZPO 2. Aufl. § 592 Rdn. 4; Zöller/Greger, ZPO
26. Aufl. § 592 Rdn. 16; MünchKommZPO/Braun, Bd. 2, 3. Aufl. § 592
Rdn. 16; a.A. Becht NJW 1991, 1993, 1994 f.; Stein/Jonas/Schlosser,
ZPO Bd. 5/2, 21. Aufl. § 592 Rdn. 17).
bb) Eine höchstrichterliche Entscheidung darüber, ob die Verwer-
tung von gerichtlichen Protokollen über Zeugenvernehmungen oder ein
in einem selbständigen gerichtlichen Beweisverfahren eingeholtes Sach-
verständigengutachten im Urkundenprozess zu Beweiszwecken zulässig
ist, liegt hingegen bislang nicht vor. Im Schrifttum werden dazu unter-
schiedliche Auffassungen vertreten.
(1) Nach einer Ansicht ist der Urkundenbeweis im Urkundenpro-
zess wie im normalen Erkenntnisverfahren unbeschränkt und gerade
dann zulässig, wenn es sich um gerichtliche Protokolle über Zeugenver-
nehmungen oder schriftliche Gutachten aus einem vom Gericht angeord-
neten Beweissicherungsverfahren handelt (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO,
Bd. 5/2, 21. Aufl., § 592 Rdn. 17; Peters, Rechtsnatur und Beschleuni-
gungsfunktion des Urkundenprozesses - unter besonderer Berücksichti-
gung der Beweismittelbeschränkung der §§ 592 S. 1, 595 II ZPO -, 1996,
S. 116; Becht NJW 1991, 1993, 1994 f.; speziell für den Fall der Vorlage
einer gerichtlich protokollierten Zeugenaussage: RGZ 97, 162; OLG Mün-
chen NJW 1953, 1835; OLG Rostock OLGR 2003, 171, 172; Zöl-
ler/Greger, ZPO 26. Aufl. § 592 Rdn. 15).
(2) Nach anderer Auffassung dürfen dagegen im Urkundenprozess
auch gerichtliche Protokolle über Vernehmungen und Sachverständigen-
gutachten aus einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren
nicht als Urkundenbeweis verwendet werden, soweit dadurch die unmit-
telbare Beweiserhebung durch die genannten Beweismittel ersetzt wer-
den soll (KG JW 1922, 498 Nr. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-
mann, ZPO 65. Aufl. § 592, Rdn. 13; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO
Bd. III 2, 3. Aufl. § 592 Rdn. 42; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO
auch Saenger/Eichele, ZPO § 592 Rdn. 4).
cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung jedenfalls
für den hier zu entscheidenden Fall des in einem besonderen Beweisver-
fahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Zwar
handelt es sich dabei um eine Urkunde im Sinne der Zivilprozessord-
nung. Sie stellt jedoch keine im Urkundenprozess taugliche Urkunde dar,
weil sie lediglich den dort nicht zulässigen Sachverständigenbeweis er-
setzen soll.
(1) Allerdings verweist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend
darauf, dass mit diesem Verfahren dem Kläger schneller als im ordentli-
chen Verfahren zu einem vollstreckbaren Titel verholfen werden soll (so
auch BGHZ 62, 286, 290; Hahn, Die gesamten Materialien zu den
Reichs-Justizgesetzen, Bd. 2, Abteilung 1 [CPO], 2. Aufl., S. 387; Becht
NJW 1991, 1993, 1995). Dieses Ziel wird unter anderem mit der Be-
schränkung auf Urkunden als zulässige Beweismittel erreicht, bei denen
es sich um leicht zu verwendende und regelmäßig präsente Beweismittel
handelt (Becht aaO). Das trifft auch auf schriftliche Gutachten aus einem
selbständigen Beweisverfahren zu.
(2) Ihre Verwertung zu Beweiszwecken ist jedoch mit Sinn und
Zweck des Urkundenprozesses unvereinbar. Anders als das Berufungs-
gericht meint, beruht die Privilegierung des Beweismittels der Urkunde
gerade auch auf „der Prima-facie-Liquidität des urkundlichen Anspruchs“
(Hahn, aaO, S. 387), also der besonderen Beweiskraft, die sie vor ande-
ren Beweismitteln wie dem Zeugen- oder Sachverständigenbeweis aus-
zeichnet (BGHZ 1, 218, 220; BGHZ 65, 300, 302; OLG Frankfurt
WM 1975, 87, 88; KG JW 1922, 498 Nr. 5; Stürner NJW 1972, 1257,
1258). Dementsprechend fand die mit dem Ausschluss anderer Beweis-
mittel verbundene vorläufige Verkürzung der Verteidigungsrechte des
Beklagten nach Ansicht des Gesetzgebers der ZPO ihre innere Rechtfer-
tigung gerade in der generell erhöhten Erfolgswahrscheinlichkeit des von
Urkunden gestützten Rechtsbegehrens (BGHZ 148, 283, 288), die sich
daraus ableiten ließ, dass „erfahrungsmäßig nur selten von dem Rechte
der Nachklage Gebrauch gemacht wird“ (Hahn aaO, S. 387).
(3) Dieser ratio legis des Urkundenprozesses liefe es zuwider,
Niederschriften von Gutachten, die in einem selbständigen Beweisver-
fahren eingeholt wurden, als Beweismittel zuzulassen. Solche schriftli-
chen Gutachten sollen an die Stelle des im Urkundenprozess ausge-
schlossenen Sachverständigenbeweises treten. Bereits dies macht deut-
lich, dass es sich um eine Umgehung des vom Gesetzgeber gewollten
Ausschlusses des Sachverständigenbeweises handelt. Würde man dies
anders sehen, wäre die Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden
sinnlos, weil sie durch Vorlage von Niederschriften, die den Sachver-
ständigenbeweis ersetzen sollen, problemlos umgangen werden könnte
(vgl. Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. § 592 Rdn. 12).
Darüber hinaus besitzt eine schriftliche Sachverständigenäußerung
in Form eines Urkundenbeweises eine geringere Beweiskraft als der un-
mittelbare Beweis durch Einholung eines mündlichen oder schriftlichen
Sachverständigengutachtens (vgl. BGHZ 1, 218, 220; OLG Frankfurt
WM 1975, 87, 88; KG JW 1922, 498 Nr. 5). Insoweit macht es keinen Un-
terschied, ob es sich um ein Privatgutachten oder ein Gutachten handelt,
das in einem selbständigen Beweisverfahren erstattet wurde. In beiden
Fällen kann die Auswertung des schriftlichen Gutachtens die Möglichkeit
der §§ 402, 395 ff. ZPO bzw. § 411 Abs. 3 ZPO, den Sachverständigen
in der mündlichen Verhandlung zu hören und ihm dort Fragen zu
stellen, nicht ersetzen (Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 592
Rdn. 42).
Es wäre deshalb wie bei privatschriftlichen Gutachten auch bei
gutachterlichen Äußerungen, die in einem selbständigen Beweisverfah-
ren eingeholt wurden, sinnwidrig, Sachverständige zwar als unmittelbare
Beweismittel im Urkundenprozess von Gesetzes wegen auszuschließen,
sie aber in der grundsätzlich schwächeren Form des Urkundenbeweises
zuzulassen.
(4) Dieses Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch aus der Über-
legung, dass der Gegner des Beweisführers im Urkundenprozess, anders
als im ordentlichen Verfahren (vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; BGH,
Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, VersR 2002, 120, 121 f.), keine
unmittelbare Vernehmung des Sachverständigen herbeiführen und so die
Urkunde als Beweismittel ausschalten kann (vgl. BGHZ 1, 218, 221;
Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 592 Rdn. 42). Der Pro-
zessgegner wird deshalb dem geltend gemachten Anspruch häufiger wi-
dersprechen, als wenn dieser auf unmittelbar den die Klage begründen-
den Anspruch dokumentierende Urkunden gestützt wird. Das hätte zur
Folge, dass das Verfahren nach Erlass eines Vorbehaltsurteils in das
Nachverfahren übergeht. Von einer generell erhöhten Erfolgswahrschein-
lichkeit der auf eine solche Niederschrift gestützten Klage im Urkunden-
prozess, welche - wie dargelegt - die innere Rechtfertigung für die Ver-
kürzung der Verteidigungsrechte des Beklagten im Urkundenprozess
darstellt, könnte danach keine Rede sein. Die Zulassung eines in einem
selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Gutachtens
würde vielmehr zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten, verfas-
sungsrechtlich bedenklichen Verkürzung des rechtlichen Gehörs des
Prozessgegners führen.
Dagegen kann, anders als das Berufungsgericht meint, nicht ein-
gewandt werden, dass die Beklagte am selbständigen Beweisverfahren
beteiligt war. Auch im selbständigen Beweisverfahren sind weder die Be-
teiligung der Parteien noch ihre Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ent-
scheidungen des Gerichts in gleicher Weise wie im ordentlichen Verfah-
ren gewährleistet. Insbesondere hat der Prozessgegner in diesem Ver-
fahren wie im Urkundenprozess keinen Anspruch auf mündliche Anhö-
rung des Sachverständigen. Unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass
eine Einigung zu erwarten ist, steht eine mündliche Erörterung gemäß
§ 492 Abs. 3 ZPO lediglich im Ermessen des Gerichts. Im Übrigen erfolgt
die Verwertung des Gutachtens im nachfolgenden Prozess - wie sich aus
§ 493 Abs. 1 ZPO ergibt - grundsätzlich nicht im Wege des Urkundsbe-
weises, sondern wie nach einer Beweisaufnahme vor dem Prozessge-
richt (Musielak/Huber ZPO, 5. Aufl. § 493 Rdn. 4; Zöller/Herget ZPO,
26. Aufl. § 493 Rdn. 1).
III.
1. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zur Statthaftigkeit der Klage im
Urkundenprozess erforderlich sind, hat der Senat selbst in der Sache
entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft
abgewiesen, soweit sie nicht bereits vom Landgericht als unbegründet
abgewiesen worden war. Die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
kam nicht in Betracht, da die Parteien in den Tatsacheninstanzen bereits
über die Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess gestritten haben.
2. Auch eine Abweisung der Klage als unbegründet gemäß § 597
Abs. 1 ZPO kam nicht in Betracht. Der Kläger hat schlüssig eine Bürgen-
haftung der Beklagten für Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschus-
ses im Hinblick auf die behaupteten Mängel am Sondereigentum, soweit
solche Mängel bei der Abnahme gerügt worden sind, und am Gemein-
schaftseigentum, insoweit allerdings nur hinsichtlich des in der Eigentü-
mergemeinschaft auf ihn entfallenden Kostenanteils, vorgetragen.
a) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert jeden Anspruch des
Auftraggebers auf Rückgewähr ohne Beschränkung auf bestimmte An-
sprüche (Senat BGHZ 162, 378, 381; Senatsurteil vom 22. Oktober 2002
- XI ZR 394/01, NJW-RR 2003, 452, 453) und damit auch den Kosten-
vorschussanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a.F. (§ 637 Abs. 3 BGB n.F.;
vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2002 - VII ZR 178/01, WM 2002, 1506,
1507; Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1093
Tz. 52 und 56).
Dies gilt grundsätzlich auch für Ansprüche aufgrund von Mängeln
am Gemeinschaftseigentum. Hier hat jeder Erwerber einen eigenen An-
spruch auf mangelfreie Herstellung auch des Gemeinschaftseigentums,
den er ohne Mitwirkung der Gemeinschaft geltend machen kann. Bei
Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kann er bezüglich Mängeln am
Gemeinschaftseigentum einen Kostenvorschussanspruch in vollem Um-
fang geltend machen (BGHZ 68, 372, 376 f.; 74, 258, 262; BGH, Urteil
vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, WM 1985, 664 ff.; Urteil vom
10. März 1988 - VII ZR 171/87, WM 1988, 948; Urteil vom 19. Dezember
1996 - VII ZR 233/95, WM 1997, 1065, 1066; Urteil vom 15. April 2004
- VII ZR 130/03, NJW-RR 2004, 949, 950; Urteil vom 21. Juli 2005
- VII ZR 304/03, WM 2005, 2150 f.; Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR
50/06, WM 2007, 1089, 1093 Tz. 55 und VII ZR 236/05, WM 2007, 1084,
1085 Tz. 18).
Dieser Anspruch wird dem Grunde nach vom Sicherungsumfang
einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV umfasst
(Senatsurteil vom
22. Oktober 2002 - XI ZR 393/01, WM 2002, 2411, 2412; BGH, Urteil
vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06, WM 2007, 1089, 1093 Tz 56 ff.). Der
Höhe nach ist der Anspruch des Klägers aus der Bürgschaft hinsichtlich
der Mängel am Gemeinschaftseigentum allerdings auf den Kostenanteil
beschränkt, für den er gegenüber der Gemeinschaft nach Ausfall des
Verkäufers für Aufwendungen der Instandsetzung und Instandhaltung
einzustehen hat (BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 50/06,
WM 2007, 1089, 1094 Tz. 61 ff.).
b) Einem solchen Anspruch steht entgegen der Auffassung der
Revision nicht die vorbehaltlose Abnahme des Gemeinschaftseigentums
durch den Kläger entgegen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts hat der Kläger nur das Sondereigentum abge-
nommen. An einem Termin zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums
hat er nicht
teilgenommen, weil er, wie er mit Schreiben vom
19. September 2001 mitgeteilt hat, die Abnahme ohnehin verweigern
würde.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Wohnkomplex sei
nicht vollständig von der Insolvenzschuldnerin erstellt worden. Darauf
kommt es nicht an, weil sich die Insolvenzschuldnerin in § 3 des Kauf-
und Bauträgervertrages vom 25. Oktober 2000 zur Errichtung der gesam-
ten Anlage verpflichtet hat, ohne auf die Mitwirkung eines weiteren Bau-
trägers hinzuweisen. Auf diese Verpflichtung bezieht sich die Bürg-
schaftserklärung der Beklagten.
c) Mangels rechtsfehlerfreier Feststellungen zu Grund und Höhe
des Anspruchs kommt eine vollständige oder teilweise Abweisung der
Klage als unbegründet nicht in Betracht.
Joeres Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2005 - 9 O 129/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2006 - 10 U 114/05 -