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BGH Beschluss vom 20.04.2004 – 4 StR 67/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 67/04

BESCHLUSS

vom

20. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 26. November 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen,

jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Ausländergesetz (§ 92 a

Abs. 1 Nr. 1 AuslG), in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerem Men-

schenhandel, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem

Menschenhandel und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 12 Jahren verurteilt; außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten dringt hinsichtlich der Ta-

ten zum Nachteil der Nebenklägerin Britta V. mit einer Verfahrensrüge

durch; im übrigen hat sie mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Soweit die Revision als Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz

nach § 338 Nr. 6 StPO beanstandet, daß am 38. Verhandlungstag an der Ein-

gangstür zum Verhandlungssaal ein von der Vorsitzenden verfügter Aushang

angebracht war, wonach der Eintritt in den Gerichtssaal nach Beginn der Ver-

handlung für Zuschauer nur in den Verhandlungspausen gestattet sei, ein sol-

cher während der Verhandlung störe und als Ungebühr vor Gericht mit einem

Ordnungsgeld geahndet werde, ist diese Rüge nicht in der vorgeschriebenen

Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Aus ihr geht schon nicht hervor, ob

es für diese sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 GVG einen konkreten

Anlaß gab (vgl. BGHSt 24, 72, 73 f.; Senatsentscheidungen vom 17. April 1952

- 4 StR 210/52 bei Dallinger MDR 1952, 410 und vom 30. März 2004 - 4 StR

42/04). Vor allem aber teilt die Revision nicht den Gegenstand der Verhand-

lung an diesem Sitzungstag mit. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob und

inwieweit es denkgesetzlich auszuschließen ist, daß das Urteil auf dem Ver-

stoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz beruht (vgl. BGH NJW 1996, 138;

Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. 49). Zu einer entsprechenden Darle-

gung bestand hier schon deshalb Anlaß, weil ausweislich der Sitzungsnieder-

schrift die Hauptverhandlung an diesem Tag lediglich zehn Minuten dauerte

und - soweit ersichtlich - nur die für das Urteil nicht mehr relevante Frage der

Sicherungsverwahrung betraf.

II.

Soweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil der Zeugin Britta

V. (wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel

und wegen Vergewaltigung) verurteilt worden ist, hat die Revision mit der auf

die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

1. Am 15. Verhandlungstag, dem 27. Februar 2002, wurde der Ange-

klagte gemäß § 247 Satz 1 StPO während der Vernehmung der Zeugin Britta

V. aus dem Gerichtssaal entfernt. Die Zeugin äußerte sich in seiner Abwe-

senheit zur Sache. Nach etwa zweieinhalbstündiger Dauer wurde ihre Verneh-

mung unterbrochen, um ein psychiatrisches Gutachten über die Zeugin einzu-

holen. Vom wesentlichen Inhalt dieser Aussage wurde der Angeklagte weder

nach seiner Wiederzulassung am nächsten noch an einem späteren Verhand-

lungstag unterrichtet. Die Vorsitzende ließ lediglich am 5. April 2002 - zwischen

dem 18. und dem 19. Verhandlungstag - außerhalb der Hauptverhandlung

neun Blätter per Faxkopie zur Kenntnisnahme an den Angeklagten und die üb-

rigen Verfahrensbeteiligten übersenden, die mit "Einführung in die Aussage

von Britta V. am 27.02.2002" betitelt waren. Diese Mitteilung enthielt eine

Aneinanderreihung stichwortartiger Sätze, deren genauer Kontext sich auch

einem mit dem Sachverhalt vertrauten Leser nicht ohne weiteres erschließt,

weil einige Sätze nur als Antworten auf Fragen verstanden werden können, die

ihrerseits nicht mitgeteilt werden. Noch vor Übersendung dieser "Einführung"

war am 18. Verhandlungstag Karin V. , die Mutter der Zeugin Britta

V. , als Zeugin vernommen worden.

2. Dieses Verfahren verstößt, wie die Revision zu Recht rügt, gegen

§ 247 Satz 4 StPO, wonach der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser

nach seiner Entfernung aus dem Sitzungssaal wieder anwesend ist, vom we-

sentlichen Inhalt dessen zu unterrichten hat, was während seiner Abwesenheit

ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Eine solche Unterrichtung hat vor

jeder weiteren Beweiserhebung in der Hauptverhandlung zu erfolgen. Sie ge-

hört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die nach § 273 Abs. 1 StPO im

Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden sind (vgl. BGHSt 1, 346, 350; BGH

StV 1984, 102, 103; 1992, 359; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 247

Rdn. 17 und § 273 Rdn. 7). Auch wenn die während der Entfernung des Ange-

klagten durchgeführte Zeugenvernehmung noch nicht abgeschlossen, sondern

nur unterbrochen war, muß der Angeklagte von dem in seiner Abwesenheit

Ausgesagten unterrichtet werden, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisauf-

nahme fortgesetzt wird (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 260; BGH NStZ-RR 2000,

292; StV 2002, 353; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 247 Rdn. 15). Nur so ist

sichergestellt, daß der Informationsstand des Angeklagten im Wesentlichen

dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er seine Verteidigung, etwa

durch Fragen an weitere Zeugen, sachgerecht auszuüben vermag.

3. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß das Urteil, soweit es

die Straftaten zum Nachteil von Britta V. betrifft, auf diesem Verfahrens-

fehler beruht. Denn als Bestätigung der Angaben der insoweit einzigen Bela-

stungszeugin Britta V. zu ihrer Bedrohungssituation und ihrer psychischen

Verfassung während der Zeit der Prostitutionsausübung - und damit zu ihrem

Verhältnis zum Angeklagten - führen die Urteilsgründe die Aussage der für

glaubwürdig erachteten Zeugin Karin V. an. Für eine sachgerechte Befra-

gung dieser Zeugin, durch die er möglicherweise ein ihm günstigeres Beweis-

ergebnis hätte erreichen können, konnte es für den Angeklagten wesentlich

sein zu wissen, was Britta V. in ihrer unterbrochenen Vernehmung bekundet

hatte.

Ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß könnte nur aus-

schlossen werden, wenn die Verhandlungsteile, welche die mit der verspätet

mitgeteilten Aussage zusammenhängenden Tatvorwürfe betrafen, wiederholt

worden wären (vgl. BGHSt 38, 260, 262; BGHR StPO § 247 S. 4 Unterrichtung

3; NStZ 1992, 346 f.). Eine erneute Vernehmung der Zeugin Karin V. ist je-

doch ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht erfolgt.

III.

Soweit die Verurteilung den schweren Menschenhandel zum Nachteil

der Nebenklägerin T. betrifft, kann sie keinen Bestand haben, weil die

Beweiswürdigung widersprüchlich und lückenhaft ist und daher durchgreifen-

den rechtlichen Bedenken begegnet.

1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte im Mai 2000 die

19jährige litauische Staatsangehörige Jurgita T. in Magdeburg ken-

nen, die sich dort als Touristin seit ein paar Monaten aufhielt. Mit der Behaup-

tung, sie zu lieben und heiraten zu wollen, überredete der Angeklagte sie, in

dem von ihm in L. betriebenen Bordell als Barfrau zu arbeiten, wobei sie

über die Tätigkeit der dort beschäftigten Prostituierten Buch zu führen und

dementsprechend den Prostituiertenlohn zu kassieren hatte [UA 7, 8]. Als sie

nach wenigen Tagen von einer festen Beziehung des Angeklagten zu einer

anderen Frau erfahren und ankündigt hatte, am nächsten Tag abreisen zu wol-

len, befahl er ihr zu bleiben und nunmehr als Prostituierte zu arbeiten, wobei er

sie würgte und drohte, sie anderenfalls umzubringen; außerdem sperrte er sie

in ihrer Wohnung ein.

Aus Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten des Angeklagten übte sie in

der Folgezeit die Prostitution aus, wobei sie überwiegend für den Angeklagten

in dem Bordell in L. beziehungsweise in einer Wohnung in H. tätig war,

aber auch einige Wochen für zwei andere Personen, an die sie der Angeklagte

"ausgeliehen" hatte. Im Oktober 2000 fuhr sie auf Anweisung des Angeklagten

mit Radomira Li. , die freiwillig im Bordell des Angeklagten als Prostituierte

arbeitete, für etwa zwei Wochen in die Tschechische Republik zu deren Fami-

lie und kehrte mit ihr im November ins Bordell des Angeklagten zurück.

2. Die Jugendkammer stützt diese Feststellungen im Wesentlichen auf

die Angaben Jurgita T. s bei ihrer dritten polizeilichen Vernehmung,

die im Kernbereich gleichlautend mit den ersten beiden waren und die die Zeu-

gin nach Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigte und ergänzte (UA 13, 15).

An diesen Angaben hat die Jugendkammer keine Zweifel, zumal sich das Ver-

halten der Zeugin bei ihrer ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung, bei

der sie zitterte und den Eindruck machte, daß sie kurz vor einem Zusammen-

bruch stand, als ihr Vorhalte und Nachfragen zu Widersprüchen in früheren

Vernehmungen gemacht wurden (UA 12), mit einer schweren posttraumati-

schen Belastungsstörung erklären ließ und die entsprechenden Krankheits-

symptome auch ausweislich eines daraufhin eingeholten psychiatrischen Gut-

achtens nicht vorgetäuscht sein konnten (UA 15). Wegen dieser Symptome

und des persönlichen Eindrucks der Zeugin in der Hauptverhandlung hält es

die Kammer auch für ausgeschlossen, daß die Zeugin eine Zwangssituation

nur deshalb geschildert haben könnte, um sich für eine tatsächlich freiwillige

Tätigkeit als Prostituierte in ihrer Heimat und vor ihrer Familie rechtfertigen zu

können (UA 15 f.).

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sie einen

unauflösbaren Widerspruch (vgl. BGH Beschluß vom 7. Mai 2002 - 3 StR

89/02) aufweist, soweit das Landgericht diese Aussage Jurgita T. s

durch die Angaben der Zeuginnen P. und Li. als „nachhaltig

gestützt“ (UA 18) beziehungsweise als mit ihnen „übereinstimmend“ (UA 19)

ansieht. Denn ausweislich der Urteilsgründe konnte die Zeugin P. ,

die sich nur einen Tag im Bordell des Angeklagten aufgehalten hatte, keine

Angaben zum Tatvorwurf machen. Die Zeugin Li. , die gemeinsam mit

Jurgita T. die Prostitution für den Angeklagten in L. und in H.

ausgeübt und mit ihr eine Auslandsreise unternommen hatte (UA 5, 9), bekun-

dete gar, daß Jurgita T. ihrer Meinung nach freiwillig der Prostitution

nachgegangen sei und sich jederzeit frei habe bewegen können. Daß dies die

Aussage der Zeugin T. im entscheidenden Punkt nicht „nachhaltig

stützt“ sondern grundlegend in Frage stellt, verliert seine Widersprüchlichkeit

nicht dadurch, daß die Jugendkammer der Zeugin Li. insoweit nicht glau-

ben will, weil diese von der Lebensgefährtin sowie von einem Freund des An-

geklagten angerufen und ihr vom Prozeß berichtet wurde (UA 18 f.).

Die Beweiswürdigung begegnet auch aus einem anderen Grund durch-

greifenden Bedenken. Zwar ist der Tatrichter an einer Verurteilung eines zum

Tatvorwurf schweigenden Angeklagten nicht dadurch gehindert, daß hinsicht-

lich des Anklagevorwurfs "Aussage gegen Aussage" steht und außer den Be-

kundungen des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizi-

en vorliegen. Er muß sich jedoch bewußt sein, daß die Aussage dieses Zeugen

einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Ange-

klagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äuße-

rungen zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist

dann von besonderer Bedeutung (BGHSt 44, 153, 158 f. m.w.N.; vgl. auch

BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 1; StV 2002, 470

m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der

Aussagen Jurgita T. s nicht gerecht, auf denen allein der Schuld-

spruch des schweren Menschenhandels zu ihrem Nachteil beruht. Die Darstel-

lung der für die Beweiswürdigung wesentlichen Tatsachen ist in einzelnen

Punkten unvollständig und ermöglicht dem Senat keine rechtliche Überprüfung.

Außerdem würdigt die Jugendkammer wesentliche, für den Angeklagten spre-

chende Indizien nicht oder unzureichend. Sie setzt sich schon nicht mit der sich

hier aufdrängenden Frage auseinander, warum die Zeugin nach ihrer Rückkehr

aus der Tschechischen Republik in das Bordell des Angeklagten zurückkehrte.

Auch daß Jurgita T. ihre Aussagen gegenüber der Polizei „zunächst

auf das Notwendige und Erforderliche, um aus der Situation gerettet zu wer-

den, beschränken wollte“ (UA 15), erklärt nicht ohne weiteres, warum sie bei

ansonsten „im Kernbereich (…) gleichlautend(en)“ Angaben (UA 13) auch noch

bei der zweiten polizeilichen Vernehmung gerade den für die Beurteilung der

Zwangssituation beachtlichen Umstand unerwähnt ließ, daß sie im Spätsom-

mer/Herbst 2000 auch an anderen Orten und für andere Personen der Prostitu-

tion nachgegangen war (UA 12, 13). Dabei verhält sich das Urteil insbesondere

nicht dazu, ob diese inhaltliche Ergänzung etwa erst auf Vorhalt anderweitiger

polizeilicher Erkenntnisse erfolgt war. Einer entsprechenden Darlegung der

Aussagegenese hätte es hier aber bedurft, weil gerade die Ergänzungen – wie

auch der Umstand, daß sie bereits Wochen vor der Bekanntschaft mit dem An-

geklagten in dessen Bordellbetrieb in L. an einer Geburtstagsfeier teilge-

nommen hatte (UA 6, 12) – Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage auf-

kommen lassen könnten.

IV.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Menschenhandels

erfaßt nicht nur die tateinheitlich damit ausgeurteilten Delikte der Zuhälterei

und des Einschleusens von Ausländern hinsichtlich der Zeugin T. ,

sondern auch die vom Landgericht rechtsfehlerhaft als hierzu in Tatmehrheit

stehende Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern bezüglich

der Zeugin Li. (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Angesichts der zu-

mindest teilweisen Identität der Ausführungshandlungen bei der Beschäftigung

beider Ausländerinnen als Prostituierte ist hier von Tateinheit im Sinne des §

52 StGB auszugehen (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3;

BGH NJW 2000, 1732, 1736).

V.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß die bisherigen

Feststellungen eine Verurteilung zwar wegen dirigistischer, nicht aber wegen

ausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 StGB getra-

gen hätten. Ausbeuten verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnut-

zen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Ver-

schlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (BGH NStZ

1989, 67). Dafür genügt nicht der Umstand, daß die Frauen 50 Prozent ihrer

Einkünfte aus der Prostitution an den Angeklagten als Bar- und Bordellbetrei-

ber abführen mussten und Jurgita T. für ihre Unterbringung 50,- DM

Miete zu zahlen hatte, zumal, was die Jugendkammer nicht berücksichtigt hat,

die Prostituierten andererseits am Getränkeumsatz des Barbetriebes beteiligt

wurden (UA 8). In derartigen Fällen setzt die Annahme ausbeuterischer Zuhäl-

terei – anders als in den Fällen, in denen der Prostituierten nur 25 Prozent

verbleiben, weil sie ihre Einnahmen nicht nur mit einem Bordellbetreiber, son-

dern anschließend ein zweites Mal mit dem Zuhälter teilen muß (vgl. BGH

NStZ 1999, 349, 350) – grundsätzlich Feststellungen zur Höhe der Einnahmen

und Abgaben der Prostituierten voraus.

2. Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 92 a AuslG wäre dann frag-

lich, wenn sich die erst in Deutschland vom Angeklagten zur Aufnahme der

Prostitution veranlaßten Zeuginnen Li. und T. tatsächlich im

Besitz von Touristenvisa befunden hätten, wie dies das Landgericht [UA 7, 21]

festgestellt hat (vgl. BGH NJW 2000, 1732, 1733 f.). Allerdings vertragen sich

diese Feststellungen schwerlich damit, daß die beiden Frauen als tschechische

beziehungsweise litauische Staatsangehörige im Jahre 2000 nicht visums-

pflichtig waren (vgl. § 1 Abs. 1 DVAuslG i. V. m. Anlage I in der Fassung von

18. Dezember 1990, BGBl. I 2983, geändert mit Verordnung vom 21. Mai 1999,

BGBl. I 1038, 1040). Nur wenn sie als sogenannte Positivstaatler kein Visum

gehabt hätten, würde sich ihr illegaler Aufenthalt aus der Aufnahme einer Er-

werbstätigkeit – etwa durch Prostitution (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom

22. März 2000 – 2 BvR 426/00; BGH NJW 1990, 2207; OLG Karlsruhe NStZ-

RR 1998, 61 f.) – direkt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 1

Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 12 DVAuslG ergeben (vgl. BayObLG NJW 2002, 1282 f.).

3. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung lediglich die Gewaltan-

wendung und -androhung zur Aufnahme der Prostitution nicht sicher feststellen

lassen, wird die nunmehr erkennende Strafkammer die prozessuale Tat zum

Nachteil der zur Tatzeit erst 19jährigen Zeugin T. gegebenenfalls

auch nach § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB und unter dem Aspekt der List im Sinne

des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu würdigen haben.

VI.

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO

an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, nachdem sich das

weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (vgl.

BGHSt 35, 267).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann