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BGH Urteil vom 20.04.2004 – X ZR 257/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. April 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-

rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das am 30. Oktober 2002 verkün-

dete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilse-

nat - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger nehmen den Beklagten, der sich als Sachverständiger mit der

Bewertung von Grundstücken befaßt, auf Schadensersatz wegen der unrichti-

gen Wertangabe für ein Grundstück in Anspruch.

Der Beklagte erstellte

im Auftrag der E. Gesellschaft

mbH (nachfolgend E. ) ein Gutachten vom 2. April 1994, in

dem er den Verkehrswert eines

im Eigentum der N. e.G.

stehenden Grundstücks

in E. -F. mit gerundet 11.700.000,-- DM

bewertete. Davon entfielen seiner Bewertung zufolge rund 8.170.000,-- DM auf

das ca. 27.500 m² große Grundstück und 3.560.000,-- DM auf die auf dem

Grundstück errichteten Gebäude. In dem Gutachten ist unter "Allgemeine An-

gaben" vermerkt:

"Zweck: Das Wertgutachten wird für Planungs- und Finanzierungs-

zwecke benötigt."

Ferner wird in dem Gutachten darauf hingewiesen, daß das Gutachten

nur für den Auftraggeber und für den angegebenen Zweck bestimmt sei. Unter

Ziffer 5.1 des Gutachtens ist ausgeführt, der Bodenwert sei anhand des mut-

maßlichen Ertragswertes ermittelt worden. Eine Wertbestimmung an Hand von

Vergleichswerten sei nicht möglich gewesen, weil die hierfür erforderlichen fünf

direkt vergleichbaren Grundstücke nicht existierten.

Nach der Erstellung des Gutachtens wurde zugunsten der E. an

zweiter Rangstelle eine Grundschuld über 10 Mio. DM eingetragen. In der Fol-

gezeit vertrieb die E. in Form von Obligationsscheinen eine Anleihe im

Gesamtnennbetrag von 10 Mio. DM mit der Bezeichnung E. ...WERT. In ih-

rem Emissionsprospekt warb die E. damit, die Anleihe sei durch bei

einem Notar zu hinterlegende Grundpfandrechte gesichert. Die von den Zeich-

nern der Anleihe auf ein Treuhandkonto zu überweisenden Beträge sollten vom

Treuhänder nach der Bestätigung eines "Gremiums", daß die hinterlegten Si-

cherheiten werthaltig seien, wie folgt an die E. ausgezahlt werden:

10 % zur mündelsicheren Anlage, 10 % für Verwaltungs- und Vertriebskosten

und 80 % auf ein E. -Konto zur Investition in Grundstücks- und Baupro-

jekte im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Kläger erwarben Obligationsschei-

ne mit einem Nennwert von 40.000,-- DM (Klägerin zu 1), von 5.000,-- DM (Klä-

ger zu 2) und von 10.000,-- DM (Klägerin zu 3). Da die E. keine Bank-

erlaubnis hatte, untersagte das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen den Ver-

kauf der Anleihen. Danach gründeten der Geschäftsführer der E. und

der Treuhänder die "E. 1. Betriebsgesellschaft bR" unter anderem mit

dem Ziel, bereits gezeichnete Anleihen in Form von Obligationsscheinen in Be-

teiligungen an dieser Gesellschaft umzuwandeln. Der Kläger zu 2) ist dieser

Gesellschaft mit einem Gesellschaftsanteil von 5.000,-- DM zzgl. Agio beigetre-

ten. Am vereinbarten Fälligkeitstag erhielten die Kläger jeweils den mündelsi-

cher angelegten Teilbetrag in Höhe von 10% des Nominalbetrages von dem

Treuhänder ausgezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten zunächst nicht. Im Januar

1996 stellte die E. einen Vergleichsantrag, der unter gleichzeitiger Er-

öffnung des Anschlußkonkursverfahrens abgelehnt wurde. Auch über das Ver-

mögen der Grundstückseigentümerin wurde das Konkursverfahren eröffnet.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung folgender Beträ-

gen nebst Zinsen zu verurteilen: An die Klägerin zu 1) 38.800,-- DM, an den

Kläger zu 2) 9.500,-- DM und an die Klägerin zu 3) 9.700,-- DM. Das Landge-

richt hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klä-

ger zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre

Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an

das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Scha-

densersatzanspruch gegen den Beklagten verneint, weil die Kläger nicht in den

Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Wertgutachtens einbezo-

gen seien. Der Beklagte habe keine Kenntnis davon gehabt, daß das Gutachten

nach seinem Zweck erkennbar Dritten, insbesondere den letztlich geschädigten

Anlegern, vorgelegt werden sollte. Bei den geschädigten Anlegern handele es

sich nicht um einen abgrenzbaren Personenkreis. Allein auf Grund der in dem

Gutachten selbst enthaltenen Angabe, dieses werde für "Planungs- und Finan-

zierungszwecke" benötigt, folge nicht bereits die Einbeziehung der Kläger in

den Schutzbereich des Vertrages, weil es nicht auf die Sicht des Dritten, son-

dern auf den Willen der Vertragsparteien ankomme. Die Behauptung der inso-

weit beweisbelasteten Kläger, der übereinstimmende Wille der Parteien sei da-

hin gegangen, das Gutachten Anlegern vorzulegen, habe die Beweisaufnahme

nicht bestätigt. Zweifelhaft erscheine darüber hinaus auch, ob bei einer Vielzahl

von Anlegern noch von einer Überschaubarkeit der in den Schutzbereich einbe-

zogenen Personen gesprochen werden könne. Das Gutachten sei zur Werbung

für ein Anlagemodell gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern

verwendet worden, denen eine dingliche Sicherheit an dem von dem Beklagten

bewerteten Grundstück, das nicht im Eigentum der E. gestanden habe,

nicht habe eingeräumt werden sollen. Schadensersatzansprüche aus § 826

BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es sei nicht vorge-

tragen, daß sich dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit seines Gutachtens

im Zeitpunkt seiner Erstattung hätten aufdrängen müssen.

II. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht hält einer recht-

lichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Haftung

des Beklagten gegenüber den Klägern auf der Grundlage der bisherigen Fest-

stellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Kläger seien nicht in

die Schutzwirkungen des Gutachtenauftrags der E. an den Beklagten

einbezogen.

a) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung

des Senats und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß ein

Gutachter, der in von ihm zu verantwortender Weise ein fehlerhaftes Wertgut-

achten erstattet, nach § 635 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung zu

Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist. Anspruchsberechtigt sind

der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, und jeder in

den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte (Senat, Urt. v.

14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW 2001, 514, 515). Diese Rechtsprechung beruht

auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Ihr liegt zugrunde,

daß der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat,

daß bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Das hat zur Folge, daß einem

einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch als

sekundärer vertraglicher Leistungsanspruch gegen den Schuldner zusteht.

Ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tat-

richter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Der Bundesge-

richtshof hat einen solchen Willen bisher dann angenommen, wenn eine Per-

son, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftrags-

gemäß ein Gutachten oder Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegen-

über Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestel-

lers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urt. v.

18.10.1988 - XI ZR 12/88, NJW-RR 1989, 696; Urt. v. 11.10.1988 - XI ZR 1/88,

DB 1989, 101, 102; Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1759;

Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 127/84, NJW-RR 1986, 1307; Urt. v. 23.01.1985

- IVa ZR 66/83, JZ 1985, 951, 952; ebenso Müssig, NJW 1989, 1697, 1698 ff.;

Lang, WM 1988, 1001, 1004 ff.; ablehnend Ebke/Scheel, WM 1991, 389, 392;

Schmitz, DB 1989, 1909). Auf diese Weise haften Personen, die über eine be-

sondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft

gutachterliche Stellungnahmen abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages

mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber

der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht

(Senat, BGHZ 145, 187, 197; BGHZ 127, 378, 380 f.). Dabei ist entscheidend,

ob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrages damit rechnen mußte,

sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grund-

lage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (BGH, Urt. v.

23.01.1985 - IVa ZR 66/83, WM 1985, 450, 452).

Darüber hinaus ist anerkannt, daß auch solche Sachverständige, die oh-

ne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, nach den für Verträge mit

Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgestellten Grundsätzen jedenfalls dann

nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner haften, sondern auch Dritten für die

Richtigkeit ihres Gutachtens einstehen müssen, wenn der Auftrag zur Erstat-

tung des Gutachtens nach dem zugrundezulegenden Vertragswillen der Partei-

en den Schutz Dritter umfaßt (Senat, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW

2001, 514, 516; Staudinger/Jagmann, BGB Neubearbeitung 2001, § 328 Rdn.

139). Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen

insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt

werden und dienen soll, erfaßt grundsätzlich auch den Schutz dieser Dritten;

ein entgegenstehender Wille der Vertragsparteien mit dem Ziel einer Täu-

schung des Dritten ist treuwidrig und daher unbeachtlich. Auch davon ist das

Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

b) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Kläger

seien in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Gutachtens

nicht einbezogen, tragen, wie die Revision zu Recht geltend macht, seine bis-

herigen Feststellungen diesen Schluß nicht. Das Berufungsgericht hat in die-

sem Zusammenhang wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen.

aa) Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall in den Schutzbereich eines

Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit

vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW

1984, 355, 356). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder

allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze

verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.

Rspr., BGH, Urt. v. 03.04.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099, m.w.N.). Bei

der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermitt-

lung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum

wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über

dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen

Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung. Bei

der Würdigung dieser Umstände kann dem Umstand Bedeutung zukommen,

daß der Inhalt des Gutachtens in einem Widerspruch zu dem Vorbringen des

Gutachters steht.

bb) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe der Angabe in

dem Gutachten des Beklagten, dieses sei "zu Planungs- und Finanzierungs-

zwecken" erstellt worden, keine hinreichende Beachtung geschenkt. Denn die

Angabe kann einen Hinweis enthalten, wie der Gutachter den ihm erteilten Auf-

trag verstanden hat und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er bei der

Erstattung des Gutachtens damit gerechnet hat, das Gutachten werde Dritten

vorgelegt und von diesen einer Entscheidung über Vermögensdispositionen

zugrunde gelegt.

Allerdings kann entgegen der Auffassung der Revision aus der Zweckan-

gabe im Gutachten des Beklagten allein nicht bereits darauf geschlossen wer-

den, daß das Gutachten dazu bestimmt sein sollte, Dritten vorgelegt zu werden.

Denn die Angabe, das Gutachten sei für "Planungs- und Finanzierungszwecke"

bestimmt, ist als solche nicht eindeutig. Sie läßt einerseits den Schluß zu, das

Gutachten sei nach dem Inhalt des Gutachtenauftrags lediglich zur Vorberei-

tung einer betriebsinternen Prüfung und Entscheidung des Auftraggebers bei-

spielsweise über den Ankauf des Grundstücks oder die Möglichkeit der

Finanzierung des Ankaufs und damit für interne Zwecke bestimmt. Anderseits

kann die Formulierung auch in dem Sinne verstanden werden, daß das

Gutachten dazu dienen sollte, vom Auftraggeber im Zusammenhang mit einem

Finanzierungsgeschäft, bei dem das Grundstück als Sicherheit dienen sollte,

potentiellen Kreditgebern, vorgelegt zu werden, um diese von der Werthaltigkeit

des zu beleihenden Grundstücks zu überzeugen. Welches Verständnis der

Angabe, das Gutachten sei zu "Planungs- und Finanzierungszwecken"

bestimmt, beizumessen ist, kann daher nur unter Heranziehung der sonstigen

bei Auftragsvergabe vorliegenden oder sich aus dem Gutachten selbst erge-

benden Umstände ermittelt werden.

cc) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere

den Inhalt des vom Beklagten erstatteten Gutachtens nicht hinreichend berück-

sichtigt.

Das Gutachten gibt den Grundstückswert nicht unter Berücksichtigung

der geplanten, sondern der zur Zeit der Begutachtung vorhandenen Bebauung

wieder. Kosten für den bei einer Neubebauung erforderlichen Abriß der beste-

henden Gebäude werden nicht in Ansatz gebracht; statt dessen gehen diese

mit einem Wert von ca. 3,5 Mio. DM in den gutachterlich ermittelten Gesamt-

wert ein. Weiter enthält das Gutachten keine Angaben zu Art und Umfang der

geplanten Bebauung. Unter "Bemerkungen" ist zudem in dem Gutachten aus-

geführt, daß das Ertragswertverfahren gewählt wurde, weil die für das Ver-

gleichswertverfahren benötigten fünf Vergleichsgrundstücke nicht existierten.

Indem das Gutachten das Grundstück zur Zeit der Begutachtung bewer-

tet, entspricht es typischerweise einem Wertgutachten, wie es Verhandlungen

mit Kreditgebern über die Finanzierung des Ankaufs eines Grundstücks

zugrunde gelegt wird. Damit spricht unter Berücksichtigung des Umstandes,

daß das Gutachten nach seiner Zweckangabe nicht nur Planungs-, sondern

auch Finanzierungszwecken dienen sollte, vieles dafür, daß der Beklagte nicht

nur ausweislich der Zweckangabe in seinem Gutachten, sondern auch ausweis-

lich dessen Inhalts mit einer Verwendung des Gutachtens bei Verhandlungen

über ein Kreditgeschäft gerechnet hat oder hat rechnen müssen, bei dem der

Grundstückswert als Sicherheit dienen sollte.

Zwar ist der Gutachtenauftrag nach dem Vortrag des Beklagten ihm ge-

genüber damit begründet worden, die E. stehe mit der Grundstücksei-

gentümerin wegen des Erwerbs des Grundstücks in Verhandlungen und plane

- im Falle des Kaufs - die gesamte Fläche mit Wohn- und Geschäftshäusern zu

bebauen; dafür benötige sie Aufschluß darüber, welche Erträge das Grundstück

nach Umsetzung dieser Pläne erbringen könne; zu der Zweckangabe in dem

Gutachten sei es gekommen, weil der erhöhte Grundstückswert nach der Nut-

zungsänderung vorausschauend habe ermittelt werden sollen; das Gutachten

habe eine planerische Grundlage für die Nutzungsänderung und das weitere

Vorgehen der E. sein sollen. Diesen Sachvortrag hat das Berufungs-

gericht seiner Entscheidung im wesentlichen zugrunde gelegt. Dabei hat es je-

doch nicht berücksichtigt, daß der Inhalt des vom Beklagten erstellten Gutach-

tens - wie dargelegt - in Widerspruch zu seinem prozessualen Vorbringen steht.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und

gegebenenfalls mit welchen Erwägungen es die genannten Umstände bei der

Feststellung des

Inhalts des von der E. erteilten Gutachtenauftrags

berücksichtigt hat. Die Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Gu-

tachtenauftrags kann auf der Grundlage, von der für das Revisionsverfahren

auszugehen ist, daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün-

dung verneint werden.

c) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen im Ergebnis richtig,

weil es durch die Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Gutachte-

nauftrags zu einer für einen Gutachter nicht zumutbaren Ausweitung der Haf-

tung gegenüber Dritten kommen würde.

aa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-

gangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kreis der

von den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags erfaßten Personen nicht ufer-

los ausgeweitet werden darf (Senat, Urt. v. 13.11.1997, NJW 1998, 1059, 1062;

BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1760).

Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ver-

trag mit Schutzwirkung für Dritte sind Fallgestaltungen, in denen einem Ver-

tragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm

gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Schon das Reichsgericht hat

in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten

des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Repara-

tur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen

dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch

zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155). Diese

Rechtsprechung hat Dritte in den Schutzbereich des Vertrages zunächst nur

dann einbezogen, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners

nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Vertragspartner be-

schränkten, sondern - für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen,

denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbe-

sondere dann angenommen worden, wenn zwischen dem Gläubiger und dem

Dritten eine Rechtsbeziehung mit privatrechtlichem Einschlag, das heißt etwa

ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragsrechtliches Verhält-

nis, bestand (BGHZ 5, 378, 384; 51, 91, 96). In Weiterentwicklung dieser

Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergän-

zender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger

an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, wenn Inhalt und Zweck des Ver-

trages erkennen lassen, daß diesem Interesse Rechnung getragen werden soll-

te, und wenn die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser Dritten eine

Schutzpflicht zu begründen (BGHZ 138, 257, 261). Allerdings beschränkt sich

der Kreis der Einbezogenen in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse

die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden

(vgl. dazu: Senat, Urt. v. 26.06.2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1388) Verein-

barung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGHZ 138, 257,

262). Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises der einbezo-

genen Dritten ist in allen diesen Fällen das Anliegen, das Haftungsrisiko für den

Schuldner kalkulierbar zu halten. Der Schuldner soll die Möglichkeit haben, sein

Risiko bei Vertragsschluß zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern

(BGHZ 51, 91, 96; 138, 257, 262). Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen

müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des

Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung

auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGHZ 51, 91, 96; vgl.

auch: Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung

2001,

§

328

Rdn. 105; Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., Anh. § 328, Rdn. 17; Münch-

Komm/Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 109).

Einer solchen Beschränkung des Kreises der in den Vertrag einbezoge-

nen Dritten bedarf es dagegen nicht, wenn durch ihre Einbeziehung eine Aus-

weitung des Haftungsrisikos nicht eintritt (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.1997

- X ZR 144/94, NJW 1998, 1059, 1062; BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82,

NJW 1984, 355, 356; kritisch dazu: Grunewald, AcP 187 (1987), 185, 192).

Eine Ausweitung des Haftungsrisikos tritt nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn das Gutachten vereinbarungsgemäß Fi-

nanzierungszwecken dient und für den Gutachter damit erkennbar ist, daß es

zu diesem Zweck auch Dritten vorgelegt wird. Kommen in diesen Fällen mehre-

re Darlehensgeber in Betracht, ist der Kreis der in den Schutzbereich einbezo-

gen Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb nicht auf

einen Darlehensgeber beschränkt, und es besteht kein rechtliches Hindernis,

alle Darlehensgeber in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags einzubezie-

hen (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 - III ZR 15/92, NJW-RR 1993, 944). Ebenso

verhält es sich bei komplexeren Darlehens- oder Finanzierungsvorgängen, bei

denen im Rahmen einer einheitlichen Finanzierungsmaßnahme ein Teil des

Darlehens nur gegen weitere Sicherheiten gewährt wird (Senat, Urt. v.

13.11.1997 - X ZR 144/94, NJW 1998, 1059, 1062 - zur Frage, ob neben einer

kreditgebenden Bank auch ein Bürge in den Schutzbereich eines Gutachterver-

trages einbezogen werden kann). Darauf, ob dem Schuldner die Person, die in

den Schutzbereich einbezogen werden soll, bekannt ist, kommt es nicht an

(Senat, Urt. v. 13.11.1997, aaO). Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gut-

achtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kom-

men von daher nicht nur ein oder mehrere Kreditinstitute, sondern auch eine

namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber in Betracht, wenn der

Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder da-

mit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von

Krediten verwenden werde, für die der Wert des Grundstücks als Sicherheit

dienen soll.

Nichts anderes gilt, wenn der Auftraggeber das Gutachten nicht zur Er-

langung eines üblichen Darlehens verwendet, sondern eine Anleihe auflegt

oder eine Beteiligungsgesellschaft gründet, um sich das benötigte Kapital bei

mehreren Investoren zu beschaffen. In diesem Fall erhöht sich das Haftungsri-

siko des Gutachters nicht. Sein Risiko bleibt vielmehr gleich und wird durch den

von ihm in seinem Gutachten festgestellten Wert des Grundstücks begrenzt.

Denn der Gutachter, der weiß, daß sein Gutachten einer kreditgebenden Bank

zum Nachweis von Sicherheiten vorgelegt wird, muß damit rechnen, daß eine

Beleihung des bewerteten Grundstücks bis zu der banküblichen Beleihungs-

grenze vorgenommen wird. Er geht damit das Risiko ein, bis zu dieser Grenze

in Haftung genommen zu werden, wenn sein Gutachten einen höheren als den

tatsächlichen Wert angibt. Tritt an die Stelle eines Kreditgebers eine Vielzahl

von Anlegern oder Gesellschaftern, wird das Haftungsrisiko lediglich auf diese

aufgeteilt (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356

- zur Ausweitung des Kreises der einbezogenen Dritten von einem Kaufinteres-

senten auf eine Käufergruppe; zustimmend Canaris, ZHR 163 (1999), 206, 209,

235 ff.). Dies gilt jedenfalls, solange der Auftraggeber das Gutachten lediglich

für die Erlangung von Mitteln bis zu einer Höhe verwendet, die durch den im

Gutachten festgestellten Betrag gedeckt ist. Der Kreis der in den Schutzbereich

des Gutachtenauftrags einbezogenen Dritten findet hingegen dort eine Grenze,

wo der Auftraggeber das Gutachten in einer Weise verwendet, mit der ein redli-

cher Gutachter nicht mehr rechnen muß. Das kann dann der Fall sein, wenn der

Auftraggeber von dem Gutachten einen rechtswidrigen, insbesondere betrüge-

rischen Gebrauch macht, um Kredit in einem Umfang zu erlangen, der durch

die gutachterliche Bewertung nicht mehr gedeckt ist, und dadurch ein Schaden

entsteht, der in seiner Summe über das hinausgeht, womit der Gutachter rech-

nen mußte. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht ge-

troffen; die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.

2. Das angefochtene Urteil kann auch keinen Bestand haben, soweit das

Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB mit der Begrün-

dung verneint hat, es fehle an der Darlegung, daß der Beklagte bei der Erstat-

tung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos gehandelt habe; es sei nicht

vorgetragen worden, daß sich dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der

Wertangaben im Zeitpunkt der Erstattung seines Gutachtens hätten aufdrängen

müssen. Denn die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den eige-

nen Sachvortrag des Beklagten, den sich die Kläger zu eigen gemacht haben,

bei seiner Beurteilung außer acht gelassen hat.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung

für die Haftung eines Gutachters wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

eines Dritten durch ein fehlerhaftes Gutachten, daß der Sachverständige bei

Erstellung des Gutachtens leichtfertig oder gewissenlos und zumindest mit be-

dingtem Vorsatz gehandelt hat. Daß der Sachverständige ein falsches Gutach-

ten erstellt hat, reicht dazu, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu

Recht angenommen hat, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß sich der Sach-

verständige etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines

Auftrages oder gar durch "ins Blaue" gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe

leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adres-

saten des Gutachtens oder den in seinem Informationsbereich stehenden Drit-

ten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für

deren Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kom-

petenz als gewissenlos bezeichnet werden muß (BGH, Urt. v. 20.05.2003

- VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2826; Urt. v. 24.09.1991 - VI ZR 293/90, NJW

1991, 3282, 3283, jeweils m.w.N.). Ob das Verhalten eines Gutachters als in

diesem Sinne sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Ge-

samtumstände des Falles in erforderlichem Umfang gewürdigt hat, unterliegt

der uneingeschränkten

revisionsrechtlichen Überprüfung

(BGH, Urt. v.

25.03.2003 - VI ZR 175/02, VersR 2003, 653, 654; Urt. v. 10.07.2001

- VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432; Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 107/90,

VersR 1991, 597).

b) Der Beklagte will seinem eigenen Vorbringen, das sich die Kläger zu

eigen gemacht haben, zufolge den Wert des Grundstücks unter Zugrundele-

gung der durch die E. nach dem geplanten Erwerb des Grundstücks in

Aussicht genommenen Nutzungsänderung durch Bebauung mit Wohn- und Ge-

schäftshäusern ermittelt und in dem Gutachten ausgewiesen haben. Das Gut-

achten weist demgegenüber aus, daß Gegenstand des Wertgutachtens das

Grundstück nebst Erschließung und aufstehenden Gebäuden im Zeitpunkt der

Begutachtung war und der Wert des Grundstücks in diesem Zustand nach dem

mutmaßlichen Ertrag ermittelt worden ist, weil für die Wertermittlung nach Ver-

gleichswerten fünf direkt vergleichbare Grundstücke erforderlich seien und nicht

zur Verfügung gestanden hätten. Ein Hinweis darauf, daß die Wertermittlung

auf der Grundlage einer beabsichtigten Bebauung des Grundstücks mit Wohn-

und Geschäftshäusern erfolgt sei, findet sich in dem Gutachten nicht. Bei dieser

Sachlage kann ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB nicht

mit der Begründung verneint werden, die Kläger hätten nicht dargelegt, daß der

Beklagte das Gutachten leichtfertig und zumindest mit bedingtem Schädigungs-

vorsatz abgegeben habe.

III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der dem Be-

klagten erkennbare Inhalt des Gutachtenauftrags anhand der Gesamtumstände

unter Einbeziehung der Zweckangabe und des Inhalts des Gutachtens und un-

ter Heranziehung seines eigenen Vorbringens zu den Umständen der Auftrags-

erteilung festzustellen sein. Dabei kann auch der im Berufungsurteil dahinge-

stellt gebliebenen Frage Bedeutung zukommen, ob und gegebenenfalls in wel-

chem Umfang der in dem Gutachten ausgewiesene Wert des Grundstücks von

dessen Wert zum Zeitpunkt der Begutachtung abgewichen ist, das Gutachten

also objektiv falsch war.

Das Berufungsgericht wird bei der Beantwortung der Frage, ob die Anle-

ger in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstattung des Gutachtens

einbezogen sind, weiter zu berücksichtigen haben, daß der in dem Gutachten

enthaltene Hinweis, dieses sei "nur für den Auftraggeber bestimmt" - entgegen

der Auffassung des Beklagten - allein nicht geeignet ist, eine Einbeziehung der

Anleger zu verneinen. Denn bei diesem Hinweis handelt es sich nur um einen

Gesichtspunkt, der bei der nach dem oben Gesagten erforderlichen Gesamtbe-

trachtung des Inhalts des Gutachtens, der Umstände der Auftragserteilung und

des Vortrags des Gutachters zu berücksichtigen ist. Weiter wird das Berufungs-

gericht zu beachten haben, daß eine Einbeziehung der Anleger in den Schutz-

bereich nicht deswegen ausscheidet, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kre-

ditwesen den Verkauf der Anleihe wegen des Fehlens einer Bankerlaubnis un-

tersagt hat. Denn das Verbot berührt nicht die Bedeutung, die das Gutachten

des Beklagten für die Vermögensdisposition der Anleger gehabt hat und bleibt

ohne Einfluß auf das Haftungsrisiko des Gutachters.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein,

daß, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, zwar

grundsätzlich die Kläger, die den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines

Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch nehmen, dafür dar-

legungs- und beweispflichtig sind, daß sie als Dritte in den Schutzbereich des

Gutachtervertrages einbezogen sind. Das Berufungsgericht wird aber auch zu

berücksichtigen haben, daß dem Anspruchsteller nach der Rechtsprechung

Beweiserleichterungen zugute kommen können. Muß eine Partei Umstände

darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des

Prozeßgegners gehören, ist zu prüfen, ob es dem Prozeßgegner im Rahmen

seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine

prozeßordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem

Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (BGHZ 86,

23, 29; 140, 156, 158; BGH, Urt. v. 19.04.1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999,

1152; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 284 ZPO Rdn. 34 ff.).

Kommt die Partei dieser sekundären Darlegungspflicht nicht nach, gilt der sonst

als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Prozeßgegners als

zugestanden.

Bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen wird es auch darauf an-

kommen, ob und in welchem Umfang das umstrittene Wertgutachten falsch

war, insbesondere darauf, ob es nicht den tatsächlichen Wert des Grundstücks

im Zeitpunkt der Begutachtung, sondern den Wert ausgewiesen hat, den das

Grundstück nach Durchführung der von der E. beabsichtigten Bebau-

ung mit Wohn- und Geschäftshäusern gehabt hätte. Da das Berufungsgericht

entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, wird dies im erneuten Beru-

fungsverfahren unter gegebenenfalls ergänzendem Sachvortrag der Parteien

nachzuholen sein. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist auch

insoweit nicht möglich.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird weiter zu beachten

sein, daß nicht nur derjenige sittenwidrig handelt, der die haftungsbegründen-

den Umstände positiv kennt, sondern auch derjenige, der sich einer solchen

Kenntnis bewußt verschließt (BGH, Urt. v. 27.01.1994 - I ZR 326/91, NJW

1994, 2289, 2291). Auch in diesem Zusammenhang könnte es Bedeutung ge-

winnen, wenn sich bei der erneuten Verhandlung der Sache ergeben sollte, daß

das umstrittene Gutachten nicht den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der

Erstellung des Gutachtens ausgewiesen hat, sondern für den Fall des Erwerbs

und der Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern entsprechend der von der

E. dem Beklagten mitgeteilten Planung, und daß der vom Gutachter

ermittelte Wert des Grundstücks in dem von den Klägern behaupteten Umfang

von seinem tatsächlichen Wert im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch den

Beklagten erheblich abweicht.

Bei der Bemessung eines den Klägern gegebenenfalls entstandenen

Schadens wird zu beachten sein, daß der Beklagte den Klägern gegenüber le-

diglich für die Richtigkeit seines Gutachtens, das heißt dafür einzustehen hat,

daß das Grundstück tatsächlich den von ihm angegebenen Wert hat. Schäden,

die den Klägern dadurch entstanden sind, daß sich Gewinnerwartungen nicht

realisiert haben, welche die E. den Klägern versprochen hatte, sind

demgegenüber nicht adäquat kausal auf seine gutachterliche Tätigkeit zurück-

zuführen. Soweit die Kläger Zahlungen des Treuhänders erhalten haben, dürfen

diese - im Verhältnis zum Beklagten - somit nur auf die Hauptforderung, nicht

aber auf die von der E. vertraglich geschuldeten Zinsen angerechnet

werden.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf