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BGH Urteil vom 20.04.2004 – X ZR 257/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. April 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-
rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 30. Oktober 2002 verkün-
dete Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilse-
nat - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten, der sich als Sachverständiger mit der
Bewertung von Grundstücken befaßt, auf Schadensersatz wegen der unrichti-
gen Wertangabe für ein Grundstück in Anspruch.
Der Beklagte erstellte
im Auftrag der E. Gesellschaft
mbH (nachfolgend E. ) ein Gutachten vom 2. April 1994, in
dem er den Verkehrswert eines
im Eigentum der N. e.G.
stehenden Grundstücks
in E. -F. mit gerundet 11.700.000,-- DM
bewertete. Davon entfielen seiner Bewertung zufolge rund 8.170.000,-- DM auf
das ca. 27.500 m² große Grundstück und 3.560.000,-- DM auf die auf dem
Grundstück errichteten Gebäude. In dem Gutachten ist unter "Allgemeine An-
gaben" vermerkt:
"Zweck: Das Wertgutachten wird für Planungs- und Finanzierungs-
zwecke benötigt."
Ferner wird in dem Gutachten darauf hingewiesen, daß das Gutachten
nur für den Auftraggeber und für den angegebenen Zweck bestimmt sei. Unter
Ziffer 5.1 des Gutachtens ist ausgeführt, der Bodenwert sei anhand des mut-
maßlichen Ertragswertes ermittelt worden. Eine Wertbestimmung an Hand von
Vergleichswerten sei nicht möglich gewesen, weil die hierfür erforderlichen fünf
direkt vergleichbaren Grundstücke nicht existierten.
Nach der Erstellung des Gutachtens wurde zugunsten der E. an
zweiter Rangstelle eine Grundschuld über 10 Mio. DM eingetragen. In der Fol-
gezeit vertrieb die E. in Form von Obligationsscheinen eine Anleihe im
Gesamtnennbetrag von 10 Mio. DM mit der Bezeichnung E. ...WERT. In ih-
rem Emissionsprospekt warb die E. damit, die Anleihe sei durch bei
einem Notar zu hinterlegende Grundpfandrechte gesichert. Die von den Zeich-
nern der Anleihe auf ein Treuhandkonto zu überweisenden Beträge sollten vom
Treuhänder nach der Bestätigung eines "Gremiums", daß die hinterlegten Si-
cherheiten werthaltig seien, wie folgt an die E. ausgezahlt werden:
10 % zur mündelsicheren Anlage, 10 % für Verwaltungs- und Vertriebskosten
und 80 % auf ein E. -Konto zur Investition in Grundstücks- und Baupro-
jekte im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Kläger erwarben Obligationsschei-
ne mit einem Nennwert von 40.000,-- DM (Klägerin zu 1), von 5.000,-- DM (Klä-
ger zu 2) und von 10.000,-- DM (Klägerin zu 3). Da die E. keine Bank-
erlaubnis hatte, untersagte das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen den Ver-
kauf der Anleihen. Danach gründeten der Geschäftsführer der E. und
der Treuhänder die "E. 1. Betriebsgesellschaft bR" unter anderem mit
dem Ziel, bereits gezeichnete Anleihen in Form von Obligationsscheinen in Be-
teiligungen an dieser Gesellschaft umzuwandeln. Der Kläger zu 2) ist dieser
Gesellschaft mit einem Gesellschaftsanteil von 5.000,-- DM zzgl. Agio beigetre-
ten. Am vereinbarten Fälligkeitstag erhielten die Kläger jeweils den mündelsi-
cher angelegten Teilbetrag in Höhe von 10% des Nominalbetrages von dem
Treuhänder ausgezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten zunächst nicht. Im Januar
1996 stellte die E. einen Vergleichsantrag, der unter gleichzeitiger Er-
öffnung des Anschlußkonkursverfahrens abgelehnt wurde. Auch über das Ver-
mögen der Grundstückseigentümerin wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung folgender Beträ-
gen nebst Zinsen zu verurteilen: An die Klägerin zu 1) 38.800,-- DM, an den
Kläger zu 2) 9.500,-- DM und an die Klägerin zu 3) 9.700,-- DM. Das Landge-
richt hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klä-
ger zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre
Schadensersatzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an
das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Scha-
densersatzanspruch gegen den Beklagten verneint, weil die Kläger nicht in den
Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Wertgutachtens einbezo-
gen seien. Der Beklagte habe keine Kenntnis davon gehabt, daß das Gutachten
nach seinem Zweck erkennbar Dritten, insbesondere den letztlich geschädigten
Anlegern, vorgelegt werden sollte. Bei den geschädigten Anlegern handele es
sich nicht um einen abgrenzbaren Personenkreis. Allein auf Grund der in dem
Gutachten selbst enthaltenen Angabe, dieses werde für "Planungs- und Finan-
zierungszwecke" benötigt, folge nicht bereits die Einbeziehung der Kläger in
den Schutzbereich des Vertrages, weil es nicht auf die Sicht des Dritten, son-
dern auf den Willen der Vertragsparteien ankomme. Die Behauptung der inso-
weit beweisbelasteten Kläger, der übereinstimmende Wille der Parteien sei da-
hin gegangen, das Gutachten Anlegern vorzulegen, habe die Beweisaufnahme
nicht bestätigt. Zweifelhaft erscheine darüber hinaus auch, ob bei einer Vielzahl
von Anlegern noch von einer Überschaubarkeit der in den Schutzbereich einbe-
zogenen Personen gesprochen werden könne. Das Gutachten sei zur Werbung
für ein Anlagemodell gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern
verwendet worden, denen eine dingliche Sicherheit an dem von dem Beklagten
bewerteten Grundstück, das nicht im Eigentum der E. gestanden habe,
nicht habe eingeräumt werden sollen. Schadensersatzansprüche aus § 826
BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, es sei nicht vorge-
tragen, daß sich dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit seines Gutachtens
im Zeitpunkt seiner Erstattung hätten aufdrängen müssen.
II. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht hält einer recht-
lichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Haftung
des Beklagten gegenüber den Klägern auf der Grundlage der bisherigen Fest-
stellungen nicht mit der Begründung verneint werden, die Kläger seien nicht in
die Schutzwirkungen des Gutachtenauftrags der E. an den Beklagten
einbezogen.
a) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Senats und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß ein
Gutachter, der in von ihm zu verantwortender Weise ein fehlerhaftes Wertgut-
achten erstattet, nach § 635 BGB oder wegen positiver Vertragsverletzung zu
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist. Anspruchsberechtigt sind
der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, und jeder in
den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte (Senat, Urt. v.
14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW 2001, 514, 515). Diese Rechtsprechung beruht
auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Ihr liegt zugrunde,
daß der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat,
daß bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Das hat zur Folge, daß einem
einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch als
sekundärer vertraglicher Leistungsanspruch gegen den Schuldner zusteht.
Ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht, hat der Tat-
richter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln. Der Bundesge-
richtshof hat einen solchen Willen bisher dann angenommen, wenn eine Per-
son, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftrags-
gemäß ein Gutachten oder Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegen-
über Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestel-
lers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urt. v.
18.10.1988 - XI ZR 12/88, NJW-RR 1989, 696; Urt. v. 11.10.1988 - XI ZR 1/88,
DB 1989, 101, 102; Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1759;
Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 127/84, NJW-RR 1986, 1307; Urt. v. 23.01.1985
- IVa ZR 66/83, JZ 1985, 951, 952; ebenso Müssig, NJW 1989, 1697, 1698 ff.;
Lang, WM 1988, 1001, 1004 ff.; ablehnend Ebke/Scheel, WM 1991, 389, 392;
Schmitz, DB 1989, 1909). Auf diese Weise haften Personen, die über eine be-
sondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft
gutachterliche Stellungnahmen abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber
der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht
(Senat, BGHZ 145, 187, 197; BGHZ 127, 378, 380 f.). Dabei ist entscheidend,
ob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrages damit rechnen mußte,
sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grund-
lage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (BGH, Urt. v.
23.01.1985 - IVa ZR 66/83, WM 1985, 450, 452).
Darüber hinaus ist anerkannt, daß auch solche Sachverständige, die oh-
ne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, nach den für Verträge mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgestellten Grundsätzen jedenfalls dann
nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner haften, sondern auch Dritten für die
Richtigkeit ihres Gutachtens einstehen müssen, wenn der Auftrag zur Erstat-
tung des Gutachtens nach dem zugrundezulegenden Vertragswillen der Partei-
en den Schutz Dritter umfaßt (Senat, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW
2001, 514, 516; Staudinger/Jagmann, BGB Neubearbeitung 2001, § 328 Rdn.
139). Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen
insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt
werden und dienen soll, erfaßt grundsätzlich auch den Schutz dieser Dritten;
ein entgegenstehender Wille der Vertragsparteien mit dem Ziel einer Täu-
schung des Dritten ist treuwidrig und daher unbeachtlich. Auch davon ist das
Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
b) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Kläger
seien in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstellung des Gutachtens
nicht einbezogen, tragen, wie die Revision zu Recht geltend macht, seine bis-
herigen Feststellungen diesen Schluß nicht. Das Berufungsgericht hat in die-
sem Zusammenhang wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen.
aa) Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall in den Schutzbereich eines
Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit
vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW
1984, 355, 356). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder
allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.
Rspr., BGH, Urt. v. 03.04.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099, m.w.N.). Bei
der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermitt-
lung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum
wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über
dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen
Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung. Bei
der Würdigung dieser Umstände kann dem Umstand Bedeutung zukommen,
daß der Inhalt des Gutachtens in einem Widerspruch zu dem Vorbringen des
Gutachters steht.
bb) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe der Angabe in
dem Gutachten des Beklagten, dieses sei "zu Planungs- und Finanzierungs-
zwecken" erstellt worden, keine hinreichende Beachtung geschenkt. Denn die
Angabe kann einen Hinweis enthalten, wie der Gutachter den ihm erteilten Auf-
trag verstanden hat und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er bei der
Erstattung des Gutachtens damit gerechnet hat, das Gutachten werde Dritten
vorgelegt und von diesen einer Entscheidung über Vermögensdispositionen
zugrunde gelegt.
Allerdings kann entgegen der Auffassung der Revision aus der Zweckan-
gabe im Gutachten des Beklagten allein nicht bereits darauf geschlossen wer-
den, daß das Gutachten dazu bestimmt sein sollte, Dritten vorgelegt zu werden.
Denn die Angabe, das Gutachten sei für "Planungs- und Finanzierungszwecke"
bestimmt, ist als solche nicht eindeutig. Sie läßt einerseits den Schluß zu, das
Gutachten sei nach dem Inhalt des Gutachtenauftrags lediglich zur Vorberei-
tung einer betriebsinternen Prüfung und Entscheidung des Auftraggebers bei-
spielsweise über den Ankauf des Grundstücks oder die Möglichkeit der
Finanzierung des Ankaufs und damit für interne Zwecke bestimmt. Anderseits
kann die Formulierung auch in dem Sinne verstanden werden, daß das
Gutachten dazu dienen sollte, vom Auftraggeber im Zusammenhang mit einem
Finanzierungsgeschäft, bei dem das Grundstück als Sicherheit dienen sollte,
potentiellen Kreditgebern, vorgelegt zu werden, um diese von der Werthaltigkeit
des zu beleihenden Grundstücks zu überzeugen. Welches Verständnis der
Angabe, das Gutachten sei zu "Planungs- und Finanzierungszwecken"
bestimmt, beizumessen ist, kann daher nur unter Heranziehung der sonstigen
bei Auftragsvergabe vorliegenden oder sich aus dem Gutachten selbst erge-
benden Umstände ermittelt werden.
cc) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere
den Inhalt des vom Beklagten erstatteten Gutachtens nicht hinreichend berück-
sichtigt.
Das Gutachten gibt den Grundstückswert nicht unter Berücksichtigung
der geplanten, sondern der zur Zeit der Begutachtung vorhandenen Bebauung
wieder. Kosten für den bei einer Neubebauung erforderlichen Abriß der beste-
henden Gebäude werden nicht in Ansatz gebracht; statt dessen gehen diese
mit einem Wert von ca. 3,5 Mio. DM in den gutachterlich ermittelten Gesamt-
wert ein. Weiter enthält das Gutachten keine Angaben zu Art und Umfang der
geplanten Bebauung. Unter "Bemerkungen" ist zudem in dem Gutachten aus-
geführt, daß das Ertragswertverfahren gewählt wurde, weil die für das Ver-
gleichswertverfahren benötigten fünf Vergleichsgrundstücke nicht existierten.
Indem das Gutachten das Grundstück zur Zeit der Begutachtung bewer-
tet, entspricht es typischerweise einem Wertgutachten, wie es Verhandlungen
mit Kreditgebern über die Finanzierung des Ankaufs eines Grundstücks
zugrunde gelegt wird. Damit spricht unter Berücksichtigung des Umstandes,
daß das Gutachten nach seiner Zweckangabe nicht nur Planungs-, sondern
auch Finanzierungszwecken dienen sollte, vieles dafür, daß der Beklagte nicht
nur ausweislich der Zweckangabe in seinem Gutachten, sondern auch ausweis-
lich dessen Inhalts mit einer Verwendung des Gutachtens bei Verhandlungen
über ein Kreditgeschäft gerechnet hat oder hat rechnen müssen, bei dem der
Grundstückswert als Sicherheit dienen sollte.
Zwar ist der Gutachtenauftrag nach dem Vortrag des Beklagten ihm ge-
genüber damit begründet worden, die E. stehe mit der Grundstücksei-
gentümerin wegen des Erwerbs des Grundstücks in Verhandlungen und plane
- im Falle des Kaufs - die gesamte Fläche mit Wohn- und Geschäftshäusern zu
bebauen; dafür benötige sie Aufschluß darüber, welche Erträge das Grundstück
nach Umsetzung dieser Pläne erbringen könne; zu der Zweckangabe in dem
Gutachten sei es gekommen, weil der erhöhte Grundstückswert nach der Nut-
zungsänderung vorausschauend habe ermittelt werden sollen; das Gutachten
habe eine planerische Grundlage für die Nutzungsänderung und das weitere
Vorgehen der E. sein sollen. Diesen Sachvortrag hat das Berufungs-
gericht seiner Entscheidung im wesentlichen zugrunde gelegt. Dabei hat es je-
doch nicht berücksichtigt, daß der Inhalt des vom Beklagten erstellten Gutach-
tens - wie dargelegt - in Widerspruch zu seinem prozessualen Vorbringen steht.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und
gegebenenfalls mit welchen Erwägungen es die genannten Umstände bei der
Feststellung des
Inhalts des von der E. erteilten Gutachtenauftrags
berücksichtigt hat. Die Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Gu-
tachtenauftrags kann auf der Grundlage, von der für das Revisionsverfahren
auszugehen ist, daher nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün-
dung verneint werden.
c) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deswegen im Ergebnis richtig,
weil es durch die Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Gutachte-
nauftrags zu einer für einen Gutachter nicht zumutbaren Ausweitung der Haf-
tung gegenüber Dritten kommen würde.
aa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-
gangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kreis der
von den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags erfaßten Personen nicht ufer-
los ausgeweitet werden darf (Senat, Urt. v. 13.11.1997, NJW 1998, 1059, 1062;
BGH, Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758, 1760).
Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ver-
trag mit Schutzwirkung für Dritte sind Fallgestaltungen, in denen einem Ver-
tragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm
gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Schon das Reichsgericht hat
in solchen Fällen beispielsweise Familienangehörigen und Hausangestellten
des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Repara-
tur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen
dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch
zuerkannt (RGZ 91, 21, 24; 102, 231; 127, 218, 222; 160, 153, 155). Diese
Rechtsprechung hat Dritte in den Schutzbereich des Vertrages zunächst nur
dann einbezogen, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners
nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Vertragspartner be-
schränkten, sondern - für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen,
denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbe-
sondere dann angenommen worden, wenn zwischen dem Gläubiger und dem
Dritten eine Rechtsbeziehung mit privatrechtlichem Einschlag, das heißt etwa
ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragsrechtliches Verhält-
nis, bestand (BGHZ 5, 378, 384; 51, 91, 96). In Weiterentwicklung dieser
Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergän-
zender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen worden, wenn der Gläubiger
an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, wenn Inhalt und Zweck des Ver-
trages erkennen lassen, daß diesem Interesse Rechnung getragen werden soll-
te, und wenn die Parteien den Willen hatten, zugunsten dieser Dritten eine
Schutzpflicht zu begründen (BGHZ 138, 257, 261). Allerdings beschränkt sich
der Kreis der Einbezogenen in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse
die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden
(vgl. dazu: Senat, Urt. v. 26.06.2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1388) Verein-
barung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (BGHZ 138, 257,
262). Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises der einbezo-
genen Dritten ist in allen diesen Fällen das Anliegen, das Haftungsrisiko für den
Schuldner kalkulierbar zu halten. Der Schuldner soll die Möglichkeit haben, sein
Risiko bei Vertragsschluß zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern
(BGHZ 51, 91, 96; 138, 257, 262). Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen
müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des
Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung
auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGHZ 51, 91, 96; vgl.
auch: Staudinger/Jagmann, BGB, Neubearbeitung
2001,
§
Rdn. 105; Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., Anh. § 328, Rdn. 17; Münch-
Komm/Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 109).
Einer solchen Beschränkung des Kreises der in den Vertrag einbezoge-
nen Dritten bedarf es dagegen nicht, wenn durch ihre Einbeziehung eine Aus-
weitung des Haftungsrisikos nicht eintritt (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.1997
- X ZR 144/94, NJW 1998, 1059, 1062; BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82,
NJW 1984, 355, 356; kritisch dazu: Grunewald, AcP 187 (1987), 185, 192).
Eine Ausweitung des Haftungsrisikos tritt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn das Gutachten vereinbarungsgemäß Fi-
nanzierungszwecken dient und für den Gutachter damit erkennbar ist, daß es
zu diesem Zweck auch Dritten vorgelegt wird. Kommen in diesen Fällen mehre-
re Darlehensgeber in Betracht, ist der Kreis der in den Schutzbereich einbezo-
gen Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb nicht auf
einen Darlehensgeber beschränkt, und es besteht kein rechtliches Hindernis,
alle Darlehensgeber in den Schutzbereich des Gutachtenauftrags einzubezie-
hen (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1993 - III ZR 15/92, NJW-RR 1993, 944). Ebenso
verhält es sich bei komplexeren Darlehens- oder Finanzierungsvorgängen, bei
denen im Rahmen einer einheitlichen Finanzierungsmaßnahme ein Teil des
Darlehens nur gegen weitere Sicherheiten gewährt wird (Senat, Urt. v.
13.11.1997 - X ZR 144/94, NJW 1998, 1059, 1062 - zur Frage, ob neben einer
kreditgebenden Bank auch ein Bürge in den Schutzbereich eines Gutachterver-
trages einbezogen werden kann). Darauf, ob dem Schuldner die Person, die in
den Schutzbereich einbezogen werden soll, bekannt ist, kommt es nicht an
(Senat, Urt. v. 13.11.1997, aaO). Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gut-
achtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kom-
men von daher nicht nur ein oder mehrere Kreditinstitute, sondern auch eine
namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber in Betracht, wenn der
Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder da-
mit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von
Krediten verwenden werde, für die der Wert des Grundstücks als Sicherheit
dienen soll.
Nichts anderes gilt, wenn der Auftraggeber das Gutachten nicht zur Er-
langung eines üblichen Darlehens verwendet, sondern eine Anleihe auflegt
oder eine Beteiligungsgesellschaft gründet, um sich das benötigte Kapital bei
mehreren Investoren zu beschaffen. In diesem Fall erhöht sich das Haftungsri-
siko des Gutachters nicht. Sein Risiko bleibt vielmehr gleich und wird durch den
von ihm in seinem Gutachten festgestellten Wert des Grundstücks begrenzt.
Denn der Gutachter, der weiß, daß sein Gutachten einer kreditgebenden Bank
zum Nachweis von Sicherheiten vorgelegt wird, muß damit rechnen, daß eine
Beleihung des bewerteten Grundstücks bis zu der banküblichen Beleihungs-
grenze vorgenommen wird. Er geht damit das Risiko ein, bis zu dieser Grenze
in Haftung genommen zu werden, wenn sein Gutachten einen höheren als den
tatsächlichen Wert angibt. Tritt an die Stelle eines Kreditgebers eine Vielzahl
von Anlegern oder Gesellschaftern, wird das Haftungsrisiko lediglich auf diese
aufgeteilt (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356
- zur Ausweitung des Kreises der einbezogenen Dritten von einem Kaufinteres-
senten auf eine Käufergruppe; zustimmend Canaris, ZHR 163 (1999), 206, 209,
235 ff.). Dies gilt jedenfalls, solange der Auftraggeber das Gutachten lediglich
für die Erlangung von Mitteln bis zu einer Höhe verwendet, die durch den im
Gutachten festgestellten Betrag gedeckt ist. Der Kreis der in den Schutzbereich
des Gutachtenauftrags einbezogenen Dritten findet hingegen dort eine Grenze,
wo der Auftraggeber das Gutachten in einer Weise verwendet, mit der ein redli-
cher Gutachter nicht mehr rechnen muß. Das kann dann der Fall sein, wenn der
Auftraggeber von dem Gutachten einen rechtswidrigen, insbesondere betrüge-
rischen Gebrauch macht, um Kredit in einem Umfang zu erlangen, der durch
die gutachterliche Bewertung nicht mehr gedeckt ist, und dadurch ein Schaden
entsteht, der in seiner Summe über das hinausgeht, womit der Gutachter rech-
nen mußte. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht ge-
troffen; die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.
2. Das angefochtene Urteil kann auch keinen Bestand haben, soweit das
Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB mit der Begrün-
dung verneint hat, es fehle an der Darlegung, daß der Beklagte bei der Erstat-
tung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos gehandelt habe; es sei nicht
vorgetragen worden, daß sich dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der
Wertangaben im Zeitpunkt der Erstattung seines Gutachtens hätten aufdrängen
müssen. Denn die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den eige-
nen Sachvortrag des Beklagten, den sich die Kläger zu eigen gemacht haben,
bei seiner Beurteilung außer acht gelassen hat.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung
für die Haftung eines Gutachters wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
eines Dritten durch ein fehlerhaftes Gutachten, daß der Sachverständige bei
Erstellung des Gutachtens leichtfertig oder gewissenlos und zumindest mit be-
dingtem Vorsatz gehandelt hat. Daß der Sachverständige ein falsches Gutach-
ten erstellt hat, reicht dazu, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu
Recht angenommen hat, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß sich der Sach-
verständige etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines
Auftrages oder gar durch "ins Blaue" gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe
leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adres-
saten des Gutachtens oder den in seinem Informationsbereich stehenden Drit-
ten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für
deren Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kom-
petenz als gewissenlos bezeichnet werden muß (BGH, Urt. v. 20.05.2003
- VI ZR 312/02, NJW 2003, 2825, 2826; Urt. v. 24.09.1991 - VI ZR 293/90, NJW
1991, 3282, 3283, jeweils m.w.N.). Ob das Verhalten eines Gutachters als in
diesem Sinne sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Ge-
samtumstände des Falles in erforderlichem Umfang gewürdigt hat, unterliegt
der uneingeschränkten
revisionsrechtlichen Überprüfung
(BGH, Urt. v.
25.03.2003 - VI ZR 175/02, VersR 2003, 653, 654; Urt. v. 10.07.2001
- VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432; Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 107/90,
VersR 1991, 597).
b) Der Beklagte will seinem eigenen Vorbringen, das sich die Kläger zu
eigen gemacht haben, zufolge den Wert des Grundstücks unter Zugrundele-
gung der durch die E. nach dem geplanten Erwerb des Grundstücks in
Aussicht genommenen Nutzungsänderung durch Bebauung mit Wohn- und Ge-
schäftshäusern ermittelt und in dem Gutachten ausgewiesen haben. Das Gut-
achten weist demgegenüber aus, daß Gegenstand des Wertgutachtens das
Grundstück nebst Erschließung und aufstehenden Gebäuden im Zeitpunkt der
Begutachtung war und der Wert des Grundstücks in diesem Zustand nach dem
mutmaßlichen Ertrag ermittelt worden ist, weil für die Wertermittlung nach Ver-
gleichswerten fünf direkt vergleichbare Grundstücke erforderlich seien und nicht
zur Verfügung gestanden hätten. Ein Hinweis darauf, daß die Wertermittlung
auf der Grundlage einer beabsichtigten Bebauung des Grundstücks mit Wohn-
und Geschäftshäusern erfolgt sei, findet sich in dem Gutachten nicht. Bei dieser
Sachlage kann ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB nicht
mit der Begründung verneint werden, die Kläger hätten nicht dargelegt, daß der
Beklagte das Gutachten leichtfertig und zumindest mit bedingtem Schädigungs-
vorsatz abgegeben habe.
III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der dem Be-
klagten erkennbare Inhalt des Gutachtenauftrags anhand der Gesamtumstände
unter Einbeziehung der Zweckangabe und des Inhalts des Gutachtens und un-
ter Heranziehung seines eigenen Vorbringens zu den Umständen der Auftrags-
erteilung festzustellen sein. Dabei kann auch der im Berufungsurteil dahinge-
stellt gebliebenen Frage Bedeutung zukommen, ob und gegebenenfalls in wel-
chem Umfang der in dem Gutachten ausgewiesene Wert des Grundstücks von
dessen Wert zum Zeitpunkt der Begutachtung abgewichen ist, das Gutachten
also objektiv falsch war.
Das Berufungsgericht wird bei der Beantwortung der Frage, ob die Anle-
ger in den Schutzbereich des Vertrages über die Erstattung des Gutachtens
einbezogen sind, weiter zu berücksichtigen haben, daß der in dem Gutachten
enthaltene Hinweis, dieses sei "nur für den Auftraggeber bestimmt" - entgegen
der Auffassung des Beklagten - allein nicht geeignet ist, eine Einbeziehung der
Anleger zu verneinen. Denn bei diesem Hinweis handelt es sich nur um einen
Gesichtspunkt, der bei der nach dem oben Gesagten erforderlichen Gesamtbe-
trachtung des Inhalts des Gutachtens, der Umstände der Auftragserteilung und
des Vortrags des Gutachters zu berücksichtigen ist. Weiter wird das Berufungs-
gericht zu beachten haben, daß eine Einbeziehung der Anleger in den Schutz-
bereich nicht deswegen ausscheidet, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kre-
ditwesen den Verkauf der Anleihe wegen des Fehlens einer Bankerlaubnis un-
tersagt hat. Denn das Verbot berührt nicht die Bedeutung, die das Gutachten
des Beklagten für die Vermögensdisposition der Anleger gehabt hat und bleibt
ohne Einfluß auf das Haftungsrisiko des Gutachters.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein,
daß, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, zwar
grundsätzlich die Kläger, die den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines
Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Anspruch nehmen, dafür dar-
legungs- und beweispflichtig sind, daß sie als Dritte in den Schutzbereich des
Gutachtervertrages einbezogen sind. Das Berufungsgericht wird aber auch zu
berücksichtigen haben, daß dem Anspruchsteller nach der Rechtsprechung
Beweiserleichterungen zugute kommen können. Muß eine Partei Umstände
darlegen und beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des
Prozeßgegners gehören, ist zu prüfen, ob es dem Prozeßgegner im Rahmen
seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO zuzumuten ist, dieser Partei eine
prozeßordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem
Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (BGHZ 86,
23, 29; 140, 156, 158; BGH, Urt. v. 19.04.1999 - II ZR 331/97, NJW-RR 1999,
1152; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 284 ZPO Rdn. 34 ff.).
Kommt die Partei dieser sekundären Darlegungspflicht nicht nach, gilt der sonst
als nicht hinreichend substantiiert anzusehende Vortrag des Prozeßgegners als
zugestanden.
Bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen wird es auch darauf an-
kommen, ob und in welchem Umfang das umstrittene Wertgutachten falsch
war, insbesondere darauf, ob es nicht den tatsächlichen Wert des Grundstücks
im Zeitpunkt der Begutachtung, sondern den Wert ausgewiesen hat, den das
Grundstück nach Durchführung der von der E. beabsichtigten Bebau-
ung mit Wohn- und Geschäftshäusern gehabt hätte. Da das Berufungsgericht
entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, wird dies im erneuten Beru-
fungsverfahren unter gegebenenfalls ergänzendem Sachvortrag der Parteien
nachzuholen sein. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist auch
insoweit nicht möglich.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird weiter zu beachten
sein, daß nicht nur derjenige sittenwidrig handelt, der die haftungsbegründen-
den Umstände positiv kennt, sondern auch derjenige, der sich einer solchen
Kenntnis bewußt verschließt (BGH, Urt. v. 27.01.1994 - I ZR 326/91, NJW
1994, 2289, 2291). Auch in diesem Zusammenhang könnte es Bedeutung ge-
winnen, wenn sich bei der erneuten Verhandlung der Sache ergeben sollte, daß
das umstrittene Gutachten nicht den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der
Erstellung des Gutachtens ausgewiesen hat, sondern für den Fall des Erwerbs
und der Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern entsprechend der von der
E. dem Beklagten mitgeteilten Planung, und daß der vom Gutachter
ermittelte Wert des Grundstücks in dem von den Klägern behaupteten Umfang
von seinem tatsächlichen Wert im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung durch den
Beklagten erheblich abweicht.
Bei der Bemessung eines den Klägern gegebenenfalls entstandenen
Schadens wird zu beachten sein, daß der Beklagte den Klägern gegenüber le-
diglich für die Richtigkeit seines Gutachtens, das heißt dafür einzustehen hat,
daß das Grundstück tatsächlich den von ihm angegebenen Wert hat. Schäden,
die den Klägern dadurch entstanden sind, daß sich Gewinnerwartungen nicht
realisiert haben, welche die E. den Klägern versprochen hatte, sind
demgegenüber nicht adäquat kausal auf seine gutachterliche Tätigkeit zurück-
zuführen. Soweit die Kläger Zahlungen des Treuhänders erhalten haben, dürfen
diese - im Verhältnis zum Beklagten - somit nur auf die Hauptforderung, nicht
aber auf die von der E. vertraglich geschuldeten Zinsen angerechnet
werden.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf