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BGH Urteile vom 05.05.2004 – IV ZR 90/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Mai 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Mai 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des

Landgerichts Deggendorf vom 11. März 2003 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privat-Rechts-

schutzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis lagen zunächst die

ARB 75 und später die ARB 95 zugrunde, wobei sich die Allgemeinen

Versicherungsbedingungen in dem hier entscheidenden Teil entsprechen

(im folgenden: ARB 75).

Der Kläger verlangt Deckungsschutz für die Verfolgung deliktischer

Ansprüche gegen seine Ehefrau. Diese begründet er damit, er habe ihr in

einem Zeitraum von 10 Jahren zu Anlagezwecken einen Betrag von etwa

350.000 DM ausgehändigt. Seine Ehefrau habe das Geld unterschlagen

und ihn durch Vorlage gefälschter Kontoauszüge darüber getäuscht. Er

habe die Sache erst im März 2000 aufgedeckt, als er auf den vermeint-

lich angelegten Betrag zum Erwerb eines Hauses habe zurückgreifen

wollen. Mit anwaltlicher Hilfe erreichte der Kläger, daß seine Ehefrau am

20. November 2000 ein notarielles Schuldanerkenntnis über 350.000 DM

abgab und nachfolgend zu dessen Absicherung eine Grundschuld in

gleicher Höhe bestellte. Durch die Rechtsverfolgung sind dem Kläger

Anwaltskosten von 3.203,03 € entstanden, von denen

ihn die Beklagte

nach seiner Auffassung freistellen muß. Die Beklagte beruft sich unter

anderem deshalb auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger gegen seine Ob-

liegenheiten aus § 15 (1) a und § 16 (3) ARB 75 verstoßen habe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-

gers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat einen objektiven Verstoß des Klägers

gegen die §§ 15 (1) a, 16 (3) ARB 75 bejaht, weil er die Beklagte erst am

27. Juni 2001 von der Beauftragung eines Rechtsanwalts unterrichtet

habe. Weder zu diesem Zeitpunkt noch danach habe er sie über sämtli-

che Umstände des Versicherungsfalles in Kenntnis gesetzt, sondern sich

auf die unsubstantiierte Darstellung beschränkt, es seien 350.000 DM an

die Ehefrau geflossen. Die Obliegenheitsverletzungen seien jedenfalls

grob fahrlässig erfolgt. Der Kläger habe seinem Rechtsanwalt nicht vor

Mai 2001 mitgeteilt, daß er rechtsschutzversichert sei; es sei zudem

nicht nachzuvollziehen, daß er sich nicht wenigstens annähernd an Ein-

zelheiten erinnern könne, wie es zur Überlassung eines Betrages in der

genannten Größenordnung an die Ehefrau gekommen sei. Den Nach-

weis, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des

Versicherungsfalles noch auf die Feststellung des Umfangs der vom Ver-

sicherer zu erbringenden Leistungen Einfluß gehabt habe, habe der Klä-

ger nicht geführt. Die Beklagte habe vergeblich nähere Informationen

angefordert; aufgrund der unzureichenden Angaben des Klägers sei ihr

die Beurteilung ihrer Eintrittspflicht nicht möglich. Ihr sei es auch nicht

nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Obliegenheitsverletzung

zu berufen. Sie habe schon vorgerichtlich geltend gemacht, daß der Klä-

ger seiner Obliegenheit aus § 15 (1) a ARB 75 nicht nachgekommen sei;

vor dem Amtsgericht habe sie dann zusätzlich die Obliegenheitsverlet-

zung nach § 16 (3) ARB 75 angeführt.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Für das vorliegende Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßord-

nung in ihrer ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgeblich,

weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 13. Juni 2002

geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach reicht für die Dar-

stellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Berufungsurteil

die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen

Urteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das macht eine Aufnahme der

Berufungsanträge in das Berufungsurteil indes nicht entbehrlich (BGHZ

154, 99, 100 f.; BGH, Urteile vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - WM 2003,

2424 unter II 1 a; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - BGH-Report

2004, 474 unter II; vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03 - VersR 2004, 497

unter 2; vom 11. Februar 2004 - IV ZR 91/03), an deren Wiedergabe es

vorliegend fehlt. Das Berufungsurteil muß die Anträge nicht unbedingt

wörtlich enthalten, aber erkennen lassen, welches Ziel der Kläger mit der

Berufung verfolgt. Das kann hier allein dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe entnommen werden. Es wird nur sinngemäß deutlich, daß

der Kläger seinen - vom Amtsgericht abgewiesenen - Klageantrag wei-

terverfolgt und eine Freistellung von den ihm entstandenen Rechtsan-

waltskosten in Höhe von 3.203,03 € verlangt. Sein B egehren, mit der Be-

rufung eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erreichen,

ist damit den Formulierungen des Berufungsurteils gerade noch zu ent-

nehmen (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 aaO).

2. Die Rechtsfragen, die dem Berufungsgericht Anlaß zur Zulas-

sung der Revision gegeben haben, erweisen sich als nicht entschei-

dungserheblich. Das folgt bereits aus dem Berufungsurteil selbst. Das

Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten angenommen und

diese mit einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 15 (1) a, (2)

ARB 75 begründet, die neben die ebenfalls bejahte Obliegenheitsverlet-

zung nach §§ 16 (3), 15 (2) ARB 75 tritt. Auf diese Obliegenheitsverlet-

zung hat sich die Beklagte bereits in ihrem Versicherungsleistungen ab-

lehnenden Schreiben vom 12. September 2001 - und im folgenden wie-

derholt - berufen; anders als die Obliegenheitsverletzung nach §§ 16 (3),

15 (2) ARB 75 ist sie nicht erstmals in der mündlichen Verhandlung vor

dem Amtsgericht geltend gemacht worden. Auf die "zeitlichen Grenzen

der Rüge von Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherer" kann es

daher aus eigener Sicht des Berufungsgerichts nicht ankommen. Da es

weiter davon ausgeht, daß der Kläger die Beklagte nicht unverzüglich

vollständig im Sinne des § 15 (1) a ARB 75 unterrichtet hat, kann ebenso

dahinstehen, in "welchem zeitlichen Rahmen" Mitteilungspflichten des

Versicherungsnehmers nach § 16 (3) ARB 75 bestehen. Es bedarf insbe-

sondere keiner rechtlichen Klärung, ob der Kläger mit der Anzeige des

behaupteten Versicherungsfalles bis zum 27. Juni 2001 zuwarten durfte,

nachdem er seine Interessen bereits aus eigener Veranlassung wahrge-

nommen hatte und die Angelegenheit, für die er Versicherungsschutz

begehrt, mit anwaltlicher Hilfe seit mehreren Monaten abgeschlossen

war.

3. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte

dem Kläger deshalb keinen Rechtsschutz zu gewähren hat, weil sie nach

§ 15 (2) i.V. mit § 15 (1) a ARB 75 von der Verpflichtung zur Leistung

freigeworden ist. Der Kläger ist seiner Obliegenheit nicht hinreichend

nachgekommen, die Beklagte unverzüglich und wahrheitsgemäß über

sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, Beweismit-

tel und Unterlagen anzugeben sowie auf Verlangen zur Verfügung zu

stellen. Die Beklagte war daher berechtigt, mit Schreiben vom

12. September 2001 Leistungen abzulehnen.

a) Das von der Beklagten gegebene Leistungsversprechen umfaßt

nach § 26 (2) i.V. mit § 14 (1) ARB 75 die Geltendmachung von Scha-

densersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.

Als Versicherungsfall gilt der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegen-

den Schadensereignisses, welches geeignet ist, diesen rechtlich zu be-

gründen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - VersR

2003, 638 unter 1 a). Begehrt der Versicherungsnehmer Versicherungs-

schutz, hat er den Versicherer über die Umstände des Schadensereig-

nisses umfassend zu informieren. Er hat ihm alle Tatsachen, die zu dem

Schadensersatzanspruch führen, nach Maßgabe des § 15 (1) a ARB 75

vorzutragen. Nur auf dieser Grundlage ist der Versicherer zur Prüfung in

der Lage, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt und in

welchem Umfang dieser seine Leistungspflicht auslöst.

b) Der Kläger hat der Beklagten diese Prüfung nicht ermöglicht. Er

beruft sich darauf, seine Ehefrau habe in einem Zeitraum von etwa 10

Jahren einen Betrag von insgesamt 350.000 DM veruntreut. Er habe ihr

das Geld überlassen, damit sie es gewinnbringend anlege. Seine Ehe-

frau habe das Geld nicht dem vorgesehenen Zweck zugeführt; es sei

spurlos verschwunden. Das allein vermag die Beklagte über den behaup-

teten Schadensersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-

mungen - § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Untreue oder veruntreuender Unter-

schlagung (§§ 266, 246 StGB) - nicht ausreichend zu unterrichten. Sie

hat schon mit Schreiben vom 30. Juli 2001 zu Recht darauf verwiesen,

daß sich der vom Kläger geschilderte Sachverhalt nicht mit der zwischen

ihm und seiner Ehefrau am 20. November 2000 getroffenen Vereinba-

rung in Einklang bringen läßt. Dort hat sich die Ehefrau verpflichtet, an

den Kläger "zum Ausgleich der von diesem erbrachten finanziellen und

persönlichen Leistungen" eine Zahlung von 350.000 DM zu leisten. Bei

dieser Sachlage hätte es dem Kläger oblegen, den aufgezeigten Wider-

spruch aufzulösen und zu diesem Zweck die Beklagte über alle Einzel-

heiten des behaupteten Versicherungsfalles in Kenntnis zu setzen, etwa

darüber, wie viele Einzelzahlungen er an seine Ehefrau geleistet hat und

in welcher Höhe sich diese - jedenfalls im ungefähren - bewegt haben,

ob und welche genauen Vorgaben er seiner Ehefrau für die Geldanlage

gemacht hat und weshalb er sich bis zum 2. März 2000 nicht um den

Verbleib der seiner Ehefrau ausgehändigten Geldmittel gekümmert ha-

ben will. Über Einzelheiten der nach seiner Behauptung gefälschten Kon-

toauszüge - insbesondere des dem Kläger von seiner Ehefrau zur

Kenntnis gebrachten Kontoauszuges über das Festgeldkonto mit einem

angeblichen Guthabensaldo von 575.000 DM - ist die Beklagte ebenfalls

nicht unterrichtet worden. Schließlich hat der Kläger der Beklagten trotz

mehrfacher Aufforderung keine Auskunft darüber gegeben, von welchen

Konten die der Ehefrau überlassenen Geldbeträge ursprünglich stamm-

ten. In diesem Zusammenhang geht es, anders als der Kläger dies

meint, nicht um die Offenlegung, welche Herkunft die Geldmittel letztlich

hatten, sondern um den Nachweis, in dem genannten Zeitraum tatsäch-

lich über einen Betrag in Höhe von 350.000 DM verfügt zu haben. Das

Schreiben des anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers vom 5. Juli

2001 konnte zur Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen. Daß die in der

Vereinbarung vom 20. November 2000 gewählte Formulierung "erbrachte

finanzielle und persönliche Leistungen" den von der Ehefrau angeblich

verwirklichten Straftatbestand nach außen nicht in Erscheinung treten

lassen sollte, genügt hierfür nicht. Denn dies erklärt noch nicht, weshalb

neben "finanziellen Leistungen" auch "persönliche Leistungen" Erwäh-

nung finden.

c) Den erforderlichen Nachweis, daß die Verletzung der Obliegen-

heit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, hat der

Kläger nicht erbracht (§ 15 (2) Satz 1 ARB 75; vgl. BGH, Urteil vom

24. Juni 1998 - IV ZR 216/97 - NVersZ 1998, 31 und ständig). Das Beru-

fungsgericht hat rechtsfehlerfrei grobe Fahrlässigkeit zugrunde gelegt.

Der danach erforderliche Kausalitätsgegenbeweis (§ 15 (2) Satz 2 ARB

75; vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 72/92 - VersR 1993, 960

unter I 3, in BGHZ 122, 388 nicht abgedruckt und ständig), ist vom Klä-

ger ebenfalls nicht geführt worden. Die dagegen erhobenen Revisions-

angriffe greifen nicht durch.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch